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Fehlende Dringlichkeit für Sperrung des Zugangs zu einem Internetportal

Gericht:OLG München
Aktenzeichen:29 U 3889/18
Datum:7.2.2019
Typ:Urteil
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 39/2019
Zitiervorschlag:OLG München, 7.2.2019, 29 U 3889/18, JurPC Web-Dok. 39/2019, Abs. 1

Leitsatz

Es fehlt an einem Verfügungsgrund, wenn die Antragstellerinnen dadurch, dass sie trotz Kenntnis schon früherer Verletzungen ihrer Rechte hinsichtlich anderer Werke durch die betreffenden Portale und schon längerer Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Sperrung des Zugangs zu diesen Portalen, eine Sperrung des Zugangs zu diesen Portalen durch die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung gleichwohl bisher nicht beantragt hatten, gezeigt haben, dass ihnen die Angelegenheit nicht dringlich ist.Nimmt ein Antragsteller einen Accessprovider auf Sperrung des Zugangs zu bestimmten Portalen in Anspruch, weil über diese laufend Urheberrechtsverletzungen begangen werden, dann stellen die Verletzungen der Rechte an den verschiedenen Werken im Hinblick auf die begehrte Maßnahme der Sperrung des Zugangs zu den Portalen kerngleiche Verletzungen dar, mit der Folge, dass, wenn der Antragsteller trotz Kenntnis der Möglichkeit, eine Sperrung zu bewirken, eine diesbezügliche einstweilige Verfügung nicht binnen eines Monats beantragt, er zeigt, dass ihm die Angelegenheit nicht dringlich ist.