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Keine Überlassung der Rohmessdaten

Gericht:OLG Köln
Aktenzeichen:1 RBs 339/19
Datum:27.9.2019
Typ:Urteil
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 130/2019
Zitiervorschlag:OLG Köln, 27.9.2019, 1 RBs 339/19, JurPC Web-Dok. 130/2019, Abs. 1

Leitsatz

Der Grundsatz eines fairen Verfahrens und das Gebot einer effektiven Verteidigung gebieten es im Falle sog. standardisierter Geschwindigkeitsmessverfahren nicht, dem Betroffenen die sog. Rohmessdaten jederzeit und zum Zwecke anlassloser Überprüfung zu überlassen. Das gilt unabhängig davon, ob Messdaten im Einzelfall von dem Gerät gespeichert werden oder nicht (entgegen Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil v. 05.07.2019 – Lv 7/17).