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Angabe von wesentlichen Eigenschaft der angebotenen Ware auf Bestellseite eines Onlineshops

Gericht:OLG München
Aktenzeichen:29 U 1582/18
Datum:31.1.2019
Typ:Beschluss
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 40/2019
Zitiervorschlag:OLG München, 31.1.2019, 29 U 1582/18, JurPC Web-Dok. 40/2019, Abs. 1

Leitsatz

§ 312 j Abs. 2 BGB dient dem Schutz der Verbraucher und ist somit eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3 a UWG (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. § 3 a Rn. 1.311).Ein Zurverfügungstellen der Informationen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, liegt nur dann vor, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind oder aber sogar nur - wie vorliegend - über einen Link auf einer vorgeschalteten Internetseite erreichbar sind (Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl. § 312 j Rn. 7; OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14, juris, dort Tz. 3; vgl. auch OLG Köln NJW-RR 2015, 1453 Tz. 16). Dies ergibt sich unzweideutig aus der Gesetzesbegründung.