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Werbung für Internet-Flatrate

Gericht:BGH
Aktenzeichen:I ZR 149/07
Datum:10.12.2009
Typ:Urteil
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 148/2010
Zitiervorschlag:BGH, 10.12.2009, I ZR 149/07, JurPC Web-Dok. 148/2010, Abs. 1

JurPC Web-Dok.
148/2010, Abs. 1

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Die angegriffenen Werbeaussagen hinsichtlich des Telefonanschlusses und der Internet-Flatrate seien nicht blickfangmäßig herausgestellt. Die angesprochenen Verkehrskreise nähmen sie deshalb nicht isoliert wahr, sondern im Zusammenhang mit dem Fließtext. Die beanstandeten Aussagen seien nicht irreführend, weil der Interessent durch Sternchenhinweise zutreffend über die Kosten eines Kabelanschlusses informiert werde. Die Werbung verstoße auch nicht gegen das Gebot der Preisklarheit und -wahrheit. Die Kosten eines Kabelanschlusses könnten und müssten nicht angegeben werden, weil sie nicht von vornherein feststünden. Die Angabe „konkurrenzlos“ sei auch unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Alleinstellungsbehauptung nicht zu verbieten. Die Klägerin habe nicht dargetan, dass es zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung ein günstigeres oder gleich günstiges Angebot im Wettbewerb gegeben habe.

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