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Fehlender Hinweis auf Wertersatzpflicht

Gericht:OLG Hamm
Aktenzeichen:4 W 85/08
Datum:26.8.2008
Typ:Urteil
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 14/2009
Zitiervorschlag:OLG Hamm, 26.8.2008, 4 W 85/08, JurPC Web-Dok. 14/2009, Abs. 1

Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Antragsgegnerin nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung im Hinblick auf den bisherigen Sach- und Streitstand und unter Berücksichtigung billigen Ermessens die Kosten zu tragen hat (§ 91 a Abs. 1 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Der Hinweis über die den Verbraucher treffende Wertersatzpflicht ist eine unverzichtbare Informationspflicht nach § 312 Abs. 2 BGB i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV. Wird die mögliche Wertersatzpflicht überhaupt nicht erläutert, liegt eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der Verbraucher oder der Mitbewerber vor (vgl. OLG Zweibrücken MMR 2008, 257).

Daran kann auch die Entscheidung des EuGH vom 17. April 2008 nichts ändern. Diese bezeiht sich nur darauf, dass eine Regelung europarechtswidrig ist, die dem Verkäufer, der ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, von einem Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.