Die Klägerin begehrt die Feststellung,
dass die Beklagte ihr bestimmte urheberrechtliche Nutzungen nicht untersagen
darf. Mit der Widerklage begehrt die Beklagte von der Klägerin die Unterlassung
des Vorhaltens von 14 Musikstücken auf der Internetseite der Klägerin.
Die Klägerin mit Sitz in Bukarest
betreibt unter der Internet-Adresse "www.m....de" den durch Werbeeinnahmen
finanzierten Internetdienst M.... Auf dieser Internetseite waren im Januar 2009
5,41 Millionen Videos eingestellt und es werden täglich mehrere tausend Videos
neu eingestellt. Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen der P-Gruppe.
Der Internetauftritt der Klägerin ist so
gestaltet, dass jedermann Videos einstellen kann, wenn er sich zuvor als Nutzer
hat registrieren lassen. Im Rahmen der Registrierung (Anlage K 4) muss jeder
Nutzer zwingend die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin akzeptieren.
In 5.1. der AGB (Bl. 3 f. der Anlage K 5) ist ausgeführt, dass "Die Verantwortung
für sämtliche Informationen... ausschließlich und uneingeschränkt bei der Person,
von der ein solcher Inhalt stammt" liegt. Nach der Registrierung bekommt
der Nutzer ein Nutzerkonto zugewiesen. Über dieses Nutzerkonto kann er
Videodateien auf einen von der Klägerin betriebenen Server einstellen. Das Einstellen
der einzelnen Videos auf die Internetseite der Klägerin erfolgt in einem automatisierten
Verfahren. Von diesem Server können dann beliebige andere Nutzer die Videos,
die auf der Internetseite "www.m....de" angeboten werden, abrufen. Die Klägerin
verwendet dabei die Technik des "Streaming". Eine Download-Möglichkeit bietet
sie nicht an.
Die Beklagte ist ein Joint Venture zwischen
der deutschen Verwertungsgesellschaft X und der britischen Verwertungsgesellschaft
Y. Sie wurde im Januar 2006 gegründet. Sie nimmt für sich in Anspruch, die
mechanischen Vervielfältigungsrechte an dem angloamerikanischen Repertoire der
E-Publishing wahr zu nehmen (Bl. 102 f.; vgl. Anlage K 22: Eigendarstellung der
Beklagten; Anlage K 39: Auszug aus "Recht und Praxis der X", 2. Aufl.). Die Gründung
der Beklagten wurde beim Bundeskartellamt angemeldet (am 24.07.2007 und
02.11.2007). Mit Schreiben vom 30.11.2007 (B 28) teilte das Bundeskartellamt
mit, dass nicht von einer Anmeldepflicht nach dem GWB auszugehen sei. Es wurde
Gelegenheit gegeben, die Anmeldung zurückzunehmen. Die Beklagte behauptete,
dass sie zur Zeit allein die mechanischen Vervielfältigungsrechte im Online-Bereich
der angloamerikanischer Künstler habe, welche bei der E-Music Publishing Ltd. unter
Vertrag stünden. Andere Rechte würde sie nicht geltendmachen.
Die Beklagte hatte im Jahr 2006 beim
Deutschen Patent- und Markenamt die Zulassung als Verwertungsgesellschaft nach
§ 1 UrhWG beantragt. Auf ein Schreiben des Präsidenten des Deutschen Patent-
und Markenamtes vom 07.02.2007 (B 3) zog die Beklagte ihren Zulassungsantrag
zurück. In diesem Schreiben wird ausgeführt:
"...nach den mir zur Zeit vorliegenden Informationen
wird die C-GmbH ... derzeit nicht treuhänderisch tätig. Ich halte deshalb zurzeit
C nicht für eine Verwertungsgesellschaft, die für ihre Tätigkeit der Erlaubnis
des Deutschen Patent- und Markenamtes nach § 1 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
(UrhWG) bedarf. ..."
Am 28.11.2008 (K 29) schloss die S GmbH
mit der X eine Vereinbarung für die Internetseite "M....de" für den Zeitraum vom
01.04.2006 bis zum 31.03.2009, wonach sie einen Betrag von 500.000 Euro zzg. Umsatzsteuer zu zahlen hat. In der Vereinbarung heißt es:
"§ 1. Vertragsgegenstand
(1)
Die X nimmt Rechte am
Weltrepertoire urheberrechtlich geschützter Musikwerke wahr, die ihr von den
Berechtigten selbst oder über ihre ausländischen Schwestergesellschaften, z.B.
über Gegenseitigkeitsverträge, zur Wahrnehmung und Verwaltung übertragen wurden
oder künftig übertragen werden. Von dieser Vereinbarung umfasst ist das Weltrepertoire
ohne das von CELAS beanspruchte Repertoire der anglo-amerikanischen mechanischen
EMI-Rechte. Nachfolgend wird dieses Repertoire als "X-Repertoire" bezeichnet."
§ 2 Rechteeinräumung
(1)
Dem Lizenznehmer wird ...
das nicht ausschließliche Recht eingeräumt... Werke des X-Repertoires
ausschließlich für die Plattform zu verwenden. Die eingeräumten Rechte umfassen
im Einzelnen:
-
Das Recht, Werke des X-Repertoires
in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in Speichern ähnlicher Art einzubringen
(Vervielfältigungsrecht).
-
Das Recht, Werke des X-Repertoires,
die in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in Speichern ähnlicher Art
(z.B. Serverrechnern) eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher Weise an
die Endnutzer zugänglich zu machen (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß
§ 19 a UrhG)
-
Die Wahrnehmbarmachung der
Werke des X-Repertoires durch den Endnutzer auf dem heimischen PC oder anderen
Endgeräten (Vervielfältigungsrecht)
-
..."
Am 24./25.09/01.10.2008 habe die Klägerin
mit der E-Publishing Germany GmbH & Co KG einen Vertrag geschlossen, der
die Rechtsbeziehungen dieser beiden Vertragsparteien bis zu einer endgültigen
Klärung des vorliegenden Rechtsstreits regeln solle. Der genauere Inhalt dieser
Vereinbarung unterliege einer Verschwiegenheitsvereinbarung und könne deshalb
nicht vorgetragen werden.
Mit Email vom 11.12.2007 (K 8) wandte
sich die Beklagte unter Bezugnahme auf vorangegangene Gespräche an die Klägerin
und regte die Aufnahme von Lizenzverhandlungen an, welche bis Ende Januar 2008
abgeschlossen sein sollten. Mit Email vom 07.02.2008 bot die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten
der Klägerin einen Vergleich an (K 9), wonach die Klägerin für das Jahr 2007
eine Lizenzgebühr von 7,35 Mio. Euro zahlen solle. Für das Jahr 2008 bot die
Beklagte eine Einigung für den Fall einer Zahlung in gleicher Größenordnung an.
Eine Einigung wurde in der Folgezeit nicht erzielt.
Die Klägerin behauptet, dass sie keine
Kenntnis habe, welche Inhalte die Nutzer auf die klägerische Homepage stellten.
Der Vorgang des Einstellens als solcher sei rein technischer Natur. Soweit sie
Kenntnis von Rechtsverletzungen erhalte, prüfe sie dies und veranlasse gegebenenfalls
eine Löschung. Bei schwiegenden, insbesondere wiederholten Rechtsverstößen, würden
Nutzer auch ausgeschlossen. Um eine effektive Kontrolle sicherzustellen, habe
sie ein Meldeverfahren in ihre Homepage integriert, die es ermöglichte,
Rechtsverletzungen zu beanstanden. Der Einsatz von Filterprogrammen sei nicht
möglich. Funktionierende Filterprogramme seien nicht auf dem Markt erhältlich
(Bl. 24; 94 f.).
Die Qualität der Tonspur der eingestellten
Videos sei so schlecht, dass sie keinen Ersatz zum Erwerb von Tonträgern mit
entsprechenden Musikwerken darstellten.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte
aus zwei Gründen nicht aktivlegitimiert ist. Zum einen sei die Beklagte nicht
Inhaberin der einschlägigen mechanischen Rechte. Diese seien noch bei der X.
Zum anderen sei die Beklagte eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des § 1
UrhWG. Sie habe aber nicht die entsprechende Zulassung. Nach § 1 III S.1 UrhWG
könne sie allein deshalb die streitgegenständlichen Rechte nicht geltend
machen. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass sie keine Verwertungsgesellschaft
sei, da sie nicht die Rechte "mehrerer Urheber" vertrete, könne sie damit nicht
gehört werden. Selbst wenn tatsächlich alle Rechte hinsichtlich der von
mehreren Künstlern geschaffenen Werke bei E-Publishing Europe Ltd. gelegen
hätten, dann sei das Tatbestandsmerkmal "mehrere Urheber" erfüllt. Denn die
Rechte seien abgeleiteter Natur. Ansonsten könne durch Abtretungen eine
Monopolstellung geschaffen werden, die § 1 UrhWG gerade verhindern wolle (Bl. 15 ff). Im Übrigen sei auf die eigene Darstellung der Beklagten unter
www.celas.eu zu verweisen, aus denen sich ergäbe, dass die Beklagte nicht nur
Rechte der E eingeräumt bekommen habe.
Nach Ansicht der Klägerin könnten Aufführungsrechte
allein über die Gegenseitigkeitsabkommen der Verwertungsgesellschaft vermittelt
werden.
Die Klägerin sei hinsichtlich etwaiger Urheberrechtsverletzungen
ihrer Nutzer nicht passivlegitimiert. Eine rechtswidrige Vervielfältigung von
Seiten der Klägerin liege nicht vor, da der Upload auf den Server der Klägerin
von den Nutzern vorgenommen werde. Die Klägerin als sog. Host-Provider stelle
nur den nötigen Speicherplatz zur Verfügung (vgl. Nr. 6.1, 6.2 der AGB gemäß K 5). In Bezug auf die öffentliche Zugänglichmachung liege im Hinblick auf § 44 a
UrhG keine relevante Vervielfältigung vor. Im übrigen werde die Vervielfältigung
durch die Vergütung für die öffentliche Zugänglichmachung abgegolten (Bl. 85 f.). Sie würde selbst keine Inhalte ins Internet stellen und sei deshalb nicht
Täterin. Auch eine Störerin sei sie nicht, da sie das Maß der ihr zumutbaren Prüfungspflichten
einhalte.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte
könne die behaupteten mechanischen Vervielfältigungsrechte im Online-Bereich
nicht geltend machen. Andernfalls würde eine unzulässige Aufspaltung eines einheitlichen
Rechts vorliegen. Hilfsweise sei das Verhalten der Beklagten auch
kartellrechtswidrig, da die Beklage eine marktbeherrschende Stellung habe. Sie
habe einen Marktanteil von 28 %.
Das Feststellungsinteresse ergebe sich
daraus, dass sich die Beklagte eines Unterlassungsanspruchs berühme.
Zuletzt beantragte die Klägerin zu erkennen:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht
verpflichtet ist, es zu unterlassen, Musikwerke, hinsichtlich derer — mit
Ausnahme der in der Anlage B1 benannten Werke — die Beklagte die Rechte zur
mechanischen Vervielfältigung behauptet, wahrzunehmen, zu vervielfältigen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung
und stellt mit der Widerklage folgenden Antrag:
Die Klägerin ist verpflichtet, unter Androhung eines
Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung, es zu unterlassen, im Rahmen des
Betriebs des Internetportals www.m....de die
in der Anlage B 1 genannten, zum Repertoire der Beklagten gehörenden
Musikwerke in vervielfältigter und abgespeicherter Form zum Zwecke der
Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit auf den für den Betrieb des Portals
erforderlichen und bestimmten Servern vorzuhalten oder durch Dritte vorhalten
zu lassen.
Die Klägerin beantragt:
Abweisung der
Widerklage.
In der Anlage B1 sind folgende Werke
benannt:
1. James Blunt Same Mistake 2. My Chemical Romance Teenagers 3. Bloc Party Flux 4. Amy Winehouse Rehab 5. Amy Winehouse You know I'm no good 6. Amy Winehouse Tears Dry on their own 7. Bullet for my valentine Scream aim Fire 8. Depeche Mode Personal Jesus 9. Depeche Mode Dream On 10. Depeche Mode Enjoy the silence 11. Queen We are the champions 12. Queen We will rock you 13. Queen Another one bites the dust 14. Queen Bohemian Rhapsody
Die Beklagte behauptete ursprünglich, dass sie die
mechanischen Rechte im Onlinebereich bezogen auf das anglo-amerikanische
Repertoire der E-Publishing Europe Ltd. für den europäischen Raum exklusiv innehabe.
Am 12.02.2009 habe der Geschäftsführer der Beklagten mit jemandem von der Europäischen
Kommission gesprochen. In diesem Gespräch sei mitgeteilt worden, dass die
Kommission davon ausgehe, dass die Beklagte fortan auf nicht-exklusiver Basis tätig
werden würde. Dieser Einschätzung habe sich die Beklagte angeschlossen. Deshalb
würde sie nunmehr auf Grund einer gewillkürten Prozessstandschaft tätig werden
(SS. 20.02.2009, S. 5; Bl. 184). Sie sei von der E-Publishing Europe Ltd. zur
Prozessführung ermächtigt worden (B 23). Ein eigenes berechtigtes Interesse
resultiere bereits daraus, dass die Beklagte von dem Unternehmen E-Publishing Europe
Ltd. dazu beauftragt worden sei, Lizenzen zu vergeben und Entgelte einzuziehen.
Die 14 Werke die Gegenstand der Widerklage
sind, würden auf den Servern der Klägerni vorgehalten und in erheblichem Umfang
genutzt werden (vgl. Anl. B 16, B 17).
Die E-Publishing Ltd. habe sich zunächst
über entsprechende Autorenverträge (Musikverlagsverträge) von den bei ihr unter
Vertrag stehenden Autoren und Komponisten umfassend die an deren Werk
bestehenden Rechte übertragen lassen. Hinsichtlich der vorgenannten Werke
ergebe sich dies aus den vorgelegten Verträgen (Anlage B 33 — B 38, B 19, B
20), sowie den weiteren Unterlagen (B 4, B 6, B 21). Insgesamt würde das
Repertoire der Beklagten mehrere hunderttausende Werke umfassen. Darin
enthalten seien die mechanischen Vervielfältigungsrechte im Onlinebereich.
Diese mechanischen Rechte im Onlinebereich habe die E-Publishing Ltd. sodann
für das Gebiet des europäischen Wirtschaftsraum exklusiv auf das Unternehmen E-Publishing
Europe Ltd. übertragen (Vertrag vom 01.01.2007 für die Zeit vom 01.07.2006 bis
31.06.2009, B 22). Am 22.01.2007 (Vertrag wurde nicht vorgelegt) habe die E-Publishing
Europe Ltd. einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Beklagten geschlossen. In
diesem Vertrag seien die mechanischen Rechte im Onlinebereich zum Zweck der
paneuropäischen Lizenzierung und Rechtsdurchsetzung auf die Beklagte übertragen
worden. Zuerst sei diese Übertragung von der Beklagten als ausschließlich
aufgefasst worden. Später als nicht ausschließlich.
Vormals sei die X von der E-Publishing Germany GmbH & Co KG mit der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungen
im Online- und Mobilfunkbereich betraut gewesen (Vertrag vom 01.03.2005 /
11.03.2005, B 25). Im Anhang zu dieser Vereinbarung sei eine Zusatzvereinbarung
enthalten, die der E-Publishing Germany GmbH & Co KG ein sofortiges
Kündigungsrecht einräume, wenn sie sich entschließen sollte, ein anderes Lizenzierungsmodell
durchzuführen. Diese Rechte hätten sich die E-Publishing Europe Ltd., bzw. die
EMI-Subverlage in Reaktion auf eine Empfehlung der Europäischen Kommission vom
18.05.2005 von den nationalen Verwertungsgesellschaften zurück übertragen
lassen. Die Verträge zwischen den Subverlagen und der X seien ordnungsgemäß
beendet worden, zumal die Subverlage ohnehin nicht mehr zur Rechteeinbringung
in der Lage gewesen seien. Der mit der X geschlossene Mandatsvertrag sei angepaßt
worden (Schreiben vom 05.07.2006, B 26).
Die Beklagte sei keine Verwertungsgesellschaft
und unterliege deshalb nicht den Vorgaben des UrhWG. Sie habe die Zulassung als
Verwertungsgesellschaft beantragt und das nach § 18 III UrhWG vorgeschriebene
Verfahren durchlaufen. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Beklagte keine
Verwertungsgesellschaft im Sinne des § 1 I UrhG sei. Dies sei in dem Schreiben
des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts vom 07.02.2007 (B 3)
bindend festgestellt. Diesem Schreiben sei eine umfangreiche Prüfung vorausgegangen.
Das Ergebnis dieser Prüfung sei gewesen, dass die Beklagte keiner Erlaubnispflicht
unterfalle. Sie sei nicht treuhänderisch für Rechnung mehrerer Urheber oder Inhaber
verwandter Schutzrechte tätig. Vielmehr sei sie allein für die E-Publishing Europe Ltd. tätig. Insofern sei von Belang, dass allein das anglo-amerikanische
Repertoire betroffen sei. Anders als im kontinental-europäischen Rechtsraum üblich,
erwürben die dort tätigen Verlage unter Anwendung des im Common Law geltenden
Copyright Law nicht lediglich abgeleitete Rechte. Vielmehr finde ein translativer
Rechteübergang auf die Verlage statt. Diese werden vollumfänglich Copyright-Inhaber.
Es gebe auch keine Urheber im Sinne des kontinental-europäischen "droit
dàuteur"-Systems, die hinter dem Verlag als Inhaber eines ihnen verbleibenden
Stammrechts stehen. Der Verlag bekomme das Urheberrecht vollständig übertragen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der
Klage das Feststellungsinteresse fehle, da die Beklagte keine Abmahnung ausgesprochen
habe. Die vorgebrachte Gefahr der doppelten Inanspruchnahme sei abwegig, da sich
das Repertoire der X und das der Beklagten ausschließen.
Die Beklagte habe sich niemals eines
Rechts gemäß § 19 a UrhG berühmt. Die Aufführungsrechte würden bei den nationalen
Verwertungsgesellschaften liegen. Die Beklagte sei weder Inhaberin dieser
Rechte, noch sei sie diesbezüglich passivlegitimiert. Allerdings würde die Beklagte
den Lizenzerwerb aus einer Hand ermöglichen, indem sie namens und im Auftrag
der X und/oder der britischen Verwertungsgesellschaft Y diese Lizenzen als
Agent vermittele.
Es sei unbeachtlich, dass die Forderung
der Beklagten in Höhe von 7,3 Mio. Euro den Jahresumsatz der Klägerin übertreffen
würde. Die Klägerin sei nicht gezwungen, die Rechte der Beklagten zu verletzen.
Als Berechnungsbasis gehe sie von einer Vergütung von 0,10 Euro für jeden
lizenzpflichtigen Stream aus. Laut Eigendarstellung der Klägerin habe es allein
im Dezember 2007 53 Mio. Musikstreams gegeben. Wenn davon ausgegangen werde,
dass 70 % urheberrechtlich geschützte Inhalte aufwiesen, so sei eine Zahl von
33,6 Mio. Streams anzusetzen. Davon sei der Geschäftsanteil der Beklagten anzusetzen.
Die Beklagte habe etwa 15 % der Musikrechte inne. Die Beklagte folge in ihrer
Tarifgebung grundsätzlich den Tarifsätzen des Ziellandes — hier denen der
Bundesrepublik Deutschland. Denn diese Nutzer könnten den Dienst der Klägerin
bestimmungsgemäß in Anspruch nehmen.
Die Klägerin sei als Täter hinsichtlich
der auf der Internetseite M....de vorgenommenen Urheberverletzungen anzusehen.
Das Geschäftsmodell der Klägerin fördere Urheberverletzungen. Es seien kaum
Videos denkbar, die keine urheberrechtlich relevante Musik enthielten. Die Nutzungsbedingungen
der Klägerin hätten allein im Innenverhältnis der Klägerin zu den einzelnen
Nutzern Bedeutung. Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf eine Störerhaftung
der Klägerin.
Die Klägerin verletze das mechanische
Vervielfältigungsrecht der Beklagten gemäß § 16 UrhG in zweierlei Hinsicht. Zuerst
speichere und vervielfältige sie die streitgegenständlichen Werke auf den
Servern ihres Portals. Soweit sich die Klägerin dabei auf § 44 a UrhG berufe,
könne sie damit nicht erfolgreich sein. Denn bei den Vervielfältigungen auf den
Servern der Klägerin handele es sich nicht lediglich um vorübergehende Vervielfältigungshandlungen.
Mit § 44 a UrhG seien lediglich Zwischenspeicherungen gemeint, die auf der
technischen Ebene begründet liegen und von wirtschaftlich untergeordneter
Bedeutung seien. Die auf dem Server gespeicherten Daten seien dann für alle
Nutzer abrufbar. In dem Einräumen dieser Abrufmöglichkeit liege das öffentliche
Zugänglichmachen im Sinne des § 19 a UrhG. Soweit ein Nutzer einen auf dem
Server der Klägerin gespeicherten Inhalt abrufe, schließe sich dann der
"Streaming"-Vorgang an. Dabei würde ein Vervielfältigungsstück auf dem Rechner
des Nutzers entstehen. Dies stelle ebenfalls eine Handlung nach § 16 UrhG dar. Dieses
dreistufige System komme auch im Vertrag, der zwischen der Klägerin und der X geschlossen
wurde (K 29), zum Ausdruck.
Der Schutzbereich des mechanischen
Vervielfältigungsrechts (§ 16 UrhG) sei scharf von Schutzbereich des Rechts auf
öffentliche Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) zu unterscheiden. Das Merkmal des
Zugänglichmachens in § 19 a UrhG setze keinesfalls zwangsläufig voraus, dass im
Vorfeld der Zugänglichmachung eine Vervielfältigung der zugänglich gemachten
geschützten Werke stattfinde. Denn § 19 a UrhG umfasse auch die Fälle, in denen
ein Portalbetreiber den Nutzern ermögliche, unmittelbar auf die Inhalte
zuzugreifen, welche auf den privaten Computern anderer Nutzer gespeichert seien
(P2P-Netzwerke). Zumindest die Speicherung im Vorfeld (auf dem Server der
Klägerin) sei insofern nicht erforderlich und deshalb lizenzpflichtig.
Der Gesetzgeber habe bewusst § 19 a UrhG
getrennt von § 16 UrhG ausgestaltet. Insofern müssten die unterschiedlichen
Nutzungsrechte auch getrennt voneinander ausgewertet werden können.
Darauf erwidert die Klägerin: Die Rechtekette der Beklagten sei nicht hinreichend
substantiiert dargelegt. Die Beklagte könne sich nicht auf die GEMA-Vermutung
stützen. Gegen die behauptete teilweise Kündigung der Verträge der E-Subverlage
gegenüber der X führt die Klägerin aus, dass gemäß § 3 II der X-Satzung (Anlage K 14) die Mindestlaufzeit für EU-Wahrnehmungsberechtigte 3 Jahre betrage. Diese
Regelung diene dem Schutz der Benutzer und könne daher nicht unterlaufen
werden. Insofern sei die teilweise Kündigung der Verträge nicht wirksam. Die
mechanischen Vervielfältigungsrechte im Onlinebereich würden weiterhin bei der X
liegen.
Es sei unklar, welche Rechte bei der Beklagten
liegen sollen. In diesem Verfahren habe die Beklagte vorgetragen, dass sie sich
nicht des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG berühme. Dies
sei vor Klageerhebung für die Klägerin nicht ersichtlich gewesen. Es sei unklar,
welche Rechte die Beklagte überhaupt wahrnehme und was sie unter mechanischen
Vervielfältigungsrechten verstehe.
Der Zusammenschluss der X und der britischen
Verwertungsgesellschaft Y zur Beklagten sei zusammen mit der damit
zusammenhängenden Absprache mit dem E Musikverlag zur Rechterückholung und
Ausstattung der Beklagten gegen § 41 I S .2 GWB, Art. 81 II EGV und Art. 82 EGV
i.V.m. 134 BGB nichtig. Der Zusammenschluss des größten Musikverlages mit einem
Marktanteil von behaupteten 28 % mit zwei der größten Verwertungsgesellschaften
auf exklusiver Basis sei kartellrechtlich unzulässig.
Die Beklagte sei eine Verwertungsgesellschaft
im Sinne des § 1 I UrhWG. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte
sich selber als Verwertungsgesellschaft ansehe und die entsprechende Zulassung
beantragt habe. Die Einschätzung des Deutschen Patent- und Markenamtes im
Schreiben vom 07.02.2007, wonach die Beklagte nicht als Verwertungsgesellschaft
im Sinne des § 1 UrhWG eingestuft werden könne, sei von mehreren Verbänden
beanstandet worden (Anlage K 20, K 21). Sie sei nicht bindend.
Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass
ihr von den anglo-amerikanischen Künstlern alle Rechte vollständig abgetreten
seien, verkenne dies die Grundsätze des im Urheberrecht geltenden Territorialitätsprinzips.
Dem Urheber stehe kein universal geltendes subjektives Urheberrecht zu. Vielmehr
habe jeder Urheber ein Bündel subjektiver Urheberrechte, die sich nach dem
jeweiligen Schutzland richteten. In Deutschland sei das Urheberrecht, anders
als im anglo-amerikanischen Raum, nicht übertragbar. Allein deshalb nehme die Beklagte
die Rechte zahlreicher Urheber wahr. Zudem weise die Beklagte in ihrem Internetauftritt
darauf hin, dass sie für mehrere Urheber tätig werde.
Eine Verletzung des in § 16 I UrhG normierten
Vervielfältigungsrechts sei auf Grund seines untrennbaren Zusammenhangs mit der
späteren öffentlichen Zugänglichmachung des jeweiligen Videos im Sinne von § 19 a UrhG zu verneinen. Dies ergebe sich aus § 44 a UrhG. Das schlichte
Abspeichern eines Videos auf dem Server der Klägerin stelle keine Gefahr für
die wirtschaftlichen Verwertungsinteressen des Rechtinhabers dar. Denn erst das
Zugänglichmachen selbst ermögliche das Abrufen und damit die Wahrnehmung. Zudem
sei ein öffentliches Zugänglichmachen im Wege des Web-Hostings auch schwerlich
ohne eine Abspeicherung auf einem Server denkbar. Beim Upload handele es sich
um den wesentlichen Teil des gesamten Vorgangs der öffentlichen Zugänglichmachung.
Die in § 19 a UrhG benannte Voraussetzung, dass das Werk so zur Verfügung
stehen müsse, dass der Nutzer Zeit und Ort des Zugriffs bestimmen könne, lasse
sich nur realisieren, wenn das Werk an einem festgelegten Ort erreichbar sei.
Die Beklagte habe nicht erklärt, wann und
mit welchen Rechten die X in ihrer Rechtekette auftauche. Unbestritten habe die X die Rechte aus § 19 a UrhG. In 1 (e) (i) (B) des Vertrages zwischen E-Publishing Ltd. und E-Publishing Europe Ltd. (B 22, Seite 4) seien auch diese Rechte
übertragen worden.
Der künstlichen Abspaltung mit dinglicher
Wirkung seien Grenzen gesetzt. Dies sei nur bei klar abgrenzbaren, wirtschaftlich-technisch
als einheitlich und selbständig erscheinenden Nutzungsarten möglich. Deshalb könne
das mechanische Nutzungsrecht nicht separat von der X zurückgeholt werden. Es gebe
keine wirtschaftlich, bzw. technisch separat verwertbare Nutzungsart der mechanischen
Vervielfältigung bei Online-Streaming-Nutzungen. Dies würde durch die Tarife
der X, sowie die Vertragspraxis mit den beteiligten Verkehrskreisen belegt.
Der Beklagten fehle die Prozessführungsbefugnis
für den Prozess, nachdem sie sich mittlerweile nur noch auf eine einfache
Lizenz berufe.
Mit Beschluss vom 09.04.2009 (Bl. 222)
wurde der Übergang in das schriftliche Verfahren bestimmt. Berücksichtigt wurden
Schriftsätze, welche bis zum 30.04.2009 bei Gericht eingegangen sind.
Ursprünglich bezog sich der Feststellungsantrag
der Klägerin auf das gesamte Musikwerk, dessen Rechte die Beklagte behauptet
wahrzunehmen, er umfasste auch die öffentliche Zugänglichmachung. Auf Grund der
Widerklage erklärte die Klägerin die Klage hinsichtlich der mit der Widerklage
geltend gemachten Titel sowie der öffentlichen Zugänglichmachung im Termin vom
29.01.2009 für erledigt. Die Beklagte stimmte der Erledigterklärung zu, unter
Verwahrung gegen die Kostenlast (Bl. 177).
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug
genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstige Aktenteile.
Die
Klage ist zulässig und begründet. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Beklagten wurden die mechanischen Vervielfältigungsrechte im Onlinebereich
nicht wirksam übertragen. Eine Aufspaltung des Onlinenutzungsrechts in das
Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG und das Vervielfältigungsrecht
gemäß § 16 UrhG, wie von der Beklagten vorgetragen, ist nicht möglich. Auf
Grund der technischen Gegebenheiten ist ein öffentliches Zugänglichmachen ohne
eine Vervielfältigung nicht möglich. Deshalb ist die Beklagte nicht berechtigt,
gegenüber der Klägerin Unterlassungsansprüche geltend zu machen.
Soweit die Klage für erledigt erklärt wurde, waren der Beklagten die
Kosten aufzuerlegen. Die Klage war hinsichtlich der 14 mit der Widerklage geltend
gemachten Werke bis zur Erhebung der Widerklage zulässig und begründet.
Hinsichtlich der weiten Antragsfassung war die Klageerhebung durch die vorprozessualen
Äußerungen der Beklagten veranlasst.
A. Widerklage
Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Anwendbares Recht
Deutsches Urheberrecht findet für den vorliegenden Rechtsstreit
Anwendung, da es um die Frage der Verletzung von Urheber- und Nutzungsrechten
in der Bundesrepublik Deutschland geht.
2.
Klagebefugnis der Widerklägerin
Die Beklagte ist hinsichtlich der Widerklage prozessführungsbefugt. Auf
Grund der auf den 21.01.2009 datierten Erklärung (B 23) ist die Beklagte berechtigt,
die E-Publishing Europe Ltd. zu vertreten.
Dass die Beklagte ihren Vortrag zur Klagebefugnis hinsichtlich der Widerklage
während des anhängigen Verfahrens geändert hat, stellt ein Auswechseln des
Streitgegenstandes und damit eine Klageänderung gemäß § 263 ZPO dar und nicht
wie die Beklagte ausführt, ein Fall des § 265 ZPO. Die Klageänderung ist aber sachdienlich,
da der wesentliche Verfahrensstoff weiter verwendet werden kann und eine Verzögerung
des Rechtsstreits nicht eintritt.
Die Beklagte hat das für eine gewillkürte Prozessstandschaft
erforderliche eigene rechtsschutzwürdige Interesse. Ihrem eigenen Vortrag nach
ist sie europaweit mit der Auswertung der mechanischen Vervielfältigungsrechte
im Online-Bereich der anglo-amerikanischen Künstler, welche der E-Publishing Ltd. die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt haben, betraut.
3.
Fehlende Aufspaltbarkeit der streitgegenständlichen Rechte
Die von der Beklagten vorgetragene Aufspaltung der Online-Nutzungsrechte
hinsichtlich der anglo-amerikanischen Künstler, die bei der E unter Vertrag
stehen, in Vervielfältigungsrechte nach § 16 UrhG und in das Recht auf öffentliche
Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG ist unzulässig, da es eine Nutzungsart "mechanische
Vervielfältigungsrechte im Onlinebereich, ohne Recht auf öffentliche Zugänglichmachung"
nicht gibt. Deshalb konnten der Beklagten durch die E-Publishing Europe Ltd.
nicht die Rechte übertragen werden, auf die sich die Beklagte nunmehr beruft. Die
Beklagte kann deshalb die vor ihr behaupteten Unterlassungsansprüche gegen die
Klägerin nicht geltend machen.
Nach § 31 I UrhG kann der Urheber hinsichtlich einzelner oder aller Nutzungsarten
Lizenzen vergeben. Unter Nutzungsart ist dabei jede wirtschaftliche
Nutzungsmöglichkeit im Sinne einer wirtschaftlich-technischen selbständigen und
abgrenzbaren Art und Weise der Auswertung des Werkes zu verstehen (Wandtke/
Bullinger, Wandtke/Grunert, 3. Aufl., Vor §§ 31 ff., Rn. 25). Welche Nutzungsarten
im Sinne des § 31 UrhG lizenziert werden können, wird mithin durch die wirtschaftlich-technischen
Gestaltungsmöglichkeiten eines Werks bestimmt. Dies eröffnet vielfältige
verwertbare Nutzungsarten innerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsrechte der
§§ 15 ff. UrhG. Die Nutzungsart erweist sich als Begriff zur Kennzeichnung der
konkreten wirtschaftlichen und technischen Verwendungsform, die dem
Verwertungsrecht unterliegen soll. Seine Bestimmung richtet sich danach, ob es
sich nach der Verkehrsauffassung um eine hinreichend klar abgrenzbar,
wirtschaftlich-technisch als einheitlich und selbständig erscheinende Nutzungsart
handelt (BGH, GRUR 1992, 310 ff. — Taschenbuch-Lizenz).
Dass die Online-Nutzung von Werken eine gesondert zu beurteilende Nutzungsart
ist (vgl. Dreier/Schulze, Schulze, 3. Aufl., Vor. § 31 UrhG, Rn. 175), ist zwischen
den Parteien nicht strittig. Weiterhin steht außer Streit, dass die Beklagte
von einer dinglichen Rechteinräumung seitens der E-Publishing Europe Ltd.
ausging, ansonsten hätte sie sich nicht auf eine Klagebefugnis auf Grund der
exklusiven Rechteeinräumung berufen können. Zu beurteilen ist anhand der vorbenannten
Kriterien lediglich die Frage, ob die tatsächlich von der Beklagten
vorgenommene Aufteilung so ist, dass die Anfordernisse von Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit nicht verletzt werden. Ob eine Aufspaltung eines Nutzungsrechts
mit dinglicher Wirkung zulässig ist oder ob nicht, bestimmt sich anhand einer Abwägung
zwischen den Interessen des Urhebers und der Allgemeinheit (Schulze in Dreier/
Schulze, 3. Aufl., § 31 UrhG, Rn. 29).
Vorliegend sollen die mechanischen Vervielfältigungsrechte (§ 16 UrhG) im
Onlinebereich von dem Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) getrennt
werden. Nach Ansicht der Klägerin würde dies dazu führen, dass sie wegen einer
einheitlich zu beurteilenden Nutzung mehrfachen Lizenzzahlungsverpflichungen ausgesetzt
wäre.
Ob eine Trennung der beiden Rechte im Onlinebereich möglich ist,
erscheint bereits wegen des Regelungsgehalts des § 19 a UrhG als kritisch. § 19 a UrhG stellt eine besondere Ausgestaltung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe
für den Onlinebereich dar. Für die öffentliche Wiedergabe im Onlinebereich wird
auf Grund der Tatsache, dass sich ein Nutzer in der Regel an einem anderen Ort
befindet, als das öffentlich zugänglich gemachte Ausgangswerk, in aller Regel
eine Vervielfältigung erforderlich sein. In der Kommentarliteratur wird deshalb
teilweise vertreten, dass das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung zugleich
auch Vervielfältigungshandlungen beinhalte. Dreier führt in Dreier/Schulze, 3. Aufl., § 19a UrhG, Rn. 6 aus, dass das Zugänglichmachen eine
Verbindung zum Abrufenden erfordere und deshalb der Tatbestand des öffentlichen
Zugänglichmachens zugleich auch den Akt der Übermittlung des durch das Bereithalten
zum Abruf öffentlich zugänglich gemachten Werkes darstelle. Dustmann führt
in Fromm/Nordemann, 10 Aufl. § 19a UrhG, Rn. 9, 38 aus, dass der Uploadvorgang
und die nachfolgende weitere Bereithaltung eine einheitliche Verwertungshandlung
darstellten.
Dem ist im Rahmen der gebotenen wirtschaftlich-technischen Abgrenzung zu
folgen. Die "mechanischen Vervielfältigungsrechte im Onlinebereich" lassen sich
nicht in der von der Beklagten vorgenommenen Weise aufspalten und vom Recht der
öffentlichen Zugänglichmachung trennen. Offensichtlich geht selbst die Beklagte
davon aus, dass die von ihr angebotenen Vervielfältigungsrechte sich im
Onlinebereich nicht ohne das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung verwerten
lassen. Deshalb bietet die Beklagte an, dass sie, namens der X, die auch nach
ihrem Vortrag die Rechte an der öffentlichen Zugänglichmachung wahrnimmt, alle
zur Auswertung erforderlichen Rechte an Interessierte einräumen kann.
Wenn der Vortrag der Beklagten zutreffen würde und das Onlineangebot
eines Werkes regelmäßig zwei verschiedene Rechte verletzen würde, so würde dies
zu der von der Klägerin aufgezeigten Gefahr einer mehrfachen Inanspruchnahme
führen. Es würde im Rahmen eines einheitlichen technischen Vorgangs eine für
Nutzer unübersichtliche Situation eintreten, die allein in der Aufspaltung der
Rechte begründet liegt und nicht etwa durch das Vorliegen wirtschaftlich trennbarer
Auswertungsvorgänge geboten wäre. Dies führte zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit.
Bei der vorzunehmenden Abwägung werden diese Gründe auch nicht durch das Auswertungsinteresse
der Beklagten, bzw. der E-Gruppe, bzw. der dahinterstehenden Künstler
ausgewogen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Online-Rechte der anglo-amerikanischen
Künstler nicht auch hätten auswerten lassen, wenn die Vervielfältigungsrechte gemeinsam
mit dem Recht auf öffentliche Zugänglichmachung übertragen worden wären, bzw.
wenn eine differenzierende, auf schuldrechtlicher Grundlage basierende Regelung
getroffen worden wäre.
Soweit die Beklagte ausführt, dass nicht zwangsläufig jedes öffentliche
Zugänglichmachen im Sinne des § 19 a UrhG auch eine Vervielfältigung beinhalte
und dabei auf sogenannte P2P-Netzwerke verweist, kann dem nicht gefolgt werden.
Denn auch bei dieser Art von Netzwerken entsteht — auch dem Vortrag der
Beklagten folgend — eine Vervielfältigung auf dem Rechner des Nutzers. Umgekehrt
sind die abgespaltenen mechanischen Vervielfältigungsrechte explizit auf den
Onlinebereich beschränkt, setzen damit also stets zugleich ein öffentliches Zugänglichmachen
voraus, das das Wesen der Online-Nutzung ist (vgl. auch Müller,
Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften bei der Nutzung von
Musikwerken im Internet, ZUM 2009, 121, 127). Eine Trennung der Rechtsinhaberschaft
an den "mechanischen Vervielfältigungsrechten im Onlinebereich" und dem für
deren Nutzung regelmäßig zusätzlich benötigten Recht auf öffentliche Zugänglichmachung
führt für einheitliche Nutzungsvorgänge damit zwangsläufig zu Rechtsunsicherheit
und der jedenfalls abstrakten Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme.
Es ist auch unbeachtlich, ob die bei der Klägerin entstehende Datenbank
einen eigenständigen Nutzungswert hat. Es wurde nicht vorgetragen, dass die Klägerin
diese Datenbank auch so nutzt, dass ein solcher eigenständiger Nutzungswert
auch zur Entfaltung kommt. Es kann nicht auf eine abstrakt denkbare zusätzliche
Nutzungsmöglichkeit abgestellt werden, vielmehr ist im Rahmen der
wirtschaftlich-technischen Betrachtung auf die tatsächliche Nutzung im Rahmen
der zu beurteilenden Auswertungsart abzustellen.
Dem Argument der Beklagten, dass der Gesetzgeber bewusst eine Differenzierung
zwischen dem Vervielfältigungsrecht in § 16 UrhG und den Aufführungsrechten und
somit auch dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19 a UrhG, getroffen
habe und damit auch die Wertung zum Ausdruck gekommen sei, dass diese unterschiedlichen
Nutzungsrechte auch getrennt voneinander wirtschaftlich verwertet werden können
und aufgrund von Rechtsübertragungen in unterschiedlichen Händen liegen können
(Schriftsatz 20.02.2009, Seite 18 f.), kann für die Beurteilung des vorliegenden
Falles nichts Entscheidendes entnommen werden. Es erscheint bereits fraglich,
ob der Gesetzgeber eine bewusste Unterscheidung zwischen dem
Vervielfältigungsrecht und dem Recht auf öffentliche Zugänglichmachung, die
sich in der Gesetzessystematik niedergeschlagen hat, treffen konnte, da es sich
bei dem § 19 a UrhG um eine nachträglich eingefügte Norm handelt und § 16 UrhG
auch alle Vervielfältigungshandlungen außerhalb des Online-Bereichs betrifft,
so dass aus der Weitergeltung des § 16 UrhG trotz Einfügung des zusätzlichen
Paragraphen § 19 a UrhG in systematischer Hinsicht nichts hergeleitet werden
kann. Ergänzend wird auf die obigen Ausführungen hinsichtlich der
Übertragbarkeit von Nutzungsrechten Bezug genommen.
Die Ausführungen der Beklagten, dass in anderen Ländern die mechanischen
Vervielfältigungsrechte und die Aufführungsrechte getrennt voneinander wahrgenommen
werden, sind für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.
Unbeachtlich ist auch, dass die Beklagte das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung
im Namen der X, die nach dem Beklagtenvortrag die Rechte innehat, lizenzieren
kann. Die Tatsache, dass die Beklagte alle erforderlichen Rechte zur
Online-Nutzung geschlossen anbieten kann, ändert nichts an der Beurteilung der
fehlenden dinglichen Aufspaltbarkeit der Rechte.
Auf Grund der fehlenden Befugnis der Beklagten zur Geltendmachung der
streitgegenständlichen Rechte können die weiteren zwischen den Parteien
strittigen Fragen dahingestellt bleiben. Es kommt somit nicht mehr darauf an,
ob die Beklagte in allen mit der Widerklage benannten Musikstücken die zur Aktivlegitimation
führende Rechtekette ausreichend dargelegt hat und ob die Beklagte eine
Verwertungsgesellschaft im Sinne des § 1 I UrhWG ist, wofür einiges spricht,
mit der Folge, dass sie auf Grund ihrer fehlenden Zulassung nach § 1 III UrhWG
die streitgegenständlichen Rechte nicht geltend machen könnte. Unbeachtlich ist
auch die Frage, ob die Klägerin möglicherweise als Täterin oder Störerin anzusehen
ist. Auch kartellrechtliche Erwägungen bedürfen keiner Erörterung.
B. Klage
Die Klage ist zulässig und begründet.
1.
Zulässigkeit
Die Klägerin hat das für eine negative Feststellungsklage erforderliche
Feststellungsinteresse. Nach § 256 I ZPO kann eine Feststellungsklage nur dann
erhoben werden, wenn die Klagepartei ein schutzwürdiges Interesse an der
alsbaldigen Feststellung hat. Ein solches schutzwürdiges Interesse besteht,
wenn für die Klagepartei eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch
besteht, dass sich die Beklagte eines Rechts gegen die Klägerin ernstlich
berühmt. (Zöller/Greger, 25. Aufl. § 256 ZPO, Rn. 7).
Die Beklagte hat vor Klageerhebung für die Lizenzierung der von ihr vermeintlich
vertretenen Rechte allein für das Jahr 2007 unter Hinweis auf den lizenzlosen
Zustand eine Vergütung auf Vergleichsbasis in einer Größenordnung von 7,35 Mio.
Euro verlangt (Email vom 07.02.2008; K 9). In der Folgezeit gab es dem
übereinstimmenden Parteivortrag zufolge Verhandlungen zwischen den Parteien. Im
Rahmen dieser Verhandlungen vertrat die Beklagte durchgehend ihren Standpunkt,
dass sie Inhaberin der mechanischen Vervielfältigungsrechte hinsichtlich der
anglo-amerikanischen E-Künstler sei und die Klägerin für die auf der
Internetseite M....de angebotenen Dienste einen Lizenzvertrag mit ihr
abzuschließen habe. Für die Klägerin war deshalb davon auszugehen, dass für den
Fall, dass es zu keiner Einigung kommen sollte zu einem Rechtsstreit kommen
wird. Abzusehen war hingegen nicht, wann dies der Fall ist. Da die Klägerin ein
Interesse daran hat, dass es möglichst schnell zu einer gerichtlichen
Entscheidung kommt, die den im Raume stehenden Rechtsstreit einer Klärung zuführt,
kann ihr nicht zugemutet werden, abzuwarten, ob und wann die Beklagte selbst
den Rechtsweg beschreitet. Deshalb ist das erforderliche schutzwürdige Interesse
der Klägerin gegeben. Die Klägerin hat insofern insbesondere vorgetragen, dass
ein weiteres Zuwarten den Verlust weiterer Marktanteile bedeuten könne, da
Konkurrenzunternehmen bereits Einigungen herbeiführen konnten. Diese Argumentation
wurde von der Beklagten nicht bestritten und belegt das Interesse der Klagepartei
an der vorliegenden Feststellungsklage.
Der Ansicht der Beklagten, dem Feststellungsinteresse stehe entgegen,
dass sie vor Klageerhebung keine Abmahnung ausgesprochen habe, kann nicht
gefolgt werden. Die von den Beklagten in Bezug genommene Kommentarstelle
(Hefermehl/ Köhler/ Bornkamp, UWG § 12/2.20) bezieht sich auf eine
wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage und die in § 12 I UWG niedergelegte
Abmahnungsobliegenheit. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung gab es eine
entsprechende Verpflichtung im Urhebergesetz nicht.
Ob, wie von der Klägerin behauptet, die Verwirklichung der abstrakten Gefahr
einer doppelten Inanspruchnahme tatsächlich dahingehend droht, dass für die
gleiche Nutzungsart sowohl an die X als auch an die Beklagte bezahlt werden
muss, kann dahinstehen, da schon die Tatsache, dass die Beklagte (vor dem
Hintergrund eines implizit drohenden Untersagungsanspruchs) Lizenzverhandlungen
mit der Klägerin aufgenommen hat, deren Feststellungsinteresse begründet.
Dahinstehen kann auch die von der beklagten Partei aufgeworfene Frage,
ob das Feststellungsinteresse zumindest insoweit nicht gegeben ist, als eine
Feststellung hinsichtlich des Rechts nach § 19 a UrhG gefordert wird. Hinsichtlich
dieses Teils wurde die Antragsfassung in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2009 geändert.
2.
Begründetheit
Zur Begründetheit der Klage wird vollumfänglich auf die Ausführungen zur
Widerklage Bezug genommen. Die Beklagte ist mangels wirksamer Übertragung von
Rechten nicht befugt, gegenüber der Klägerin Unterlassungsansprüche geltend zu machen.
Dem Klageantrag war deshalb stattzugeben.
C. Sonstige Entscheidungen
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 91 a ZPO.
Soweit die Klage hinsichtlich der 14 Lieder, die Gegenstand der Widerklage
sind, für erledigt erklärt wurde, sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.
Der Klageantrag war gemäß den obigen Ausführungen zulässig und begründet. Erst
durch die insofern erhobene Widerklage entfiel das Feststellungsinteresse, so
das ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (vgl. Zöller/Greger, 25. Aufl.,
§ 256 ZPO, Rn. 7d).
Soweit der ursprünglich angekündigte Antrag der Klägerin auf
Feststellung, dass die Beklagte auch hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung
keinen Unterlassungsanspruch hat, in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2009 für
erledigt erklärt wurde, waren der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da sie in
der vorprozessualen Korrespondenz nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht
hat, dass sie zwischen dem Recht auf Vervielfältigung und dem Recht auf öffentliche
Zugänglichmachung unterscheidet. In der Email der Beklagten vom 11.12.2007 (K
8) behauptet die Beklagte, dass sie europaweit Lizenzen für den Online- und
Mobilfunkbereich vergibt und insoweit den Verwertungsgesellschaften die Rechte
entzogen seien. Es wurde nicht darauf hingewiesen, dass die Rechte nach § 19 a UrhG weiterhin bei der X liegen sollen. Insofern wurde die ursprüngliche
Antragsstellung der Klägerin durch das vorprozessuale Verhalten der Beklagten
veranlasst. Das somit auch insoweit ursprünglich bestehende Feststellungsinteresse
der Klägerin ist erst durch die Aufgabe der Rechtsberühmung, bzw. die
Klarstellung, dass entgegen dem objektiven Empfängerhorizont in Bezug auf § 19 a UrhG eine Rechtsberühmung nicht beabsichtigt war, im Termin vom 29.01.2009 weggefallen.
Bis dahin wäre auch der weitgefasste Antragstenor zulässig und begründet
gewesen.
2.
Die
Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
3.
Streitwert
Hinsichtlich der Widerklage wurde der Streitwert auf 140.000 Euro festgesetzt.
Jedes Musikstück wurde mit 10.000 Euro bewertet.
Hinsichtlich der Klage wurde der Streitwert auf 5 Mio. Euro festgesetzt.
Bei einer negativen Feststellungsklage ist wegen der vernichtenden
Wirkung eines obsiegenden Urteils der Streitwert so hoch zu bewerten, wie der Anspruch,
dessen sich der Gegner berühmt (Zöller, Herget, 25. Aufl. § 3 ZPO, Rn. 16
"Feststellungsklage"). Maßgeblich ist das Interesse (§ 3 ZPO), das die klagende
Partei mit der Klage verfolgt, vgl. OLG München, GRUR 1986, 840, welches geringer,
aber auch höher als das Interesse der Beklagten sein kann.
Die Beklagte hat der Klägerin vorprozessual für die Lizenzgebühren für
das Jahr 2007 einen Vergleichsvorschlag in Höhe von 7.350.000 Euro für die Nutzungsrechte
unterbreitet (K9). Für 2008 wollte die Beklagte die gleiche Höhe zugrundelegen.
Den Ausführungen in der Anlage K 9 lässt sich entnehmen, dass die Summe von
7,35 Mio. bereits ein erhebliches Nachgeben beinhaltet. Unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass die Beklagte in dem benannten Schreiben ausführt, dass sie
einen Satz von 10 Cent pro Stream ansetzt, aber dem entsprechenden X-Tarif ein
Satz von 17 Cent zu entnehmen sei, schätzt das Gericht die Summe, derer sich
die Beklagte berühmt, auf über 10 Mio. Euro für jedes Jahr. Das Urteil
entfaltet Wirkung für die Jahre 2007, 2008 und einen Teil von 2009. Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagte ihr benanntes Angebot erst als
Grundlage von Verhandlungen verstehen wollte, und die ursprüngliche Forderung angesichts
der Umsätze der Klägerin wohl unrealistisch gewesen wäre, schätzt das Gericht
den Streitwert der Klage auf 5 Mio. Euro.
Für die Zeit nach der Erledigterklärung im Termin vom 29.01.2009 wird
der Streitwert der Klage auf 4.000.000 Euro festgesetzt. Dies entspricht dem Verhältnis
des für erledigt erklärten Teils des Antrags zu den gestellten Anträgen.
Anmerkung der Redaktion:
Die Entscheidung wurde mitgeteilt vom
Richter am Landgericht Dr. Schön.