Home › JurPC Web-Dok. 103/2019 Elektronischer Taschenrechner als elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1 a StVO
LeitsatzEin (reiner) elektronischer Taschenrechner ist ein elektronisches Gerät, welches der Information dient oder zu dienen bestimmt ist i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO. |