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Mitbestimmung bei zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik

Gericht:VG Gelsenkirchen
Datum:2.12.2019
Typ:Urteil
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 8/2020
Zitiervorschlag:VG Gelsenkirchen, 2.12.2019, JurPC Web-Dok. 8/2020, Abs. 1

Leitsatz

Der Begriff der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 S. 1 SGB II erfasst sowohl die von der Bundesagentur vorgegebene Software als auch die von den gemeinsamen Einrichtungen zu nutzende Hardware.Bei der Einführung eines zentral verwalteten Verfahrens der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 S. 1 SGB II kommt dem örtlichen Dienststellenleiter kein Entscheidungsspielraum zu, der die Zuständigkeit des dort gebildeten Personalrats begründen könnte (Anschluss an BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2017 - 5 P 2/16 - und vom 25. Juli 2019 - 5 PB 19/18). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in § 44d Abs. 5 SGB II normierten Verantwortlichkeit des örtlichen Geschäftsführers für den Arbeitsschutz.