Home › JurPC Web-Dok. 81/2010 Inhaltsregulierung im WWW – Alternativen und begleitende Maßnahmen zum Sperransatz des ZugErschwG
Nach der Odyssee des Zugangserschwerungsgesetzes beleuchtet der Beitrag verschiedene Alternativ- und Begleitstrategien zum umstrittenen Ansatz der Netzsperre. Die ausführliche Arbeit gliedert sich in drei Teile und ist zur punktuellen Lektüre geeignet: Zunächst werden die besonderen Schwierigkeiten einer Inhaltsregulation im Internet erläutert (II-III). Es folgt eine Untersuchung bestehender Möglichkeiten zum Schutz vor rechtswidrigen Inhalten im WWW (abseits des Sperransatzes) und deren praktischer und rechtlicher Grenzen (IV-VI). Anschließend werden Mittel zur Effizienzsteigerung dieser Maßnahmen betrachtet (VII). I n h a l t s ü b e r s i c h t Im Jahre 2009 erhitzte das Schlagwort "Internetsperren" in Deutschland die
Gemüter. Die auch als Access-Blocking bezeichneten Maßnahmen sollen gewisse
WWW-Inhalte dem Zugriff der Nutzer eines bestimmten Gebietes entziehen.
Mittlerweile besteht in Deutschland weitgehende Einigkeit über die Nachteile eines isolierten Sperransatzes iSd ZugErschwG.(4) Warum der Ansatz auf Politiker trotz seiner offensichtlichen Schwächen so
anziehend wirkt lässt sich mutmaßen: Eine Rolle spielen dürfte der Wunsch, eine
Möglichkeit zur Sperrung unliebsamer Inhalte zu schaffen.(5)Mit der rasant wachsenden Bedeutung des Internets konfrontiert, sehen sich
Politiker in der Verantwortung, dem Recht auch hier Geltung zu verschaffen.
Aufgrund der besonderen Struktur des WWW erweist sich dies jedoch als
schwierig, während einfache Lösungen attraktiv wirken - insbesondere, wenn dem
Wähler entschlossenes Handeln angesichts drängender Probleme vorgestellt werden
soll.
Access-Blocking richtet sich gegen Angebote im WWW, jenem Internetdienst,
welcher sich durch das Abrufen grafisch gestalteter Webseiten mittels eines
Browsers auszeichnet.(6)Grds. sind Inhalte unabhängig vom Standort des Hostservers weltweit
abrufbar.
Durch den häufigen Grenzübertritt von Internettatbeständen entstehen Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung. Für die Suche nach Maßnahmen, die staatlicherseits zur Regulierung von WWW-Inhalten nutzbar gemacht werden können, bedarf es eines gewissen Verständnisses dieser Probleme: Art. 2 Nr. 1 der UN-Charta legt den Grundsatz der souveränen
Gleichheit der Staaten fest. Hieraus folgt das Prinzip innerer Souveränität der
Staaten, welches auch deren Gebietshoheit umfasst. Diese entspricht der
exklusiven Befugnis, Hoheitsakte vorzunehmen.(8)Damit haben Staaten Anspruch auf Achtung ihrer ausschließlichen Befugnis zur
Hoheitsausübung auf ihrem Gebiet. Völkerrechtlich ist es unzulässig, wenn ein
Staat hoheitliche Tätigkeiten auf dem Gebiet eines anderen entfaltet
(Territorialitätsprinzip).(9) Damit sind ausländische Urteile und Titel, die aufgrund von Unterschieden in der Rechtsordnung nicht anerkannt werden, nicht vollstreckbar.(11) Viele Maßnahmen gegen rechtswidrige Inhalte setzen voraus, dass der Content- oder Hostprovider tätig wird. Das "klassische" Werkzeug um hoheitlich solche Handlungen auszulösen ist der Verwaltungsakt. Um ausländische Einheiten zu verpflichten, müsste daher ein an sie gerichteter
Verwaltungsakt rechtmäßig sein.
Vertreten wird, dass entsprechend des Wortlauts des
§ 41 II VwVfG die einfache Bekanntgabe im Ausland rechtlich
zulässig sei. Die deutsche Behörde würde nicht im Ausland tätig. Zwar ginge der
Verwaltungsakt im Ausland zu, die daran geknüpften Rechtsfolgen der §§ 41
und 43 VwVfG ergäben sich aber im Inland.(14) Geht man davon aus, dass eine Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes auch ohne ausdrückliche Zustimmung völkerrechtlich zulässig sein kann, so liegt verfahrensrechtlich eine wirksame Bekanntgabe vor. Von der völkerrechtlichen Unzulässigkeit jeder Bekanntgabe ohne Zustimmung des anderen Staates ausgehend, beschränkt sich der Rechtsverstoß völkerrechtlich gesehen nur auf das zwischenstaatliche Verhältnis. Allerdings sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts gem. Art. 25 GG Bundesrecht und gehen innerstaatlich den einfachen Gesetzen vor. Damit wirkt das Territorialitätsprinzip als objektive Rechtspflicht der Behörde, begründet aber keine eigenen verfassungsmäßigen Rechte des Adressaten des Verwaltungsaktes. Eine Missachtung der Gebietshoheit durch die Behörde führt daher zur objektiven Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Dieser ist damit anfechtbar, eine Nichtigkeit oder Unwirksamkeit dürfte sich jedoch nicht ergeben. Eine Heilung nach § 8 VwZG analog ist möglich.(18) Hat die Bekanntgabe durch Zustellung zu erfolgen gilt Anderes: Die Zustellung auf fremdem Staatsgebiet verstößt grds. gegen das Territorialitätsprinzip, da es sich hier um die förmliche Vornahme eines Hoheitsaktes handelt. Das Fehlen der Zustimmung des Gebietsstaates führt, da § 9 Nr. 1 und 4 VwZG auf die völkerrechtlichen Anforderungen verweist, stets zu einer Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes.(19) Die Vollstreckung der Verwaltungsakte bleibt fast immer unmöglich. Eine Vollstreckung im Ausland verstößt gegen das Territorialitätsprinzip und ist damit nicht durchsetzbar,(20)solange der andere Staat dem nicht, etwa durch ein völkerrechtliches Abkommen, zugestimmt hat. Im Recht der horizontalen Amtshilfe können EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet sein, den Verwaltungsakt eines anderen Mitgliedstaats auf dem eigenen Hoheitsgebiet bekannt zu geben oder zuzustellen.(21)Geht es dabei um Verwaltungsakte, die auf nicht harmonisiertes Recht bezogen sind, ist diese Pflicht aber schon wieder zweifelhaft.(22)Weiter können Pflichten zur Duldung einer Bekanntgabe im Inland bestehen. Darüber hinaus wird vertreten, dass die Mitgliedstaaten den wirksamen Vollzug des Gemeinschaftsrechts durch andere Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen dürfen.(23)Eine Besonderheit ergibt sich aus § 3 V TMG, welcher auf der RL 2000/31/EG beruht. Danach können Dienstanbieter aus Staaten des Geltungsbereichs dieser RL unter bestimmten Umständen den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts unterliegen. Näheres zum Verfahren ist in § 3 V S. 2 TMG geregelt. Bei grenzüberschreitenden Internettatbeständen haben auf deutsches Recht gestützte Verwaltungsakte kaum Aussicht, erfolgreiche Maßnahmen tragen zu können. Zwar ist bei der einfachen Bekanntgabe noch umstritten, ob diese völkerrechtlich zulässig sein kann, Zustellung oder Durchsetzung sind jedoch - insbesondere außerhalb der EU - eindeutig unzulässig. Zwar beseitigen strafrechtliche Sanktionen nicht die Zugänglichkeit vorhandener Inhalte im WWW, jedoch dienen auch sie der Eindämmung rechtswidriger Angebote. Damit sind Sanktionen als Begleit- oder Alternativmaßnahmen zu WWW-Sperren geeignet. In Deutschland sind mehrere Äußerungen unter Strafe gestellt, die, sofern sie im WWW unternommen werden, Gegenstand einer Sperrverfügung sein könnten. Die prominentesten Beispiele sind die StGB-Tatbestände der §§ 184b (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften) und 130 (Volksverhetzung/Holocaustleugnung etc.). Ferner könnten Internetsperren auch auf Sachverhalte angewendet werden, welche z. B. die Tatbestände der §§ 86, 86a, 111, 130a, 129 und 129a unter dem Aspekt der vom Tatbestand erfassten Mitglieder- und Unterstützerwerbung, 131, 166, 184, 184a sowie ferner 90a StGB verwirklichen. Hinzu kommen besondere Strafvorschriften zum Schutz der Jugend. Grundsätzlich können diese Tatbestände auch im Internet erfüllt werden:Das Tatbestandsmerkmal der "Verbreitung von Schriften" (wie etwa in § 184b I Nr. 1 StGB) bereitete insoweit lange Schwierigkeiten. Die hM setzte wegen des Tatbestandsmerkmals "Schrift" grundsätzlich das Weitergeben in gegenständlicher Form voraus,(24)weshalb eine Verbreitung über das Internet für unmöglich gehalten wurde. Nach höchstrichterlicher Rspr ist nun auch die Verbreitung von Schriften über das Internet möglich. Nach dem BGH liegt eine Verbreitung von Datenspeichern nun nicht nur bei der "analogen" Weitergabe(25)vervielfältigter Datenträger, sondern auch bei einer elektronischen Übertragung vor.(26)Dabei versteht der BGH z. B. eine einzelne Bilddatei als Datenspeicher.(27) "Öffentliches Zugänglichmachen" liegt bei einer Einstellung in das Internet, mit jederzeitiger Zugriffsmöglichkeit vor. Damit ist insbesondere das Bereitstellen auf Webseiten erfasst.(28)Ebenso kann hierunter das Anbieten in Datennetzen, sowie geschlossenen Nutzergruppen subsumiert werden,(29)wenn der Zugang nicht auf einen vom Anbieter überschaubaren Personenkreis beschränkt ist.(30) "Die Fremdbesitzverschaffung" bestraft auch die Weitergabe von Schriften in geschlossenen Benutzergruppen, die von "verbreiten" und "öffentlich zugänglich machen" nicht erfasst wird.(31) Grundsätzlich ist es möglich, auch den Abruf von Inhalten unter Strafe zu
stellen, um so die Nachfrage und damit langfristig das Angebot einzudämmen.
Tatsächlich ist dies aber nur für der Kinder- und Jugendpornografie, sowie
evtl. für Verstöße gegen das Urheberrecht vorgesehen.
Festzuhalten bleibt, dass die vorsorgliche "Abrufsanktionierung" in der Hoffnung einer "Quellenaustrocknung" mit Vorsicht zu betrachten ist. Bezogen auf das Internet sollte darauf verzichtet werden, Handlungen zu sanktionieren, die nicht mehr als den bloßen Aufruf einer Webseite zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes bedürfen. Angesichts transnationaler Tatbestände offenbart die Strafverfolgung Schwächen. Fraglich ist zunächst, wann deutsches Strafrecht anwendbar ist. Für die
Anwendbarkeit enthält § 3 StGB mit dem "Territorialprinzip" das
Hauptprinzip, wonach deutsches Strafrecht für Taten gilt, die im Inland
begangen werden.(38)Gem. § 9 I Alt. 3 StGB ist Tatort neben dem Ort der
Handlung bei Erfolgsdelikten auch der Ort des Erfolgseintrittes bzw. des
hypothetischen Erfolgseintrittes nach der Tätervorstellung. Damit folgt das
deutsche Strafrecht der völkerrechtlich anerkannten Ubiquitätstheorie.(39)Daraus lässt sich folgern, dass der Tatort auch in Deutschland liegen kann,
wenn ein Ausländer im Ausland Daten auf einem Server bereitstellt, die dann
auch aus Deutschland abgerufen werden könnten.(40) Folgende Überlegung verdeutlicht das Problem:Wäre eine solche Ausdehnung der
Rechtsgeltung international üblich, müssten auch deutsche Content-Provider bei
ihren Äußerungen im Netz alle in irgendeinem Land der Welt existierenden
Strafvorschriften berücksichtigen, um sich dort nicht strafbar zu machen.
Deutlich werden die Konsequenzen einer solchen Praxis wenn man berücksichtigt,
dass strafrechtliche Regelungen in anderen Ländern nach deutschen Maßstäben oft
nicht nachvollziehbar sind. In Deutschland als harmlos empfundene Äußerungen
mögen anderenorts als Gotteslästerung bestraft werden. Im Ausland müsste es als
Anmaßung empfunden werden, deutsche Strafvorschriften als international
gültigen Maßstab anlegen zu wollen. So stößt es in den USA auf Befremden, wenn
deutsche Behörden die Leugnung des Holocaust verfolgen, da man "freedom of
speech" dort für das höherrangige Rechtsgut hält.
Damit verursacht die Tatortbestimmung nach § 9 I Alt. 3 StGB schwere praktische Probleme. Auch wenn es aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 9 StGB fraglich erscheint, ob sich das Problem durch bloße restriktive Auslegung lösen lässt oder ob eine teleologische Reduktion erfolgen kann,(42)- ist trotz verschiedener Ansätze - im Ergebnis weitgehend klar, dass nicht bei jeder Handlung im Internet der Tatort Deutschland angenommen werden kann. Gut vertretbar scheint es, den § 9 I Alt. 3 StGB im Lichte der Systematik der Anwendbarkeitsregeln (§§ 3-7 StGB) zu betrachten. § 6 StGB bestimmt für einige Straftaten das Weltrechtsprinzip. Aus dieser klaren Bestimmung des Weltrechtsprinzips für einzelne Fälle, der auch völkerrechtliche Erwägungen zugrunde liegen, lässt sich folgern, dass dieses Prinzip nicht für alle Internetstraftaten durch ein weites Verständnis des Tatortsbegriffs eingeführt werden darf.(43) Bei der Auslegung der Anwendbarkeitsregeln in grenzüberschreitenden
Konstellationen ist das Völkerrecht aber auch direkt zu beachten, welches gem.
Art. 25 S. 1 GG Bestandteil des Bundesrechts ist und über den
einfachen Gesetzen steht.
Interpretiert man auch das Territorialprinzip in diesem Sinne, so kann die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nicht allein auf den Eintritt tatbestandsmäßiger Erfolge in Deutschland gestützt werden.(51)Die bloße Abrufbarkeit von Internetseiten kann deshalb für die Annahme des Tatorts Deutschland und damit der Zuständigkeit deutschen Strafrechts nicht genügen. Wird ein genuine link dennoch bejaht,(52)ist noch nicht über die Durchsetzbarkeit des Rechts entschieden. Für Fälle, in denen sich der Täter im Ausland befindet wird auf die zur Gebietshoheit gemachten Ausführungen verwiesen. Eine Festnahme und Überstellung des Täters an die deutsche Gerichtsbarkeit ist nicht durch deutsche Beamte, sondern allenfalls im Wege internationaler Rechtshilfe möglich. In der BRD existieren zahlreiche Straftatbestände, die sich zur Eindämmung gefährlicher Inhalte eignen. Diese sind auch auf Tatbestände in Kommunikationsnetzen anwendbar. Die Globalität des WWW begrenzt aber die Wirkung des deutschen Strafrechts, dessen Anwendbarkeit und Durchsetzbarkeit bei ausländischen Tatbeständen die Ausnahme ist. Um diesem Problem zu begegnen wurden Versuche internationaler Rechtsangleichung
sowie zur Schaffung von Grundlagen für eine Zusammenarbeit bei der Durchsetzung
von Rechtsnormen unternommen.
Bezogen auf materiellrechtliche Angleichung, welche eine internationale Inhaltsregulierung vorantreiben könnte, erweist sich die CoC eher als Enttäuschung: Lediglich in Chapter II, Sect. 1, Title 3, Art. 9 verpflichten sich die unterzeichnenden Staaten, umfangreich Aktivitäten in Zusammenhang mit Kinderpornografie in Computersystemen unter Strafe zu stellen. Straftaten im Zusammenhang mit rassistischen und volksverhetzenden Inhalten wurden auf Wunsch der USA, wegen der dortigen hohen Bedeutung der Meinungsfreiheit nicht berücksichtigt.(57)Hierzu existiert ein Zusatzprotokoll, welches optional unterzeichnet werden kann. Eine wirkliche Neuerung bieten dagegen die umfangreichen Kooperationspflichten, die eine wirksame Rechtsdurchsetzung in den zeichnenden Staaten begünstigen. So wird, insbesondere durch die vorgesehenen 24/7-Netzwerke eine Infrastruktur geschaffen, um die ausländischen Behörden über Inhalte auf Servern ihres Landes zu informieren. Diese können dann nach ihrem nationalen Recht gegen die Inhalte vorgehen. Ein Schwachpunkt der CoC ist die Schaffung weitgehender Straftatbestände und Überwachungswerkzeuge. Dies wird kritisiert.(58)Einige Staaten dürften vor allem die zu schaffenden weiten Überwachungsbefugnisse von der Unterzeichnung abhalten. Aus den Erfahrungen mit der CoC lassen sich Schlüsse über das Maß der
erreichbaren internationalen Rechtsangleichung im Bereich der
Contentregulierung ziehen:Die Angleichung materiellen Rechts ist schwierig. Mag
es noch möglich sein, in Bereichen wie Kinderpornografie und Terrorismus eine
Einigung zu erzielen, so scheitert der Versuch schon bei Themen, wie
Holocaustleugnung und Volksverhetzung, deren Strafwürdigkeit vom deutschen
Standpunkt aus betrachtet selbstverständlich erscheint. Dennoch sind auch die
US-amerikanischen, kanadischen und dänischen Erwägungen berechtigt: In diesen
Ländern will man, um die Demokratie grds. zu schützen keine politische Meinung
pauschal verbieten.
Aufgrund dieser Schwierigkeiten der internationalen Rechtsangleichung
entwickelte Bremer einen strafrechtlichen Ansatz, der sich vor allem auf
radikal-politische Inhalte konzentriert, deren Löschung im Ausland nicht
durchsetzbar ist."Wenigstens" im hiesigen Rechtskreis will Bremer die
demokratisch legitimierten gesetzlichen Vorgaben durchsetzen. Es soll
verhindert werden, dass sich Deutsche durch die Nutzung von Netztechnologien,
insbesondere durch die Tatverlagerung ins Ausland einer Strafverfolgung
entziehen.(59) Prinzipiell können diesem Vorschlag jene Bedenken, die grds. gegen das aktive
Personalitätsprinzip bestehen, entgegengehalten werden. So ist man
z.T.. der Ansicht, dass durch die innerstaatliche Bestrafung angeblichen
Ungehorsams eine Gehorsamseinforderung auf fremdem Territorium stattfinde,
worin eine Einmischung in die Souveränität anderer Staaten liege,(61)was aber auch mit guten Gründen zurückgewiesen wird.(62) Neben WWW-Sperren gibt es weitere Ansätze, welche auf Zugangsverhinderung setzen. Content- oder Hostprovider im Ausland können grds. nicht durch Verwaltungsakt zur Beseitigung von Inhalten verpflichtet werden (siehe oben). Daher erließen Ordnungsbehörden "echte" Unterlassungsverfügung gegen ausländische Contentprovider, mit denen diesen untersagt wurde, bestimmte Inhalte in Deutschland anzubieten. Der teilweise hiergegen beantragte Rechtsschutz führte zu unterschiedlichen Entscheidungen. Die Untersagungen wurden für rechtswidrig oder nichtig gehalten, weil sie von dem Adressaten eine unmögliche Leistung verlangten,(65)oder umgedeutet: Gefordert gewesen sei ein aktives Tun, z. B. die Aufnahme eines Disclaimers, mit dem Inhalt, dass das Angebot am betroffenen Ort nicht wahrgenommen werden dürfe.(66)Seit dem französischen Verfahren LICRA/UEJF gegen Yahoo! Inc.(67)sind sog. "Zoning" und "Geolocation" basierte Maßnahmen im Gespräch.(68)Technisch geht es dabei um die Möglichkeit, dass auf Anbieterseite festgestellt wird, von welchem geografischen Standort eine Abfrage der angebotenen Inhalte erfolgt. Mit dem Ergebnis wird die Entscheidung verknüpft, ob oder mit welchen Inhalten die Anfrage beantwortet wird (Geointelligenz).(69)Grds. basieren diese Techniken auf einem Abgleich der mitgeteilten Daten (hauptsächlich der IP-Adresse) mit Datenbanken, in welchen der geografische Ort bekannter IP-Adressen registriert ist.(70) In der Werbung sind diese Technologien schon länger im Einsatz. Z. B. bietet Google seinen Werbepartnern die Beschränkung auf bestimmte Gebiete an.(71)Damit steht fest, dass die Lokalisierung des Daten aufrufenden Rechners technisch möglich und entgegen dem Vortrag von Yahoo!(72)auch nicht mit unzumutbaren Kosten verbunden ist. Eine Umleitung kann dann beispielsweise mit einem einfachen serverseitigen PHP-Skript realisiert werden. Allerdings stehen dem Vorschlag, ausländische Anbieter zu verpflichten, das eigene Land von ihrem Angebot auszunehmen, schon technische Hindernisse im Weg. Zunächst ist die Genauigkeit des Geolocationing ungewiss: Aktuell wird von
einer erreichbaren Zuordnungsgenauigkeit von über 95% gesprochen.(73)Dies gilt aber nur bei größtmöglicher Qualität des Systems.
Die Erstellung der Ortungslisten ist möglich, da von der IANA und den RIR, welche die Verteilung von IP-Adressen an die Internet Service Provider (ISP) durchführen, Listen veröffentlicht werden, welcher ISP über welche IP-Adressen verfügt.(76)Den ISP steht es frei, die IP-Adressen, ihren als Einwahlknoten dienenden Servern frei zuzuweisen.(77)Ist bekannt welcher Netzknoten welche IP-Adressen benutzt, kann somit eine Zuordnung vorgenommen werden.(78)Die Listen bedürfen um einige Treffsicherheit zu garantieren der Pflege und regelmäßiger Überprüfung. Die Qualität hängt aber von den durch die ISP zur Verfügung gestellten Informationen darüber ab, wo sie welche Adressblöcke zum Einsatz bringen.(79) Ein weiterer Ungenauigkeitsfaktor dürfte sich durch die Umstellung von IPv4-
auf IPv6-Adressen ergeben. Schätzungen zufolge wird die IANA im August 2011 die
letzten verfügbaren IPv4-Adressen vergeben.(80)Damit wird eine Umstellung auf IPv6 (hier sind ausreichend Adress-Ressourcen
vorhanden) unausweichlich.
Beachtet werden muss auch folgendes: Geht man von einer Quote von 90% aus, so ist diese Zahl nicht so zu verstehen, dass die Nutzer in 90% aller Fälle genau geortet werden können, vielmehr kann der Anbieter nur mit 90%iger Wahrscheinlichkeit eine Aussage über den Aufenthaltsort eines jeden Nutzers treffen.(83) Damit bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit von Ortungsmethoden im Internet.
Zwar sind solche Technologien im Einsatz, jedoch vor allem auf Gebieten, an
denen eine Fehlzuordnung keinen größeren Schaden anrichtet.(84)Hoeren rät daher dringend davon ab, an Ergebnisse von Geolocation-Methoden
weitreichende juristische Folgen (wie straf- oder urheberrechtliche
Konsequenzen oder die Bestimmung der zuständigen Jurisdiktion) zu knüpfen. Es
ist damit zu rechnen, dass es aufgrund deutscher Zoninganordnungen auch zu
Umleitungen bzw. Zugangsverweigerungen von Ausländern kommt.
Aufgrund der ungewissen Genauigkeit des Zoning reagierten deutsche Behörden mit
"Untersagungsverfügungen" einer zweiten Generation.(85)Diese verlangten Content-Providern umfangreiche Überprüfungsmaßnahmen ab.
Von der Umsetzung dieser Anordnung wären alle potentiellen Kunden, nicht nur die deutschen beim Besuch der Webseite betroffen und müssten sich gegebenenfalls mit einer Telefonortung einverstanden erklären.(87)Nutzeranfragen aus Staaten, in denen eine Mobilfunkortung zu privaten Zwecken unzulässig ist, müssten aufgrund der deutschen Untersagungsverfügung vom Angebot ausgeschlossen werden.(88)Damit würde hoheitlich auf fremdes Territorium eingewirkt. Der Ansatz weist daneben auch technische Probleme auf: Fast alle Fälle in denen Nutzer ihre IP-Adressen unterdrücken, dürften von der Mobilfunkabfrage betroffen sein. Daneben führt schon die Trefferungenauigkeit des Geolocationing zu bedenklichen Überprüfungszahlen.(89)Hinzu kommen technische Schwierigkeiten und Unsicherheiten bei der Mobilfunkortung, insbesondere im Ausland.(90)Würden auch andere Staaten vergleichbare Prüfungspflichten anordnen, wäre der Bestand frei zugänglicher Angebote im WWW angesichts der großen Vielfalt verschiedener moralischer Ausrichtungen ernsthaft bedroht. Die Zoninganordnungen der zweiten Generation sind zu verwerfen.
Im Bereich des Jugendschutzes kommen besondere Maßnahmen zum Einsatz: Diese richten sich gegen Inhalte, die nicht pauschal rechtswidrige sind, Jugendlichen aber vorenthalten werden sollen. Rechtlicher Ausgangspunkt für anbieterseitige Zugangskontrollen ist in
Deutschland vor allem § 4 II S. 2 JMStV.
Der offensichtliche Nachteil dieses Ansatzes liegt darin, dass nur deutsche Anbieter zur Einrichtung solcher Systeme verpflichtet werden können. In zahlreichen anderen Ländern bestehen solche Pflichten nicht. Damit gewährt der Ansatz keinerlei Schutz vor ausländischen Inhalten. Bei der nutzerseitigen Empfangskontrolle handelt es sich um Ansätze, bei denen der Nutzer den Zugang selbst beschränkt. Gedacht wird hier an den Fall, dass Eltern oder Schulen "Kindersicherungen" auf den für Kinder zugänglichen Computern installieren, welche den Zugriff auf bestimmte Webseiten verhindern. Die meisten heute verbreiteten Systeme setzen auf Positiv- bzw. Negativsperrlisten. Erstere enthalten eine genau definierte Liste zulässiger Webseiten, sie gelten als sicher, sind aber sehr restriktiv und wegen des resultierenden Attraktivitätsverlustes des WWW eher für den Schutz jüngerer Kinder geeignet.(97)Negativlisten schließen als gefährlich eingestufte Seiten aus. Sie bedürfen ständiger Pflege.(98) Der Inhalt der Liste hängt vom Anbieter ab. Häufig verwendet wird der Indizierungsstandard PICS: Auf einer Art Metaebene werden Informationen über den Inhalt einer Webeseite mitgeschickt. Die Software erlaubt den Eltern verschiedene Ausschlusskriterien, so können pädagogische, ideologische und kulturelle Besonderheiten berücksichtigt werden. Die Schwäche der PICS-basierten Systeme liegt darin, dass ein Großteil der im Netz verfügbaren Inhalte nicht mit PICS-Indizes versehen ist und von den Filtern nicht erfasst wird.(99) Durch die EU gefördert, wurde von der ICRA ein Filterprogramm entwickelt. Hier füllen Dienstanbieter Fragebögen aus, auf deren Basis ein Label erstellt wird, welches den Inhalt kennzeichnet.(100)Offensichtlicher Nachteil ist die erforderliche Mitarbeit der Dienstanbieter. Der Hauptnachteil aller Filtersysteme besteht in der erforderlichen Installation durch Aufsichtspersonen. Ein angemessenes Bewusstsein für die Gefahren und die Leichtigkeit des Zugangs zu jugendgefährdenden Inhalten im Internet hat sich noch immer nicht durchgesetzt. Die Verantwortlichen nehmen oft schon von der Installation Abstand, da sie glauben, diese nicht bewerkstelligen zu können. Darüber hinaus leiden die verfügbaren Systeme unter dem Ruf geringer Wirksamkeit. Jugendliche sind oft in der Lage, die Systeme zu deaktivieren.(101)Angeboten wurde z.T. auch ein beschränkter WWW-Zugang. Die Filterung erfolgte beim Access-Provider, nicht auf dem Endgerät. Offenbar hat sich das Konzept wirtschaftlich nicht bewährt. Die bisherigen Erfahrungen mit nutzerseitigen Systemen stimmen nicht allzu euphorisch. Dennoch darf das Potential dieser Idee nicht unterschätzt werden. Die meisten Filter kränkeln an schlecht geführten Listen oder an dem Ansatz die Bewertung durch die Anbieter vornehmen zu lassen, was vielfach nur durch sozial verantwortliche Anbieter erfolgt, die ohnehin unbedenkliche Inhalte anbieten. Ein aufwendiger aber sinnvoller Ansatz ist die staatlich finanzierte
Entwicklung eines eigenen Filters. So läge es in einer Hand mit Zugang zu
verschiedenen Ressourcen, dem Projekt zu Erfolg zu verhelfen. Folgende Aspekte
sind bei der Entwicklung wirksamer Filter zu beachten:Erstens muss eine einfach
zu installierende aber schwer zu umgehende Software entwickelt werden. Das
System muss über eine qualitativ hochwertige Liste verfügen. Dies kann durch
die Kombination mehrere Systeme erreicht werden. Vorzuschlagen wäre ein
webcrawlerbasiertes System, welches "verdächtige" Inhalte zu einer optischen
Überprüfung übermittelt. Denkbar wäre eine Beteiligung von
Suchmaschinenbetreibern, die z. B. im Wege eines PPP-Projekts ihre
Datensätze oder Suchsysteme zur Verfügung stellen. Daneben muss die Bevölkerung
zur Meldung kritischer Inhalte zur Teilnahme an der Listenerstellung motiviert
werden.
Um den guten Ruf des Systems zu waren, sollte darauf geachtet werden ausschließlich Inhalte zu erfassen, die eindeutig unzulässig im Sinne deutschen Rechts (§ 4 JMStV) sind. Auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass das Angebot nicht als Einengung empfunden wird. Auch bei auf Löschung gerichteten Anordnungen ergeben sich im Falle grenzüberschreitender Tatbestände die unter "Gebietshoheit" dargestellten Probleme. Gefragt sind daher Werkzeuge, welche die Löschung rechtswidriger Inhalte auf ausländischen Servern ermöglichen. Angesichts des problembehafteten ersten Entwurfs des ZugErschwG vom 5.5.2009
entwickelte Sieber eine auf diesem basierende Alternativstrategie.(103) Dem Vorschlag gelingt es, die Gefahr einer Schwächung des Löschungsansatzes durch Sperrmöglichkeiten mittels einfacher Verfahrensvorgaben in eine Stärkung des Löschungskonzeptes zu verwandeln. Da die Sperrung erst nach unterlassener Löschung erfolgt, wird dem Grundsatz rechtlichen Gehörs genügt. Betroffene können sich nicht überzeugend gegen ein Overblocking ihrer Inhalte wenden, welches sie durch Löschung hätten verhindern können.(104) Gegen diesen Ansatz sprechen nur die grundrechtlichen Bedenken, die grds. gegen WWW-sperren bestehen. So führt ein Overblocking weiterhin zu Eingriffen in die Informationsfreiheit der Internetnutzer. Auch die Grundrechte der sperrenden Access-Provider werden tangiert. Die Position unverschuldet von Overblocking betroffener Content-Provider wird sogar geschwächt, da diese sich, worauf Sieberselbst hinweist, nur gegen ihren (die Sperrung vertreten müssenden) Hostprovider wenden können. Hier wird die Hoffnung geäußert, dass wenigstens dies ausreichend Druck (in vielen Staaten werden zivilrechtliche Schadensersatzklagen gegen den verschuldenden Hostprovider in Betracht kommen) erzeugt, um letztlich die Sperrung durchzusetzen. Da die Löschung im Vergleich zur Sperrung als "nachhaltigere" Methode gilt, wird weiterhin die Beschränkung staatlicher Maßnahmen auf reine Löschansätze gefordert. In Anlehnung an amerikanisches Recht (insb. § 512(c) U.S. Copyright Act) spricht man häufig von "notice-and-take-down" (NTD)-Verfahren. Der Begriff NTD wird nicht einheitlich verstanden. Die eigentlich zivilrechtliche NTD-Variante, befreit den Hostprovider nach auf eine formale "notice" erfolgende Sperrung von jeder zivilrechtlichen Haftung gegenüber seinen Kunden.(105)Mit NTD kann aber auch das in Art. (14) Abs. (1) (b) ECRL bzw. § 10 Nr. 2 TMG angelegte Verfahren gemeint sein, welches hier interessiert. Im Falle strafrechtlich relevanter Inhalte lässt sich grds. über eine
strafrechtliche Haftung des Hostproviders nachdenken. Nach deutscher Rechtslage
kann der strafrechtliche Vorwurf bei Hostprovidern an ein Unterlassen gem.
§ 13 StGB anknüpfen. Eine Garantenstellung ergibt sich aus dem
Gesichtspunkt der Herrschaft über eine Gefahrenquelle dadurch, dass der
Hostprovider es Dritten ermöglicht, auf seinen Servern unkontrolliert Daten für
andere zugänglich zu machen.(106) Ein solches NTD-Verfahren könnte auch zur internationalen Inhaltsregulation von Bedeutung sein. Voraussetzung dafür ist lediglich eine Rechtslage in anderen Staaten, die der eben geschilderten gleicht, also eine strafrechtliche Haftung des Hostproviders von der er bei Unkenntnis oder unmittelbarem Tätigwerden freigestellt werden kann. Dann kann eine ausländische Behörde oder private Hotline den Hostprovider durch "notice" nach dem Recht seines Landes eine Handlungspflicht auferlegen. Dabei bleibt jedem Staat überlassen, welche Inhalte er sanktionieren will, denn eine solche "notice" kann von einem Provider ignoriert werden, wenn die bei ihm gespeicherten Inhalte in seinem Land legal sind. Damit wäre für eine möglichst weitgehende Verfügbarkeit dieses Mittels eine
international ähnliche Rechtslage erforderlich. In den Vereinbarungen
der CoC ist dieses System allerdings nicht angelegt:Art. 9
§ 1 b, c CoC verpflichtet die Unterzeichner die Handlungen
"making available" und "transmitting" bezogen auf Kinderpornografie unter
Strafe zu stellen. Entsprechend Abs. 95 des Explanatory Report des
Europarats über die CoC soll "making available" das "Online-Stellen für
die Nutzung anderer" sowie die Sammlung von Hyperlinks zur Erleichterung des
Zuganges erfassen.(107)Nach Abs. 96 soll "transmitting" die direkte Übermittlung an eine andere
Person erfassen.(108)In Abs. 105 wird die Schaffung einer abgestuften
Providerverantwortlichkeit vorgeschlagen, welche bei Vorliegen von Wissen eine
Haftbarkeit begründen könnte.(109)Verlangt wird dies aber nicht.
Fraglich ist, wie eine solche grenzüberschreitende Informationstätigkeit einer
staatlichen Behörde völkerrechtlich einzustufen ist.
Problematisch kann bei diesem Verfahren aber die Beteiligung von Hotlines sein, dazu mehr unter "Hotlines." Sehr wenig Beachtung fand bisher die Möglichkeit, auf eine freiwillige Löschung von Hostprovidern zu setzen. Dabei spricht bei einigen Inhalten vieles für den Erfolg eines solchen Konzepts. Die Organisation Carechild schrieb 20 Hostprovider in den USA, den Niederlanden, Südkorea und England an und machte sie auf Grundlage einer dänischen Sperrliste auf mögliche kinderpornografische Inhalte auf ihren Servern aufmerksam. Innerhalb eines Tages waren 16 der Angebote gelöscht, bei drei wurde glaubhaft versichert, dass sich an der angegebenen Stelle kein rechtswidriges Material befände.(110) Neben Lösungen um aufgefundenen rechtswidrigen Inhalten Herr werden zu können, bedarf es Maßnahmen, welche die Effizienz dieser Ansätze steigern. Es muss der Tatsache Rechnung getragen werden, dass sich das WWW aufgrund seiner Struktur, Größe und Schnelllebigkeit einer systematischen Überwachung entzieht. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf solche "Begleitstrategien." Staatlichen Behörden fehlt bei internationalen Sachverhalten meist die
Kompetenz um Regeln durchzusetzen, sowie das technische Verständnis, um autonom
sinnvolle Konzepte entwickeln zu können.(111)Vertreter der Internetindustrie haben dagegen die technischen Möglichkeiten und
das entsprechende Know-How zur Hand.(112) Verhaltenskodizes sind eine populäre Maßnahme der Selbstregulierung. Sie bergen aber auch eine Gefahr: Denn Verhaltenskodizes werden mit dem Ziel der Imageverbesserung entwickelt und können leicht zu einem bloßen Werbemittel verkommen. Für den Wert eines Verhaltenskodex sind daher auch Möglichkeiten seiner Durchsetzung von Bedeutung.(114)Grds. sind Verhaltenskodizes frei von jeder Verbindlichkeit. Allerdings kann eine rechtliche Wirkung erreicht werden, indem etwa die Einhaltung in das Vertragsverhältnis zwischen Kunden und ISP oder in einen Vertragsstrafe bewehrten Vertrag zwischen mehreren ISP, Hotlines usw. aufgenommen wird.(115) Mit Maßnahmen der Selbstregulierung, ist meist die Hoffnung einer
Inhaltskontrolle verbunden, die im gewöhnlichen Rechtswege nicht zu erreichen
ist. Insbesondere bei (rechts-) radikalen Äußerungen, lässt sich aufgrund
international völlig unterschiedlicher Auffassungen der Freiheitsrechte kein
Konsens erzielen.(116)Eine Möglichkeit diesem Problem Herr zu werden sah man daher lange in einer
Selbstkontrolle der Provider. Diese sollte insbesondere durch eine freiwillige
Löschung entsprechender Seiten realisiert werden.(117) Im Bereich der Contentregulierung bedeutet "Selbstregulierung," überdies nicht nur eine Selbstbeschränkung, sondern auch eine Beschränkung der Handlungen anderer.(119)Daher können und sollen internationale Selbstregularien in materieller Hinsicht grundsätzlich nur absolute Minimalstandards festzulegen. Der direkte Versuch durch Verhaltenskodizes eine autonome Rechtsdurchsetzung der ISP zu erreichen birgt Gefahren. Selbstregulierungen erweckt leicht den Anschein, staatliche Eingriffe in z.T. grundrechtlich geschützte Bereiche, wie die Meinungsfreiheit zu verhindern, während sie gleichzeitig im Wege sozialer Verantwortung die Nutzer vor gefährlichen Inhalten schützen. Tatsächlich kommt es aber auch auf diesem Wege zu Eingriffen. Solche Maßnahmen der Inhaltsregulierung können erheblich weiter gehen, als die staatliche Alternative es würde. Dies droht insbesondere, wenn versucht wird durch die Selbstregulierung, staatliche Regelungen abzuwenden und den öffentlichen Interessen an der Vermeidung gewisser Inhalte gerecht zu werden.(120)Gleiches gilt, wenn bei Nachlässigkeit eine Vertragsstrafe droht. Im Extremfall können die Rechte der Nutzer durch eine weitreichende private "Zensur" bedroht werden. Eine wirklich wichtige Rolle können Verhaltenskodizes spielen, wenn sie
Kooperationsstandards mit Behörden festlegen. Auf Contentregulierung bezogen
können etwa Regeln zur Kooperation mit Polizeibehörden, Klarstellung der
Haftung und Verantwortung, Versprechen der Prüfung beanstandeter Inhalte sowie
Vorgehensweisen im Falle rechtswidriger Inhalte(121)enthalten sein.
Verhaltenskodizes sind dort wertvoll, wo sie Regeln für die Kooperation mit Behörden vorsehen und ihren Mitgliedern Verfahrensregeln in Fällen eindeutig rechtswidriger Inhalte an die Hand geben. Für den Schutz öffentlicher Interessen ist aber letztendlich der Staat verantwortlich. Es ist sinnvoll sich zur Erreichung des Schutzes der Unterstützung der ISP zu versichern. Abgegeben werden kann diese Verantwortung an diese jedoch nicht. Um sich der Mitwirkung von ISP zu versichern, stehen dem Staat neben
Gesetzen und Verwaltungsakten auch vertragliche Vereinbarung zur Verfügung.
Damit können Public Private Partnership (PPP)-Modelle in
Betracht kommen.
In den hier relevanten Fällen kommt eher eine sachlich inhaltliche Legitimation der Entscheidungsträger in Betracht. Dies setzt deren Bindung an Recht und Gesetz sowie die Sicherstellung der parlamentarischen Verantwortlichkeit durch hinreichende Kontrollmöglichkeiten (Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse) bzgl. der Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben voraus.(126)Ob im Rahmen von PPP ein Privater Staatsgewalt ausübt muss am Einzelfall entschieden werden.(127)Gewisse Vorgaben sind daher bei der Ausgestaltung von PPP-Projekten zu beachten.(128) Werden die PPP-Partner dabei mit hoheitlichen Befugnissen betraut (Beliehene),
sind sie der vollziehenden Gewalt zuzuordnen und unterliegen damit der
Grundrechtsbindung des Art. 1 III GG.(129)Für die hier behandelte Materie ist damit wichtig, dass sich staatliche
Behörden nicht im Wege von PPP in das Privatrecht flüchten können. Soweit
hoheitliche Aufgaben vertraglich Dritten überlassen werden, sind damit auch
diese an die Beachtung der Grundrechte gebunden.
Im Kontext der Inhaltsregulation im WWW kommen PPP-Projekte theoretisch mit einer Vielzahl von Akteuren in Betracht, insbesondere immer dann, wenn Unternehme über Ressourcen oder Handlungsmöglichkeiten verfügen, welche der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. U. A. wurde darüber nachgedacht Hotlines im PPP-Rahmen wichtige Warn- und Bewertungsfunktionen zukommen zu lassen.(131)Denkbar sind PPP auch zwecks Überwachung und Rechtsdurchsetzung mit Access-, Network- und Hostprovidern, sowie mit Softwareentwicklern zur gemeinsamen Entwicklung bestimmter Filtersysteme oder die Möglichkeit, in Zusammenarbeit mit Suchmaschinenbetreibern Listen für Jugendschutzfilter usw. zu erstellen. Die Inhalte im WWW sind unmöglich zu überblicken. Im März 2010 ergab eine Testabfrage 206 675 938 Webseiten.(132)Schon seit Langem(133)setzen Staaten auf polizeiliche Netzpatrouillen, wie die deutsche "Zentralstelle für anlassunabhängige Recherchen in Datennetzen" (ZaRD) beim BKA.(134)Sie recherchiert im Jahr zwischen 600-800 strafrechtlich relevante Sachverhalte.(135)Schon diese Zahl zeigt, dass Webpatrouillen eher zur Abschreckung, denn zur Informationsgewinnung geeignet sind. Eine effektive Bekämpfung rechtswidriger Inhalte im WWW, gleich mit welchen Maßnahmen, setzt aber Kenntnis von den Inhalten voraus. Ein wichtiger Ansatz zur Nutzerbeteiligung, sind sog. Hotlines
(z. B. das INHOPE-Netzwerk).
Schon im Jahr 2000 war klar, dass in der Öffentlichkeit grds. Bereitschaft zur Meldung von rechtswidrigen Inhalten vorhanden ist.(138)Dennoch scheint der Erfolg bis 2009 bescheiden gewesen zu sein.(139)Dies hat verschiedene Gründe. Zum einen mag es daran liegen, dass die Verbreitung von Kinderpornografie (worum es in diesem Zusammenhang meist geht) auf herkömmlichen WWW-Seiten überschaubarer ist als angenommen.(140)Zum anderen existieren einige praktische Schwächen.(141) Zweifelhaft ist, ob eine ausreichende Bekanntheit der Hotlines gewährleistet ist. In vielen Fällen werden Nutzer, welche auf rechtswidrige Inhalte stoßen, schon wegen bloßer Unkenntnis der Hotlines inaktiv bleiben. Auch kam es in der Vergangenheit in Deutschland zu Ermittlungsverfahren gegen Kinderpornografie meldende Nutzer(142)- attraktiver wird die Bemühung um eine Meldung dadurch nicht. Tatsächlich bestehen rechtliche Bedenken. International verfolgen viele Rechtsordnung verschiedene Arten der Handhabung illegaler Inhalte (vgl. Art. 9 CoC). Daraus kann sich u. U. eine Strafbarkeit der meldenden Nutzer und der Hotlinemitarbeiter ergeben.(143)Nachvollziehbarerweise muss der Nutzer der Hotline die Fundstelle aber mitteilen. Sieber empfiehlt daher Ausnahmen von der Rechtswidrigkeit für Transaktionen zwecks Anzeige. Um krimineller Ausnutzung dieses Privilegs vorzubeugen, könnte es durch Lizensierung vertrauenswürdigen Hotlines gewährt werden.(144)Fehlt eine solche Regelung, muss das Procedere der Mitteilung so eingerichtet werden, dass sich keine Rechtsverstöße ergeben.(145) Hotlines sind als Werkzeug zur Kanalisierung von Information ist für die Bekämpfung rechtswidriger Inhalte von großer Bedeutung. Ohne den Ansatz wären Behörden allein auf eigene Recherchen angewiesen. Hotlines können die Effizienz der Rechtsdurchsetzung enorm steigern. Wichtig ist es in praktischer Hinsicht, auf eine größere Bekanntheit der Hotlines hinzuwirken. Vertrauensbildende Regeln wie Erreichbarkeit, Verlässlichkeit und Transparenz(146)sollten streng beachtet werden. Auch die Möglichkeit anonymer Mitteilungen sollte geschaffen werden, um Ängste vor rechtlicher Verfolgung oder schlicht Erklärungsnöten, etwa wenn die Inhalte bei der Suche nach Pornografie aufgefunden wurden, zu beseitigen. Burkert ist der Ansicht, eine große Auswahl an Hotlines, sei wünschenswert, um jedem Nutzer zufrieden stellende Konditionen (Anonymität, Feedback etc.) bieten zu können.(147)Da die meisten Internetnutzer mit diesen Diensten aber nicht regelmäßig in Kontakt treten dürfte eine allseits bekannte Adresse, im Sinne einer 110-Nummer für das Netz größeren Erfolg versprechen. Im Rahmen eines NTD-Ansatzes wird für Hotlines eine weitere Funktion vorgeschlagen. In den meisten Rechtsordnungen kommt eine Haftbarkeit des Hostproviders nur in Betracht, sofern ihm die inkriminierten Inhalte bekannt sind. Natürlicherweise werden ISP daher dazu neigen, angezeigte Inhalte, besonders in
Zweifelsfällen eher zu löschen, um keine Haftung zu riskieren.
Gegen diesen Ansatz wird eingewandt, dass so Rechtsfolgen für den ISP an Entscheidungen Privater geknüpft würden. Es stelle sich die Frage, ob dies den Prinzipien des Rechtsstaats genügen könne. Grds. könne über Fragen der Legalität dem Rechtsstaatsprinzip entsprechend nur gerichtlich entschieden werden. Daher sollte einen Hostprovider keine Pflicht treffen, Inhalte zu löschen, bevor über deren Rechtswidrigkeit in seinem Land keine richterliche Entscheidung getroffen wurde. Dem Rechtsstaat könne es auch nicht genügen, an das Unterlassen einer Löschung vor einem richterlichen Entscheid eine Strafe zu knüpfen.(149) Diese Meinung ist aufgrund der gegenwärtigen deutschen Rechtslage nicht
zutreffend, verkennt aber wohl auch die den Hotlines zugedachte Funktion.
Die Zwischenschaltung der Hotline bedeutet demnach keine Haftungsbegründung,
sondern ein Haftungspolster. Aufgrund der Hotline besteht die Möglichkeit, dass
der ISP von den Inhalten gar keine Kenntnis erlangt, womit für ihn noch
nicht einmal das Risiko einer Haftbarkeit begründet wird.
Ein Nachteil von Hotlines besteht in dem Aufwand, die sie für den Nutzer
bedeuten. Zunächst muss dieser eine Hotline auffinden und sich gegebenenfalls
über deren Konditionen informieren. Anschließend muss ein Link kopiert oder
eine Beschreibung abgesetzt werden, wie der fragliche Inhalt aufzufinden ist.
Erfahrungsgemäß sind viele Internetnutzer zu derlei Anstrengungen nur
unregelmäßig bereit.
Zwar geht der gedachte Einsatz dieses Tools sehr weit, so sollen etwa auch "verbale Belästigungen" gemeldet werden,(152)dennoch beseitigt ein einmal installiertes Plug-In viele Hindernisse auf dem Weg zur Meldung und könnte von seriösen Hotline-Betreibern angeboten werden. Zusätzlich mag man über eine anonyme Speicherung der Meldung nachdenken, fraglich bleibt nur, ob eine solche Funktion nicht zu einem "Spamming" der Hotlines führt. 24/7-Netzwerke sind ein Ansatz, der die Kanalisierung von Informationen stärkt und so die Rechtsdurchsetzung im Netz verbessert. Es handelt sich um Netze, deren Stellen 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche erreichbar sind und die eine umgehende Reaktion auf eingehende Informationen garantieren. 1997 wurde ein solches Netzwerk von der G8 eingerichtet, dessen deutsche Kontaktstelle beim BKA angesiedelt ist.(153)An diesem orientiert sich auch das 24/7-Netzwerk, das in Art. 35 CoC auf Ebene der Ermittlungsbehörden vorgesehen ist.(154) Zwar gibt es schon lange die Möglichkeit internationaler Kooperation zwischen Polizeibehörden, jedoch sind 24/7-Netzwerke als ergänzende, auf die Besonderheiten des Internets abgestimmte Maßnahme notwendig. Diese verlangen die Gewährleistung sofortiger Beantwortung von Anfragen und Einleitung von Maßnahmen, die etwa der Beweissicherung dienen.(155)Die praktische Bedeutung solch spezialisierter Knotenpunkte für den internationalen Informationsaustausch ist kaum zu überschätzen. Beim Entwurf der CoC war man sich einig, dass die Einrichtung des 24/7-Netzwerks zu deren wichtigsten Maßnahmen zählt.(156)Unabhängig von internationaler Rechtsangleichung bieten die Netzwerke die Möglichkeit, Informationen an jene Stellen zu leiten, an denen sie sinnvoll umgesetzt werden können. Dies stärkt die Rechtsdurchsetzung aller beteiligten Staaten. Leider sind bis heute längst nicht alle Staaten an entsprechende Netzwerke angebunden. Das Netzwerk der G8 umfasste Anfang 2009 55 Staaten. Der weitere Ausbau von 24/7-Netzwerken, deren Stellen innerstaatlich über einen guten Anschluss an alle wichtigen Stellen der nationalen Ermittlungsbehörden verfügen, ist eine wichtige Chance zur Verhinderung der Verfügbarkeit krimineller Inhalte aufgrund bloßer Unkenntnis der handlungsbefähigten Stellen. Es existieren eine Vielzahl von Möglichkeiten, die geeignet sind die Sicherheit
und die Bekämpfung rechtswidriger Inhalte im WWW voranzutreiben. In einem so
komplexen Medium kann es aber kein Werkzeug geben, mit dem im Alleingang alle
Probleme zu lösen wären. Ernsthafte Ansätze zur Bekämpfung rechtswidriger
Inhalte müssen vielschichtig angelegt sein. Sie bedürfen umfassender Maßnahmen
der Informationsgewinnung und -kanalisierung, internationaler Kooperation,
sowie der aktiven Beteiligung der Bevölkerung. Hier spielen Hotlines eine
bedeutende Rolle.
Auch das Strafrecht ist ein wichtiges Werkzeug, denn obwohl es im Wesentlichen nur zur innerstaatlichen Disziplinierung geeignet ist, bringt eine konsequente Rechtsdurchsetzung im eigenen Land das Ziel eines sicheren Internets - insbesondere bezogen auf Inhalte in der jeweils nationalen Sprache - ein wichtiges Stück voran. International sind hier die Ermittlungserleichterungen wie der stetige Ausbau von 24/7-Netzwerken und ähnlichen Einrichtungen zu begrüßen. Ein schneller internationaler Informationsaustausch unterstützt nationale Behörden, bei ihrer Arbeit und verbessert dadurch eine weltweite Rechtsdurchsetzung im Internet - jeweils nach lokalem Recht. Wichtig sind auch Maßnahmen zu Verbesserung der Ermittlungstechnik.(158)Zwar wird sich eine umfangreiche Rechtsangleichung aufgrund tiefer kultureller Unterschiede auch langfristig kaum erreichen lassen, auf der anderen Seite ist es aber die Globalität des Internet, die dieses Medium so wertvoll macht. Daher muss gelegentlich die Frage gestellt werden, ob unbedingt eine Durchsetzung der eigenen Werte erfolgen muss. Wer sich in einem globalen Raum bewegen will, muss auch Wertentscheidungen anderer Nationen als vollwertig und befriedigend akzeptieren. Aus deutscher Sicht erfordert dies die Akzeptanz der Tatsache, dass das Internet nicht das Sicherheitsniveau der nationalen Medien erreichen kann. Es bestehen aber Möglichkeiten, sich mit solchen Gefahren zu arrangieren, beispielsweise im Rahmen des Jugendschutzes: Aufsichtspersonen können beim Schutz der ihrer Obhut anvertrauten Minderjährigen unterstützt werden, etwa durch die Bereitstellung von Systemen zur Zugangsbeschränkung auf lokalen Rechnern, aber auch durch Aufklärung über im Internet drohende Gefahren. Solche Maßnahmen müssen ergriffen und mit aufrichtigem Einsatz vorangetrieben werden. Letztlich kommt es auf den Willen an, eine effektive Bekämpfung rechtswidriger Inhalte zu finanzieren (z.B. durch Erhöhung von Ermittlungskapazitäten) und sich nicht auf öffentlichkeitswirksame Aktivismusdemonstrationen zu beschränken. Dabei bedarf es des Hinweises, dass die heutige Bedeutung des Internet gewisse öffentliche Investitionen erfordert und rechtfertigt.
(1) http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,676669,00.html (05.04.2010). (2) http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,678511,00.html (05.04.2010). (3) http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,686183,00.html (05.04.2010). (4) Die praktischen Bedenken zusammenfassend Stöcker: http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,686562,00.html (05.04.2010); zu den rechtlichen Bedenken: Sieber, JZ 2009, 653. (5) Wiederholt genannt: Radikalpolitische Propaganda, jugendgefährdende Inhalte wie einfache Pornografie oder gewaltverherrlichende Computerspiele, aber auch einfache Urheberrechtsverletzungen etc. (6) Wikipedia, "World Wide Web", Permanentlink: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=World_Wide_Web&oldid=72526431(05.04.2010). (7) Üblicherweise Content- oder Hostprovider. (8) Ohler/Kruis,DÖV 2009, 93 f. (9) Sieber/Nolde"Sperrverfügungen im Internet - Nationale Rechtsdurchsetzung im globalen Cyberspace?" S. 29 f. (Duncker & Humblot; Berlin; 2008), abrufbar mit veränderter Seitennummerierung: http://www.mpicc.de/de/data/pdf/mpi_sperrverfuegungen_pm-gutachten.pdf (05.04.09). (10)Winkelmüller/Kessler, GewArch 2009, 181. (11)Sieber/Nolde (FN 9) S. 29. (12)Kopp/Ramsauer VwVfG - Kommentar § 41 Rn. 25 (C.H. Beck, München, 2008, 10. Aufl.) (13)Ohler/Kruis, DÖV 2009, 93, f. (14)Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG - Kommentar § 41 Rn. 218 (C.H. Beck, München, 2008, 7. Aufl.) (15)Ohler/Kruis, DÖV 2009, 93, 94 f. (16)Auflistung bei Ohler/Kruis DÖV 09, 93, 97 Fn. 42. (17)Ohler/Kruis, DÖV 2009, 93, 95. (18)Ohler/Kruis, DÖV 2009, 93, 98 ff. (19)Ohler/Kruis, DÖV 2009, 93, 97, 100. (20)OVG Thürigen, Beschl. v. 19.12.2007 - 3 EO 189/07 -; Winkelmüller/Kessler,GewArch 2009, 181, 183. (21)Ohler/Kruis, DÖV 2009, 93, 99. (22)Winkelmüller/Kessler, GewArch 2009, 181, 183. (23)Zum Ganzen: Ohler/Kruis, DÖV 2009, 93, 100 f. (24)Fischer StGB und Nebengesetze - Kommentar § 184 b Rn. 8 (C. H. Beck, München, 2009, 56. Aufl.) (25)So zuvor Rspr. u hM.: BGHSt 18, 63 f., BGH U. v. 24.03.1999 - 3 StR 240/98. (26)BGHSt 47, 55. (27)BGHSt 47, 55, 58. (28)BGHSt 47, 55. (29)Sieber, JZ 1996, 494, 495 f. (30)Fischer StGB § 184 b Rn. 8 (FN 24). (31)Fischer StGB § 184 b Rn. 12 (FN 24). (32)Heinrich, NStZ 2005, 361, f. (33)LG Stuttgart. Beschl. v. 27.02.2002 - 20 Qs 10/02, NStZ 2003, 36 f. (34)In diesem Sinne: Hoeren/Sieber Handbuch Multimediarecht, 1999, Rn 627 (C.H. Beck, München). (35)BGH U. v. 27.6.2001 - 1 StR 66/01 (BGHSt 47, 55). (36)Heinrich, NStZ 2005, 361, 363, Harms (unterstellt meist Unkenntnis), NStZ 2003, 646, 650. (37)Fischer StGB § 184 b Rn. 21a (FN 24). (38)Eser, in: Schönke/Schröder, StGB - Kommentar §3 Rn. 1 (C. H. Beck, München, 2006, 27. Aufl.) . (39)Hilgendorf, NJW 1997, 1873. (40)Um 1997 wohl hM. Kritisch: Hilgendorf, NJW 1997, 1873, f. (41)Hilgendorf, NJW 1997, 1873, f. (42)Hierzu: Hilgendorf, NJW 1997, 1873, f. (43)Sieber/Nolde (FN 9) S. 28. (44)Hilgendorf, NJW 1997, 1873. (45)Lehle "Der Erfolgsbegriff und die deutsche Strafrechtszuständigkeit im Internet" S. 124 f. (Hartung-Gorre Verlag, Konstanz, 1999). (46)Lehle (FN 45) S. 125; Scholten "Das Erfordernis der Tatortstrafbarkeit in § 7 StGB" S. 60 (Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V., 1995). (47)Darstellung bei Lehle (FN 45) S. 126 ff. (48)Hilgendorf, NJW 1997, 1873, f. (49)Hilgendorf, NJW 1997, 1873, 1877. (50)BGH Beschl. v. 13.2.94 - 1 BGs 100/94 (BGH NStZ 94, 232 f.). (51)Hilgendorf, NJW 1997, 1873, 1877. (52)Was z.B. im Falle von Holocaustleugnungen möglich sein dürfte. (53)Spannbrucker "Convention on Cybercrime", S. 6, abrufbar: http://www.opus-bayern.de/uni-regensburg/volltexte/2005/451/pdf/CCC.pdf (05.04.2010). (54)Spannbrucker "Convention on Cybercrime", (FN 53) S. 3. (55)Scheffler in: Kilian/Heussen Computerrechts-Handbuch 1. II Rn. 3 (C. H. Beck, München, 2009, 27. Ergänzlfg.). (56)Wikipedia, "Convention on Cybercrime" Permanentlink: http://en.wikipedia.org/w/index.php?title=Convention_on_Cybercrime&oldid=351319475(05.04.2010). (57)Wikipedia, "Internetkriminalität", Permanentlink: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Internetkriminalit%C3%A4t&oldid=70800559(05.04.2010). (58)Wikipedia, "Convention on Cybercrime" (FN 56). (59)So auch schon Holznagel/Kussel, MMR 2001, 347, 350. (60)Bremer, MMR 2002, 147, 151. (61)Pottmeyer, NStZ 1992, 57 f. (62)Holthausen, NStZ 1992, 268 ff. (63)Reimer in: Posser/Wolff VwGO Beck'scher Online Kommentar, § 40 Rn. 12 (C. H. Beck, München, Edition 10, Stand: 01.07.2009). (64)Bremer, MMR 2002, 147, 151. (65)BayVGH, Beschl. v. 07.05.07 - 24 CS 07.10 -; Hess. VGH, Beschl. v. 29.10.07 - 7 TG 2891/06 -; OVG Thürigen, Beschl. v. 19.12.07 - 3 EO 189/07 -. (66)VGH BaWü, Beschl. 05.11.07 - 6 S 2223/07 -; Gesamt:: Winkelmüller/Kessler, GewArch 2009, 181, f. (67)Tribunal de Grande Instance de Paris, MMR 2001, 309. (68)Hoeren, MMR 2007, 3 ff. (69)Wikipedia, "Geotargeting", Permanentlink: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Geotargeting&oldid=71995326(05.04.2010). (70)Pichler in: Hoeren/Sieber Handbuch Multimediarecht, T 25 Rn. 6 (C.H. Beck, München, 2008, 21. Ergänzlfg.). (71)http://www.google.de/adwords (05.04.2010). (72)Hoeren, MMR 2007, 3. (73)Wikipedia, "Geotargeting" (FN 69). (74)http://www.maxmind.com/app/geolitecity(05.04.2010.) (75)Wikipedia, "Geotargeting" (FN 69). (76)Hoeren, MMR 2007, 3 f. (77)Wikipedia, "Geotargeting" (FN 69). (78)So 2007 DNSMIRROR, Hoeren, MMR 2007, 3, 5. (79)Hoeren, MMR 2007, 3, 5. (80)Wikipedia, "IPv4" Permanentlink: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=IPv4&oldid=72626204 (05.04.2010). (81)Wikipedia, "Geotargeting" (FN 69). (82)Hoeren, MMR 2007, 3, 6. (83)Winkelmüller/Kessler, GewArch 2009, 181, f. (84)Hoeren, MMR 2007, 3, 6. (85)Winkelmüller/Kessler, GewArch 2009, 181, f. (86)Winkelmüller/Kessler, GewArch 2009, 181, f. (87)Winkelmüller/Kessler, GewArch 2009, 181, 183. (88)Winkelmüller/Kessler, GewArch 2009, 181, 183. (89)Winkelmüller/Kessler, GewArch 2009, 181, 183. (90)Winkelmüller/Kessler, GewArch 2009, 181, 183. (91)Birkholz "Jugendmedienschutz unter strafrechtlichen Gesichtspunkten - Zu den Anforderungen an die Effektivität von Zugangsbeschränkungen" S. 92. (Verlag Dr. H. H. Driesen, Taunusstein, 2008). (92)Lenckner/Perron/Eisele in: Schönke/Schröder (FN 38) § 184 Rn. 15. (93)BGH Urt. v. 18.10.07 - I ZR 102/05. (94)Birkholz (FN 91) S. 93 f. (95)KJM "Geschlossene Benutzergruppen" http://kjm-online.de/de/pub/jugendschutz_in_telemedien/geschlossene_benutzergruppen.cfm(05.04.2010). (96)KJM "Geschlossene Benutzergruppen" (FN 95). (98)Birkholz (FN 91) S. 100 f. (99)Birkholz (FN 91) S. 102 f. (100)Birkholz (FN 91) S. 105. (101)Birkholz (FN 91) S. 104. (102)https://www.klicksafe.de/ (05.04.2010). (103)Ausführliche Darstellung bei Sieber, JZ 2009, 653, 661 f. (104)Sieber, JZ 2009, 653, 661. (105)Holznagel, GRURInt 2007, 971, f. (106)Kühl StGB - Kommentar, § 184 Rn. 7 (C. H. Beck, München, 2007, 26. Aufl.). (107)Council of Europe "Explanatory Report on the Convention on Cybercrime" Abs. 95, http://conventions.coe.int/treaty/en/reports/html/185.htm (05.04.2010). (108)Explanatory Report CoC (FN 107) Abs. 96. (109)Explanatory Report CoC (FN 107) Abs. 105. (110)Bleich/Klossel, c’t 9/09, http://www.heise.de/ct/artikel/Verschleierungstaktik-291986.html (05.04.2010). (111)Price, Verhulst "The Concept of Self-Regulation and the Internet" in: Waltermann/Machill "Protecting Our Children on the Internet" S. 150 (Bertelsmann Foundation Publishers, Gütersloh, 2000). (112)Sieber "Legal Regulation, Law Enforcement and Self-Regulation: A new Alliance for Preventing Illegal Content on the Internet"in: Waltermann/Machill "Protecting Our Children on the Internet" S. 324 (Bertelsmann Foundation Publishers, Gütersloh, 2000). (113)Bremer, MMR 2002, 147, 150. (114)Price, Verhulst (FN 111) S. 180. (115)Sieber (FN 112) S. 390. (116)Bremer, MMR 2002, 147, 149. (117)Bremer, MMR 2002, 147, 150. (118)Sieber (FN 112) S. 381 f. (119)Price, Verhulst (FN 111) S. 164. (120)Price, Verhulst (FN 111) S. 151 f. (121)Price, Verhulst (FN 111) S. 181. (122)Sieber (FN 112) S. 371. (123)Alfen/Fischer in Weber/Schäfer/Hausmann " Praxishandbuch - Public Private Partnership" S. 3 (C. H. Beck, München, 2006). (124)Schäfer/Thiersch in We/Sch/Hau (FN 123) S. 85. (125)BVerfGE 93, 37, 68. (126)BVerfGE 93, 37, 67. (127)Schäfer/Thiersch We/Sch/Hau (FN 123) S. 87. (128)Schäfer/Thiersch We/Sch/Hau (FN 123) S. 90. (129)Herdegen in Maunz/Dürig GG - Kommentar Art. 1 Rn. 101 (C. H. Beck, München, 2009, 53. Auflage). (130)Herdegen (FN 129) Art. 1 Rn. 102. (131)Price, Verhulst (FN 111) S. 146. (132)Netcraft 03/10 Survey, http://news.netcraft.com/archives/2010/03/17/march_2010_web_server_survey.html(05.04.2010). (133)Sieber berichtet im Jahr 2000 (FN 112) S. 359. (134)BMI "Internetkriminalität", http://www.bmi.bund.de /SharedDocs/Standardartikel/DE /Themen/Sicherheit/ohneMarginalspalte/Internetkriminalitaet.html?nn=246796(05.04.2010). (135)BKA "Information zur Zentralstelle für anlassunabhängige Recherchen in Datennetzen (ZaRD)", http://www.bka.de/profil/zentralstellen/zard.html(05.04.2010). (136)Burkert, "The Issue of Hotlines", in Walt./Mach. (FN 111) S. 273. (137)Z. B. Inhope-Hotlines: Insafe.org "Informationen zu "Kinderpornografie" im Netz", http://old.saferinternet.org/ww/de/pub/insafe/safety_issues/faqs/pornography.htm(05.04.2010). (138)Sieber (FN 112) S. 359. (139)v. d. Leyen: Spiegel Online - Interview 26.05.09 S. 3, http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,626965-3,00.html (05.04.2010). (140)v. d. Leyen - Interview S. 3 (FN 139): Richtervorbehalt wegen hoher Zahl unpraktikabel. (141)Zielvorgaben für Hotlines: Burkert (FN 135) S. 263 ff. (142)v. d. Leyen - Interview S. 3 (FN 138). (143)Sieber (FN 111) S. 359. (144)Sieber (FN 111) S. 389 f. (145)Burkert (FN 136) S. 278. (146)Burkert (FN 136) S. 276. (147)Burkert (FN 136) S. 292. (148)Zum Ganzen: Sieber (FN 112) S. 395. (149)Dyson "Comment on the Memorandum" in Walt./Mach. (FN 111) S. 119 f. (150)Hoeren, FS-Eisenhardt S. 243, 246 f. (C. H. Beck, München, 2007). (151)BDK "Web-Patrol", http://www.bdk.de/fachthemen/web-patrol/ (05.04.2010). (152)Seit der ersten Sichtung am 03.10.2009 wurden die sehr weitgehenden Vorstellungen zu meldender Inhalte z.T. offenbar entschärft. (153)Media NRW, "EU Rahmenbeschluss" http://www.media.nrw.de/media2/site/index.php ?id=73&no_cache=1&tx_ttnews[tt_news]=49921&cHash=1b71d7335d (05.04.2010). (154)Explanatory Report CoC (FN 107) Abs. 298. (155)Explanatory Report CoC (FN 107) Abs. 298. (156)Explanatory Report CoC (FN 107) Abs. 298. (157)Diese Einsicht setzt sich nach den Erfahrungen mit dem ZugErschwG nun auch in der Politik durch: Vgl.: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,663688,00.html (05.04.2010). (158)So werden u. A. "Bilderdatenbanken" von Kinderpornografieopfern erstellt. Über die Identifikation der Opfer soll auf die Täter zugegriffen werden können; Sieber, JZ 2009, 653. * Philipp Müller studiert
Rechtswissenschaften in Freiburg. |