UWG § 4 Nr. 5
Der Kläger ist der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln.
Die Beklagte betreibt ein großes Möbelhaus. Soweit für die Revisionsinstanz
noch von Bedeutung, beanstandet der Kläger die Werbung der Beklagten mit einem
Urlaubsgewinnspiel in einer am 11. August 2004 erschienenen und
nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Zeitungsanzeige:
(vergrößerter Ausschnitt)
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Teilnahmebedingungen für das
Gewinnspiel entgegen § 4 Nr. 5 UWG nicht klar und eindeutig angegeben
worden seien. Sein gegen diese Werbung gerichteter Unterlassungsantrag hatte
vor dem Landgericht Erfolg. Vor dem Berufungsgericht hat der Kläger den
Antrag neu gefasst und beantragt, es der Beklagten unter Androhung von
Ordnungsmitteln zu verbieten,
in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie oben wiedergegeben,
anzukündigen,
"Urlaubsgewinnspiel
Gewinnen Sie oder 100 Waren-Gutscheine à 10.-
einen Traumurlaub 20 Waren-Gutscheine à 50.-
für zwei Personen 10 Waren-Gutscheine à 100.-"
zwei Wochen in die Karibik
wenn die Teilnahmebedingungen nur wie in dieser Werbung mit dem
Hinweis mitgeteilt werden: "Gewinnspielkarten erhalten Sie vor dem
Möbelzentrum oder fordern Sie diese an unter Telefon: .
Mitarbeiter des R. Möbelzentrums sind von der
Teilnahme ausgeschlossen. Einsendeschluss 24.8.04. Es entscheidet das
Los" und/oder die Teilnahmebedingungen wie in der Werbung ersichtlich
graphisch angeordnet und gestaltet sind.
Das Berufungsgericht hat die Klage mit diesem Antrag abgewiesen (OLG Köln
GRUR-RR 2006, 196).
Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
seinen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
I. Das Berufungsgericht hat den
Unterlassungsantrag des Klägers abgewiesen, weil die in der Werbung
aufgeführten Hinweise inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügten und in
der Werbeanzeige auch so angeordnet seien, dass sie der Verkehr dem ausgelobten
Urlaubsgewinnspiel zuordne. Das Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG
finde zwar bereits Anwendung, wenn im Vorfeld eines Gewinnspiels werbend auf
die Veranstaltung hingewiesen werde. In der Zeitungswerbung habe es der
Beklagten oblegen, über diejenigen Teilnahmebedingungen klar und eindeutig zu
informieren, die den angesprochenen Verbraucher schon bei der Wahrnehmung der
Anzeige interessierten und seinen Entschluss, sich mit ihrem Warenangebot näher
zu befassen, beeinflussen konnten. Davon ausgehend sei die Darstellung der
Teilnahmebedingungen in der angegriffenen Werbung nicht zu beanstanden. Dem
Interessenten werde mitgeteilt, dass es sich um ein zufallsabhängiges
Gewinnspiel ohne eigenen Einsatz handele und wie er Gewinnspielkarten erhalten
könne. Weiter werde darauf hingewiesen, dass Mitarbeiter der Beklagten von der
Teilnahme ausgeschlossen seien, wann der Einsendeschluss sei und dass über die
Gewinne das Los entscheide. Es sei nicht ersichtlich, welche zusätzlichen
Angaben für den Verbraucher in dem frühen Stadium der Zeitungswerbung für das
Gewinnspiel bereits von Interesse sein könnten. Besonderheiten des
Gewinnspiels, aus denen sich für eine Teilnahmeentscheidung des Verbrauchers
ein Bedürfnis nach weiteren Informationen ergäbe, habe der Kläger nicht
vorgetragen.
Die Angaben zu den Teilnahmebedingungen befänden sich in der Anzeige
unmittelbar angrenzend innerhalb eines rot umrandeten Kastens, in dem auch das
Urlaubsgewinnspiel ausgelobt werde. Dass im Umfeld der Teilnahmebedingungen
andere Attraktionen beworben würden, bewirke nicht, dass der Verbraucher die
Teilnahmebedingungen nicht dem Gewinnspiel zuordne.
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher
Nachprüfung stand. Die in der beanstandeten Zeitungsanzeige zu dem Gewinnspiel
gegebenen Informationen reichen inhaltlich aus und genügen in ihrer graphischen
Ausgestaltung noch dem Klarheitsgebot des § 4 Nr. 5 UWG.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass es sich
bei dem in der Zeitungsanzeige angekündigten Urlaubsgewinnspiel um ein
Gewinnspiel mit Werbecharakter i.S. von § 4 Nr. 5 UWG handelt und
schon die Ankündigung eines solchen Gewinnspiels von dieser Vorschrift erfasst
wird.
Die von dem Veranstalter bezweckte Anlockwirkung erreicht den Verbraucher
bereits durch die Werbung für das Gewinnspiel. Der mit § 4 Nr. 5 UWG verfolgte
Schutzzweck gebietet es daher, auch die Werbung für ein Gewinnspiel in seinen
Anwendungsbereich einzubeziehen. § 4 Nr. 5 UWG trifft wegen eines
vergleichbaren Missbrauchspotentials eine § 4 Nr. 4 UWG entsprechende Regelung.
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die Werbung für
Verkaufsförderungsmaßnahmen von § 4 Nr. 4 UWG erfaßt werden (vgl. Begründung
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/1487, S. 17 f.).
Für Gewinnspielwerbung gilt nichts anderes (vgl. Köhler in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG 26. Aufl., § 4 Rdn. 5.14; Leible
in MünchKomm.UWG, § 4 Nr. 5 Rdn. 57; Bruhn in Harte/Henning,
UWG, § 4 Nr. 5 Rdn. 39).
Kann der Verbraucher aufgrund einer Anzeigenwerbung noch nicht ohne weiteres
- etwa mittels einer angegebenen Rufnummer oder einer beigefügten
Teilnahmekarte - an dem Gewinnspiel teilnehmen, benötigt er allerdings noch
keine umfassenden Informationen über die Teilnahmebedingungen (vgl. Köhler in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO; Leible in MünchKomm.UWG aaO). Es reicht dann
aus, unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des
verwendeten Werbemediums dem Verbraucher diejenigen Informationen zu geben, für
die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der
Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht.
2. In Anwendung dieser Grundsätze sind die in der Werbung der
Beklagten wiedergegebenen Informationen über das Gewinnspiel inhaltlich
ausreichend. Die Verbraucher konnten noch nicht ohne weiteres aufgrund der
Werbung an dem Gewinnspiel teilnehmen, sondern benötigten dafür noch eine
Gewinnspielkarte, die vor dem Möbelhaus oder auf Anforderung unter einer
angegebenen Telefonnummer erhältlich war.
Weist die Teilnahme am Gewinnspiel aus der Sicht des mündigen Verbrauchers
keine unerwarteten Beschränkungen auf, so reicht es bei einer solchen
Ankündigung grundsätzlich aus, wenn dem Verbraucher mitgeteilt wird, bis wann
er wie teilnehmen kann und wie die Gewinner ermittelt werden. Gegebenenfalls
ist auf besondere Beschränkungen des Teilnehmerkreises hinzuweisen, etwa
darauf, dass Minderjährige ausgeschlossen sind.
Die danach vorliegend erforderlichen Angaben werden in der Anzeige gemacht. Die
Teilnahme setzt voraus, dass eine vor dem Möbelzentrum oder telefonisch
erhältliche Gewinnspielkarte bis zu einem konkret bezeichneten Datum eingesandt
wird. Der Gewinner wird durch Los, also zufallsabhängig, ermittelt. Darüber
hinaus wird auch deutlich, dass die Beklagte Veranstalter ist und dass es sich
um ein Gewinnspiel mit Werbecharakter für sie handelt. Die Revisionsbegründung
legt nicht dar, welche konkreten weiteren Angaben sie in der Werbung der
Beklagten vermisst.
3. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die
tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die graphische Gestaltung
des Hinweises auf die Teilnahmebedingungen in der Werbung der Beklagten noch
ausreichend ist.
Zwar wird das Urlaubsgewinnspiel in gelber, roter und rot unterlegter weißer
Schrift auf blauem Hintergrund beworben, der eine Palme und eine
Ozeanlandschaft zeigt, während sich die Teilnahmebedingungen darüber in der
linken Ecke eines weißen Rechtecks finden, das verschiedene Fotos und Hinweise
auf Eröffnungsattraktionen sowie Öffnungszeiten des Möbelhauses der Beklagten
enthält. Das Berufungsgericht hat aber angenommen, dass die graphische Trennung
in ein weißes und ein blaues Feld dadurch aufgehoben wird, dass beide durch
einen roten Kasten umrandet werden, so dass der Verbraucher die Angaben zu den
Teilnahmebedingungen dem Gewinnspiel zuordne. Diese tatrichterliche Würdigung
ist nicht erfahrungswidrig, auch wenn sie - etwa im Hinblick auf die
vielfältigen weiteren Informationen, die sich in dem roten Kasten
befinden - keineswegs zwingend erscheint.
III. Die Revision des Klägers bleibt daher ohne
Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.