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Über die Vergabeplattform abrufbare Bieterinformationen

Gericht:Vergabekammer München
Datum:29.3.2019
Typ:Beitrag
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 63/2019
Autor(en):München, Vergabekammer
Zitiervorschlag:Vergabekammer München, 29.3.2019, JurPC Web-Dok. 63/2019, Abs. 1

Leitsatz

Die Mitteilung nach § 134 GWB ist vom Auftraggeber in Textform an den Bieter zu versenden. Die Stillhaltefrist des § 134 Abs. 2 Satz 1 und 2 GWB wird durch die Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB ausgelöst.Die Mitteilung nach § 134 GWB kann nicht dadurch erfolgen, dass die Informationen nach § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB lediglich in einem internen Bieterbereich auf einer Vergabeplattform eingestellt wird, wo der Bieter ihn abrufen kann. Dies gilt auch dann, wenn er eine Hinweismail, die keine der notwenigen Informationen nach § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB enthält, zugeschickt bekommt.