Home › JurPC Web-Dok. 172/2011 BGH: Verantwortlichkeit eines Host-Providers für rechtswidrigen Blog-Eintrag
Der BGH hat sich in einem Urteil vom 25.10.2011, Aktenzeichen: VI ZR 93/10, mit der Verantwortlichkeit eines Hostproviders für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blog-Beitrag befasst. Dabei hat der BGH die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Der Hostprovider muss nur tätig werden, wenn der Rechtsverstoß unschwer, d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Prüfung, bejaht werden kann. Der Hostprovider muss die Beschwerde des Betroffenen dem Betreiber des Blogs zur Stellungnahme vorlegen. Bleibt die Stellungnahme des Betreibers aus, ist von der Berechtigung der Beschwerde auszugehen und der Beitrag zu löschen. Bestehen aufgrund der Stellungnahme des Blogbetreibers Zweifel an Berechtigung der Beanstandung, muss der Hostprovider dies dem Betroffenen mitteilen und weitere Nachweise verlangen. Reagiert der Betroffene darauf nicht, ist nichts weiter zu veranlassen. Ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen des Betroffenen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der Eintrag zu löschen. Den vorliegenden Rechtsstreit hat der BGH an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um zu klären, ob der Hostprovider seine oben skizzierten Pflichten erfüllt. JurPC wird den Volltext der Entscheidung in Kürze hier veröffentlichen. |