Prof. Dr.
Matthias Pierson hatte bereits anlässlich der UWG-Reform des Jahres 2004
eine kommentierte Synopse in JurPC veröffentlicht (JurPC Web-Dok.
250/2004). Die Redaktion JurPC hat sich daher sehr gefreut, dass Prof.
Dr. Pierson zusammen mit einem Mitarbeiter auch die Änderungen Ende 2008
in umfangreichen Tabellen kommentierend begleitet hat. Diese Arbeiten
werden nun in JurPC vorgestellt. Es handelt sich insgesamt um vier
Dateien, die untereinander verlinkt sind. Im Einzelnen handelt es sich um
einen Einführungstext (JurPC Web-Dok. 203/2009 = dieses Dokument), eine
kommentierte Synopse des UWG (JurPC Web-Dok. 204/2009), eine Rechtsprechungsübersicht, gegliedert nach den Paragrafen des UWG (JurPC Web-Dok.
205/2009) und ein Aufbau- und Prüfschema für UWG-Fälle (JurPC Web-Dok.
206/2009).
| I n h a l t s ü b e r s i c h t |
| I. | | Einleitung |
| II. | | Die Richtlinie über unlautere Geschäftpraktiken |
| III. | | Richtlinienkonforme Auslegung und Stellenwert der bisherigen Rechtsprechung |
| IV. | | Überblick über die wesentlichen Neuerungen |
| V. | | Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung |
| VI. | | Fazit |
| S | | S y n o p s e [ als PDF-Datei ] |
| R | | R e c h t s p r e c h u n g [ als PDF-Datei ] |
| P | | P r ü f u n g s s c h e m a [ als PDF-Datei ] |
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Am
30.12.2008 ist das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb in Kraft getreten.Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG vom
11.05.2005 über unlautere Geschäftspraktiken im
binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und
Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken,
nachfolgend kurz "Richtlinie"),die bis zum 12.06.2007 umzusetzen war.Damit ist das deutsche Lauterkeitsrecht, das erst im Jahre 2004 im
Rahmen einer "Jahrhundertreform" neu gefasst wurde,nach nur viereinhalb Jahren erneut zum Gegenstand einer bedeutsamen
Reform geworden. Der deutsche Gesetzgeber hatte im Rahmen der
UWG-Reform 2004 die sich damals bereits abzeichnende
Rechtsentwicklung auf europäischer Ebene zwar, soweit als
möglich, "als Richtschnur" berücksichtigt. Mit
Blick auf die seiner Zeit zu attestierenden Unwägbarkeiten, "wie
und vor allem in welchem Zeitrahmen sich dieses Projekt" (des
Entwurfs einer europäischen Rahmenrichtlinie zum
Lauterkeitsrecht) entwickelt, entschied sich der deutsche Gesetzgeber
seiner Zeit jedoch dazu, mit der Reform des UWG 2004 nicht auf den
"Ausgang der Brüsseler Vorhaben"zu warten.Folge dieser Entscheidung ist, dass das im Jahre 2004 reformierte UWG
mit Blick auf die nur ein knappes Jahr später verabschiedete
Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nun in nicht
unerheblichem Maße erneut reformiert werden musste. Die Frage,
ob der Vorzug der frühzeitigen Verabschiedung eines grundlegend
reformierten, d.h. europäisierten und liberalisierten
Lauterkeitsrechts im Jahre 2004 den Nachteil ausgleicht, dass sich
die Rechtsadressaten nach einem vergleichsweise kurzen Zeitraum
erneut mit grundlegenden Änderungen im Regelwerk des UWG
vertraut machen müssen, ist nicht leicht zu beantworten und mag
hier dahinstehen. Festzuhalten ist jedoch, dass sich die Wirtschaft
und damit die Beratungspraxis angesichts der neuerlichen Reform des
UWG und der hiermit umsetzungsbedingt einhergehenden höheren
Regelungsdichte mit einer Vielzahl neuer Einzelregelungen vertraut zu
machen hat, z.B. um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von
Werbekampagnen und Marketingkonzepten nach Maßgabe des
reformierten UWG zu überprüfen.
Hervorzuheben
ist, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie auf unlautere
Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C)
beschränkt ist, wobei Handlungen während und nach Abschluss
eines Vertrages ausdrücklich einbezogen werden (Art. 3 Abs. 1).Zweck der Richtlinie ist es, durch "Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über
unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen
Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, zu einem
reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und zum Erreichen eines
hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen" (Art 1). Sie
schützt damit auch mittelbar "rechtmäßig
handelnde Unternehmen vor Mitbewerbern, die sich nicht an die Regeln
halten" (Erwägungsgrund 8). Die Richtlinie zielt innerhalb
ihres Anwendungsbereichs nicht nur auf eine Mindestharmonisierung,
sondern auf eine vollständige Rechtsangleichung (sog.
Vollharmonisierung). Das heißt, die Mitgliedsstaaten
dürfen den von der Richtlinie vorgegebenen Schutzstandard weder
überschreiten noch unterschreiten.Die Richtlinie zwingt daher den Gesetzgeber im harmonisierten Bereich
nicht nur zu Anpassungen dort, wo das Verbrauchschutzniveau des
nationalen Lauterkeitsrechts hinter der Richtlinie zurückbleibt,
sondern auch dort, wo es über die Richtlinie hinausgeht.Durch die vollständige Angleichung des Lauterkeitsrechts, soweit
Verbraucherinteressen berührt sind, bezweckt die Richtlinie,
dass sich Unternehmer und Verbraucher darauf verlassen können
sollen, dass überall in der Gemeinschaft die gleichen
lauterkeitsrechtlichen Regeln gelten.
Zu
beachten ist, dass das Lauterkeitsrecht infolge der Richtlinie, d.h.
soweit es den Verbraucherschutz bezweckt, gemeinschaftsrechtlicher
Natur ist, hinter der nationale wettbewerbsrechtliche Traditionen im
Interesse der angestrebten, gemeinschaftsweiten Rechtsangleichung
zurückzutreten haben. Das heißt, soweit das reformierte
UWG auf der Richtlinie beruht, gilt das Gebot der
richtlinienkonformen Auslegung.Köhler mahnt daher vor der Gefahr, in die Richtlinie
unbesehen das hineinzulesen, was der bisherigen deutschen, als
bewährt empfundenen Rechtsprechung entspricht und damit
gewissermaßen die Richtlinie UWG-konform auszulegen statt
umgekehrt, wie geboten, das UWG richtlinienkonform auszulegen.
Andererseits sieht auch er das Problem, dass die verbindliche Klärung
von Zweifelsfragen bei der Auslegung der Richtlinie durch den EuGH
Jahre dauern kann. Im Sinne einer pragmatischen Antwort verweist er
daher darauf, dass die Wertungen der Richtlinie weitgehend mit denen
des bisherigen UWG übereinstimmen, so dass es den Gerichten
nicht verwehrt sein könne - solange es an Vorgaben durch
den EuGH fehle - in ihren Entscheidungen auf den reichhaltigen
Erfahrungsschatz der in langen Jahren intensiver, analytischer
Auseinandersetzung mit den einschlägigen Sachproblemen
angesammelten deutschen Rechtssprechung zurückzugreifen -
freilich nur, soweit "diese Rechtsprechung mit der Richtlinie
und ihren Wertungen in Einklang steht".
Obgleich
das bisherige UWG in seiner Grundkonzeption - dem
gleichrangigen Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen
Marktteilnehmern - erhalten geblieben ist, hat es durch die Reform
2008 wesentliche und tiefgreifende Änderungen erfahren,die die terminologische und systematische Komplexität des UWG
nicht unwesentlich erhöht haben.
Einzelnen sind die folgenden Änderungen hervorzuheben:
Die
Ersetzung des zentralen Begriffs der "Wettbewerbshandlung"
durch den neuen Begriff der "geschäftlichen Handlung",
durch den (u.a.) - im Sinne einer bedeutsamen zeitlichen
Funktionserweiterung des UWG - nunmehr auch das
unternehmerische Verhalten bei und nach Vertragsschlusserfasst wird(vgl. hierzu insbesondere die Kommentierung zu § 2 Abs. 1 Nr. 1);
die
Ausweitung des bisherigen Definitionenkatalogs (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7), insbesondere unter Einbeziehung einer neuen,
selbständigen und erweiterten Definition des "Unternehmers"
(vgl. Kommentierung zu § 2 Abs. 1 Nr. 6);
die
umfassende inhaltliche und systematische Neuregelung der
Generalklausel (§ 3), die jetzt statt einem einheitlichen
allgemeinen Verbotstatbestand drei Verbotstatbeständeumfasst (vgl. Kommentierung zu § 3);
im
Zusammenhang mit der Neuregelung der Generalklausel die
Ergänzung des UWG um einen Anhang (zu § 3 Abs. 3),
der einen separaten Verbotskatalog (sog. schwarze Liste) mit
30 Einzeltatbeständen enthält, die bei Vornahme
gegenüber einem Verbraucher stets, d.h. ohne Prüfung der
Umstände des Einzelfalls unzulässig sind (Verbote ohne
Wertungsvorbehalt - vgl. Kommentierung zu § 3 Abs. 3 und zum Anhang);
die
Aufteilung der bisherigen Regelung der "Irreführenden
Werbung" (§ 5 a.F.) in zwei separate Regelungen über
"Irreführende geschäftliche Handlungen"
(§ 5 n.F.) und "Irreführung durch Unterlassen"
(§ 5a n.F.), wobei die Komplexität dieser
Irreführungs-Regelungen nicht nur durch eine -
umsetzungsbedingt - erhebliche Ausweitung der Bezugspunkte
irreführender geschäftlicher Handlungen (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 bis 7), sondern insbesondere auch
durch die sehr umfassende und detaillierte Regelung der - vormals eher
beiläufig geregelten (§ 5 Abs. 2 S. 2 a.F.) -
"Irreführung durch Unterlassen" erheblichzugenommen hat (vgl. Kommentierung zu §§ 5, 5a);
die
Ausgestaltung der Regelung zu den "Unzumutbaren
Belästigungen" (§ 7) als eigenständiger,
d.h. von § 3 abgekoppelter Verbotstatbestand (vgl. Kommentierung zu § 7).
Eine
weitere Änderung hat das UWG durch das am 04.08.2009 in Kraft
getretene Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und
zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen
Vertriebsformen erfahren.Das Gesetz trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Belästigung
von Verbrauchern durch unerwünschte Telefonwerbung in der
letzten Zeit zu einem erheblichen Problem entwickelt hat. Eine
aktuelle Umfrage hat ergeben, dass bereits 89% der Bevölkerung
von einem Call-Center oder Unternehmen angerufen worden sind, 83%
bereits mehrfach. Der weit überwiegende Teil der Angerufenen
(82%) fühlt sich durch Telefonwerbung belästigt.Die bereits im Rahmen der UWG-Reform 2004 in Umsetzung von Art. 13
der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikationaufgenommenen Regelungen zur Belästigungswerbung durch
unerbetene Telefonwerbunghaben sich in der Praxis demnach offenbar als nicht hinreichend
wirkvollvoll erwiesen. Ziel des jetzt in Kraft getretenen Gesetzes
zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung ist es, diesem Zustand
durch eine Verschärfung der einschlägigen Regelungen
entgegenzuwirken.Zu diesem Zweck bestimmt das Gesetz nunmehr, dass ein
Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Werbeanruf gegenüber
einem Verbraucher getätigt wird, ohne dass eine vorherige
ausdrückliche Einwilligung vorliegt (§ 7 Abs. 2 Nr. 2
UWG n.F.). Ferner kann unerlaubte Telefonwerbung zukünftig -
zusätzlich zu den fortbestehenden zivilrechtlichen
Sanktionsmöglichkeiten - auch mit einer von der
Bundesnetzagentur zu verhängenden Geldbuße bis zu
EUR 50.000,- geahndet werden (vgl. § 20 UWG n.F.). Da sich die
Durchsetzung der lauterkeitsrechtlichen Regelungen zur unerlaubten
Telefonwerbung in der Vergangenheit als besonderes Problem erwiesen
hat, sieht das Gesetz im Sinne einer besseren Bekämpfung der
unerlaubten Telefonwerbung ferner vor, dass die Möglichkeit der
Rufnummernunterdrückung bei Werbung mit einem
Telefonanruf zukünftig ausgeschlossen ist (§ 102 Abs. 2 TKG
n.F.). Verstöße hiergegen können mit einer Geldbuße
bis zu EUR 10.000,- geahndet werden (§ 149 Nr. 17 c TKG n.F.).
Erst vor
vier Jahren wurde das UWG 1909 im Rahmen einer "Jahrhundertreform"
durch das UWG 2004 ersetzt. Im Rahmen der UWG-Reform 2004, deren
Ziele durch die Stichworte Europäisierung, Liberalisierung und
Transparenz gekennzeichnet waren,wurde die - bereits seiner Zeit neu gefasste -
Generalklausel des § 3 in § 4 erstmals durch einen Katalog
von Beispieltatbeständen konkretisiert, dessen insgesamt 11
Unlauterkeitstatbestände weitgehend an der Rechtsprechung zur
früheren Generalklausel des § 1 a.F. (1909) orientiert
waren. Obgleich sich der Gesetzgeber im Rahmen der insgesamt als äußerst
gelungen zu bewertenden, sich durch eine klare Systematik und
vergleichsweise schlanke Regelungen auszeichnenden UWG-Reform 2004
damit weitgehend nur auf eine Kodifizierung tradierter, von der
Rechtsprechung auf der Grundlage von § 1 a.F. (1909)
entwickelter Fallgruppen beschränkt hatte, wurde der Praxis auf
diese Weise die Orientierung und der Einstieg in die
Unlauterkeitsprüfung erheblich erleichtert.Aus Sicht der Praxis, der gerade einmal vier Jahre vergönnt
waren, um sich mit Terminologie, Systematik und Regelwerk des "neuen
UWG 2004" vertraut zu machen, ist es daher um so
problematischer, dass das UWG nach einer - gemessen an der
Geltungsdauer des UWG 1909 und der Bedeutung der Reform 2004 -
äußerst kurzen Zeit erneut Gegenstand einer für die
Rechtsanwendung so bedeutsamen Reform geworden ist - einer Reform,
die durch wesentliche terminologische und systematische Änderungen
sowie eine erhebliche Zunahme der Regelungsdichte gekennzeichnet ist
(vgl. hierzu den Überblick zuvor unter IV.). Dieser Mangel an
Kontinuität einhergehend mit einer - vor dem Hintergrund der
umzusetzenden Richtlinie - als nicht zwingend empfundenen, dem
Verständnis abträglichen "terminologischen und
systematischen Komplexität" des UWG 2008 ist zu recht auf
Kritik gestoßen.Der Umstand, dass sich die Unternehmenspraxis nun auch im Bereich des
Lauterkeitsrechts nach vergleichsweise kurzer Zeit mit einem
grundlegend reformierten Regelwerk konfrontiert sieht, ist dem
langwierigen Prozess der Harmonisierung des Rechts in der
Gemeinschaft geschuldet. Vergegenwärtigt man sich den
Ressourceneinsatz, der erforderlich ist, um sich innerhalb von kurzer
Zeit mit grundlegend geänderten Regelwerken vertraut zu machen,
ist man geneigt, den Preis, der von der Praxis im Zuge dieses durch
asynchrone Regelungsinitiativen des nationalen Gesetzgebers und des
europäischen Richtliniengebers gekennzeichneten
Rechtsanpassungsprozesses - im Lauterkeitsrecht wie in anderen
Bereichen des (Wirtschafts-)Rechts - zu entrichten ist, als zu hoch
zu beklagen. Andererseits darf nicht verkannt werden, dass der
Harmonisierungsprozess auf längere Sicht durch ein einheitliches
europäisches Recht entschädigt, das den Unternehmen
zukünftig auch im Bereich des Lauterkeitsrechts mit Blick auf
den gemeinschaftsweit einheitlichen Rechtsrahmen
Rechtsberatungskosten erspart und den europaweiten Marktzutritt
erleichtert.
*
Dr. Matthias Piersonist Professor für Wirtschaftsprivatrecht mit den Vertiefungsgebieten
Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht am
Institut für Geistiges Eigentum, Recht und Wirtschaft in der
Informationstechnologie der Brunswick European Law School / Fakultät
Recht an der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel.
Jonas Bretallist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Geistiges Eigentum,
Recht und Wirtschaft in der Informationstechnologie der Brunswick
European Law School / Fakultät Recht an der Fachhochschule
Braunschweig/Wolfenbüttel.