Home › JurPC Web-Dok. 102/2016 Keine Wahrung der Schriftform der Klage durch einfache E-Mail
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit ab dem 1. Juli 2015 streitig. Der 1957 in W. (heute Stadt D., S.-.-K.) geborene deutsche Kläger hat nach eigener Angabe das Bundesgebiet am 10. August 2010 verlassen und lebt seither in L./Ukraine. Mit Email-Schreiben vom 13. Juli 2015 übersandte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kiew (künftig nur Botschaft) dem Beklagten den Antrag des Klägers auf Gewährung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland vom 2. Juli 2015. Darin gab der Kläger u.a. an, zurzeit keine Wohnung in L. zu haben, seit dem 12. August 2003 mit einer in D./Ukraine geborenen I. K. unbekannten Wohnorts verheiratet zu sein, seinen Lebensunterhalt mit Geschenken und Zuwendungen durch Freunde zu bestreiten, Unterkunftskosten i.H.v. ca 3.500 UAH (Hrywnja) zu haben und in den letzten zehn Jahren „zwangsenteignet" worden zu sein. Außerdem gab der Kläger an, wegen hoheitlicher Gewalt zum Verbleib im Aufenthaltsland gezwungen zu sein. Des Weiteren legte die Botschaft dem Beklagten das Schreiben des Klägers - maschinenschriftlich überschrieben mit seinem Namen und dem Zusatz „Ukraine" - vom 13. Juli 2015 vor, in dem Frau M. S. (künftig nur M.S.), wohnhaft in der B. Str... in ... N., als Zustellungsbevollmächtigte benannt wurde. Sowohl der klägerische Antrag als auch die Zustellungsvollmacht enthalten je eine eingescannte Bildunterschrift; wegen der Einzelheiten der Bildunterschriften wird auf Blatt 7 und 8 der Verwaltungsakte verwiesen. In der Übersendungs-Email teilte der Botschaftsbedienstete R. dem Beklagten weiter mit, dass der Kläger nach den Erkenntnissen der Botschaft nicht zum Verbleib in der Ukraine gezwungen und die Ausübung hoheitlicher Gewalt, die einer Ausreise entgegenstehen würde, nicht erkennbar sei. Namentlich bestehe keine Inhaftierung. Zudem könne der Kläger auch keine Aufenthaltserlaubnis für die Ukraine vorweisen. Im Übrigen habe der Kläger angegeben, dass ihm in Deutschland eine Haftstrafe drohe, weshalb er keine Absicht habe, in das Bundesgebiet zurückzukehren. Auf die ihm angebotene Beantragung von Konsularhilfe zur Rückkehr nach Deutschland habe er ausdrücklich verzichtet. Mit Schreiben vom 23. Juli 2015, das dem Kläger über die Botschaft am 6. August 2015 an die Email-Adresse „n.@web.de" verschickt wurde, teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sein Antrag unvollständig sei und dass die Voraussetzungen der begehrten Sozialhilfe aus näher dargelegten Gründen nicht vorlägen. Es sei daher beabsichtigt, den Antrag abzulehnen, wozu der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme erhalte. Im anschließenden Email-Schriftwechsel zwischen den Beteiligten teilte der Kläger u.a. mit, dass er seinen Antrag bereits am 27. Juni 2015 an das Auswärtige Amt gesendet habe und am 1. Juli 2015 bei der Botschaft eingegangen sei, dass er keine „eigene" Wohnung habe, dass er im Juli 2015 600 Euro zur Bestreitung seines Lebensunterhalts erhalten habe, dass er „durch die BRD" 19 Mal rechtswidrig verhaftet worden sei, um „Plünderungen durchzuführen" und ihn zu erpressen, dass er seit März von „Interpol Ukraine" gesucht werde, dass er Deutschland auch aus gesundheitlichen Gründen verlassen habe und dass beim Amtsgericht Dresden ein Gerichtsverfahren anhängig sei. Mit Bescheid vom 20. August 2015 - der M.S. am 22. August 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt - lehnte der Beklagte den klägerischen Antrag „vom 2. Juli 2015" ab. Eine unabweisbare außergewöhnliche Notlage i.S.d. § 24 SGB XII liege nicht vor. Der Kläger habe jederzeit die Möglichkeit, nach Deutschland zurückzukehren. Hiergegen erhob der Kläger mit Email vom 22. August 2015 Widerspruch in Gestalt eines der Email angehängten Dokuments im Portable Document Format (künftig nur pdf) unter Verwendung des Briefkopfs „J.N., .. L., Ukraine, E-Mail: n.@web.de, Fax: +49..." und wiederum eingescannter Bildunterschrift. Seinen Widerspruch begründete er im Wesentlichen damit, dass es ihm wegen eines polnischen und eines ukrainischen Haftbefehls nicht möglich sei, „über die Grenze zu kommen", dass ihm eine Rückkehr nach Deutschland wegen jahrelanger Verfolgung und „mindestens" zehn bis zwölfmaliger unberechtigter Verhaftung nicht zumutbar sei und dass die ihm vorgeworfenen Straftaten frei erfunden seien. Außerdem sei sein Antrag bereits am 1. Juli 2015 bei der Botschaft eingegangen. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2015 - der M.S. am 5. September 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt - wies der Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen im Ausgangsbescheid als unbegründet zurück. Ergänzend führte er aus, dass die Durchführung von Strafverfahren in Deutschland kein Rückkehrhindernis darstellten, zumal die Sozialhilfe nicht dazu diene, sich der deutschen Strafverfolgung zu entziehen. Ein objektives Rückkehrhindernis bestehe auch nach Auffassung der Botschaft in Kiew nicht, zumal man den Kläger darauf hingewiesen habe, dass er zur Ausstellung eines neuen Reisepasses bei der Auslandsvertretung vorstellig werden könne. Schließlich stelle auch die behauptete Ehe mit einer Ukrainerin kein Rückkehrhindernis dar. Mit seiner am 21. September 2015 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) per Email als pdf-Dokument erhobenen Klage - die als Ausdruck zur SG-Akte genommen wurde und die als Absender wiederum die Angaben „J. N., ... L., Ukraine" und eine eingescannte Bildunterschrift enthält - hat der Kläger sein Begehren auf die Gewährung von Auslandssozialhilfe weiterverfolgt. Das SG hat den Kläger unter Hinweis auf die Regelungen des § 90 und § 63 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mehrmals per Email aufgefordert, seine Klage in schriftlicher Form - ggf. mittels unterschriebenem Telefax - einzureichen und eine ladungsfähige Anschrift bzw. einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen, da der Kläger bereits am 7. September 2015 dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass die Zustellungsvollmacht der M.S. mit sofortiger Wirkung erloschen sei. Nachdem der Kläger dieser Aufforderung trotz mehrerer Emailantwortschreiben nicht nachgekommen war, hat das SG die Klage nach Anhörung der Beteiligten und nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs des Klägers gegen den Vorsitzenden der 20. Kammer des SG, Richter …, (Beschluss der 10. Kammer des SG vom 29. Oktober 2015, 10 SF 5359/15 AB) mit Gerichtsbescheid vom 30. Oktober 2015 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil die per Email eingelegte Klageschrift nicht dem Schriftformerfordernis entspreche. Es mangele an einer eigenhändigen Unterschrift. Daran ändere es nichts, dass das die Klage enthaltende pdf-Dokument vom Gericht ausgedruckt worden sei, denn bei der ausgedruckten Unterschrift handele es sich bloß um eine eingescannte Bilddatei und nicht um die Kopie eines eigenhändig unterschriebenen Originalschriftsatzes. Die Klage sei auch nicht mit der eigenhändigen Unterschrift des Klägers zusätzlich per Telefax bei Gericht eingegangen, nachdem das Telefaxprotokoll des SG keine entsprechende Übereinstimmung mit der vom Kläger angegebenen Telefaxnummer ergeben habe. Die Klage sei darüber hinaus auch mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift unzulässig, zumal konkrete und nachvollziehbare Angaben bezüglich der klägerischen Wohnverhältnisse bzw. der behaupteten Obdachlosigkeit fehlten. Das Bestreben, vor den Strafverfolgungsbehörden geschützt zu sein, begründe kein besonderes schützenswertes Geheimhaltungsinteresse. Unabhängig davon habe die Klage auch in der Sache keinen Erfolg. Ein objektives Rückkehrhindernis bestehe nicht, da dem Kläger nach den zuletzt gemachten Angaben „lediglich" in Deutschland eine Inhaftierung im Zusammenhang mit zwei Verfahren wegen Insolvenzverschleppung drohe. § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XII erfasse nur Deutsche, die im Ausland inhaftiert seien und deswegen nicht zurückkehren könnten. Hiergegen hat sich der Kläger mit einem per Email vom 30. Oktober 2015 übersandten pdf-Dokument - wiederum mit eingescannter Bildunterschrift - an das SG gewandt, mit dem er die „Zurückweisung" des Gerichtsbescheids begehrt, dessen öffentliche Zustellung mit Beschluss des SG vom 30. Oktober 2015 angeordnet und die mittels Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel in der Zeit vom 30. Oktober bis 1. Dezember 2015 bewirkt worden ist. Das SG hat das pdf-Dokument vom 30. Oktober 2015 ausgedruckt und dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 5. November 2015 vorgelegt. Mit per Email vom 12. November 2015 eingegangenem pdf-Dokument hat der Kläger klargestellt, dass es sich bei seinem Begehren um eine Berufung handelt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen - soweit verfahrensbezogen und verständlich - an, dass er keine „eigene Anschrift" besitze und im Übrigen schutzbedürftig sei. Sein „Antrag", die Korrespondenz per Email zu führen, sei ignoriert worden. Außerdem habe er die letzte Seite seiner Klage per Telefax übersandt, was seine „Faxbestätigung" belege. Die Richter würden Prozessbetrug begehen und seien nicht legitimiert, der Gerichtsbescheid auch nicht unterschrieben. Die Voraussetzungen für Sozialhilfe im Ausland seien im Übrigen erfüllt. Es werde versucht, seinen Aufenthaltsort zu erforschen, um ihn zu verhaften, auch seitens der Ukraine. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 2015 und des Bescheids des Beklagten vom 20. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2015 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab dem 1. Juli 2015 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Berufung für unzulässig und den angefochtenen Gerichtsbescheid sowie seine Bescheide für zutreffend. Mit Verfügung des vormaligen Berichterstatters vom 17. November 2015 ist der Kläger per Email u.a. darauf hingewiesen worden, dass eine Sachprüfung seines Begehrens ohne Angabe einer Anschrift bzw. Benennung eines Prozess- oder Zustellungsbevollmächtigten nicht erfolgen könne. Außerdem ist ihm mitgeteilt worden, dass der Senat mit ihm zukünftig nicht mehr mittels Email kommunizieren werde. In der Terminsbestimmung vom 27. April 2016, deren öffentliche Zustellung mit Beschluss vom 27. April 2016 angeordnet und die mittels Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel in der Zeit vom 27. April bis 30. Mai 2016 bewirkt worden ist, sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen. Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, denn dieser ist ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2016 geladen und in der Ladung auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens im Termin verhandelt und entschieden werden kann. 1. Die nach § 143 SGG statthafte Berufung des Klägers, der Berufungsausschlussgründe nicht entgegenstehen (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), ist unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß eingelegt wurde. Sie ist damit zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG). a) Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist, nicht schriftlich, nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG). Dies gilt entsprechend auch dann, wenn die Berufung aus anderen als den genannten Gründen unzulässig ist (statt vieler nur Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 158 Rdnr. 5; Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 158 Rdnr. 5). Unter Zugrundelegung dessen genügen weder die Berufungsschrift vom 30. Oktober 2015 noch die sonstigen Email-Schreiben des Klägers im Berufungsverfahren diesen Anforderungen, denn der Kläger hat lediglich eine sog. Fax-to-mail-Nummer des Online-Anbieters „fax.pdf24.org" sowie eine Email-Adresse angegeben, über die er ausschließlich mit dem Senat kommuniziert hat. Damit ist die Anschrift, unter der der Kläger ladungsfähig tatsächlich zu erreichen ist, unbekannt geblieben; die bloße Ortsangabe „L./Ukraine" reicht - wie bereits dargelegt - nicht. Obgleich der Kläger sowohl im Klageverfahren als auch im Berufungsverfahren (Berichterstatter-Verfügung vom 17. November 2015) mehrmals aufgefordert worden ist, seine Anschrift zu offenbaren oder aber einen Zustellungs- bzw. Prozessbevollmächtigten zu benennen, ist er dem nicht nachgekommen. Gründe, die ausnahmsweise ein Absehen von der Anschriftenangabe rechtfertigen könnten, sind nicht nachprüfbar dargetan, geschweige denn nachgewiesen. b) Ob die Berufung darüber hinaus auch deshalb unzulässig wäre, weil die dem SG per Email übermittelte Berufungsschrift des Klägers vom 30. Oktober 2015 im pdf-Format, die das SG ausgedruckt und sodann dem Senat vorgelegt hat, nicht die nach § 151 Abs. 1 SGG gebotene Schriftform erfüllt - nämliches gilt hinsichtlich der übrigen vom Kläger im Berufungsverfahren per Email übersandten pdf-Dokumente - kann auf sich beruhen. 2. Die Berufung wäre im Übrigen auch unbegründet. b) Ebenfalls offenbleiben kann, ob die Klage jedenfalls für die Zeit des 1. Juli 2015 bereits deshalb unzulässig ist, weil der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2015 ausdrücklich nur eine Entscheidung für die Zeit ab dem 2. Juli 2015 getroffen hat, so dass für die Zeit davor eine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung nicht vorliegt und der Kläger daher mangels Beschwer (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG) schon nicht klagebefugt ist, zumal sein Vorbringen, sein auf den 2. Juli 2015 datierter Antrag sei bereits am 1. Juli 2015 bei der Botschaft eingegangen (vgl. dazu § 16 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz und Abs. 2 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB XII), nicht ohne weiteres plausibel ist. c) Der Klage wäre jedenfalls sachlich-rechtlich aus den vom SG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegten (Hilfs-)Erwägungen sowohl für die Zeit ab dem 1. Juli als auch für die Zeit ab dem 2. Juli 2015 der Erfolg versagt. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Auslandssozialhilfe. Der Bescheid vom 20. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2015 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht. Eine derartige außergewöhnliche, unabweisbare Notlage hat der Kläger nicht dargetan, geschweige denn zur Überzeugung des Senats (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) nachgewiesen. Vielmehr hat er sich zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu seinen Wohnumständen und zu den damit zusammenhängenden Kosten ausgeschwiegen. Er hat in seinem Leistungsantrag lediglich - nicht nachprüfbar - angegeben, Unterkunftskosten in Höhe von ca. 3.500 UAH zu haben und „Geschenke und Zuwendungen durch Freunde" zu erhalten. In seiner Email an den Beklagten vom 13. August 2015 (Blatt 13 der Verwaltungsakte) hat er eingeräumt, jedenfalls im Juli 2015 600 Euro erhalten zu haben, um seine Übernachtungskosten und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Darüber hinausgehende konkrete, nachprüfbare Angaben zu den erhaltenen Geldmitteln sowie zu seinen Einkommens- und Lebensverhältnissen in der Ukraine hat der Kläger im gesamten Verfahren trotz Aufforderung nicht gemacht. Unter diesen Umständen ist die Hilfebedürftigkeit des Klägers mithin ungeklärt, so dass eine unabweisbare außergewöhnliche Notlage nicht angenommen werden kann. Dies geht zu Lasten des Klägers, der für diese anspruchsbegründende Tatsache die Feststellungslast trägt (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2015 a.a.O.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 4. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. (online seit: 05.07.2016) |