Nachdem die Entscheidungen „Padawan“und „Stichting de Thuiskopie“des EuGH 2010/2011 zu erheblichen Bewegungen und neuen Fragen in die
festgefahrene Problematik der Urheberrechtsabgaben führten, hat
der EuGH jüngst zwei weitere Entscheidungen zu dem Thema
getroffen: In der Entscheidung „VG Wort“
vom 27.06.2013hat der EuGH sich auf Vorlage des Bundesgerichtshofs insbesondere zu
der Reichweite der Reprographieabgabe, Behandlung von Geräteketten
sowie den Auswirkungen etwaiger (konkludenter) Zustimmungen und der
Verfügbarkeit von Kopierschutzmaßnahmen geäußert.
In der Entscheidung „Amazon“
vom 11.07.2013 (Az.: C-521/11)hat der EuGH hauptsächlich seine Rechtsprechung zur notwendigen
Unterscheidung zwischen gewerblichen und privaten Endnutzern
konkretisiert. Die neuen Urteile geben Anlass, die Auswirkungen der
EuGH-Urteile auf die Rechtslage in Deutschland zu beleuchten.
Tatsächlich ergibt die Gesamtschau aller EuGH-Urteile zu
Urheberrechtsabgaben ein in weiten Teilen eindeutiges Bild.
Seit der Einführung der Schrankenbestimmung des § 53 UrhG herrscht Streit darüber, wann und wie den Urhebern
geschützter Werke ein gerechter Ausgleich für Schäden
zu gewähren ist, die durch die Ausnahmen und Beschränkungen
des Vervielfältigungsrechts nach § 53 UrhG entstehen.
Der historische Gesetzgeber entschied im analogen
Zeitalter und vor Einführung des europäischen Binnenmarktes
aus reinen Praktikabilitätserwägungen heraus, dass die
Rechteinhaber sich nicht unmittelbar bei den Begünstigten der
Schranke selbst, also den durch § 53 UrhG privilegierten
Endnutzern, schadlos halten müssen, da dies praktisch nicht
möglich sei.Stattdessen wurde ein „Stufensystem zur
mittelbaren Erfassung des Endnutzerverbrauchers“eingeführt.Die Hersteller, Importeure und Händler von dedizierten
Vervielfältigungsgeräten wie Tonbandgeräten und
Videorekordern sollten einen angemessenen Anteil (maximal 5%) von dem
Veräußerungserlös an die Rechteinhaber abführen.Indem die Gerätehersteller diese Abgabe in den Verkaufspreis
einpreisen, sollte gewährleistet werden, dass die Abgabe
letztlich vom Endnutzer gezahlt wird. Denn unbestritten ist, dass
derjenige, der die Nutzungshandlung vornimmt und sich die fremde
Leistung vergegenständlichend aneignet, wirtschaftlich die
Abgabe zu tragen hat, während die Hersteller, Importeure und
Händler als Dritte mit den Kosten der Abgabe als nicht
begünstigte Dritte nicht belastet werden dürfen, sondern
diese durchreichen können müssen.
Die Thematik hat im Zuge der Digitalisierung und
Globalisierung weiter an Brisanz gewonnen. Denn auf der einen Seite
haben bestehende Unterschiede auf nationaler Ebene negative
Auswirkungen auf das Funktionieren des europäischen Binnenmarkts
und die grenzüberschreitende Verwertung von Werken, die in
Sekundenschnelle qualitativ gleichwertig kopiert und global
verbreitet werden können. Auf der anderen Seite haben
Rechteinhaber durch Kopierschutz und DRM anders als im analogen
Zeitalter die Möglichkeit, die Verwertung und das Kopieren der
Werke zu steuern. Diese Problematik hat der europäische
Gesetzgeber 2001 bei Erlass der Urheberrechtsrichtlinieerkannt und Richtlinien für die weitere Vorgehensweise
aufgestellt. In der Folge führten jedoch weder
Gesetzesnovellierungen noch Rechtsstreitigkeiten auf nationaler Ebene
zu einer einheitlichen und sachgerechten europäischen Lösung
und spätestens seit 2010 befindet sich der EuGH im Epizentrum
des Streits.
Der EuGH hat seitdem Grundsätze für den
„gerechten Ausgleich“formuliert, die sowohl für das vor dem 2. Korb bis 2007 geltende
deutsche Urhebergesetz (ja, hierüber wird noch immer gestritten,
die Fälle sind überwiegend noch nicht einmal beim BGH
angekommen) als auch für das novellierte Urheberrecht erhebliche
Veränderungen bedeuten.
Dieser Artikel gibt einen Überblick über die
Vorgaben der Urheberrechtsrichtlinie im Lichte der jüngsten
Entscheidungen des EuGH und deren Bedeutung und Auswirkungen auf das
deutsche Urheberabgabesystem.
Die Urheberrechtsrichtlinie sieht in Artikel 5 Abs.2
vor, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Ausnahmen und Beschränkungen
in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht
vorsehen können. Bestimmte Schranken stellt die
Urheberrechtsrichtlinie hierbei unter die Bedingung, dass die
Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten.
Der gerechte Ausgleich ist ein „autonomer
Begriff des
Unionsrechts“, dessen Parameter von den
Mitgliedstaaten kohärent, harmonisiert und einheitlich
auszugestalten sind.Es handelt sich zudem um ein „neues
Konzept“, das nicht identisch ist mit
den Systemen der angemessenen Vergütung oder
Schadensersatzansprüchen.Eine Berechnung im Wege der Lizenzanalogie ist daher ebenso
ausgeschlossen wie eine konkrete Schadensberechnung mit Blick auf
Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG.
Der Ausgleich muss vielmehr „zwingend
auf der Grundlage des Kriteriums des Schadens berechnet werden“,
der den Rechteinhabern infolge
der Einführung der jeweiligen Schrankenbestimmung entstanden
ist.Ausgeglichen wird den Rechteinhabern daher nur der „etwaige
Schaden“ durch Vervielfältigungen,
bei denen die Voraussetzungen der Schrankenbestimmung gegeben sind
und die, existierte die Schranke nicht, lizenziert worden wären.Dies entspricht zum einen dem typisierenden Charakter und ergibt sich
zudem aus den Vorgaben des Dreistufentests, welcher keine volle
Entschädigung vorsieht, sondern lediglich die Reduzierung einer
ungebührlichen Verletzung auf ein angemessenes Maß
verlangt. So besteht auch ein fließender Übergang zu
Situationen, in denen „keine
Zahlungsverpflichtung“ gegeben ist, da
den Rechtsinhaber nur ein „geringfügiger
Nachteil“ entsteht - sogenannte de
minimis Regel.Dementsprechend verlangt die Urheberrechtsrichtlinie auch nicht bei
allen Bestimmungen des Artikels 5 der Urheberrechtsrichtlinie, dass
ein gerechter Ausgleich vorgesehen wird.
Keine expliziten Vorgaben enthält die
Urheberrechtsrichtlinie, wie der gerechte Ausgleich zu erheben ist
und wie die getätigten Einnahmen auszuschütten sind. Der
EuGH hat jedoch klargestellt, dass grundsätzlich der
„Verursacher des Schadens“,
also die Person, die ohne vorherige Genehmigung des Rechtsinhabers
eine Vervielfältigung im Anwendungsbereich der
Schrankenbestimmung vornimmt, verpflichtet ist, den an diese
Vervielfältigung anknüpfenden Schaden wiedergutzumachen,
indem sie den Ausgleich finanziert, der an den betroffenen
Rechtsinhaber gezahlt wird.
Aufgrund „der praktischen
Schwierigkeiten“, die Endnutzer zu
identifizieren und sie zu verpflichten den gerechten Ausgleich zu
zahlen, steht es nach Ansicht des EuGH den Mitgliedstaaten jedoch
frei, nicht den Verursacher selbst, sondern diejenigen zu belasten,
die über Vervielfältigungsgeräte und Leermedien
verfügen und sie zu diesem Zweck Endnutzern „rechtlich
oder tatsächlich zur Verfügung stellen“.Dies ist aus Sicht des EuGH zulässig, da die
Unternehmen den „Betrag der Abgabe für
Privatkopien in den Preis für die Überlassung“
dieser Produkte „einfließen
lassen“ können, so dass die
Belastung durch die Abgabe letztlich doch vom Verursacher getragen
wird, der diesen Preis zahlt.Die unmittelbaren Abgabepflichtigen müsse die Abgabe also auf
den Endnutzer „abwälzen“können; andernfalls ist die Belastung nicht rechtmäßig.
Die Erhebung einer Abgabe auf Produkte ist mithin nur dann
gerechtfertigt, wenn die Produkte entgeltlich an die privilegierten
Endnutzer überlassen werden und die Urheberrechtsabgabe
eingepreist werden kann und so von den Verursachern des Schadens,
nicht aber anderen Endnutzern oder Dritten, getragen wird.
Damit die Person, die von der Schranke profitiert,
tatsächlich „indirekter Schuldner“des gerechten Ausgleichs ist, ist zudem ein „Zusammenhang“zwischen der Anwendung der Abgabe auf Produkte und dem „mutmaßlichen
Gebrauch“ dieser Produkte zum Zweck der
Anfertigung relevanter Kopien notwendig. Denn eine „unterschiedslose
Anwendung“ der Abgabe auf alle Geräte
ist nicht rechtmäßig.
Diese Vorgaben des EuGH sind sachgemäß. Eine
rechtmäßige Ausgestaltung gebietet, dass zum einen die
finanzielle Belastung des gerechten Ausgleichs diejenigen trifft, die
durch die Schrankenbestimmung begünstigt werden, und zum anderen
die eingenommen Gelder an diejenigen ausgeschüttet werden, die
durch die Schrankenbestimmung belastet werden.
In Deutschland wird die „Vergütung“durch die Erhebung von Abgaben auf Geräte und Leermedien
erhoben. Diese mittelbare Form der Erhebung ist, wie der EuGH nun
ausdrücklich festgestellt hat, grundsätzlich
europarechtskonform. Dem europäischen Verständnis der
Funktion des gerechten Ausgleichs entsprechend setzt der Anspruch auf
die Privatkopieabgabe zudem „Vervielfältigungen
nach § 53 I bis III UrhG voraus“ und
„soll dem Urheber einen Ausgleich für
die ihm auf Grund der gesetzlichen Lizenz des § 53 I bis III UrhG entgehenden individual-vertraglichen Lizenzeinnahmen
verschaffen“.Auch das deutsche Recht geht mithin von einer kompensatorischen Natur
des Anspruches aus.Es geht nicht darum, und darf auch europarechtlich nicht darum gehen,
eine Vergütung für alle Vervielfältigungen
einzuführen, sondern es geht um eine Kompensation für
aufgrund der gesetzlichen Privilegierung (nicht unabhängig
davon) entstehende Verluste. Insofern ist der deutsche Begriff
„Vergütung“
auch irreführend.
Die Ermittlung der Abgaben und ihrer Höhe in der
Praxis in Deutschland, insbesondere nach dem bis Ende 2007 geltenden
Recht, ist mit diesen europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar.
Gem. § 54d Abs.1 UrhG a.F. galt als „angemessene
Vergütung“ die in einer Anlage vom
Gesetzgeber bestimmten Sätze - jedenfalls soweit von den
Betroffenen einvernehmlich, d.h. mit Zustimmung der
Rechteinhaber/Verwertungsgesellschaften, nichts anderes vereinbart
wurde. Das BVerfG hat 1992, also lange vor Erlass der
Urheberrechtsrichtlinie, die Auffassung vertreten, dass der
Gesetzgeber bei der Bemessung der Sätze die widerstreitenden
Interessen von Urhebern, Herstellern und Werknutzern in einen
angemessenen Ausgleich gebracht habe.Zwar hat das BVerfG 2010 in drei Beschlüssen in
Parallelverfahren wiederum keine Zweifel geäußert.Diese parallelen Entscheidungen waren jedoch trotz der juristischen
und wirtschaftlichen Bedeutung der höchst umstrittenen Thematik
lediglich Kammerbeschlüsse, die vielfach auf Kritik gestoßen
und juristisch nicht haltbar sind.Insbesondere hat sich das BVerfG nicht ausreichend mit der
„Padawan“-Entscheidung
auseinandergesetzt. Tatsächlich ist der starre, auf einer
Lizenzanalogie beruhende Ansatz mit festen gesetzlichen
Vergütungssätzen des bis 2007 geltenden Rechts nicht mit
den Vorgaben des EuGH vereinbar; jedenfalls nicht in der Form, wie
das Gesetz von den Verwertungsgesellschaften und den Gerichten gelebt
wurde. Denn anstelle einer Berechnung auf Grundlage des etwaigen
Schadens war die Festlegung der Abgabesätze in Deutschland „ein
Akt wertender Entscheidung“ des
Gesetzgebers, der „ähnlich wie bei
der Ausgestaltung von Gebührenregelungen“vorgenommen wurde.Eine Auseinandersetzung, geschweige denn eine Berechnung auf
Grundlage des etwaigen Schaden erfolgte ebenso wenig wie eine
Unterscheidung zwischen geschäftlicher und privater Nutzung. So
erklärte der BGH ausdrücklich, dass „der
Umfang der urheberrechtsrelevanten Nutzung für die Höhe der
geschuldeten Gerätevergütung nicht von Bedeutung“sei.
Schon eher europarechtskonform, wenn richtig angewendet,
ist demgegenüber die Regelung zur Höhe nach dem seit 2008
geltenden Urheberrecht. Grundlage für die Berechnung des
gerechten Ausgleichs ist hiernach § 13 a UrhWahrnG i.v.m. § 54a UrhG, die als leges speciales § 13 UrhWahrnG vorgehen.Für die Höhe der Abgabe ist das tatsächliche
urheberrechtsrelevante Maß der Nutzung der Geräte und
Speichermedien als Typen entscheidend, wobei dies durch empirische
Nutzungsstudien ermittelt wird. Die Grundsatzsystematik des neuen
deutschen Urhebergesetzes ermöglicht daher eine
europarechtskonforme Ausgestaltung. Auch die Unterscheidung
gewerblich-privat ist möglich. Allerdings versteckt sich die
Crux im Detail – das Gesetz ist sehr allgemein gehalten und
lässt Parteien und Gerichte weitgehend im Dunkeln hinsichtlich
der Frage, welche Geräte und Speichermedien letztlich
abgabepflichtig sind und wie die Abgabenhöhe tatsächlich
berechnet werden soll. Das Gesetz mag daher zwar europarechtskonform
sein; ob es dem verfassungsmäßigen Bestimmtheitsgebot
entspricht, kann allerdings mit Recht bezweifelt werden.Höchst unklar und hochumstritten ist daher in Bezug auf fast
alle Geräte und Speichermedien, ob, und wenn ja, in welcher Höhe
eine Abgabe anfällt. Eine detaillierte Auseinandersetzung damit,
insbesondere mit den möglichen Berechnungsmethoden,
beispielsweise mit dem Model der zuständigen Schiedsstelle nach
dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und
verwandten Schutzrechten, würde den Rahmen dieses Aufsatzes
jedoch sprengen.
Der EuGH hat sich ferner zu der Frage geäußert,
wie der gerechte Ausgleich zu gestalten ist, wenn die Herstellung der
zu kompensierenden Vervielfältigung nicht durch ein Gerät,
sondern durch eine Kette von Geräten
hergestellt wird. Der EuGH hat es den Mitgliedstaaten insofern
freigestellt, „an die vor der
Anfertigung der Kopie liegenden Schritte anzuknüpfen“und ein Produkt mit der Abgabe zu belasten, das „als
Teil dieser Kette in nicht eigenständiger Weise zu diesem
Verfahren beiträgt“, da auch diese
Personen „die Möglichkeit haben,
die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen“.Der EuGH verlangt, dass die verschiedenen,
nicht eigenständigen Schritte dieses einheitlichen Verfahrens
„unter der Kontrolle derselben Person“stattfinden und „alle darauf abzielen,das Werk“ im
Sinne der Schrankenbestimmung „zu
vervielfältigen“.Es ist demnach zulässig, ein bestimmtes Gerät oder mehrere
Geräte einer Kette mit einer Abgabe zu belasten, soweit zum
einen die Möglichkeit des Einpreisens besteht und das belastete
Gerät zum anderen Teil des einheitlichen Verfahrens zur
Anfertigung einer zu kompensierenden Vervielfältigung ist.
Der EuGH stellt zudem klar, dass „der
Gesamtbetrag“ des gerechten Ausgleichs
bei Geräteketten nicht „substanziell
abweichen“ von dem Betrag darf,der für die Vervielfältigung
mittels „nur eines Geräts“festgelegt ist.Oder um es mit den Worten der Generalanwältin in demselben
Verfahren zu sagen: es ist „weder mit
dem Gleichbehandlungsgrundsatz noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
– noch übrigens mit dem Konzept des gerechten Ausgleichs
oder des angemessenen Ausgleichs zwischen Rechtsinhabern und Nutzern
(50) – vereinbar (...),wenn jedes Einzelteil dieser Kette in derselben Höhe belastet
wird wie ein eigenständiges Gerät“.
Diesen europarechtlichen Vorgaben wird sowohl das alte
als auch das neue Urheberabgabenrecht in der Anwendung des BGH
gerecht. Der BGH hat mit Blick auf § 54a Abs.1 UrhG a.F.
erklärt, dass es zu einer unangemessen Vergütung führen
würde, wenn für alle oder mehrere Geräte einer
„Funktionseinheit“jeweils der für ein Vervielfältigungsgerät gesetzlich
festgelegte Vergütungssatz zu zahlen wäre.Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung in das neue Urhebergesetz
aufgenommen und verlangt in § 54a Abs. 2 UrhG, dass die Abgabe
so zu gestalten ist, dass sie auch „mit
Blick auf die Abgabepflicht für in diesen Geräten
enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell
zusammenwirkenden Geräten oder Speichermedien insgesamt
angemessen ist.“
Selbstverständlich ist, dass es letztlich immer auf
den konkreten Schaden ankommen muss. Wenn mit einer Kette daher ein
deutlich größerer oder deutlich geringerer Schaden als mit
dem vergleichbaren Einzelgerät verursacht wird, muss die Abgabe
entsprechend für das oder die in Anspruch genommenen Geräte
in der Kette entsprechend deutlich höher oder niedriger sein. So
ist beispielsweise offensichtlich, dass mit klassischen
Fotokopiergeräten weitaus mehr Kopien erstellt werden als in der
Kette Scanner-PC-Drucker.Aus diesem Grund ist die auf Scanner erhobene Vergütung im
Verhältnis zur Fotokopierervergütung eher zu hoch als zu
niedrig.
Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist das
Verhältnis zwischen Schranken und einer ausdrücklichen oder
konkludent erteilten Zustimmung oder Einräumung von
Nutzungsrechten bzw. dem gerechten Ausgleich und einer Lizenzgebühr.
Erwägungsgrund 45 der Urheberrechtsrichtlinie
erklärt, dass die Ausnahmen und Beschränkungen
„vertraglichen Beziehungen“zur Sicherstellung eines gerechten Ausgleichs für die
Rechtsinhaber „nicht entgegenstehen“
sollten. Zudem führt
Erwägungsgrund 35 der
Urheberrechtsrichtlinie aus, dass in Fällen,
in denen Rechtsinhaber bereits Zahlungen in anderer Form erhalten
haben, z. B. als Teil einer Lizenzgebühr, gegebenenfalls keine
spezifische oder getrennte Zahlung mehr fällig sein kann. Der
von der EU-Kommission eingesetzte Mediator Vitorino erklärte
ebenfalls, dass der gerechte Ausgleich bei einer
individualvertraglichen Rechteeinräumung keine Anwendung finden
darf, da er zu einer doppelten Erhebung und mithin einer nicht
gerechtfertigten Überkompensation führen würde.
Auch der EuGH erklärte in allen seinen
Entscheidungen, dass den Rechteinhabern nur die „ohne
Genehmigung“ erfolgte Anfertigung von
Kopien ersetzt wird.Unmittelbar danach gefragt, wie sich eine etwaige Zustimmung des
Rechtsinhabers auf den gerechten Ausgleich auswirkt, verkomplizierte
der EuGH (nur) in der Entscheidung VG Wort die Thematik jedoch. Er
erklärt, dass „eine Unterscheidung
zwischen den Ausnahmen und den Beschränkungen“notwendig sei.In Fällen, in denen „jede Befugnis
der Rechtsinhaber zur Genehmigung der Vervielfältigung“ausgeschlossen sei, entfaltet eine Zustimmung keine Wirkung.Für den Fall, dass die Befugnis nur beschränkt werde,
komme es hingegen darauf an, ob
im konkreten Fall das Vervielfältigungsrecht aufrechterhalten
werde oder nicht. Werde die Befugnis zur Genehmigung
aufrechterhalten, sollen die
Vorschriften über den gerechten Ausgleich keine Anwendung
finden, da die Vervielfältigung nicht zu einem absatzfähigen
Schaden führt, wohingegen eine Zustimmung keine Rechtswirkungen
entfalten solle, wenn die Befugnis beschränkt werde.
Ob dies eine angemessene Herangehensweise ist und nicht
sowohl die Vorgaben der Urheberrechtsrichtlinie konterkariert als
auch die Gefahr in sich birgt, dass der Bereich direkter Lizenzen
Schaden nimmt, darf bezweifelt werden. So hat der EuGH, der seine
Entscheidungen in unterschiedlichen Besetzungen trifft, auch in alle
anderen Entscheidungen nichts dergleichen anklingen lassen, sondern
stets betont, dass nur die „ohne
Genehmigung“ erfolgten
Vervielfältigungen ersetzt werden. Fraglich erscheint
insbesondere auch die Vereinbarkeit mit der Vorgabe in Artikel 5
Abs.5 der Urheberrechtsrichtlinie, nach dem die Schranken in
Übereinstimmung mit den Vorgaben aus internationalen
Vereinbarungen und entsprechend dem Dreistufentest auf „bestimmte
Sonderfälle“ zu begrenzen sind und
nicht die „normale Verwertung“der Werke beeinträchtigen dürfen.
Unbeantwortet ist zudem die Frage,
ob erlaubte Vervielfältigungen eine unfreiwillige
Vermögenseinbuße, also einen kompensationsfähigen
Schaden darstellen können - was richtigerweise auch angesichts
der Äußerungen des EuGH, dass der gerechte Ausgleich der
„Ersatz für den, den Urhebern durch
eine solche nicht genehmigte Privatkopie
entstandenen Schaden“ darstellt,zu verneinen ist.
Für das deutsche Urhebergesetz, stellt sich die
beschriebene Problematik jedoch nicht, wenn die Schranken des
deutschen Urhebergesetzes die Befugnis zur
Genehmigung der Vervielfältigung nicht ausschließen,
sondern nur „beschränken“. Jedenfalls in diesem Fall
gehen (konkludent oder ausdrücklich) erteilte Zustimmungen der
Schranke eindeutig vor.
Bereits der Wortlaut des deutschen Urhebergesetzes,
insbesondere die Bezeichnung als „Schranke“,legt nahe, dass es sich um eine Beschränkung und nicht um einen
Ausschluss des Vervielfältigungsrechts handelt. Hinzukommt, dass
nur das „Verbotsrecht“ der
Rechteinhaber beschränkt wird, also das Recht, andere von jeder
Einwirkung auszuschließen.Die Befugnis, Nutzungshandlungen zu erlauben, wird hingegen nicht
beeinträchtigt. Denn in Übereinstimmung
mit Erwägungsgrundes 45 hat sowohl der deutsche
Gesetzgeber als auch der BGH wiederholt klargestellt, dass es sich
bei „Vervielfältigungen, die unter
diesen vertraglichen Bedingungen stattfinden, nicht um private
Vervielfältigungen im Sinne des § 53
Abs. 1“ handelt,
„sondern um Nutzungshandlungen, die vom Rechtsinhaber
lizenziert worden sind."Beide Instanzen gehen also davon aus, dass im Anwendungsbereich einer
Schrankenbestimmung die Befugnis zur Genehmigung einer
Nutzungshandlung fortbesteht und in diesen Fällen kein weiterer
Ausgleich notwendig ist. Der BGH vertritt zudem
die Auffassung, dass ein Rechteinhaber, der Inhalte im
Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht,„eine konkludente Einwilligung“zur Vervielfältigung erteilt und auch diese Kopien nicht
kompensationsfähig sind.Diese Differenzierung zwischen dem positiven
und negativen Eigentumskern und die ausschließliche
Beschränkung des Verbotsrechts stehen im Einklang mit dem
verfassungsrechtlichen Übermaßverbot sowie dem
Dreistufentest wonach von mehreren gleich wirksamen Mitteln stets das
Mildere zu wählen ist.
Nach alledem bleibt es dem BGH nach der „VG
Wort“ Entscheidung des EuGH nicht nur
unbenommen, seine Rechtsprechung beizubehalten und vom Rechtsinhaber
ausdrücklich oder konkludent erlaubte Vervielfältigungen
aus dem Anwendungsbereich der Schrankenbestimmungen und mithin der
Erhebung des gerechten Ausgleichs auszunehmen. Jede andere Auslegung
wäre sogar mit der Urheberrechtsrichtlinie nicht vereinbar
(siehe die Zitate oben).
Die Urheberrechtsrichtlinie sieht in Artikel 5 Abs.2
vor, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Ausnahmen und Beschränkungen
in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht
vorsehen „können“.
Die Einführung von Schrankenbestimmungen ist mithin fakultativ.Auf der anderen Seite lässt die Urheberrechtsrichtlinie keinen
Zweifel daran, dass die Ausnahmen und Beschränkungen in der
Urheberrechtsrichtlinie „erschöpfend“aufgeführt sind und zudem „einheitlich
definiert“ und „in
kohärenter Weise“ angewendet
werden müssen.Soweit ein Mitgliedstaat daher eine Ausnahme oder Beschränkung
vorsieht, dürfen die durch die Urheberrechtsrichtlinie
gesteckten Grenzen der Schrankentatbestände mithin nicht
überschritten werden.
Nach Artikel 5 Abs.2 Buchst. b der
Urheberrechtsrichtlinie kann das ausschließliche Recht der
Urheber „in Bezug auf Vervielfältigungen
auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum
privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte
kommerzielle Zwecke“ eingeschränkt
werden. Unerheblich ist die Art und Weise der Vervielfältigung
bzw. die Natur des Trägermaterials, so dass analoge ebenso wie
digitale Vervielfältigungsvorgänge erfasst sind. Allerdings
beschränkt sich der Anwendungsbereich auf rein private
Nutzungshandlungen, d.h. Vervielfältigungen „zum
Gebrauch in der Privatsphäre zur Befriedigung rein persönlicher
Bedürfnisse außerberuflicher sowie
außererwerbswirtschaftlicher Art“.Bereits eine „auch“berufliche Nutzung schließt die erforderliche Privatheit aus,
d.h. nur „rein“bzw. ausschließlich private Handlungen sind erlaubt.Private Vervielfältigungen können daher auch durch
natürliche Personen vorgenommen werden, bei juristischen
Personen hingegen kommt eine Privilegierung von vorneherein nicht in
Betracht.
Die Abgrenzung ist dem Grunde nach eindeutig. An dieser
Stelle zeigt sich jedoch eine der eklatanten Schwächen des
Systems der mittelbaren Erfassung des Endnutzers. Denn
selbstverständlich vermag eine abstrakt-pauschale ex ante
Betrachtung eine trennscharfe Abgrenzung zwischen privaten und
gewerblichen Nutzern nicht zu gewährleisten. Zum Zeitpunkt der
Einführung des Systems war dies weniger problematisch, da
überwiegend monofunktionale Geräte auf dem Markt waren, die
ausschließlich zur privaten Nutzung bestimmt waren. Heutzutage
sind die meisten Geräten jedoch zum einen multifunktional und
zum anderen entscheidet sich oft erst beim Verkauf an den Endnutzer,
ob das Produkt von einer natürlichen oder juristischen Person
erworben und im privaten oder gewerblichen Bereich genutzt wird. Die
Frage, ob eine Nutzung für private Vervielfältigungen
möglich oder wahrscheinlich ist, kann daher abstrakt mit Blick
auf die technische Eignung des Geräts oft nicht mehr beantwortet
werden.
Trotz dieses Dilemmas hat der EuGH die Erhebung des
gerechten Ausgleichs im Wege einer Produktabgabe aufgrund von
Praktikabilitätserwägungen unter bestimmten
Voraussetzungen, wie oben dargelegt, für zulässig erklärt.
„Vorbedingung“einer Privatkopieabgabe ist aber, dass die Geräte, welche die
Anfertigung von Kopien ermöglichen, einer natürlichen
Person zu privaten Zwecken käuflich überlassen werden.Sofern dies der Fall ist, kann nach Ansicht des EuGH (widerleglich)
vermutet werden, dass eine Nutzung für private
Vervielfältigungen stattfindet.
Die Vorgabe einer entgeltlichen Überlassung an
private Endnutzer führte zu erheblichen Verwerfungen und
Streitigkeiten in den Mitgliedstaaten bezüglich der konkreten
Umsetzung bis hin zur Änderung und Aufhebung der anwendbaren
nationalgesetzlichen Regelungen.Mit Spannung erwartet wurde daher das jüngste Urteil des EuGH in
der Rechtssache „Amazon“,
in dem er sich mit der praktischen Umsetzung dieser Vorgaben
auseinandersetzte. Der EuGH erklärte, dass praktische
Schwierigkeiten bei der Differenzierung eine vorübergehende
unterschiedslose Anwendung der Abgabe rechtfertigen könnten,
sofern ein „Rückerstattungsanspruch“
vorgesehen sei, der „wirksam ist und
keine übermäßige Erschwernis bei der Erstattung der
gezahlten Abgabe mit sich bringt“, und
zudem eine wirksame und einfache Möglichkeit der
„Vorabfreistellung“bestehe, so dass geschaffene Ungleichgewichte wieder ausgeglichen
werden und den praktischen Schwierigkeiten „in
allen Fällen“ begegnet wird.Mit anderen Worten: dort, wo die praktischen Schwierigkeiten nicht
gelöst werden (können), ist eine Abgabe unzulässig.
Insbesondere eine dauerhafte rechtsgrundlose
Inanspruchnahme hat zu unterbleiben. Die auf Tatbestandsebene
bestehende restriktive Anwendung der
Privatkopieschranke muss daher auch bei der Ausgestaltung der Abgabe
seinen Niederschlag finden. Dies gilt insbesondere für Geräte
mit einer digitalen Zweckbestimmung. Denn aufgrund der weiteren
Verbreitung und „größeren
wirtschaftlichen Bedeutung“ derdigitalen Privatkopie hat der europäische
Gesetzgeber mit Blick auf die Vereinbarkeit mit dem Dreistufentest
verlangt, dass den Unterschieden zwischen digitaler und analoger
privater Vervielfältigung gebührend Rechnung getragen wird
und daher der Umfang im Zweifel „noch
enger zu begrenzen“ ist.Ferner ist der Umstand, dass neben den Interessen der Nutzer und
Rechteinhaber bei einer mittelbaren Erfassung auch Drittinteressen
tangiert sind, zu bedenken. So haben die abgabepflichtigen
Unternehmen „ein Recht, das mit der
unternehmerischen Freiheit nach Art. 16 der Charta verbunden“
ist, „keinen
Kosten ausgesetzt zu sein, die von ihnen nicht zu tragen sind“.
Das deutsche Urhebergesetz sieht bis heute weder eine
Differenzierung zwischen Geräten vor, die Privatpersonen
verkauft werden und solchen, die nicht-privaten Nutzern überlassen
werden, noch ist die Möglichkeit einer Vorabfreistellung oder
Rückerstattung gegeben oder wurde oder wird von den
Verwertungsgesellschaften ermöglicht. Wenn überhaupt wäre
dies über eine europarechtskonforme Auslegung des Kriteriums
„erkennbare Zweckbestimmung“in § 54 UrhG a.F. oder der Regelung zum Wegfall der
Vergütungsplicht nach § 54c UrhG a.F. bzw. § 54 Abs.2 UrhG denkbar. Von einer verfügbaren, einfachen und wirksamen
Vorabfreistellung und Rückerstattung kann jedoch in keinem Fall
die Rede sein.Das Abgabensystem des deutschen Urhebergesetzes verstößt
daher in seiner derzeitigen Ausgestaltung gegen die
Urheberrechtsrichtlinie. Bereits deshalb kann es derzeit keine
wirksame Rechtsgrundlage bilden.
Dies gilt erst recht für das bis 2007 geltende
Recht; und zwar nicht nur offensichtlich für die
Privatkopieabgabe, sondern auch für die Reprographieabgabe. Denn
der EuGH hat festgestellt, dass auch unabhängig von einer
etwaigen Unterscheidung gewerblich-privat (die im Übrigen im
Bereich der Abgabenhöhe auch bei § 54a UrhG relevant ist)
eine Rückerstattung ermöglicht werden muss, wenn der
Endnutzer nachweist, dass er das Gerät nicht relevant nutzt.Diese Möglichkeit bestand und besteht in Deutschland nicht.
Gegenstand einer Entscheidung vor dem EuGH war zudem die
Schranke des Artikel 5 Abs.2 lit.a der Urheberrechtsrichtlinie, nach
der das Recht der Urheber in Bezug auf
Vervielfältigungen „auf Papier oder
einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer
Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“beschränkt werden kann. Ausgangspunkt des Vorabvorlageersuchens
an den EuGH war ein Streit zwischen dem BGH und
dem BVerfG über die Anwendung der Abgabe auf
Drucker und Computer gem. § 54a Abs.1 UrhG a.F.
Der BGH vertrat die Auffassung, dass nur „die
Verwendung einer analogen Vervielfältigungsquelle und das
Entstehen analoger Vervielfältigungsstücke“privilegiert sei.Das BVerfG sah hierdurch die Eigentumsrechte „digitaler
Urheber“ gefährdet.
Der EuGH entschied, dass zwischen dem Medium und dem
verwendeten Mittel unterschieden werden müsse. Der eindeutige
Wortlaut des Artikels 5 Abs. 2 lit. a der Urheberrechtsrichtlinie
erfordere, dass das Ergebnis eine „analoge
Darstellung eines Werks“ sein müsse.Offen ließ der EuGH hingegen ausdrücklich die Frage nach
der „Natur des Originals“,
d.h. ob nur Kopien von analogen oder auch von digitalen Vorlagen
erlaubt sein können.Dies ist – vorsichtig ausgedrückt – überraschend.
Im Vorabentscheidungsersuchen weist der BGH ausdrücklich darauf
hin, dass seiner Ansicht nach nur reprografische Vervielfältigungen,
d.h. Kopien von einem „analogen
Werkstück (etwa einem Buch) auf analoge
Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier)“erlaubt sind.Soweit der BGH daher auf Drängen des BVerfG die
Schrankenbestimmung auf Kopien digitaler Vorlagen erweitern will,
wird er den EuGH erneut befragen müssen.
Von einer erneuten Vorlage kann der BGH deshalb
lediglich dann absehen, wenn er die Unzulässigkeit der
Vervielfältigung digitaler Vorlagen aus den anderen
europarechtlichen Vorgaben des EuGH ableiten kann. Insofern ist zu
beachten, dass laut EuGH die Anzahl der Vorgänge und die Art des
Verfahrens, als eine Abgabe auf eine Kette, nur dann unbeachtlich
sind, wenn es sich um ein „einheitliches
Verfahren“ handelt.Ein einheitliches Verfahren erfasst
seinerseits nur die „nicht
eigenständigen Schritte“ eines
Kopiervorgangs, die „unter der Kontrolle
derselben Person stattfinden“ und „alle
darauf abzielen“ eine analoge Kopie zu
erstellen.Die Vielzahl digitaler Kopiervorgänge mittels Scanner, PC und
Drucker kann allein aus diesem Grund nicht durch Artikel 5 Abs.2
lit.a der Urheberrechtsrichtlinie legitimiert sein. Gegen eine
Erweiterung der Schranke des Artikel 5 Abs.2 lit.a auf Kopien
digitaler Vorlagen spricht ferner der eindeutige Wortlaut des Artikel
5 Abs.5 in Verbindung mit Erwägungsgrund 37 der
Urheberrechtsrichtlinie, wonach die bestehenden nationalen Regelungen
über die „Reprographie“,
d.h. die Vervielfältigungstechniken der Fotokopie und der
Xerokopie, keine größeren Hindernisse für den
Binnenmarkt bedeuten.Demgegenüber würde eine Erweiterung des Anwendungsbereichs
auf digitale Vorlagen die normale Verwertung der Werke massiv
beeinträchtigen und die Schranke wäre nicht mehr auf einen
bestimmten Sonderfall nach Artikel 5 Abs.5 der
Urheberrechtsrichtlinie beschränkt. Dies gilt nicht zuletzt, da
die Reprographieschranke keine besondere Zwecksetzung verlangt, d.h. Vervielfältigungen zum gewerblichen Gebrauch ebenfalls
zustimmungsfrei möglich wären.
Dem BGH ist es daher auf Grundlage des EuGH-Urteils
möglich, seine Rechtsprechung zu § 54 a Abs.1 a.F. UrhG aufrechtzuerhalten und insbesondere die Herstellung eines
analogen Vervielfältigungsstücks von einem analogen
Original zu verlangen.
Der EuGH hat es den Mitgliedstaaten freigestellt, die
Höhe des gerechten Ausgleichs davon abhängig zu machen, „ob
technische Maßnahmen angewandt werden oder nicht“,
um einen Anreiz für deren Einsatz zu schaffen.Dem BGH steht es daher frei, seine Auffassung beizubehalten, dass ein
Rechteinhaber, der Inhalte im Internet ohne
technische Schutzmaßnahmen frei zugänglich macht, damit
rechnen muss, dass diese Inhalte heruntergeladen oder ausgedruckt
werden und er daher konkludent in deren Nutzung einwilligt.Der Bundesrat hat im
Gesetzgebungsverfahren sogar um eine ausdrückliche Klarstellung
gebeten, „dass
Kopien von im Internet öffentlich zugänglich gemachten
Werken, die vom Rechteinhaber zugelassen wurden, nicht nach den
Vorschriften über die pauschale Vergütungspflicht für
Privatkopien vergütungspflichtig sind“.
Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie der BGH die
europarechtlichen Vorgaben umsetzt. Betrachtet man alle
EuGH-Entscheidungen sowie Wortlaut und Zweck der Richtlinie kann der
BGH mit Blick auf Computer und Drucker eigentlich nur seine
Rechtsprechung zum bis Ende 2007 geltenden Recht beibehalten. § 54a a.F. UrhG erfasst nur reprographische Vervielfältigungen
(analog zu analog) und die Erhebung der Abgabe auf Scanner ist
ausreichend, um den von den Rechteinhabern mittels der Gerätekette
Scanner-PC-Drucker entstandenen Schaden auszugleichen.
Ferner kann und muss der in Deutschland herrschende
Vorrang individualvertraglicher Regelungen vor den urheberrechtlichen
Schrankenbestimmungen auch weiter bestehen bleiben.
Abzuwarten bleibt hingegen, wie die europarechtlichen
Vorgabe, dass nur auf Geräte, die entgeltlich privaten Nutzern
überlassen werden, schlussendlich eine Abgabe erhoben werden
darf, in praxistauglicher Weise umgesetzt werden. Wo es keine
praxistaugliche Möglichkeit gibt oder geben kann, scheidet die
Abgabe aus. Dies gilt im besonderen Maße mit Blick auf die
Vergangenheit, denn eine rückwirkende Differenzierung dürfte
nur schwerlich möglich sein. Abgabenansprüche für die
Vergangenheit müssen daher bereits aus diesem Grund
grundsätzlich ausgeschlossen sein. In dem Zusammenhang werden
sich die Verwertungsgesellschaften auch Fragen ihrer Mitglieder
gefallen lassen müssen, insbesondere, warum sie Tarife so spät
aufstellen, keine Schadensberechnungen anstellen und veröffentlichen,
keine Differenzierung gewerblich-nicht gewerblich bzw. eine
Rückerstattung anbieten, und warum sie überwiegend erst
kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist ihre Ansprüche
rückwirkend den Händlern, Importeuren und Herstellern
gegenüber geltend gemacht haben. Damit wird gegen fast alle
maßgeblichen Vorgaben der Urheberrechtsrichtlinie und des EuGH
verstoßen. Es ist weder europarechts- und verfassungsgemäß
noch angemessen, die Hersteller, Importeure und Händler auf
Basis dieser Praxis mit Abgaben zu belegen, die diese nicht
weitergeben können.
Der scheinbar gordische Knoten der Pauschalabgaben ist
durch die bisherigen EuGH- Entscheidungen zwar um einige
Erkenntnisse, aber auch um ein paar Probleme reicher. Die weiteren,
anstehende Entscheidungen werden vielleicht mehr Klarheit bringen;
denn der EuGH wird unter anderem beantworten müssen, ob
Privatkopien nur von rechtmäßig erlangten Vorlagen
zulässig sind, wie wirksame Schutzmaßnahmen zu
berücksichtigen sind, was bei nur geringfügigen Nachteilen
geschieht und wie Multifunktionsgeräte zu behandeln sind.
Letztlich wird dies alles das Grundproblem der Abgaben
nicht lösen, welches sich wie folgt kurz und prägnant
zusammenfassen lässt: Die Abgaben sind von den Verursachern des
Schadens zu tragen und nicht von unbeteiligten Dritten wie
nicht-privilegierten Endnutzern, Herstellern, Importeuren oder
Händlern. Letztere müssen daher die Abgaben zum
Zeitpunkt des Verkaufs auf den Verursacher des Schadens abwälzen
können, indem sie die Abgabe einpreisen – dies ist nur
bei einer Erhebung der Abgabe am Point-of-Sale, nicht jedoch bei
Herstellung oder Import möglich. In Zeiten, in denen nicht alle
10-20 Jahre wie bei Einführung der Abgaben, sondern jedes Jahr
neue Produkte auf den Markt kommen, hinkt die Klärung der
Abgabenfragen dem Markteintritt (und oft sogar –austritt)
naturgemäß Jahre hinterher, so dass ein Einpreisen
denklogisch (in einem demokratischen Rechtsstaat, der Rechtsmittel
erlaubt) unmöglich ist. Das damit untaugliche und nicht
rechtmäßig praktizierbare Abgabensystem ist daher
abzuschaffen, die Finanzierung der Rechteinhaber ist durch
Individuallizenzierung und den Einsatz technischer Schutzmaßnahmen
DRM durch die betroffenen Rechteverwerter und -vermittler
sicherzustellen, und eine etwaig gesellschaftspolitisch gewünschte
Kulturförderung ist dort zu verorten, wo sie hingehört:
beim Staatshaushalt.
F u ß n o t e n
EuGH, Urteil vom 21.10.2010 (Az.: C-467/08), GRUR 2011, 50 –
Padawan.
EuGH, Urteil vom 16.06.2011 (Az.: C-462/09), GRUR 2011, 909 –
Stichting de
Thuiskopie.
EuGH, Urteil vom 27.06.2013 (Az.: C-457/11 - C-460/11),
GRUR-Int. 2013, 821 – VG Wort.
EuGH, Urteil vom 11.07.2013 (Az.: C-521/11), GRUR 2013, 1025 –
Amazon.
BT-Drs. IV/3401, S.8; der ursprüngliche Gesetzesentwurf
(BT-Drs. IV/270, S.72) sah keine Belastung der Hersteller vor, da
sie „keine
urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung vornehmen, sondern
nur eine Sache verkaufen, die im übrigen nicht zur
Vervielfältigung geschützter Werke, sondern auch zur
Aufnahme von Diktaten, Verhandlungen usw. benutzt werden kann.“.
BVerfG, Beschluss vom
7.07.1971 (Az.: 1 BvR 775/66), NJW 1971, 2167, 2168 –
Tonbandgerätehersteller;
Kreile/Becker, Recht und Praxis der GEMA, 2005, S.97; BVerfG,
Beschluss vom 19.09.1996 (Az.: 1 BvR 1767/92), GRUR, 1997, 123 –
Kopierläden I.
BVerfG, NJW 1971, 2167,
2168 – Tonbandgerätehersteller.
BT-Drs. 10/837, S. 18; BVerfG, Beschluss vom 03.10.1989 (Az.: 1 BvR
775/86), GRUR 1990, 183, 185 – Vermietungsvorbehalt;
EuGH, GRUR 2011, 50, 54f. – Padawan.
Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des
Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft.
EuGH, GRUR 2011, 50, 53 – Padawan.
Stellungnahme der EU-Kommission vom 26.03.2002 auf die
parlamentarische Frage E-3348/01 vom 03.12.2001, veröffentlicht
unter Az. OJ C 172 E/046, 18.07.2002; Generalanwältin Verica
Trstenjak, Schlussanträge vom 11.05.2010 (Az. C-467/08), Rn.70;
EU Kommission, Background
Document "Fair
Compensation for Acts of Private Copying",
14.02.2008.
Prof. Dr. Spindler, „Gutachten
über die rechtliche und ökonomische Machbarkeit einer
Kulturflatrate“,
S. 76, abrufbar unter:
www.gruene-bundestag.de/fileadmin/media/gruenebundestag_de/themen_az/medien/Gutachten-Flatrate-GrueneBundestagsfraktion__CC_BY-NC-ND_.pdf.
EuGH, GRUR 2011, 50, 51 und 53 – Padawan.
Mediator Antonio Vitorino, “Recommendations
resulting from the Mediation on private copying and reprography
levies”,
S.19, abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/levy_reform/130131_levies
-vitorino-recommendations_en.pdf.
Erwägungsgrund 35 der Urheberrechtsrichtlinie; EuGH, GRUR 2011,
50, 54 – Padawan.
EuGH, GRUR 2011, 50, 54 – Padawan.
EuGH, GRUR 2011, 50, 54 – Padawan.
EuGH, GRUR 2011, 50, 54 – Padawan;
EuGH, GRUR 2013, 1025, 1027 – Amazon.
EuGH, GRUR 2011, 50, 51 – Padawan.
BGH, Urteil vom 6. 12. 2007 (Az. I ZR 94/05), GRUR 2008, 245, 246 -
Drucker und Plotter I; ebenso BGH, Urteil vom 17. 07. 2008 (Az.: I ZR 206/05), GRUR 2008,
993, 995 – Kopierstationen;
BGH, Urteil vom 2. 10. 2008 (Az.: I ZR 18/06), GRUR 2009, 53, 55 -
PC.
Kreile/Becker,
Recht und Praxis der GEMA, 2005, S.97: „Ausgleich
für die Einbußen (…), welche der Absatz von
Schallplatten durch private Kopiertätigkeit erleidet“.
BVerfG, Beschluss vom 11.10.1988 (Az.: 1 BvR 777/85), NJW 1992, 1303
- Bemessung der
Vergütungssätze nach dem Urheberrecht.
BVerfG, Beschluss vom
21.12.2010 (Az. 1 BvR 506/09), GRUR 2011, 225 - PC;
Beschluss vom 21.12.2010 (Az. 1 BvR 2742/08), ZUM 2011, 313 –
Drucker und Plotter;
Beschluss vom 21.12.2010 (Az. 1 BvR 3461/08), GRUR 2011, 227
-Kopierstationen.
Niemann,
CR 2011, 70 ff.; Frank, CR 2011, 1, 4f. Am erstaunlichsten ist die
in den Beschlüssen zum Ausdruck gekommene Ansicht der Kammer,
dass nur der klagenden VG Wort, nicht aber dem beklagten Unternehmen
der gesetzliche Richter nach Art 102 GG entzogen würde, wenn
der BGH europarechtlich unklare Fragen nicht vorlegt; eine Vorlage
an den EuGH sei laut dem BVerfG nämlich „überflüssig“,
wenn die Auslegung zu einer Stattgabe führen würde
(BVerfG, GRUR 2010, 999, 1001 – Drucker
und Plotter). Dieser
willkürlichen Auffassung des BVerfG ist der BGH
selbstverständlich nicht gefolgt und hat den Fall dem EuGH
unabhängig hiervon vorgelegt.
BVerfG, NJW 1992, 1303, 1306 - Bemessung
der Vergütungssätze nach dem Urheberrecht.
BGH, Urteil vom 30. 1. 2008 (Az. I ZR 131/05), GRUR 2008, 786, 788 –
Multifunktionsgeräte.
LoewenheiminSchricker/Loewenheim,
Urheberrecht, 2006, § 16 UrhWahrnG, Rn. 8.
Vgl. zum verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot Grzeszickin Maunz/Dürig, GG, 2013, Art. 20, Rn. 58 ff.
Schiedsstelle, Einigungsvorschlag vom 11.10.2010 (Az. Sch-Urh
19/08), ZUM-RD 2011, 46, 50 ff. –Unterhaltungselektronik.
EuGH, GRUR-Int. 2013, 821, 826 – VG
Wort.
EuGH, GRUR-Int. 2013, 821, 825 – VG
Wort.
EuGH,
GRUR-Int. 2013,
821, 826 – VG
Wort.
Generalanwältin Eleanor Sharpston, Schlussanträge vom
24.01.2013 (Az.: C‑457/11 - C‑460/11), Rn. 82, 84.
BGH, GRUR 2008, 245 f – Drucker
und Plotter I.
Es geht hier nur um die Werke, die eingescannt und dann wieder
ausgedruckt werden, hierzu sogleich unter 6.2
Antonio Vitorino, aaO., S.2, 6, 7.
EuGH,
GRUR-Int. 2013,
821, 823 – VG
Wort;
vgl. in seinem jüngsten Urteil: EuGH, GRUR 2013, 1025, 1027f. -Amazon.
EuGH,
GRUR-Int. 2013,
821, 823 – VG
Wort.
EuGH,
GRUR-Int. 2013,
821, 823 – VGWort.
EuGH,
GRUR-Int. 2013,
821, 823 – VGWort.
Vgl. auch Erwägungsgrund 44 der Urheberrechtsrichtlinie, Art. 9 II RBÜ, Artikel 13 TRIPS und Artikel 10 WIPO
Urheberrechtsabkommen.
EuGH,
GRUR-Int. 2013,
821 – VGWort;
vgl. in seinem jüngsten Urteil:; EuGH, GRUR 2013, 1025ff. -Amazon.
Niemann,
CR 2011, 70ff; Frank,
CR 2011, 1, 4f.
BVerfG, 03.10.1989 - 1
BvR 775/86, GRUR 1990, 183, 184 – Vermietungsvorbehalt;
vgl. auch BT-Drucks.
IV/270 , IV/3401 zu § 54.
BT-Drs. 16/1828, S. 20; vgl. auch: BGH, 6.12.2007 – I ZR
94/05, GRUR 2008, 245, 246 f. - Drucker
und Plotter I; BGH,
17.7.2008 – I ZR 206/05, GRUR 2008, 993 995 –
Kopierstationen; zustimmend: v.
Ungern-Sternberg,
GRUR 2008, 245, 248 f.
BGH, GRUR 2008, 245, 247 – Drucker
und Plotter I;
zustimmend: v.
Ungern-Sternberg,
GRUR 2008, 245, 249; vgl. auch: BGH, Urteil vom 29.4.2010 (Az. I ZR 69/08), GRUR 2010, 628 – Vorschaubilder
I; BGH, Urteil vom
19.10.2011 (Az. I ZR 140/10), GRUR 2012, 602 - Vorschaubilder
II.
Durnerin Maunz/Dürig, GG, Januar 2013, Art. 14 Rn. 147.
Großbritannien hat beispielsweise bisher keinen Gebrauch von
der Möglichkeit der Einführung einer Privatkopieschranke
gemacht, vgl. zum Stand der Diskussion UK Governement, “Modernising
Copyright: A modern, robust and flexible Framework”,
Dezember 2012,
http://www.ipo.gov.uk/response-2011-copyright-final.pdf.
Erwägungsgrund 32 und 31 der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG
BGH, Urteil vom 14.04.1978 (Az. I ZR 111/76), GRUR 1978, 474, 475 –
Vervielfältigungsstücke.
BGH, Urteil vom 24.06.1993 (Az. I ZR 148/91), GRUR 1993, 899 –
Dia-Duplikate;
BGH, Urteil vom 24.06.1955 (Az. I ZR 88/54), GRUR 1955, 544 – Fotokopie.
BGH, Urteil vom 16.01.1997 (Az. I ZR 9/95), GRUR 1997, 459, 461 -
CB-infobank
I;
EuGH, GRUR 2011, 50 – Padawan;
Mediator Antonio Vitorino, aaO., S.14.
EuGH, GRUR 2011, 50, 54 – Padawan;
Antonio Vitorino, aaO., S.10; Roggenkamp,
ZVR-Online Dok. Nr.40/2013, Rn. 5.
Beispiele: Aufhebung des Urheberabgabesystems in Spanien durch
königlichen Erlas 20/2011;
Änderung des Artikel L 311-8 des französischen
Urhebergesetzes.
EuGH, GRUR 2013, 1025, 1027f. – Amazon.
Erwägungsgrund 38 und 44 der Urheberrechtsrichtlinie.
Generalanwalt Paolo Mengozzi, Schlussanträge vom 7.03.2013 (Az. C-521/11), Rn. 57 – Amazon.
Roggenkamp,
ZVR-Online Dok. Nr.40/2013, Rn. 9.
EuGH, GRUR 2013, 1025, 1027f – Amazon.
BGH, GRUR 2008, 245, 246 – Drucker
und Plotter I; BGH,
GRUR 2009, 53, 54 – PC.
u.a. BVerfG, GRUR 2011, 223, 225 - Drucker
und Plotter; kritisch
hierzu: Arlt, MMR-Aktuell 2011, 313015; Niemann,
CR 2011, 70ff.
EuGH,
GRUR-Int. 2013,
821, 825 – VG
Wort.
EuGH, GRUR-Int. 2013, 821, 825 – VG
Wort.
BGH, Beschluss vom 21.7.2011 (Az. I ZR 28/11), GRUR Int. 2011, 955,
956 - Drucker und
Plotter II.
EuGH,
GRUR-Int. 2013,
821, 825f. – VG
Wort.
EuGH,
GRUR-Int. 2013,
821, 825 f. – VG
Wort.
BGH, GRUR-Int. 2011, 955, 956 – Drucker
und Plotter II.
EuGH,
GRUR-Int. 2013,
821, 825ff. – VG
Wort.
BGH, GRUR 2008, 245, 247 – Drucker
und Plotter I;
zustimmend: v.
Ungern-Sternberg,
GRUR 2008, 245, 249.
BR-Drs. 257/06, S. 14.
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes (Österreich)
vom 29.06.2012 (Az. C-314/12) - UPC
Telekabel;
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad (Niederlande) vom
26.09.2012 (Az. C-435/12) – ACI
Adam;
Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark)
vom 29.06.2012 (Az. C-463/12) – Nokia.
*Rechtsanwalt Dr. Fabian Niemann ist auf die Bereiche IT, Technologie, Digitale Medien, Urheber- und Datenschutzrecht spezialisiert.