Home › JurPC Web-Dok. 153/2010 Folienrollos
Abs. 2 Abs. 3 Abs. 4 Abs. 5 Abs. 6 Abs. 7 Abs. 8 Abs. 9 Abs. 10 Abs. 11 Abs. 12 Abs. 13 Abs. 14 Abs. 15 Abs. 16 Abs. 17 Die Klägerin habe ihren Unterlassungsantrag ohne Abstrahierung auf die konkrete Verletzungsform bezogen. Sie habe ihre einzelnen Beanstandungen nicht gesondert zum Gegenstand ihres Verbotsantrags gemacht, sondern die in der E-Mail vom 23. August 2005 enthaltene Werbung als Ganzes angegriffen. Ein solcher Antrag sei schon dann in vollem Umfang begründet, wenn die konkrete Verletzungsform eine einzige konkrete Wettbewerbswidrigkeit enthalte. Die Äußerung zur Frage der Gleichwertigkeit der Produkte der Parteien in Bezug auf die Folienführung stelle in ihrer konkreten Form eine nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 2 und 5 UWG unzulässige vergleichende Werbung dar. Schon deshalb sei der Unterlassungsantrag der Klägerin in vollem Umfang begründet gewesen. Die auf diese Äußerung bezogene Unterwerfungserklärung der Beklagten in der Berufungsverhandlung habe die Wiederholungsgefahr hinsichtlich dieser Äußerung und damit zugleich hinsichtlich der angegriffenen Werbemaßnahme in ihrer Gesamtheit beseitigt. Abs. 18 Abs. 19 Abs. 20 Abs. 21 Abs. 22 Abs. 23 Abs. 24 Abs. 25 Abs. 26 Abs. 27 Abs. 28 Abs. 29 Abs. 30 Abs. 31 Abs. 32 Abs. 33 Abs. 34 Abs. 35 |