Home › JurPC Web-Dok. 139/2008 Die tatsächliche Verständigung (
Auch im Internet-Zeitalter herrscht beim Bürger noch oft die Meinung vor,
mit dem Finanzamt könne es nur zwei mögliche Verfahrensweisen geben:
Das Erfordernis, einen solchen Deal mit dem Finanzamt auszuhandeln, kann
sich schon dann ergeben, wenn z.B. webbasierte Daten, die steuerlich
relevante Informationen enthalten (z.B. geschäftlich veranlasste E-Mails),
aufgrund eines Datencrashs plötzlich nicht mehr zur Verfügung stehen und -
mangels Datensicherung - auch nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand
wieder rekonstruiert werden können. Das kann gerade bei kleineren Betrieben
schnell passieren. Das vorerwähnte BMF-Schreiben fasst u.a. die Voraussetzungen und
Rechtsfolgen einer tatsächlichen Verständigung aus Sicht der
Finanzverwaltung zusammen. Um mit dem Finanzamt überhaupt über einen bestimmten Sachverhalt verhandeln zu können, ist wesentliche Voraussetzung, dass dieser nur unter erschwerten Umständen (also mit einem nicht mehr vertretbaren Arbeits- oder Zeitaufwand) ermittelt werden kann oder die Ermittlung zwar prinzipiell möglich erscheint, aber angesichts des zu erwartenden Steueraufkommens völlig unverhältnismäßig wäre. Daraus ist abzulesen, dass die tatsächliche Verständigung der Herstellung des Rechtsfriedens und der Vermeidung von Rechtsbehelfen dienen soll. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung ist auch nicht mit Verwaltungskosten verbunden, wie es etwa bei einer allgemeinen verbindlichen Auskunft des Finanzamts seit Neuestem der Fall ist. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die an dem Abschluss der
tatsächlichen Verständigung Beteiligten zu einer verbindlichen Regelung
befugt sind. Auf Seiten des Steuerpflichtigen dürfte das in aller Regel
kein besonderes Problem darstellen: entweder ist er selbst anwesend, oder
ein ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter (z.B.
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder Steuerberater/in). Auf Seiten der
Finanzbehörde ist das mitunter nicht so einfach. Sie muss vertreten sein
durch einen zeichnungsberechtigten Amtsträger der zuständigen Behörde.
Regelmäßig sind das der Vorsteher/in des örtlich und sachlich zuständigen
Finanzamts oder sein Vertreter bzw. der zuständige Sachgebietsleiter. )
sein. Die Rechtsprechungspraxis belegt, dass man sich schon häufiger in der
"richtigen" Person geirrt hat. Außerdem darf sich die Einigung
grundsätzlich nur auf einen einzelnen individualisierbaren Sachverhalt
beziehen, um den Einwand des "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" zu
vermeiden. Schließlich soll die tatsächliche Verständigung in
beweissicherer Form schriftlich festgehalten und von den Beteiligten auch
unterzeichnet werden. Selbst wenn eine solche Einigung beweisbar zustande gekommen ist, kann sie unwirksam sein, wenn Einigungsmängel (Scheingeschäft, Vertretungsmängel oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen) bei Abschluss bestanden. Um auch hier Schwierigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, mögliche Mängel der tatsächlichen Verständigung unmittelbar vor Abschluss noch einmal im Detail zu prüfen, um unliebsame Überraschungen auszuschließen. Eine professionell vorbereitete und abgefasste Dokumentation ist herbei ganz wesentlich. Wenn sich im Einzelfall also herausstellt, dass steuerlich erforderliche Angaben nicht mehr durch entsprechende Unterlagen, Dokumente oder sonstige Daten belegbar sind, sollte - bevor die Finanzverwaltung einseitig eine für den Steuerpflichtigen meist sehr nachteilige Schätzung ausbringt - an das Instrument der tatsächlichen Verständigung gedacht werden. Angesichts der Fülle zu beachtender notwendiger Voraussetzungen empfiehlt sich die frühzeitige Hinzuziehung eines hierbei erfahrenen Steuerjuristen, um Fehler und Nachteile zu vermeiden. Angesichts des enormen Geschwindigkeitszuwachses in der beruflichen Kommunikation und der zunehmend komplexer werdenden Lebenssachverhalte (insbesondere durch die E-Mail-Kommunikation) werden sich in Zukunft tendenziell immer häufiger Bedürfnisse für den Abschluss tatsächlicher Verständigungen zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung ergeben, da in vielen Fällen ein nahezu vollständiger Sachverhalt nicht mehr rekonstruierbar ist. Umso wichtiger ist es, in diesen Situationen den Ernst der Lage frühzeitig zu erkennen, um langwieriges und teures Streiten über Schätzungsbescheide und den dann oft folgenden Gang vors Gericht zu vermeiden und stattdessen für alle Seiten schnell Rechtssicherheit zu schaffen. *
Dr. Joerg Andres ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Düsseldorf (www.andresrecht.de). Er war zudem langjährig als Justiziar und Personalchef beim größten in Deutschland ansässigen Werbe- und Kommunikationsagenturkonzern an gleicher Stätte tätig und engagiert sich ehrenamtlich im Vorstand des Marketing Club Düsseldorf (www.marketing-club.net). Er ist spezialisiert auf die Beratung von Agenturen, Profisportlern und Künstlern sowie im Bereich steuerlich veranlasster Streitigkeiten und deren Vermeidung. Zudem ist er Dozent für Vertragsgestaltung und Verhandlungsführung an der RFH Köln. |