Home › JurPC Web-Dok. 52/2019 Kamera-Beobachtung einer Versammlung
LeitsatzDie polizeiliche Beobachtung einer Versammlung mit Hilfe von Kameras stellt auch dann einen Eingriff in die durch Art 8 Abs. 1 GG geschützte innere Versammlungsfreiheit der Teilnehmer dar, wenn keine Aufzeichnung der Bilder erfolgt. Sie bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage.Da in NRW keine landesrechtlichen Regelungen getroffen wurden, kommt als legitimierende Grundlage allein § 12a Versammlungsgesetz (Bund) in Betracht. Dieser rechtfertigt neben der Aufzeichnung von Bildern, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen als Minusmaßnahme auch die bloße Beobachtung durch eine aufzeichnungslose Kameraüberwachung.Allein die Zahl der Teilnehmer (hier 2.000) rechtfertigt eine ständige Überwachung zur Leitung und Lenkung des Einsatzes nicht. Im Rahmen einer nach den Vorgaben des § 12a Versammlungsgesetz (Bund) vorzunehmenden Gefahrenprognose müssen weitere tatsachengestützte Anhaltspunkte hinzutreten, welche die Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes durch die Videoüberwachung der gesamten Versammlung erfordern. |