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Beschwerde gegen Gerichtsbescheid mit einfacher E-Mail

Gericht:BSG
Datum:4.7.2018
Typ:Beschluss
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 140/2018
Zitiervorschlag:BSG, 4.7.2018, JurPC Web-Dok. 140/2018, Abs. 1

I. Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Magdeburg vom 18.10.2017 als unzulässig verworfen (Urteil vom 22.2.2018). Hiergegen hat der Kläger sich mit einfacher E-Mail vom 22.5.2018 gewandt.

II. Die E-Mail des Klägers "gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt" wertet der Senat als Beschwerde gegen das Urteil des LSG vom 22.2.2018. Diese ist nach § 160 Abs 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist.

Rechtsbehelfe können beim Bundessozialgericht (BSG) nicht per einfacher E-Mail wirksam eingelegt werden. Die E-Mail des Klägers vom 22.5.2018, mit welcher er sich gegen das Urteil vom 22.2.2018 wendet, wie auch alle nachfolgenden E-Mails erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 65a SGG für die wirksame Einlegung eines Rechtsmittels durch ein elektronisches Dokument. Eine an das BSG gerichtete Beschwerdeschrift bedarf vielmehr einer hierfür zugelassenen qualifizierten elektronischen Signatur (qeS).

Hieran fehlt es. Der Kläger erfüllt mit seiner an das BSG übermittelten einfachen E-Mail vom 22.5.2018 sowie mit allen vorangegangenen und später übersandten weiteren einfachen E-Mails nicht diese Voraussetzungen. Der erkennende Senat kann vom Formerfordernis einer qeS sowie eines sicheren Übermittlungswegs auch nicht ausnahmsweise absehen, selbst wenn sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt (vgl Hauck in Hennig, SGG, Stand Mai 2018, § 65a RdNr 15 mwN).

Im Übrigen ist die Beschwerde des Klägers auch deshalb unzulässig und entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie von ihm selbst ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(online seit: 09.10.2018)