In der
Literatur und insbesondere in Internetforen wird auf das heftigste über die
Anwendbarkeit und Verfassungsmäßigkeit der §§ 202b und c StGB diskutiert. § 202c
StGB[1]hat hierbei den Spitznamen "Hackerparagraph" erhalten.
Wenig
Beachtung erhielt hierbei der § 202a StGB. Dieser Beitrag soll den § 202a StGB
anhand eines Beispielfalles mit jeweiligen Alternativen bei Tätigwerden von
Softwareprogrammieren näher darstellen.
Der
Eingangsfall:
Programmierer
P erhält einen Anruf des Geschäftsführers G der X GmbH. G teilt P mit, dass ein
vollständiger Systemausfall der PC's im Unternehmen stattgefunden hat und nach
und nach auf den PC-Bildschirmen ein lustiger Elch beim Tanzen zu beobachten
sei. Er bittet P, alles Mögliche zu bewerkstelligen, um das Problem zu lösen
und die Daten zu retten und soweit möglich, die noch nicht befallenen PC's zu
schützen.
P sitzt
im gleichen Bürokomplex wie die X-GmbH und begibt sich augenblicklich in die
Geschäftsräume der X-GmbH. Er schließt seinen Laptop an den Server an und beginnt
mit einem vollständigen Systemscan. Nach kurzer Zeit kann er das schädliche
Programm identifizieren und isolieren. Dabei stellt er fest, dass das Virus an
eine Datei geknüpft wurde. Das Virus aktiviert sich erst durch das Öffnen der
Datei. Er stellt ebenso fest, dass diese Datei (die Quelle) in einem
passwortgeschützten Ordner auf dem PC des Mitarbeiters M gespeichert ist. In
dem Ordner befinden sich ausschließlich private Dateien des M. M wusste nichts
von dem Virus.
§ 202a Ausspähen von Daten
(1)
Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn
bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter
Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch
oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt
werden.
I n h a l t s ü b e r s i c h t
1.
Der objektive Tatbeitrag
a)
Daten
liegen hier vor[2].
Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes bedarf es neben der Wahrnehmung von
Daten mittels technischer Geräte zusätzlich der Nichtbestimmtheit der Daten für
den Täter.
Daten
sind für den Täter dann nicht bestimmt, wenn diese nach dem Willen des
Berechtigten überhaupt nicht oder noch nicht oder nicht mehr in den
Herrschaftsbereich des Täters gelangen sollen[3].
Das
soll bei der Fehlerbehebung von Software gerade nicht der Fall sein. Weshalb
bei der Problembehebung von Softwarefehlern durch die Bestimmung grundsätzlich
ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vorliegt.
Das
Einverständnis für den Ausschluss der Täterhandlung bezieht sich — wie aus dem
Wortlaut ersichtlich — nur auf die Erlangung der Daten selbst, d.h., ob der
Täter auf die Daten zugreifen darf oder eben nicht. Wie er hingegen mit den Daten
umgeht, also ob er sie zweckentfremdet, ist nicht von § 202a StGB erfasst[4].
Daher
ist es auch in diesem Rahmen irrelevant, ob es sich bei den Daten um
personenbezogene handelt und welchen Inhalt die Daten haben[5].
Bei
der Erteilung des Einverständnisses können sich jedoch dabei Probleme ergeben,
wenn auf bestimmte Datenblöcke zugegriffen werden soll, die zwar durch das
explizit erteilte Einverständnis umfasst sind, aber zusätzlich auch andere Daten,
die vom erteilten Einverständnis nicht gedeckt sind, erfasst und evtl. sogar
gespeichert werden.
Das
könnte hier der Fall sein. P durchsucht anhand von entsprechenden Programmen
das Netzwerk der X GmbH und darunter auch den PC des M. Dabei werden persönliche
Dateien — nicht nur des Verfügungsberechtigten G — erfasst und registriert. Ob
von dem Inhalt der Daten tatsächlich Kenntnis genommen wird oder nicht ist tatbestandsspezifisch
erst einmal unbeachtlich. Es genügt allein das Verschaffen des Zugangs zu den
Daten.
Die
Daten, welche dem G zurechenbar sind, sind durch sein Einverständnis erfasst.
Bei dem Zugang zu den Daten des M müsste P wiederum ein Einverständnis von M
erhalten haben, um den Tatbestand des § 202a StGB auszuschließen.
Da
es hier an einer geäußerten (ausdrücklichen oder konkludenten) Erklärung fehlt,
fehlt es an einem Einverständnis.
Die
Daten waren überdies vor einem unerlaubten Zugang gesichert. Unter Sicherungen
im Sinne von § 202a StGB sind nämlich auch Passwörter zu zählen[6].
b)
Darüber
hinaus ist Voraussetzung, dass P sich Zugang zu den Daten verschafft hat. Den
Zugang zu den Daten wird dadurch verschafft, indem der Täter die Sicherung
überwindet. Unter "Überwindung" ist diejenige Handlung zu verstehen, die
geeignet ist, die jeweilige Sicherung auszuschalten[7],
also
wenn mit der Entschlüsselung begonnen wird. Erst dadurch kann sich der Täter
den Zugang zu den Daten verschaffen. Eine bloße Kopie bzw. Sicherung von Daten,
deren Zugangssicherung durch Verschlüsselung besteht, ist noch nicht
tatbestandsmäßig[8].
Dies gilt auch dann, wenn der Täter den Schlüssel bereits kennt oder ihn später
(z.B. durch Kryptoanalyse) in Erfahrung bringt[9].
P
hat sich Zugang dadurch verschafft, indem er das Passwort entschlüsselt hat.
Fallalternative
1: Die Quelle — also die Datei mit dem angehängten Virus — befindet sich in
einem im PC einsteckenden USB-Stick. P entdeckt dies und entfernt den
USB-Stick.
Eine
Strafbarkeit nach § 202a StGB würde bereits hier auszuschließen sein, denn die
Entfernung des USB-Sticks ist nicht tatbestandsmäßig.
Sich
Zugang zu den Daten verschaffen, bedeutet nämlich nicht, dass bereits der
Besitz an einem Datenträger genügt, in dem die Daten verkörpert sind, auch wenn
der Täter nicht über den Schlüssel verfügt. Der Wortlaut des § 202a Abs. 1 StGB
bietet für eine andere Auslegungsmöglichkeit keinen Spielraum [10].
Fallalternative
2: P findet das zur Quelle zugehörige Passwort in einem Online zugänglichen und
für jeden einsehbaren Kalender des M. P gibt das Passwort ein und vernichtet das
Virus.
Hier
ist klar zustellen, dass auch die einfache Passworteingabe unter das Merkmal
"Überwindung" zu subsumieren ist. In der dargestellten Fallalternative liegt
eine Überwindung durch die Passworteingabe vor. Nach dem Sinn und Zweck der
Norm soll ein Verhalten gerade dann unter Strafe gestellt werden, wenn der
Zugang entgegen dem Willen des Verfügungsberechtigten bewerkstelligt wird. Dies
gilt auch dann, wenn das Passwort offen zugänglich ist. Wird das Passwort an
einen Dritten weitergegeben, damit dieser auf die Datei zugreifen darf, liegt
ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vor. Wenn hingegen ein Passwort
nur zur Aufbewahrung weitergegeben wird und der Verwahrende verwendet dieses,
handelt er tatbestandsmäßig.
2.
Der subjektive Tatbeitrag
Von
unserem Eingangsbeispiel ausgehend, ist zu prüfen, ob Vorsatz hinsichtlich der
verwirklichten Tatbestandsmerkmale vorgelegen hat. Eventualvorsatz genügt.
P
hatte von der Sicherung Kenntnis und wusste, dass die Daten nicht für ihn bestimmt
waren. Das Passwort gab er unter dieser Kenntnis ein und erlangte Zugang zu den
Daten. Er handelte mithin vorsätzlich.
3.
Rechtswidrigkeit des Handelns
P
müsste des Weiteren unbefugt gehandelt haben. Unbefugtes Handeln bedeutet nach
der h.M. rechtswidriges Handeln[11].
Dem ist zuzustimmen. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für ein
Rechtfertigungselement entschieden. Wer daher sicherungsspezifische Daten
ändert oder umgeht, verwirklicht den Tatbestand des § 202a StGB. Durch
Vorliegen der Befugnis, kann schließlich das Verhalten des Täters gerechtfertigt
sein.
a)
Eine
explizite Erlaubnis durch den M ist nicht erfolgt. Es ist mithin zu klären, ob
nicht eine Befugnis durch entsprechende Auslegung vorgelegen hat.
Zu
Fragen ist daher, ob eine mutmaßliche Einwilligung in Betracht zu ziehen ist.
Eine
mutmaßliche Einwilligung kann nicht nur dann in Frage kommen, wenn der Täter
die Daten einem anderen, für den sie bestimmt sind, verschafft[12].
Sondern auch, wenn der Verfügungsberechtigte vor der Tat nicht nach seinem
wirklichen Willen befragt werden konnte, ohne dass der Zweck der Tat gefährdet
wird[13].
Vor
allem gilt dies, wenn eine Regelung bzw. Aussage zwischen den Parteien fehlt
und der Täter aufgrund einer dringend notwendigen Fehlerbehebung tätig werden
muss, der Verfügungsberechtigte aber nicht erreichbar ist. Folglich kommt hier
eine mutmaßliche Einwilligung nur im Rahmen einer eilbedürftigen und
schadensverhindernden Maßnahme in Betracht.
Grundsätzlich
ist dies auch dann der Fall, wenn in einem größeren Unternehmen nicht alle
Verfügungsberechtigte aufgesucht und befragt werden können, sofern ein
irreparabler Schaden bei zu langem zuwarten die Folge wäre.
M
befand sich zum Zeitpunkt des Vorfalls im Urlaub und war nicht zu erreichen.
Nach objektiven Kriterien ist eine mutmaßliche Einwilligung jedoch fraglich.
Der Ordner, in welchem sich u.a. die schädliche Datei befand, ist
passwortgeschützt und damit nicht jedem zugänglich. Eine Gefahr geht insoweit
nur von M aus. Fraglich ist, wann und durch wen der Virus aktiviert wurde und
so in das Netzwerk hat gelangen können. Vom Eingangsfall sowie der
Fallalternative 2 ausgehend, hatte M keine Kenntnis von dem Virus und deshalb
war es auch in seinem Interesse, dass der Virus unschädlich gemacht wird. Von
einer mutmaßlichen Einwilligung kann daher ausgegangen werden.
Fallalternative
3:
Wie Fallalternative 2, nur dass M von dem Virus wusste. Er selbst hatte es geschrieben
und er würde eine Einwilligung verweigern. Hierüber hatten P wie auch G keine
Kenntnis.
Aber
auch dann handelte P gerechtfertigt. Aus der ex-ante Sicht konnte er davon ausgehen,
dass ein Einverständnis bei Kenntnis der Sachlage erfolgen würde. Ob dies
wiederum nach der ex-post-Sicht der Fall gewesen wäre, ist irrelevant[14].
b)
Fallalternative 4: wie Fallalternative 2, nur dass G den M erreicht
und diesem kurz die Erkenntnisse mitteilt. Entgegen aller Erwartungen
verweigert M die Herausgabe des Passwortes und verbietet den Zugriff auf seine
Dateien. G teilt dies P mit. P gibt trotzdem das Passwort ein und löscht den
Virus.
In
dieser Alternative scheidet ein tatbestandsausschließendes Einverständnis, wie
auch eine mutmaßliche Einwilligung aus. In Betracht kommt jedoch ein rechtfertigender
Notstand nach § 34 StGB.
Das
Virus verursacht einen Angriff gegen das Firmennetzwerk der X-GmbH. P handelt,
um weiteren und evtl. neuen Schaden vom Firmennetzwerk und somit auch der
X-GmbH abzuwenden. Die Interessenabwägung fällt wesentlich zu Gunsten der
X-GmbH aus. Der einzutretende persönliche und wirtschaftliche Schaden ist
wesentlich höher zu bewerten als der, den M durch den Zugriff auf die eine
Datei erleidet. Auch wenn ein Angriff nicht auf alle Bereiche, sondern explizit
auf die eingesetzte Firmensoftware stattfindet, fällt die Interessenabwägung zu
Gunsten des Unternehmens aus. Ob das Unternehmen dabei Eigentümer des
angegriffenen Programms oder nur Nutzer ist, ist unbeachtlich. Denn das
Nutzungsrecht ist als "ein anderes Rechtsgut" i.S.d. § 34 StGB zu verstehen.
P
handelte demnach gerechtfertigt.
4.
Schuld
Fallalternative
5:
nachdem der Virus gelöscht und alles gesichert wurde, erscheint P nach 2
Wochen wieder, um einen vollständigen Sicherheitscheck vorzunehmen. G hatte ihn
hierzu beauftragt und zur Ausführung der Arbeiten das Einverständnis aller
Mitarbeiter, außer des A, auch privat gespeicherte Dateien zu scannen, einholen
können. A verweigert das Scannen der Dateien, da seine privaten Daten andere
nichts angehe. G habe schließlich die private Nutzung der Internets und des
E-Mail-Verkehrs erlaubt. Die E-Mails speichert A in einem eigens dafür
angelegten Ordner und verschlüsselt die E-Mails mittels Verschiebechiffre. G
fordert P auf, auch die Daten des A zu scannen, ggf. unter Überwindung der
Sicherungsmaßnahme. P entschlüsselt die Daten des A und scannt diese nach
schadhafter Software. Eine Speicherung der Daten erfolgt zu keiner Zeit auf dem
Laptop des P. Vom Inhalt nimmt P auch keine Kenntnis
Der
Tatbestand ist erfüllt, objektiv wie auch subjektiv. Ebenfalls liegt mangels
Einwilligung oder Angriffs kein Rechtfertigungsgrund vor.
Für
die Annahme eines entschuldigenden Notstands gibt der Sachverhalt nicht
genügend her. Es fehlt neben einer definierbaren Gefahr allein schon am zu
schützenden Rechtsgut.
Daher
handelte P schuldhaft. Das alleine genügt in der Praxis jedoch nicht. Es kommt
bei der Schuldfrage auch wesentlich darauf an, wie schwer diese wiegt.
Folglich
ist im Rahmen der Schuld zu klären, über welchen Zeitraum eine Erfassung der Daten
vorlag und ob eine sofortige Löschung vorgenommen wurde bzw. eine Kenntnisnahme
der Daten gar nicht möglich war. Schließlich ist bei der Bewertung auch
relevant, ob bei einer Speicherung im Cache, dieser sofort gelöscht wurde. Denn
bei allen möglichen und zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen, welche im Ergebnis also
keine wirkliche Beeinträchtigung verursacht haben, ist die Schuld deutlich
geringer anzusiedeln, als bei mutwilliger in Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht
vollzogener Beeinträchtigung.
Entscheidend
ist unter anderem auch die Intensität der Datensicherung. Es kommt darauf an,
ob die Vorrichtung (physischer oder technischer Art) den Täter zu einer
Zugangsart zwingt, die der Verfügungsberechtigte erkennbar verhindern wollte[15].
Entsprechend der wohl h.M.[16]ist ein hoher Sicherungsgrad für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich.
Jedoch entscheidet auch der Sicherungsgrad über die Höhe der Schuld.
P
hat hier eine Verschiebungschiffre außer Kraft gesetzt. Dabei handelt es sich
zwar um eine relativ einfache und unsichere Verschlüsselungsform. Zu
berücksichtigen ist jedoch, dass es auch hierzu einer gewissen Kenntnis bedarf
und ein entsprechendes Programm, um den Code zu entschlüsseln (es sei denn, der
Entschlüsselungscode ist wie das Passwort in Fallalternative 2 offen
einsehbar). Der Eingriff war insgesamt von geringer Bedeutung. Eine
Kenntnisnahme lag nicht vor, es wurde allein nach schadhafter Software gesucht.
Eine Beschädigung der Datei wurde und sollte auch vermieden werden. Eine
Speicherung und somit mögliche Verwendung der Daten ist auf dem Laptop des P
nicht erfolgt. Insgesamt ist die Schuld des P als unterdurchschnittlich
anzusehen.
Zudem
ist im Rahmen der Schuld zu Fragen, inwiefern eine Zwangslage in dem Sinne
vorgelegen hat, dass der Leistende sich trotz fehlender Erlaubnis und Befugnis
verpflichtet gefühlt hat, seine Leistung zu erbringen, dabei aber eine tatbestandserfüllende
Maßnahme verwirklicht. Mithin der Leistende Mängel beseitigt und in diesem
Zusammenhang sicherungsspezifische Daten erfasst, indem er die Schutzvorrichtung
umgeht. Soweit eine solche Zwangslage vorgelegen hat, liegt auch hier eine
geringere Schuld vor und ist damit strafmildernd zu berücksichtigen.
Nachdem
im Eingangsfall dargestellten Sachverhalt, war eine Überprüfung nach 2 Wochen
sinnvoll. Eine Zwangslage bestand für P hingegen nicht. Verdachtsmomente, die
eine schädliche Software auf dem PC des A begründet hätten, lagen nicht vor.
Auch nahm G den P nicht aus Gewährleitung in Anspruch. Ein milderes Mittel wäre
ein Speichern der Daten auf einen externen Datenträger gewesen. Demnach liegen
keine weiteren Gründe vor, welche die Schuld geringer werden lässt.
5.
Praxishinweise
a)
Um
Probleme hinsichtlich der Legitimation des Zugriffs zu vermeiden, sollte der
Verfügungsberechtigte zur vollumfänglichen Durchführung des Auftrages
gestatten, dass der Täter die Daten erfassen bzw. sich Zugang dazu verschaffen
darf. Denn im Rahmen der Gewährleistung bei fehlerhafter Software ist es
teilweise unumgänglich und notwendig, bestimmte Datensätze zu erforschen, um
das Problem überhaupt präzise erfassen und beheben zu können. Der
Verfügungsberechtigte will zwar selbstverständlich nicht, dass sensible und
wichtige Daten Dritten zugänglich gemacht werden. Ebenso sollen auch Dritte
nicht die Möglichkeit erlangen können, den Datenbestand an sich zu erfassen.
Dies ist aber in diesem Fall auch nicht die Intention des Täters. Die Erfassung
und ggf. Durchsicht bestimmter Daten, erfolgt zur Mängelbeseitigung und nicht
zur Durchforstung persönlicher Daten zum späteren eigenen Gebrauch des Täters.
Dies ist wiederum dem Verfügungsberechtigten bekannt bzw. sollte diesem
bekannt sein.
b)
Sofern
ein Auftrag jedoch unter der Prämisse erteilt wird, bestimmte Datensätze
"unberührt" zu lassen, ist in Erfahrung zu bringen, ob die Durchführung des
Auftrages noch uneingeschränkt möglich ist. Ggf. sollte der Auftrag abgelehnt
werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass Datensätze erfasst werden, zu welchen
das Einverständnis wiederum fehlt. Denn eine Befugnis entfiele neben dem
fehlenden Einverständnis bei einer strikten Ablehnung ebenfalls.
c)
Aus
zivilrechtlicher Sichtweise liegt bei der Verweigerung — also fehlendem
Einverständnisses und mangelnder Befugnis — und der dadurch nicht mehr
möglichen Mängelbeseitigung Unmöglichkeit i.S.d. § 275 BGB vor. Wenn der
Gewährleistende nunmehr trotzdem tätig wird, um — rechtsirrig — Schadensersatzansprüchen
des anderen entgegen zu wirken, handelt jener damit trotzdem schuldhaft i.S.d.
§ 202a StGB.
Bei
Nichtvornahme der Handlung würde sich der Leistende neben der Schadloshaltung
hinsichtlich der Mängelgewährleistung eine Freistellung der Haftung wegen
Verletzung eines Schutzgesetzes verschaffen, denn § 202a StGB ist als ein solches
i.S.d. § 823 II BGB zu verstehen.
[1] Der Chaos Computer Club
(CCC) hat eine Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des § 202c
StGB abgegeben,
siehe http://www.ccc.de/202c/202cStellungnahme.pdf
[2] vgl. zur
Begriffsbestimmung die Legaldefinition des § 202a Abs. 2 StGB.
[3] NK-Jung, StGB, § 202a Rn 8
[4] zu den Einzelnen nicht von § 202a StGB erfassten
Nutzungen oder ähnliches siehe Lackner/Kühl, StGB, § 202a Rn. 3; Fischer,
StGB, § 202a Rn. 7; SK-Hoyer, StGB, § 202a Rn. 7
[5] vgl. Fischer, StGB, § 202a Rn. 9; NK-Jung,
StGB, § 202a Rn. 10; SK-Hoyer, StGB, § 202a Rn. 15
[6] siehe Fischer, StGB, § 202a Rn. 9a
[7] Fischer, StGB, § 202a Rn. 11b
[8] vgl. Gröseling/Höfinger, MMR 2007, 551
[9] Gröseling/Höfinger, aaO
[10] so auch Gröseling/Höfinger, MMR 2007, 552
[11] vgl. Fischer, StGB, § 201 Rn. 9; SK-Hoyer,
StGB, § 202a Rn. 15
[12] so aber Lackner/Kühl, § 202a Rn. 7; Fischer,
§ 202a Rn. 12
[13] SK-Hoyer, aaO; i.E. wohl NK-Jung,
aaO; a.A. S/S-Lenckner, § 202a Rn. 11, Lackner/Kühl, aaO
[14] vgl. statt vieler Wessels/Beulke, AT Rn.
382
[15] Fischer, StGB, § 202a Rn. 9
[16] Fischer, aaO; Ernst, NJW 03, 3233, 3236; a.A.
hingegen Leicht, iur 87, 49
*
Sebastian Wohlwend arbeitet als Rechtsanwalt in Karlsruhe