Verschiedene deutsche Verwaltungsgerichte haben sich bislang mit der Frage der
Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs beschäftigt. Die Rechtsprechung
bietet derzeit ein uneinheitliches Bild mit sich widersprechenden
Entscheidungen.
PC ist Rundfunkempfangsgerät
Das VG Ansbach (1) stellte im Fall eines Freiberuflers fest, dass ein
internetfähiger PC ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät im Sinne des
Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) sei und daher eine
Rundfunkgebührenpflicht zu bejahen sei.
Keine typische Verwendung zur Rundfunkteilnahme
Demgegenüber entschied das VG Koblenz (2), dass ein Rechtsanwalt, der einen PC
für Internetrecherchen und Datenbankrecherchen beruflich nutzt, für den PC mit
Internetanschluss keine Rundfunkgebühren zu entrichten habe, da ein PC in der
Rechtsanwaltskanzlei typischerweise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet
werde.
Keine Rundfunkgebührenpflicht bei beruflich genutztem PC in Privatwohnung
Das VG Braunschweig urteilte (3), dass ein gewerblich genutzter internetfähiger
Computer eines Inhabers einer Beratungsfirma, der in der Privatwohnung ein Büro
für die Firma unterhielt, nicht der Rundfunkgebührenpflicht unterliege, wenn er
für die in der Privatwohnung vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte
Rundfunkgebühren entrichte.
Keine Bedenken gegen Rundfunkgebührenpflicht
Das VG Hamburg (4) stellte hingegen fest, dass ein internetfähiger PC einer
Rechtsanwältin rundfunkgebührenrechtlich als Rundfunkempfangsgerät zu
qualifizieren sei. Es bestünden keine Bedenken gegen eine Einbeziehung von
internetfähigen PCs in die rundfunkgebührenpflichtigen Hörfunkgeräte.
Tatsächliche Nutzung zum Rundfunkempfang entscheidend
Demgegenüber stellte das VG Münster (5) nicht auf die abstrakte Eignung eines
PCs zum Rundfunkempfang ab, sondern konstatierte differenzierend, dass eine
Rundfunkgebührenpflicht für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät nicht bestehe,
wenn nach Sinn und Zweck der rundfunkgebührenrechtlichen Vorschriften das
Abstellen auf die bloße Möglichkeit der Nutzung eines Rundfunkempfangsgerätes
zum Empfang in den Fällen nicht gerechtfertigt ist, in denen die § 1 Absatz 2
Satz 2 RGebStV zugrunde liegende typisierende Annahme, ein vorhandenes
Rundfunkempfangsgerät werde auch tatsächlich zum Empfang genutzt, regelmäßig
nicht zutreffe. Damit entschied das VG Münster in einem ähnlichen Sinne wie das
VG Koblenz.
Im Falle des vereinseigenen PCs einer Musik- und Sportgemeinschaft, kam das VG
Braunschweig (6) zu der Entscheidung, dass bei sogenannten neuartigen
Empfangsgeräten wie internetfähigen PCs, die multifunktional einsetzbar seien,
nicht alleine vom bloßen Besitz auf das Bereithalten zum Rundfunkempfang
geschlossen werden könne. Das VG Braunschweig verneinte daher eine
Rundfunkgebührenpflicht des betroffenen Vereins.
Keine Rechtsgrundlage für Gebührenbescheid
Das VG Wiesbaden (7) lehnte eine Gebührenpflicht für internetfähige PCs
ebenfalls ab und zwar bereits aufgrund der Tatsache, dass eine Rechtsgrundlage
für die Heranziehung zur Gebühr aufgrund der nicht ausdrücklichen Benennung des
Gebührentatbestands im Gesetz nicht gegeben sei. Daneben sei auch das Merkmal
„zum Empfang bereithalten“ bei beruflich genutzten Internet-PCs nicht gegeben,
da ein Rundfunkempfang über den PC für berufliche Zwecke eher fern liegend sei.
Außerdem gelte nach § 5 Absatz 3 Satz 1 RGebStV Gebührenfreiheit für im „nicht
ausschließlich privaten Bereich" genutzte Internet-PCs und eine Einschränkung
der Norm auf andere - nur gewerblich genutzte - Rundfunkempfangsgeräte,
verbiete sich angesichts des klaren Wortlauts.
* Wolfgang Kuntz, Mitarbeiter
der Recht für Deutschland GmbH, ist als Rechtsanwalt in der Kanzlei Valentin & Schmieden in Saarbrücken tätig.