UWG § 12 Abs. 1
Hinweise zum SACHVERHALT:
Die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, war von der Klägerin, einer Verbraucherzentrale, wegen einer AGB-Kausel, deren Unrechtmäßigkeit sie im Verfahren nicht in Abrede gestellt hat, abgemahnt worden. Die Beklagte hat sich daraufhin von sich aus gegenüber einem gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 ZPO klagebefugten Verband zur Förderung gewerblicher Interessen strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet und sich im Verfahren mit der Begründung auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr berufen, es sei ihm unzumutbar, die Unterlassungserklärung gegenüber der Klägerin abzugeben, weil diese sie in anderer Sache missbräuchlich in Anspruch genommen und nunmehr gezielt ein anderes - ebenfalls zuständiges - Gericht angerufen habe.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1
S. 1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen. Im Berufungsverfahren verfolgt der
Kläger beide Klageansprüche weiter. Die Beklagte verteidigt die
angefochtene Entscheidung.
Die Berufung ist zulässig, hat aber lediglich hinsichtlich des
Berufungsantrages zu I. 2 in der Sache Erfolg.
I.
Berufungsantrag zu I 1)
Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob die AGB in der beanstandeten
Schriftgröße von den betroffenen Kunden in zumutbarer Weise zur Kenntnis
genommen werden können. Hierauf kommt es - worauf bereits die Kammer
zutreffend abgestellt hat - nicht an, weil dieses Erfordernis nur im Rahmen
der Einbeziehung von AGB in Einzel- (oder Rahmen-) verträge besteht (§ 305
Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BGB), die beanstandete Wiedergabe aber der
Einbeziehung der AGB nicht dienen soll und nicht dient.
Der (allein) beanstandete Abdruck auf der Rückseite der Saldenaufstellung
stellt - das ist unstreitig - eine inhaltlich identische Wiederholung der
bereits vorher, nämlich in dem jeweiligen Vermittlungsvertrag der Beklagten
mit ihrem Kunden, enthaltenen AGB dar. Dass diese frühere Wiedergabe
derselben AGB den Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB an die Einbeziehung
nicht genüge, rügt der Kläger nicht. Die streitgegenständlichen AGB sind
daher im Zeitpunkt ihrer erneuten Wiedergabe bereits in das
Vertragsverhältnis mit dem Kunden einbezogen. Diese erneute Wiedergabe der
AGB, die sich ausschließlich durch die geringe Schriftgröße (die einen
vollständigen Abdruck auf der Rückseite der aus einem Blatt bestehenden
Saldenaufstellung ermöglicht) von der ursprünglichen unterscheidet, dient
damit nicht der - schon erfolgten - Einbeziehung der AGB in das
Vertragsverhältnis.
Ein anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Saldierungen, auf deren
Rückseite sich die beanstandete Wiedergabe befindet, jeweils selbständige
Rechtsgeschäfte darstellen. Auch in die erst später erfolgenden monatlichen
Abrechnungen sind die AGB nämlich durch die Vereinbarung in dem
Servicevertrag bereits eingezogen. Es kann dahinstehen, ob auf diese
Fallgestaltung - wie der Kläger meint - die Bestimmung des § 305 Abs. 3 BGB
anwendbar ist, weil auch deren Voraussetzungen vorliegen. Danach können -
unter der hier erfolgten Einhaltung der Einbeziehungs-voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB - bestimmte AGB für "eine bestimmte Art von
Rechtsgeschäften" im Voraus vereinbart werden. Aus der vorstehend wörtlich
zitierten Gesetzespassage folgt, dass nicht etwa der exakte Wortlaut der
einzelnen zukünftigen Rechtsgeschäfte bereits festliegen muss, sondern
diese lediglich ihrer Art nach bestimmt sein müssen.
Wirksamkeitsvoraussetzung einer derartigen Vereinbarung im Voraus ist
danach nur die ausreichende Eingrenzung der Art der betroffenen
Rechtsgeschäfte (vgl. z. B. Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 305 Rz.
44; Habersack in Ulmer/Brandner /Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305 Rz.
207; Erman-Roloff, BGB, 12. Aufl., § 305 Rz. 45; Wolf/Lindacher/Pfeiffer,
AGB-Recht, 5. Aufl., § 305 Rz. 116). Diesen Anforderungen genügen die
Vereinbarungen. Zu den auf die darstellte Weise wirksam in den
Vermittlungsvertrag einbezogenen Klauseln zählen nämlich auch die
Bestimmungen der Nummern 5.2 und 5.3, die unter anderem die Einrichtung und
Führung eines "Reisewertkontos" und die Gutschrift und den Verbrauch von
sogenannten "Reisewerten" regeln. Ist damit die Führung eines Kontos und
der Art nach auch die Abrechnung der Werte auf diesem Konto vereinbart, so
ist die Art der Rechtsgeschäfte, für die die AGB (auch) gelten sollen, im
Sinne des § 305 Abs. 3 BGB hinreichend bestimmt. Das gilt auch angesichts
der von dem Kläger hierzu nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit
Schriftsatz vom 7.10.2011 noch angeführten rechtlichen Gesichtspunkte. Dass
die einzelnen Saldenabrechnungen auf der Vorderseite eine zusätzliche AGB-
Klausel enthalten, deren wirksame Einbeziehung nicht im Streit steht,
ändert an dieser Beurteilung ebenfalls nichts.
II.
Berufungsantrag zu I 2)
Hinsichtlich dieses Antrags ist die Berufung begründet. Die beanstandete
Verfallklausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB. Der Senat sieht hierzu von
näheren Ausführungen ab, weil die Beklagte die Klausel inhaltlich nicht
verteidigt. Dem gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugten Kläger steht daher
der aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 307 Abs. 1 BGB geltend
gemachte Unterlassungsanspruch zu.
Es besteht auch weiterhin die aus der früheren Verwendung der Klausel
resultierende Wiederholungsgefahr. Die Beklagte hat zwar mit Schreiben vom
04.01.2011 gegenüber dem Verein für lauteren Wettbewerb e. V. in Hamburg,
der diese Erklärung angenommen hat, eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben, diese Erklärung hat indes die
Wiederholungsgefahr nicht beseitigt.
Der Beklagten ist einzuräumen, dass eine Unterlassungserklärung, die
inhaltlich den zu stellenden Anforderungen genügt, nicht nur gegenüber
demjenigen Gläubiger, demgegenüber sie abgegeben worden ist, sondern
gegenüber allen Gläubigern die Wiederholungsgefahr beseitigt (vgl. BGH GRUR 89, 758 f. - "Gruppenprofil"; GRUR 83, 186 f. - "Wiederholte Unterwerfung
I"; GRUR 87, 640 f. - "Wiederholte Unterwerfung II"; Köhler/Bornkamm, UWG,
29. Aufl., § 12 Rz. 1.166 m. w. N.). Der Beklagten ist auch einzuräumen,
dass ihre Erklärung gegenüber dem Verein für lauteren Wettbewerb e. V.
inhaltlich den zu stellenden Anforderungen genügt. Gleichwohl ist die
Wiederholungsgefahr nicht entfallen.
Es fehlt nämlich an der hierfür erforderlichen Ernsthaftigkeit der
Unterwerfungserklärung. Die gegenüber einem Dritten abgegebene
Unterlassungserklärung kann die Wiederholungsgefahr nur beseitigen, wenn
eine Gesamtwürdigung ergibt, dass die Erklärung geeignet erscheint, den
Verletzer "wirklich ernsthaft von Wiederholungen abzuhalten" (vgl. Bornkamm a.a.O., Rz. 1.168). Dabei sind in der gegebenen Fallkonstellation hohe
Anforderungen zu stellen (vgl. näher Bornkamm a. a. O., Rz. 1.168 a m.w.N.). Der Verein für lauteren Wettbewerb e. V. in Hamburg hatte die
Beklagte nämlich nicht etwa seinerseits (auch) abgemahnt. Die Beklagte ist
vielmehr angesichts der von dem Kläger ausgesprochenen Abmahnungen vom 2.
und 23.07.2010 und der späteren Klageerhebung von sich aus auf eine
Unterlassungserklärung gegenüber jenem Verein mit Sitz in Hamburg
"ausgewichen". Eine derartige Unterlassungserklärung kann nur unter
strengen Voraussetzungen die Anforderungen an die Ernsthaftigkeit erfüllen
(vgl. OLG Frankfurt NJW - RR 2003, 1430; Senat, Urt. v. 2.7.2010 - 6 U 19/10 -; Strömer/Grootz WRP 2008, 1148, 1150 ff.). Es müssten objektive
Gründe vorgelegen haben, die es der Beklagten unzumutbar gemacht hätten,
die Unterlassungserklärung gerade gegenüber dem Kläger abzugeben. Derartige
Gründe ergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht.
Der Senat teilt nicht die Auffassung der Kammer, ein ausreichender Grund
liege schon darin, dass die Beklagte von dem Kläger in dem
Parallelrechtsstreit 31 O 436/10 LG Köln auf Zahlung einer Vertragsstrafe
in Höhe von 88.000,00 € in Anspruch genommen worden sei und dies für
rechtsmissbräuchlich gehalten habe. Die Vorgehensweise des Klägers in jenem
Verfahren könnte die von der Beklagten gewählte Verfahrensweise nur
rechtfertigen, wenn tatsächliche bzw. objektivierbare Kriterien vorlägen,
die der Beklagten Anlass für die Annahme hätten sein können, der Kläger
werde aus einer ihm gegenüber abgegebenen Unterlassungserklärung
rechtsmissbräuchlich gegen sie vorgehen. Derartige Anhaltspunkte liefert
der Parallelprozess indes nicht.
In jenem Verfahren hat der Kläger mit Klageschrift vom 26.08.2010 eine
Vertragsstrafe in Höhe von 88.000,00 € nebst Zinsen geltend gemacht.
Gestützt war diese Klage auf eine zuvor von der Beklagten abgegebene
Unterlassungserklärung, die ebenfalls bestimmte AGB-Klauseln zum Gegenstand
hat. Der Kläger hat die Weiterverwendung jener Klausel auf monatliche
Abrechnungen gerügt und sich dabei auf einen Zeitraum von August 2008 bis
einschließlich Juni 2010 gestützt. Die Beklagte meint, diese Klageerhebung
sei insoweit rechtsmissbräuchlich gewesen, als der Kläger bereits
spätestens im Februar 2010 von der - versehentlichen - Weiterverwendung
der Klausel gewusst, durch Zuwarten mit der Klageerhebung weitere Verstöße
geduldet und so die Summe der Vertragsstrafe in die Höhe getrieben habe.
Der Senat kann offenlassen, ob dieser behauptete Sachverhalt das Vorgehen
der Beklagten rechtfertigen könnte. Es steht nämlich weder fest, noch
konnte die Beklagte dies annehmen, dass der Kläger tatsächlich bereits im
Februar 2010 die fortwährenden Verstöße erkannt hatte: Der bloße Umstand,
dass sich die jenem (hier nicht streitgegenständlichen)
Unterlassungsvertrag zu Grunde liegenden AGB-Klauseln auch auf der
besonders eng bedruckten Rückseite der Saldenaufstellungen befanden, und
der Kläger diese geringe Schriftgröße sowie die hier in Rede stehende
Verfallklausel beanstandet hat, lässt nicht den Schluss zu, dass er auch
die fortgesetzten Verstöße hinsichtlich der anderen Klauseln bereits
bemerkt hatte.
Auch dass der Kläger in jenem Parallelverfahren nach Erörterung in der
mündlichen Verhandlung einen Vergleich geschlossen hat, der sich nur auf
1/11 der Klagesumme belief, rechtfertigt das Vorgehen nicht. Zum einen ist
jener Vergleich überhaupt erst nach Abgabe der hier in Rede stehenden
Unterlassungserklärung abgeben worden. Zum anderen lässt der Umstand, dass
der Kläger sein Prozessverhalten auf die Einschätzung der Sach- und
Rechtslage durch die erstinstanzliche Kammer eingestellt hat, nicht den
Schluss eines anfänglich unsachlichen Vorgehens zu.
Der Kläger war auch nicht deshalb gehalten, anstelle der zuständigen Kammer
für Handelssachen des Landgerichts Köln die - ebenfalls zuständige -
Zivilkammer des Landgerichts Köln anzurufen, weil dort bereits der erwähnte
weitere Rechtsstreit anhängig war. Angesichts der unterschiedlichen zu
Grunde liegenden Klauseln war der Kläger - was die Beklagte auch nicht
vertritt - insbesondere nicht gehalten, die zunächst erhobene Zahlungsklage
um die hier streitgegenständlichen Unterlassungsanträge zu erweitern. Die
drohende Unübersichtlichkeit hätte sogar gegen eine solche Verfahrensweise
gesprochen. Eine Beeinträchtigung der Beklagten durch die von dem Kläger
gewählte Verfahrensweise ist danach nicht ersichtlich. Insbesondere hätte -
wie es auch durch den Senat geschehen ist - die Akte der Zahlungsklage im
vorliegenden Verfahren beizogen werden können.
Es liegen damit - auch bei einer gebotenen Gesamtsicht - schon keine Gründe
vor, die es ausnahmsweise hätten rechtfertigen können, die
Unterlassungserklärung nicht gegenüber dem (einzigen) abmahnenden
Gläubiger, dem Kläger, sondern einem Dritten abzugeben. Schon aus diesem
Grunde kann nicht von einem ernsthaften Unterlassungsversprechen
ausgegangen werden. Es kommt aber noch hinzu, dass in der Person des
Erklärungsempfängers - allein wegen dessen anderweitiger Marktbeobachtung
in Bezug auf Rechtsverstöße - Zweifel daran begründet sind, ob dieser
eventuelle Verstöße mit gleicher Intensität wie der Kläger verfolgen würde.
Der Erklärungsempfänger, der Verein für lauteren Wettbewerb e. V. in
Hamburg, hat zum Ziel, im Interesse seiner - gewerblich tätigen -
Mitglieder Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Normen zu verfolgen. Hierzu
teilt der Senat die Auffassung des Klägers, dass es nach diesem
Satzungszweck Ziel jenes Vereins zumindest in erster Linie ist, Verstöße zu
ahnden, die sich zu Lasten anderer Gewerbetreibender auswirken (können).
Das gilt zwar auch dann, wenn diese Normen (auch) verbraucherschützende
Wirkung haben. Dieses Verfolgungsinteresse besteht indes nur in einem
geringeren Umfang hinsichtlich solcher - hier aber allein in Rede stehender
- Verstöße, die die Verwendung von unzulässigen Klauseln gegenüber
Verbrauchern zum Gegenstand haben, weil hiervon die Mitbewerber allenfalls
mittelbar betroffen sein können. Soweit die Beklagte hierzu einwendet, der
Kläger habe sich nicht auf das Unterlassungsklagengesetz, sondern gerade
auf das UWG gestützt, ändert dies nichts: Auch auf dieser Gesetzesgrundlage
ist die Interessenlage des Verein für lauteren Wettbewerb e. V. in Hamburg
die soeben geschilderte.
Der Senat vermag sich auch nicht der Auffassung der Beklagten
anzuschließen, eine ausreichend hohe Verfolgungsintensität könne dadurch
gewährleistet werden, dass der Kläger ihm bekannt gewordene Verstöße an
jenen Verein "weiterleite". Er teilt hierzu die Auffassung des OLG Frankfurt an (a.a.O., S. 1431), wonach dieser "Benachrichtigungsumweg" eine
"Intensitätsabschwächung gegenüber einer Verfolgung in eigener Regie durch
stärker mit Blickrichtung auf die Einhaltung der AGB-Vorschriften tätige
anerkannte Vereinigungen zum Schutz der Verbraucherinteressen" bewirkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10,
713 ZPO.
Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht hinsichtlich beider Anträge
nicht. Die Entscheidung des Senats beruht in beiden Fällen auf
höchstrichterlich geklärten Grundsätzen und wendet diese auf den
vorliegenden Einzelfall an. Dass Allgemeine Geschäftsbedingungen im
Vorhinein nicht nur für konkrete Vertragsgestaltungen, sondern auch für
eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften vereinbart werden können, ergibt
sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 305 Abs. 3 BGB. Hinsichtlich der
strengen Anforderungen an die Wirksamkeit einer Drittunterwerfung steht der
Senat im Einklang sowohl mit der erwähnten Entscheidung des OLG Frankfurt
als auch der Literaturmeinung.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird unter Abänderung des
Senatsbeschlusses vom 10.6.2011 (§ 63 Abs. 3 GKG) endgültig auf 30.000 €
festgesetzt. Der Betrag von 15.000 € für jede angegriffene Klausel liegt
bereits deutlich über den üblicherweise in Klauselkontrollverfahren
festgesetzten Werten. Durch ihn wird sowohl dem Umstand, dass der Kläger
die Interessen nicht nur einzelner, sondern der betroffenen Verbraucher in
ihrer Gesamtheit wahrnimmt (vgl. dazu Köhler/Bornkamm, aaO., § 12 Rz 5.9 m.w.N.), als auch den sonstigen Umständen des Einzelfalles Rechnung
getragen. Dass auf der Grundlage dieser Wertfestsetzung eine Anfechtung der
Entscheidung über die (Nicht-) Zulassung der Revision gem. § 26 Nr. 8 ZPO
nicht möglich ist, ist hinzunehmen. Eine Heraufsetzung des Streitwertes
über das Interesse des Klägers hinaus würde ein Unterlaufen dieser
gesetzlichen Regelung bedeuten.