I n h a l t s ü b e r s i c h t
I.
Überblick
Die Cottbuser Medienrechtstage der Brandenburgischen Technischen Universität
(BTU) fanden vom 02. bis 04. Juli 2008 unter der Schirmherrschaft des Zentrums
für Rechts- und Verwaltungswissenschaften (ZfRV) erstmalig statt. Die
"Summerschool" zeichnete sich neben einer medienpraxisnahen Themenvielfalt und
einer gelungenen Zusammenstellung von Dozenten aus Forschung, Anwaltschaft und
Wirtschaft auch durch einen bemerkenswerten Veranstaltungsort, dem
Informations-, Kommunikations- und Medienzentrum der BTU, aus. Der
Workshop-Charakter der Cottbuser Medienrechtstage ermöglichte es Teilnehmern
und Dozenten in einer lockeren Atmosphäre miteinander ins Gespräch zu kommen
und nach den jeweiligen Vorträgen die Dozenten zu befragen. Hervorzuheben ist
dabei auch die Dreifachfunktion der Veranstaltung, die zum einen Teil
des Masterstudienganges "Wirtschaftsrecht für Technologieunternehmen" der BTU
Cottbus, zum anderen interdisziplinäre Fachtagung und drittens
Fortbildungsveranstaltung für Fachanwälte nach § 15 FAO ist. Thematisch wurden
Grundlagen und aktuelle Fragen des Medienrechts auf drei Tage verteilt, die
sich Presserecht und Persönlichkeitsschutz, dem Urheberrecht und
dem IT-Recht widmeten.
II.
Presserecht und Persönlichkeitsrecht
Mit Beginn des Presse- und Persönlichkeitsrechts-Tages begrüßte Prof. Dr. Eike
Albrecht (ZfRV) die Teilnehmer und berichtete über Hintergrund- und
Programmverlauf der Cottbuser Medienrechtstage. Sodann widmete sich Dr. Heralt
Hug, Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle, Leipzig, einer Einführung in das
Presserecht. Das Presserecht selbst sei eine Querschnittsmaterie,
welches hauptsächlich aus den öffentlich-rechtlichen Regelungen der
Landespressegesetze sowie aus bürgerlich-rechtlichen Normen bestehe. Auch
arbeitsrechtliche Vorschriften, Normen der verschiedenen Prozessordnungen sowie
kartellrechtliche Vorschriften (insb. bei Zusammenschlüssen von
Medienkonzernen) kommen zur Anwendung. Herr Dr. Hug stellte sodann die zentrale
Bedeutung der Pressefreiheit in einer Demokratie heraus. Die wichtigste
Funktion dieses in § 5 Abs. 1 GG verbrieften Grundrechts sei die Garantie von
Informationen zur öffentlichen Meinungsbildung. Das Grundrecht erfülle somit
eine Vermittler-Funktion und ermögliche erst eine Kommunikation zwischen Bürger
und Regierung.
Folglich bestehe ein auch Informationsanspruch der Presse gegenüber den Behörden.
Problematisch sei dabei häufig für Presseorgane, den richtigen Ansprechpartner
in der Behörde zu finden. Dies sei entweder der Behördenleiter oder der
zuständige Pressereferent. Zu beachten sei, dass die Auskunftsgabe in einem
gewissen Ermessensbereich der Behörde stünde und die klageweise Durchsetzung
des Informationsanspruchs durch Presseunternehmen vor den Verwaltungsgerichten
recht langwierig sei. Abschließend wurde den Teilnehmern das Standesrecht der
Presse, d.h. alle geschriebenen und ungeschriebenen Grundsätze, welche
nicht auf staatlichem Recht beruhen, erläutert. Herr Dr. Hug ging dabei
insbesondere auf die 16 publizistischen Grundsätze des "Pressekodex" des
Deutschen Presserats und die darin festgelegten journalistischen Wahrheits- und
Sorgfaltspflichten ein.
Mit dem Schutz der Persönlichkeit im Recht beschäftigte sich
Rechtsanwalt Dr. Heralt Hug im zweiten Vortrag des Vormittags. Hierbei hob er
zuerst die zentrale Bedeutung der Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen
und Meinungsäußerung im Presse- und Äußerungsrechts hervor. Hiervon
hingen insbesondere die Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen ab. Des
weiteren wurde das Schrankenregime des Art. 5 Abs. 2 GG erläutert, der
Vortragende ging dabei auf das "Lüth-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom
15.01.1958 (BVerfGE 7, 198) und die daraus folgende Einzelfallprüfung der
Wechselwirkung zwischen der grundrechtlich geschützten Pressefreiheit und der
die Pressefreiheit einschränkenden allgemeinen Gesetze ein.
Im Rahmen des Schutzes des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes nach Art. 2 Abs.
1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG stellte Herr Dr. Hug die Sphärentheorie vor
und erläuterte den räumlich-gegenständlichen Schutz Prominenter außerhalb des
häuslichen Bereichs. Kritisch wurde auf den ausgeweiteten Schutz der
Persönlichkeitsrechte auf europäischer Ebene eingegangen, sowie das insofern
differenziertere System der deutschen Rechtsprechung hervorgehoben. Schließlich
wurden den Teilnehmern die rechtlichen Unterschiede zwischen absoluten und
relativen Personen der Zeitgeschichte dargestellt und auf das aktuelle
"Sabine-Christiansen-Urteil" des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 01.07.2008 —
Az. VI ZR 243/06) eingegangen.
Den Nachmittag begann Herr Prof. Dr. Thomas Wegerich, Rechtsanwalt,
GEMINI Executive Search GmbH, German Law Publishers, mit einem Vortrag zum
Thema "Verlage und Medienkonvergenz: Die Verschmelzung von Print und Newmedia
und die Auswirkungen auf Inhalte und Vermarktung." Zu Anfang stellte
Prof. Wegerich die in seinem Vortrag betrachtete Konvergenz als Zusammenwachsen
von Schlüsseltechnologien im Bereich der klassischen Print- und Onlinemedien
vor und unterstrich deren Bedeutung als Kernthema für die gesamte Branche.
Verlagshäuser hätten die Entwicklung spät, aber mittlerweile dennoch erkannt.
Verlage wandelten sich zu multimedialen Medienhäusern mit integrierten Print-
und Onlineredaktionen ("Online-First"), deren Nachrichten sofort den Weg
ins Internet fänden. Der Browser sei "Chronist des Tages". Zeitungen müssen
sich darauf inhaltlich einstellen und vermehrt Orientierungshilfe für den Leser
geben, eine eigene Themensetzung bei selbst recherchierten Beiträgen anbieten
und diese Themen in die ausführlichen Hintergrundberichte einbetten. Dies
resultiere in gewandelten journalistischen Stilmitteln im Printbereich. Der
"Magazinstil" setze sich zunehmend durch und führe zu einer Emotionalisierung
und Boulevardisierung der Printtitel, was jedoch nicht per se negativ
aufzufassen sei. Von der Illusion des "Paid Content" müsse man sich dabei
verabschieden, Zahlmodelle seien nur noch bei "Must-have"-Inhalten
durchsetzbar.
Resultierend aus einem schrumpfenden Print- und einem wachsenden Online-Markt
müssten sich auch die Organisationsstrukturen in Verlagen hin zu einer integrierten
Vermarktung von Online und Print ändern. Die könne erreicht werden
durch personalisierte Online-Inhalte, ein professionelles
Costumer-Relationship-Management und "Behavioral Targeting", welches in Zukunft
eine besondere Rolle spielen würde. In Deutschland wären als
Best-Practice-Modelle einer starken Markenpositionierung und erfolgreichen
Vermarktung Spiegel/Spiegel-Online, Bild/Bild-online und die Financial Times
Deutschland zu nennen. Auch sogenannte Brand-Extensions, wie z.B. das
Zeit-Brockhauslexikon und die SZ-Bibliotheken, stellen neue gelungene
Vermarktungschancen dar. Als Fazit führte Prof. Wegerich aus, dass Online und
Print strukturell zusammenwüchsen, was zu konvergenten Medieninhalten und neuen
Vermarktungschancen für Verlage führe. Dabei seien soziale Netzwerke und
Communities im Internet entscheidende neue Elemente und zukunftsweisendes
Kapital für Leser- und Kundenbindung und -gewinnung. Das interaktive Web 2.0
eröffne den Verlagen neue Umsatzpotentiale, die es zu nutzen gelte.
Im Anschluss erläuterte Dieter Schulz, Chefredakteur der Lausitzer
Rundschau, den Persönlichkeitsschutz in der journalistischen Praxis.
Seine Kernthese: Persönlichkeitsschutz in der journalistischen Praxis sei in
erster Linie Schutz der eigenen journalistischen Glaubwürdigkeit. Dies läge
darin begründet, dass Leser, gerade von Regionalzeitungen, sich gerne in "ihrer
Welt" wieder fänden, der Mensch im Vordergrund der Berichterstattung stehe und
der Journalismus dem Leser das Gefühl vermitteln müsse, mitten im Geschehen und
"dabei zu sein". Ein Konflikt zwischen dem Informationsinteresse des Lesers und
dem Schutz der Persönlichkeit des Menschen, über den berichtet werde,
sei unausweichlich. In den letzten fünf Jahren sei es bei der Lausitzer
Rundschau jedoch lediglich zu drei juristischen Auseinandersetzungen mit Blick
auf Persönlichkeitsrechte gekommen. In der Lausitzer Rundschau und ihren
Regionalausgaben werden pro Erscheinungstag mehr als 400 Fotos und mindestens
1.000 Nachrichten und Berichte veröffentlicht.
Problematisch seien in der Praxis Bildmotive mit Kindern sowie Berichte über Gerichtstermine
und Nachbarschaftsstreitigkeiten. Bei Letzteren sei aufgrund des hohen
öffentlichen Interesses eine möglichst exakte Berichterstattung von
Nöten. In solchen Fällen gehe es stets um individuelle Schuld, die Gefahr einer
Persönlichkeitsrechtsverletzung sei im Gegensatz zu gesellschaftlichem
Fehlverhalten besonders hoch. Im Endeffekt gehe es nicht um Paragrafen, sondern
um journalistische Ethik. Die Frage für den umfassenden und wahrheitsgemäß
berichterstattenden Journalisten dürfe dabei nicht sein "Was darf ich?",
sondern "Was brauche ich?", um einen Sachverhalt darstellen zu können. Dies
zeige aktuell die Diskussion um den Schriftsteller Erwin Strittmatter und
dessen SS-Vergangenheit. Fazit: "Eine gute Zeitung schreibt, worüber die Stadt
spricht. Die Stadt spricht, worüber eine sehr gute Zeitung schreibt", "Eine gute
Zeitung müsse die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen wahren, um die eigene
Glaubwürdigkeit nicht zu verlieren."
Mit einem Vortrag von Herrn Mag. art. Martin Sonneborn, ehemaliger
Chefredakteur des "Faktenmagazins Titanic" und Bundesvorsitzender der "Partei"
trug abschließend zum Thema "Elegante Persönlichkeitsrechtsverletzungen: Satire
und Justiz" vor. Herr Mag. art. Sonneborn machte eingangs auf die Wankelmütigkeit
der Anwaltschaft aufmerksam: Während heute noch vehement für eine freie
Presse gestritten werde, verträten die selben Anwälte morgen in
gleichgelagerten Fällen das hohe Gut des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Prominenter, so der ehemalige Chefredakteur.
Aus der Praxis wurde den Zuschauern berichtet, dass jedes vierte bis fünfte
Heft der "Titanic" juristische Probleme verursache, wobei 10 % aller
Ausgaben "verboten" und Unterlassungserklärungen abgegeben worden
seien. Im Weiteren erläuterte Herr Mag. art. Sonneborn Vorgehensweisen bei der
Titelblatt-Gestaltung, die das Magazin bei etwaigen Klagen besser bestehen
lassen haben. Oft stehe jedoch der juristische Anspruch dem Eigeninteresse des
Betroffenen, dass die Angelegenheit nicht weiter in der Öffentlichkeit
breitgetreten wird, entgegen. Auch wurden häufig juristische Streitigkeiten
Prominenter mit dem Titanic-Magazin von anderen Medien dankend aufgenommen, so
dass der Betroffene trotz bestehender juristischer Ansprüche genau das
Gegenteil von dem erreichte, was er eigentlich bezweckte. Falsche PR-Beratungsei unter anderem ein Grund hierfür. Neben Klagen stelle auch bereits das
In-Aussichtstellen hoher Schadensersatzforderungen ein Druckmittel seitens der
von satirischer Berichterstattung Betroffener dar. So forderte die FIFA im
Rahmen des WM 2006-Bestechungsskandals die astronomische Summe von
300.000.000,00 EUR Schadensersatz, alternativ die Verpflichtung der Titanic,
sich nie wieder in die Vergabe der Fußballweltmeisterschaft einzumischen.
III.
Urheberrecht
Herr Prof. Dr. Winfried Bullinger, Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle,
Berlin, referierte am zweiten Tag der Cottbuser Medienrechtstage über Grundlagen
und aktuelle Fragen des Urheberrechts. Dabei unterstrich er die
zunehmende Wichtigkeit urheberrechtlicher Fragen, die u. a. mit der
aufkommenden Popularität des Internets zu tun habe. Herr Prof. Bullinger ging
eingangs vom Werkbegriff aus und erläuterte, dass nur solches Schaffen
urheberrechtlichen Schutz genieße, welches eine gewisse Gestaltungshöhe
aufweise. Hier wären die Gerichte relativ streng. Oftmals würde im Prozess
vergessen, zur Gestaltungshöhe vorzutragen, woraufhin der Kläger unterliege.
Zur Verdeutlichung, dass das Urheberrecht die konkrete Form einer Idee schütze,
widmete sich Herr Prof. Bullinger dem Formatschutz. Das Konzept einer
Fernsehshow sei als Vorprodukt, welches dem Werk vorgelagert sei, nicht
geschützt (vgl. BGHZ 155, 257 ff. — Sendeformat). Der einzige Schutz des
Formatentwicklers gegen eine Übernahme des nicht urheberrechtschutzfähigen
Sendekonzepts besteht in einer individualvertraglichen Vereinbarung mit Sendern
bzw. Produzenten, in welcher diese sich verpflichten, in einem bestimmten
Zeitraum nach Offenbarung des Konzepts das Format nicht zu verwerten. Dass
Formate international überhaupt gehandelt werden, sei auf Marktgepflogenheiten
zurückzuführen.
Das Entstellungsverbot des § 14 UrhG, so Prof. Bullinger, diene dem
Schutz der Ehre und der immateriellen Interessen des Urhebers und stelle somit
das Herzstück des Urheberpersönlichkeitsrechts dar. Voraussetzung für einen
Schutz des Urhebers durch § 14 UrhG vor Beeinträchtigung seines Werkes ist zum
einen das Vorliegen einer Beeinträchtigung überhaupt und zum anderen eine
Abwägung zwischen den Interessen des Urhebers am Werkschutz und der
Gestaltungsfreiheit des Ändernden, die zugunsten des Urhebers ausfällt (vgl.
RGZ 79, 397 ff. — Sirenenentscheidung). In diesem Zusammenhang wies Prof.
Bullinger auf die Schwierigkeiten des Bauherren im Bereich des
Architektenurheberrechts hin. Bei Änderungen des Bauwerkes während der Bauphase
könne dieser nie wissen, ob eine spätere Interessenabwägung durch die Gerichte
zu Lasten des Bauherren ausgeht und dieser das Werk wieder in seinem
ursprünglichen Zustand versetzen muss. Als Beispiel wurde hier der Berliner
Hauptbahnhof und die urheberrechtliche Klage des Architekturbüros gegen die
Deutsche Bahn genannt, welche den ursprünglichen Entwurf des Architekturbüros
nicht originalgetreu umgesetzt hatte. Die Vernichtung eines Werkes hingegen
untersagt § 14 UrhG nicht, da ein Anspruch des Urhebers auf Erhaltung des
Werkexemplars nicht besteht.
Im Rahmen der Digitalkopie wurde erörtert, ob der Erschöpfungsgrundsatz auch
hier greife, die Digitalkopie somit vom Erwerber weiterveräußert werden könne.
Dies sei streitig. Prof. Bullinger argumentierte, dass Systematik und Motive
gegen eine entsprechende Anwendung sprächen. So gäbe es beim Recht der
öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) keine dem § 17 UrhG entsprechende
Regelung, die sich mit der weiteren Verbreitung von Werkstücken nach
erstmaligem In-Verkehr-Bringen beschäftige. Auch praktische Unwägbarkeiten
(leichte und schnelle Vervielfältigung von Werken, die in digitaler Form
vorliegen) ließen hier die Anwendbarkeit des Erschöpfungsgrundsatzes als nicht
angemessen erscheinen.
Nach dem Urhebervertragsrecht wurde insbesondere auf die Schranke der
Privatkopie eingegangen. Diese stelle für die Rechteverwerter oftmals
ein großes Problem dar. Mit Einführung des "zweiten Korbes" wurde, auch um die
Interessen der Rechteverwerter zu berücksichtigen, klargestellt, dass nicht nur
offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlagen von der Privatkopie, sondern
auch offensichtlich rechtswidrig bereitgehaltene Werkkopien von der Privatkopie
ausgenommen sind. Eine Anwendung der Privatkopieschranke im Rahmen von
Internettauschbörsen ist somit so gut wie ausgeschlossen. Mit Ausführungen zu
technischen Schutzmaßnahmen schloss Herr Prof. Bullinger den Vortrag.
Der Nachmittag wurde mit einer Einführung und der Erläuterung aktueller Fragen
des Patentrechts von Frau Ass. jur. Sandra Roettgen, LL.M. von
der TU Dresden, Institut für geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht,
begonnen. Inhaltlich ging Frau Roettgen insbesondere auf die Thematik der
Patentfähigkeit nach den §§ 1 — 5 PatG ein, hier vertieft auf den Neuheitsbegriff
und die Ausnahmen der 1. und 2. medizinischen Indikation sowie
auf die erfinderische Leistung bei Patent- und Gebrauchsmuster nach der
BGH-Entscheidung "Demonstrationsschrank". Nach Einführung in den
Schutzgegenstand des PatG (technische Erfindung, § 1 Abs. 1 PatG) und dessen
Schutzvoraussetzungen (Neuheit i. S. v. §§ 1 Abs 1, 3 Abs. 1 PatG, gewerbliche
Anwendbarkeit, § 5 PatG, erfinderische Tätigkeit, § 4 PatG), wurde den Zuhörern
der Themenkreis "Europäisches Patent" und das so genannte Londoner
Übereinkommen vorgestellt.
Eine Ausnahme vom absoluten Neuheitsbegriff wird im Rahmen des zweckgebundenen
Stoffschutzes gemäß §§ 3 Abs. 3, 2a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 PatG gemacht. Trotz
fehlender Neuheit ist eine Anwendungserfindung auch mit einem bereits bekannten
Stoff patentierbar, wenn dieser Stoff in einem Heilverfahren des § 2a Abs. 1
Nr. 2 Satz 1 PatG Anwendung findet und diese Anwendung in diesem Verfahren
nicht bereits Stand der Technik ist. Ein zweckgebundener Stoffschutz für eine
weitere (die zweite) medizinische Indikation ist in der Bundesrepublik nicht
möglich. Jedoch kann in diesem Fall die Patentierung eines Verwendungsanspruchs
für die weitere medizinische Indikation erfolgen.
Als weiteres Themenfeld wurde die erfinderische Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 PatG
erläutert. In diesem Zusammenhang ging Frau Roettgen auf den Beschluss des BGH
vom 20. Juni 2006 (BGHZ 168, 142 ff. — Demonstrationsschrank) ein. Die
Konsequenz der Entscheidung sei, dass faktisch keine Unterscheidung zwischen
erfinderischer Tätigkeit und erfinderischem Schritt für Patent- und
Geschmacksmuster gemacht werde. Es gäbe keine Kriterien, anhand derer
die Anforderungen des Patents unterschritten werden könnten und es nicht
gleichzeitig zu einer Monopolisierung trivialer Neuerungen käme. Dies wäre
allerdings der Fall, wenn für erfinderische Tätigkeit (Patent) und
erfinderischen Schritt (Geschmacksmuster) unterschiedliche Voraussetzungen
geltend würden. Aufgrund der gleichen Schutzwirkung von Patent und
Gebrauchsmuster könne es hier nicht zu einer unterschiedlichen Bewertung
kommen. Als Rechtsfolge bedeute dies, dass die Erfindungshöhe des
Gebrauchsmusters auf das Niveau des Patents angehoben wurde und auch bei
naheliegenden erfinderischen Leistungen kein "kleines Patent" erteilt werden
kann. Das Gebrauchsmuster bleibt jedoch mit seinen sonstigen Vorteilen, wie der
geringeren Kosten, schnellem, fast sofortigen Schutz und prioritätsbegründender
Wirkung, erhalten. Abschließend erläuterte Frau Roettgen die Problematiken des
europäischen Patentrechts.
Als zweiter Referent des Nachmittags widmete sich Loy Ullmann,
Rechtsanwalt bei Haupt Rechtsanwälte, Berlin, der (Störer-)Haftung bei
Urheberrechtsverletzungen im Internet am Beispiel von
Internet-Tauschbörsen. Eingangs wurden die Grundsätze der Störerhaftung
erläutert. Dabei dürfe die Störerhaftung nicht allein an das Kriterium der
Kausalität anknüpfen (BGHZ 81, 247 ff. — Getarnte Werbung I). Zudem komme ein
Rückgriff auf den Störer nicht in Betracht, wenn ein Handeln als Täter
vorliegt. Die Haftung sei auf Abwehransprüche, beruhend auf den Grundsätzen der
Besitz- und Eigentumsstörung (§§ 862, 1004 BGB) beschränkt. Schadenersatz kann
im Rahmen der Störerhaftung nicht geltend gemacht werden (BGH GRUR 2002, 618
ff. — Meißner Dekor). Generell sei die adäquat kausale Mitwirkung an der
Rechtsverletzung unter Missachtung zumutbarer Prüfpflichten erforderlich.
Im Weiteren wurde den Zuhörern die Internetversteigerungs-Entscheidungen des
BGH vorgestellt. Hiernach könnten auch die Betreiber einer Internetplattform
als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Privilegierung des
Teledienstegesetzes (jetzt: Telemediengesetz) würde nicht für den
Unterlassungsanspruch gelten. Prüfpflichten des Internetplattformbetreibers
bezögen sich nicht auf die Vorabkontrolle für jedes Angebot, allerdings müsste
eine unverzügliche Sperrung bei bekannt werden von Rechtsverletzungen erfolgen
und Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen ergriffen
werden. Die Störerhaftung, die auch auf den vorbeugenden Unterlassungsanspruch
ausgedehnt wurde, dürfe jedoch nicht zu unzumutbaren Prüfungspflichten führen,
die das gesamte Geschäftsmodell des Plattformbetreibers in Frage stellten. Im
Weiteren wurden die unterschiedlichen Entscheidungen der deutschen Land- und
Oberlandesgerichte zur Haftung von Inhabern von Internetzugängen erörtert.
Hier lägen divergierende Entscheidungen im Hinblick auf Beginn und Umfang von
Prüfungs- und Überwachungspflichten im Rahmen der Störerhaftung des
Internetanschlussinhabers vor. Teilweise sähen die Gerichte schon die
Inhaberschaft von Computer- und Internetanschlüssen als Auslöser von
umfangreichen Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten an (LG Hamburg, MMR
2007, 131). Andererseits vertreten Gerichte, dass Überwachungspflichten erst
bei Vorliegen von Anhaltspunkten für einen konkreten Missbrauch des
Internetanschlusses durch Dritte entstehen (OLG Frankfurt, MMR 2008, 169).
Abschließend erläuterte Herr Ullmann den Ansatz des BGH, die deliktsrechtlichen
Grundsätze der Verkehrssicherungspflichten auf das Wettbewerbsrecht zu
übertragen (BGH GRUR 2007, 890 ff. — jugendgefährdende Medien bei
eBay).
Den Urheberrechtstag schloss Herr Oberstaatsanwalt Thomas Schell von der
Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Computer- und
Datennetzkriminalität der Staatsanwaltschaft Cottbus mit einem Vortrag zu illegalen
Downloads und anderen Urheberrechtsverletzungen im Internet. Nach
kurzer Einführung in die Organisation der Schwerpunktstaatsanwaltschaft konnte
er steigende Fallzahlen im Land Brandenburg (771 Fälle), die jedoch auch zu
einem geringen Teil auf markenrechtliche Verstöße entfallen, beziffern.
Eingehend behandelt wurde die Praxis einiger Staatsanwaltschaften, die bei
erstmaligen und einfachen Verstößen die Verfahren einstellten, ohne über die
IP-Adresse die persönlichen Daten der Täter zu ermitteln. Bei Einstellung
müssten die Staatsanwaltschaften den Verletzten die Möglichkeit geben, ihre
Klage im Privatklageweg weiterzuverfolgen. Die Staatsanwaltschaften müssen die
Daten der Täter ermitteln, um eine etwaige Privatklage für die
Geschädigten überhaupt zu eröffnen. Uneinheitlich sei auch die Einschätzung, ob
es sich bei IP-Adressen um Bestands- oder Verkehrsdaten handele. Über die
IP-Adressen werde in der Regel der Tauschbörsennutzer identifiziert. Hierbei
müsse die Staatsanwaltschaft beim jeweiligen Kommunikationsanbieter des Täters
anfragen, um der IP-Adresse einen Namen zuordnen zu können. Die IP-Adresse
selbst ist ein so genanntes Verkehrsdatum, welches nicht zur Abwicklung des
Telekommunikationsvertrages benötigt werde. Im Endeffekt ziele die Nachfrage
jedoch auf den Namen des Täters, welcher ein bloßes Bestandsdatum sei. Dies
führe zu der widersprüchlichen Situation, dass in einigen Bundesländern ein
richterlicher Beschluss für den Zugriff auf die IP-Adresse als Verkehrsdatum
notwendig sei. In anderen Bundesländern, in denen die IP-Adresse und der damit
verbundene Teilnehmername als bloßes Bestandsdatum aufgefasst werde, könne die
Staatsanwaltschaft direkt, d. h. ohne Beschluss, auf die Daten des
Telekommunikationsanbieters zugreifen. Teilweise würden von den Gerichten
entsprechende Beschlüsse, die den Zugriff auf die Daten des
Telekommunikationsanbieters erlauben würden, jedoch nicht mehr erlassen.
Begründet würde dies mit der mangelnden Verhältnismäßigkeit in Fällen von
lediglich geringen Urheberrechtsverletzungen.
IV.
IT-Recht
Eine Einführung und den Überblick über aktuelle Fragen des IT-Rechts bot
am letzten Tag Dr. Malte Grützmacher, LL.M., Rechtsanwalt bei CMS Hasche
Sigle, Hamburg. Ausgehend von § 14k Fachanwaltsordnung (FAO) erläuterte Dr.
Grützmacher Gegenstand und Begriff des IT-Rechts als Querschnittsmaterie.
Branchenmäßig lasse sich das IT-Recht aufteilen in die Bereiche Software,
IT-Infrastruktur und —dienste sowie Internet. Je nach Branche gewinnen
unterschiedliche (Teil-)Rechtsgebiete einen mehr oder weniger ausgeprägten Grad
an praktischer Bedeutung. Sodann wurden den Zuhörern aktuelle Fragen aus
Softwareurheberrecht, Softwareüberlassungsverträgen, Domain- und
Kennzeichenrecht, Providerhaftung, E-Commerce und Datenschutz vorgestellt.
Im Softwareurheberrecht ging es um den neuen gesetzlichen Besichtigungsanspruchin § 101a UrhG-Entwurf. Bislang verfolgte man Urheberrechtsverletzungen bei
Nachahmungen von Software in entsprechender Anwendung des § 809 BGB. Diesem
Vorgehen liegt die Fax-Karten-Entscheidung des BGH (BGH GRUR 2002, 1046, 1048 —
Faxkarte) zu Grunde. Zukünftig werde hier der demnächst gesetzlich
festgeschriebene Besichtigungsanspruch greifen. Umstritten ist dabei, inwieweit
die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens dem Kläger bzw. dem
Antragssteller mitgeteilt werden dürften und ob es in der Hauptsache zu einem
"in-camera-Verfahren" kommen müsse (vgl. Bornkamm, FS Ullmann 893, 897, 909
f.). Problematisch im Softwareurheberrecht seien auch der Handel mit
Gebrauchtsoftware, wobei wieder die Frage der Anwendung des
Erschöpfungsgrundsatzes bei unkörperlichen Werken im Raume stehe sowie die
Wirksamkeit von Open-Source-Lizenzen.
Im Themenbereich Softwareüberlassungsverträge zeigte Dr. Grützmacher
Probleme beim "kleinen Outsourcing", dem Application Service Providing (ASP)auf. Beim ASP geht es um die Zurverfügungstellung von Software zur Nutzung über
das Internet, wobei die Leistungen, wie Beschaffung und Hosting der Software
sowie Softwarepflege, vollständig extern erbracht werden. Rechtlich wird ein
entsprechender Vertrag nach herrschender Meinung als Mietvertrag eingeordnet
(BGH NJW 2007, 2394). Problematisch beim ASP sind mangelnde
Eingriffsmöglichkeiten des Kunden im Falle von Störungen. Hier müsste unter
anderem über eine entsprechende Kündigungsmöglichkeit im Vertrag nachgedacht
werden.
Im Domain- und Kennzeichenrecht erläuterte Dr. Grützmacher die
euro-telekom.de-Entscheidung des BGH (GRUR 2007, 888 ff.). Der BGH führte
hierin aus, dass das Halten eines Domainnamens durch eine juristische Person
nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung darstellt, weil die juristische
Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt. Schließlich gäbe es trotzdem
noch andere alternative Nutzungsformen außerhalb der geschäftlichen Nutzung.
Umstritten im Bereich des Domain- und Kennzeichenrechts seien auch Fragen des
so genannten "Keyword-Advertising", wie es beispielsweise durch Google
("Adwords") angeboten wird. Bei Verwendung von Begriffen, die markenrechtlich
geschützt seien, käme es zu unterschiedlichen Entscheidungen der
Instanzgerichte. So nimmt beispielsweise das OLG Köln keine Rechtsverletzung
an, da es hier an einem kennzeichenmäßigen Gebrauch des Zeichens mangele. Auch
ein Ausnutzen des fremden Zeichens bei Anwendung der "weitgehend passende
Keywords"-Funktion käme hier nicht in Betracht (OLG Köln, MMR 2008, 50). Anders
entscheide beispielsweise das OLG Braunschweig. Der Nutzer von markenrechtlich
geschützten Zeichen mache sich die vom Markeninhaber aufgebaute Kraft der Marke
zu Nutze, Adwords wären zu behandeln wie Metatags (OLG Braunschweig, WRP 2007,
1265). Die Problematik resultiere schließlich in der Frage, ob dem
Durchschnittsnutzer die Verknüpfung zwischen dem als Suchwort eingegebenen und
geschützten Begriff auf der einen und der angezeigten Werbung auf der anderen
Seite bewusst sei. Der BGH wird abschließend in dieser Frage entscheiden.
Im Rahmen der Providerhaftung wurde erneut auf die unklaren
Voraussetzungen der Störerhaftung eingegangen und eine mögliche
Übertragung der Grundsätze der Haftung aufgrund nicht erfüllter
Verkehrssicherungspflichten auf den Bereich des Geistigen Eigentums diskutiert.
Im Bereich E-Commerce sei das für den Anwender undurchsichtige
Regelungsregime der BGB-InfoV problematisch, auch die neugefasste
Musterwiderrufsbelehrung wurde in mehreren Punkten kritisiert. Unter
Umständen sei der Fristbeginn für den Verbraucher irreführend erklärt, auch
Angaben zur Wertersatzpflicht seien weiterhin undeutlich (vgl. Buchmann,
K&R 2008, 12 ff.). Abschließend ging es um die Problematik von
Lehrerbewertungen im Internet. Solange hier nur Werturteile vorlägen
und keine Schmähkritik angebracht werde, seien solche Bewertungen durchaus
zulässig (LG Köln, K&R 2008, 188 ff.).
Am Nachmittag ging Herr Dr. Reto Mantz auf Rechtsfragen offener Netze ein.
Offene Netze nutzen WLAN-Router als Knotenpunkte der Kommunikation und
verbinden Computer untereinander, indem sie "Wolken" bilden. Aufgebaut und
betrieben werden offene Netze durch Privatpersonen, die auf eigene Kosten
unentgeltlich, zugangsoffen Internetzugangspunkte schaffen. Fremdnützige Motive
aber auch Inhalte, wie z. B. Netzwerkradio, stünden dabei im Vordergrund. Vergleichbar
sei das Modell der offenen Netzwerke mit dem Open-Source- bzw.
Open-Content-Modell. Insbesondere die vertragliche Grundlagen, die
zwischen den Netzwerkteilnehmern bestehen, und die Haftung der Netzbetreiberseien problematisch. Die Annahme einer Schenkung passe nicht recht auf die
komplexe Struktur der Netze, da es sich hier um (unkörperliche) Zuwendungen von
Dienstleistungen an mehrere Personen handele. Herr Dr. Mantz stellte den von
ihm entwickelten Lösungsvorschlag, der Annahme einer BGB-Gesellschaft nach §
705 BGB, vor. Offene Netze bestünden aus vielen kleinen Innengesellschaften,
die kein Gesellschaftsvermögen besäßen. Konkludent sei bei dieser Gesellschaft
eine Fortsetzungsklausel gemäß § 736 BGB vereinbart, die die Gesellschaft auch
nach Ausscheiden eines Netzwerkteilnehmers fortbestehen lasse. Zudem sei ein
weitgehender Haftungsausschluss zwischen den Teilnehmern vereinbart. Diese
Lösung entspräche am ehesten dem Sinn und Zweck der offenen Netzwerke und der
Intention der Beteiligten.
Die Teilnehmer offener Netzte sehen sich als Internetserviceprovider
umstrittenen Haftungsfragen ausgesetzt. Diese seien mit den Unklarheiten
aus den Bereichen File-Sharing und Forenhaftung vergleichbar. Welche Prüfungs-
und Überwachungspflichten von Teilnehmern offener Netzwerke erfüllt
werden müssen, sei stets eine Einzelfallentscheidung, die durch Abwägung der
Interessen von Anspruchssteller und Antragsgegner unter Berücksichtigung des
Telemediengesetzes und der E-Commerce-Richtlinie getroffen werden müsse. Dabei
haben Funktion und Aufgabenstellung des potentiellen Störers, die Erkennbarkeit
der Rechtsverletzung, die technische und wirtschaftliche Zumutbarkeit unter
Einbeziehung der Effektivität dieser Maßnahmen und unter anderem auch die
Eigenverantwortlichkeit des Schädigers mit einzufließen. Zu einer Einstellung
des Betriebes durch überzogene Prüfungs- und Überwachungspflichten dürfe es
nicht kommen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass eine Störerhaftung im offenen Netz
in aller Regel nicht begründet sei (a. A.: Landgericht Hamburg, MMR
2006, 763, ohne inhaltliche Begründung). Auch in diesem Zusammenhang wurde auf
das BGH-Urteil zu jugendgefährdenden Medien bei eBay (BGH GRUR 2007, 890 ff.)
und auf die persönliche Haftung aufgrund Verletzung von Verkehrspflichten
hingewiesen. Da im Rahmen offener Netze Nutzerdaten nicht erhoben werden
müssen, liefen auch insoweit Auskunftsansprüche, deren Bestehen allein schon
umstritten ist, ins Leere.
Die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung betrifft die Betreiber offener
Netze zwar grundsätzlich, sei aber kaum von Relevanz, da dies nur für Daten
gelte, die ohnehin anfallen. Eine Nutzung offener Netze sei jedoch zum Großteil
ohne Angabe von Nutzerdaten möglich. Zusammenfassend bedeutet dies, dass
Betreiber offener Netze, die BGB-Gesellschaften gründeten, als Störer aufgrund
der vorzunehmenden Abwägung praktisch nicht haften und auch Auskunftsansprüche
gegen die Teilnehmer ins Leere liefen.
Zu Rechtsfragen der IT-Sicherheit trug Herr Dr. Mathis Hoffmann,
Rechtsanwalt bei Suffel und Kollegen, Jena, vor. Insgesamt würde der Bereich
der IT-Sicherheit und -Compliance boomen. Von grundlegender Bedeutung für das
gesamte Themengebiet seien der Sarbanes-Oxley-Act (SOX) sowie die
Euro-SOX-Richtlinie 2006/43/EG. Als Beginn der IT-Sicherheits-Rechtsprechungwurden den Teilnehmern ein Urteil des OLG Hamm vom 1. Dezember 2003 zur Haftung
für Datenverluste und Sorgfaltspflichten des Werkunternehmers bei der
EDV-Fehlerbehebung vorgestellt (OLG Hamm, MMR 2004, 487). Das OLG Hamm
entschied in diesem Fall, dass Werkunternehmer, die mit der Fehlerbehebung an
einer gewerblich genutzten EDV-Anlage beauftragt sind, vor einem
datengefährdenden Eingriff in Erfahrung zu bringen haben, ob eine aktuelle
Datensicherung vorgenommen worden sei. Zusätzliche Überprüfungspflichten
bestünden nur, wenn Zweifel vorlägen, dass eine solche nicht ordnungsgemäß
erfolgte.
Im Anschluss warf Herr Dr. Hoffmann die Frage auf, was unter IT-Sicherheit
überhaupt zu verstehen sei. Eine juristische Antwort auf die Frage fände sich
in § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamtes für Sicherheit
in der Informationstechnik (BSIG). Eine technische Norm biete hingegen die DIN
44300. Ein komplettes Gesamtregelwerk der IT-sicherheitsrelevanten Normen gäbe
es nicht. Relevante Pflichten ergeben sich zum einen aus vertraglichen
Vereinbarungen und aus vielfältigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere aus
Normen des Aktiengesetzes (§ 93 AktG) und des GmbH-Gesetzes (§ 34 GmbHG). Von
zentraler Bedeutung seien aber auch die Normen zu technischen und
organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz ( wie § 9 BDSG samt Anlage), die
auch auf die Sicherheit nicht personenbezogener Daten und allgemeiner
Informationen übertragbar seien. Ein wichtiges Hilfsmittel sei ferner der
IT-Grundschutzkatalog des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
sowie die internationale Norm ISO 27001. IT-Sicherheit liege nicht nur im
eigentlichen Unternehmensinteresse, auch Versicherungsabschlüsse seien an
entsprechende Nachweise gekoppelt, ebenso die Vergabe von Krediten (Basel II).
Die Cottbuser Medienrechtstage beendete Herr Ass. jur. Holger Bogs,
Projektleiter bei AM-SoFT Potsdam GmbH, mit einem Vortrag zum elektronischen
Gerichtsbriefkasten. Im Vordergrund steht dabei die elektronische
Übermittlung von Dokumenten an die Gerichte. So können z.B. elektronische
Dokumente gem. § 130a ZPO eingereicht werden, wenn diese für die Bearbeitung
durch das Gericht geeignet sind. Eingereicht ist ein Dokument bei Gericht,
sobald es die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts aufgezeichnet
hat. Praktischer Vorteil: Bei Gericht in elektronischer Form eingereichte
Dokumente müssen keine Abschriften beigefügt werden (§ 133 Abs. 1 ZPO).
Als Formate zur Einreichung der elektronischen Dokumente sind bislang das
ASCII, das Rich-Text-Format, das pdf-Format, das Microsoft-Word-Format, das
TIFF-Format u.a. akzeptiert.
In der Praxis werde ein Schriftsatz mit einem herkömmlichen
Textverarbeitungsprogramm angefertigt und mit einem Signaturprogramm,
welches in der Regel über eine Schaltfläche in dem Textverarbeitungsprogramm
integriert wird, nach Eingabe einer PIN, signiert. Über einen herkömmlichen
Web-Browser werde dann die "Online-Poststelle" des jeweiligen Gerichts
aufgerufen. Hierfür sind keine zusätzlichen Software-Installationen notwendig,
das Dokument kann sofort hochgeladen werden. Vorteile für die Rechtsanwälteseien die schnellere, günstigere und sichere Übermittlung im Vergleich zu der
Papierform.
Ein weiterer Vorteil bestehe darin, dass in elektronischer Form eingereichte
Dokumente der Gegenseite durch das Gericht auch durch Telefax zugestellt werden
können (§ 174 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies geschehe in der Regel in automatisierter
Form, so dass Schriftsätze der Gegenseite wesentlich schneller als herkömmlich
zugestellt werden könnten. Im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs wies
Herr Bogs darauf hin, dass ab 01.12.2008 für Rechtsanwälte vorgeschrieben sei, maschinell
lesbare Anträge im Mahnverfahren einzureichen (§ 690 ZPO). Dies könne
entweder über einen Barcode-Antrag, erhältlich unter www.online-mahnantrag.de oder durch geeignete Mahn- und Kanzleisoftware
geschehen. Auch von Mandantenseite werde nun häufiger gefordert, dass Dokumente
in elektronischer Form vom Anwalt bereitgestellt und übermittelt würden.
Insgesamt werde die Zukunft eine integrierte Kommunikationslösung zwischen
Rechtsanwälten, Kanzleien, Mandanten und Gerichten bieten, die
verschiedene Kommunikationswege zwischen allen Beteiligten vereint und in einer
Gesamtlösung anbietet.
V.
Fazit
Im Presse- und Persönlichkeitsschutzrecht treten vermehrt Probleme auf, die aus
einem Zusammenwachsen von Print- und Internetmedien resultieren.
Insgesamt scheint hier nach den Darstellungen von Anwaltsseite und der im
Pressewesen Tätigen die deutsche Rechtsprechung ein gut differenziertes System
entwickelt zu haben, welches die Interessen aller Beteiligten im Einzelfall
berücksichtigt und zu einem ausgewogenen Ergebnis kommt. In den klassischen
Printmedien wird es inhaltlich zu einer zunehmenden Boulevardisierung kommen,
so dass tendenziell mit einem Anstieg der Geltendmachung von Ansprüchen im
Bereich des Persönlichkeitsrechts zu rechnen ist.
Im Urheber- und IT-Recht zog sich die Störerhaftung und die
diesbezüglich uneinheitliche Rechtsprechung in Deutschland wie ein roter Faden
durch den zweiten und dritten Tag der Veranstaltung. Hier besteht ein
dringendes Bedürfnis für Juristen und die potentiell von der Störerhaftung
Betroffenen, klare und einheitliche Maßstäbe, die für den Einzelfall ein
gerechtes Ergebnis bieten können, festzulegen. In der anwaltlichen Praxis wird
die Anwendbarkeit der Grundsätze der deliktischen Verkehrssicherungspflichtenauf den Bereich des Geistigen Eigentums und die daraus resultierenden
Haftungserweiterungen für Störer genau beobachtet. Probleme bereitet auch das
Konfliktfeld zwischen Datenschutz, Datenbevorratung und Auskunftsansprüchen.
Insgesamt kann ein Besuch der Cottbuser Medienrechtstage uneingeschränkt für
Teilnehmer aus allen Bereichen empfohlen werden.
* Rechtsanwalt Nils Hullen,
LL.M., ist in der Kanzlei HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin, tätig.