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"studi.de"

Gericht:LG München I
Aktenzeichen:1 HK O 22408/06
Datum:28.11.2007
Typ:Urteil
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 52/2008
Zitiervorschlag:LG München I, 28.11.2007, 1 HK O 22408/06, JurPC Web-Dok. 52/2008, Abs. 1

§ 14 MarkenG

Die Parteien streiten um die Berechtigung zur Nutzung des Zeichens "studi" als Teil der Domain "studi.de" und als Bezeichnung des auf dieser Domain vom Beklagten betriebenen Webauftritts insgesamt.

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) meldete am 01.09.2006 die Bezeichnung "studi" als Wortmarke für verschiedene Waren-/Dienstleistungsklassen (25, 35, 38, 41, 42) beim Deutschen Patent- und Markenamt an; die Marke wurde dort am 13.11.2006 eingetragen und steht in Kraft (Anlagen ASt1 und ASt2).

Der Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) ist Inhaber der Domain "studi.de" und betreibt unter dieser seit 29. Oktober 1998 einen Webauftritt (Anlage ASt4).

Noch bevor die Klägerin die Wortmarke "studi" anmeldete, fragte am 02. August 2006 ein Herr M. K. per E-Mail beim Beklagten an, ob dessen Domain zum Verkauf stehe, was der Beklagte jedoch verneinte. Herr K. war früher bei der Klägerin beschäftigt, wobei zwischen den Parteien Streit besteht, in welcher Funktion und Verantwortlichkeit.

Über den Webauftritt waren u.a. die folgenden Bildschirmanzeigen erreichbar:

Klickte man innerhalb des mit einem Sonnensymbol und den Worten "wetter.de" überschriebenen Kastens auf die Schaltfläche "*Sonnen-Klingeltöne bei RTLhandyfun.de", so öffnete sich über den dahinter geschalteten Link ein eigenes Fenster mit kommerziellen Inhalten der Webseite RTLhandyfun.rtl.de, von dem aus Klingeltöne heruntergeladen werden konnten.

Der Link auf das Klingeltonangebot von rtl.handyfun.de ist in dem von dem Wetterdatenanbieter "wetter.de" zu Verfügung gestellten Button fest enthalten und kann vom Beklagten nicht einzeln entfernt werden. Der Beklagte erhält keinen Anteil an den über die Verlinkung ggfls. erzielten Werbeeinnahmen.

Die bei den Veranstaltungshinweisen unter "Infos" jeweils angegebenen Web-Adressen verwiesen teilweise auf Angebote kommerzieller Veranstalter, u.a. des "D.-Club" in Duisburg.

Über den Karteireiter "FSV G. " konnten die Nutzer der Seite Informationen über den dortigen Flugsportverein, dessen Mitglied der Beklagte ist, gewinnen.

Die Klägerin ließ den Beklagten mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.11.2006 (Anlage ASt5) abmahnen. Der Beklagte gab die geforderte Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung nicht ab und ließ die Ansprüche durch Schreiben seiner vorgerichtlichen Vertreter vom 30.11.2006 (Anlage ASt6) zurückweisen. In diesem Schreiben, das im übrigen Ausführungen zu angeblich bestehenden älteren Rechten und sonstigen Einwendungen des Beklagten enthält, lässt dieser auch unter Verweis auf die Entscheidung des Großen Zivilsenats des BGH vom 15.07.2005 (GSZ 1/04) Ersatz der Anwaltskosten wegen vermeintlich unberechtigter Schutzrechtsverwarnung fordern.

Die Kammer hat am 18.12.2006 eine einstweilige Verfügung mit folgendem Wortlaut erlassen:

und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Hiergegen legte der Beklagte am 15.10.2007 Widerspruch ein, nachdem die Kammer zwischenzeitlich am 10.10.2007 den Anspruch der Klägerin im parallelen Hauptsacheverfahren (Az. 1 HK O 8822/07) abgewiesen hatte.

Der Beklagte behauptet, er habe die Website nach seinem Spitznamen "Studi", der sich aus einer Abkürzung seines Nachnamens herleite, benannt und könne deshalb und aufgrund Werktitelschutzes ältere Rechte an dem Kennzeichen "studi" geltend machen, da er die Seite bereits seit 1998 betreibe. Sein Handeln sei rein privat erfolgt; wäre aber von Handeln im geschäftlichen Verkehr die Rede, müsse die Geschäftsbezeichnung "studi.de", die der Beklagte auch jeweils als Überschrift über einzelne Dienstleistungen seines Webauftritts gestellt habe, als seine Geschäftsbezeichnung angesehen werden, so dass sich auch hieraus ältere Rechte gegenüber der Klagemarke der Klägerin ergeben würden.

Der Beklagte ist ferner der Ansicht, dass die Klagemarke von der Klägerin böswillig angemeldet wurde. Herr K., der kurze Zeit vor dieser Anmeldung bei ihm bzgl. eines Abkaufs der Domain angefragt habe, sei bei der Klägerin beschäftigt gewesen und zwar in verantwortlicher Position, wie sich aus den Anlagen B5 und B6 ergebe; insbesondere hab die Klägerin in ihrer Pressemitteilung vom 11. Juli 2007 ihn selbst als "einen der beiden Mitgründer von studi.net bezeichnete".

Die Markenanmeldung habe daher ersichtlich nur dazu gedient, ihm die Domain, die er nicht habe verkaufen wollen, abzunehmen.

Die Domain "studi.de" würde vom Beklagten jedoch nicht markenmäßig genutzt, da der Verkehr die Bezeichnung "Studi" keiner bestimmten Person zuordne, sondern die Domain als eine aus einem generischen Begriff gebildete Domain ansehen werde, da "Studi" gemeinhin als Abkürzung für Student verwendet werde.

Aufgrund dieses allgemeinen Sprachgebrauchs sei die Bezeichnung auch freihaltebedürftig und die Marke damit löschungsreif, was im Verletzungsprozess hinsichtlich des Schutzumfangs der Marke zu berücksichtigen sei.

Der Beklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 18.12.2006 aufzuheben und den Verfügungsantrag zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I, Az. 1 HK O 22408/07 bleibt aufrechtzuerhalten und den Widerspruch des Antragsgegners zurückzuweisen.

Sie behauptet, Herr K. sei bei ihr nur als Praktikant beschäftigt gewesen. Die Pressemitteilung B6 habe nur dazu gedient, die bereits zuvor beschlossene Auslagerung des Projektes "studi.net" auf die von Herrn K. und einer weiteren Person gegründeten "A. M. AG" vorzubereiten. Dieses Projekt sei auch streng zu trennen von dem von der Klägerin selbst verfolgten Geschäftskonzept zu "Studi", über das Business-to-Business-Leistungen erbracht werden sollten. Herr K. habe von der Markenanmeldung durch die Klägerin auch nicht gewusst.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe im geschäftlichen Verkehr gehandelt, da er bei der Verwendung des Zeichens "studi" in seiner Domain und auch seinem Webauftritt, die eine markenmäßige Nutzung darstelle, jedenfalls fremde Geschäftsinteressen gefördert habe. Er habe die im Schriftsatz vom 19.12.2006 (Blatt 16/20 der Akte) im Einzelnen dargelegten Tatbestände der Markenklassen 35 und 38 der Nizzaer Klassifikation erfüllt, indem er insbesondere auf die kommerzielle Seite http://rtlhandyfun.rtl.de verlinkt und somit für die Firma RTL Werbung betrieben habe.

Nach Auffassung der Klägerin könne der Beklagte auch weder aus der Nutzung der Domain und seines dort betriebenen Webangebotes noch aus seinem Nachnamen "Stud----i" ältere Rechte herleiten, da die Seite weder Werktitelschutz genieße, noch der Beklagte selbst unternehmerisch tätig geworden sei (und daher auch keine Geschäftsbezeichnung für sich beanspruchen könne), noch ein Namensschutz für Spitznamen bestehe (wenn es überhaupt zutreffe, dass der Spitzname des Beklagten "Studi" sei).

Da der Beklagte in der Antwort auf die Abmahnung aber - implizit durch seinen Verweis auf die Entscheidung des Großen Senats des BGH vom 15.07.05 - Gegenansprüche wegen Eingriffs in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb geltend gemacht habe, müsse er sich jedenfalls daran festhalten lassen, dass sein Handeln im geschäftlichen Verkehr erfolgt sei.

Insoweit seien auch die Anforderungen von der Kammer in ihrer Hauptsacheentscheidung vom 10.10.2007 zu hoch gesteckt worden. Es genüge jede Form der objektiven Förderung eigener oder fremder Geschäftszwecke. Daher könne auch nicht auf subjektive Aspekte abgestellt werden.

Der Beklagte habe auch bei früheren Gestaltungen seiner Website bereits Hinweise auf Drittunternehmen zugelassen (Werbung für Webspace der S. AG, ASt9, und einleitender Hinweis, dass seine Website nicht diejenige eines Herrn Stud-- sei, verbunden mit einem Link auf dessen Kochtopfangebot unter www.studi-----.de, ASt 10) und damit deren Geschäftszwecke gefördert.

Allein die Tatsache, dass Veranstaltungshinweise auf der Seite enthalten waren und bei diesen auch noch die Links der Veranstalter genannt wurden, zeige, dass der Beklagte in den Geschäftsverkehr eingegriffen und somit im geschäftlichen Verkehr gehandelt habe.

Die Parteien haben im Übrigen gemäß § 137 III ZPO auf ihre vorbereitend gewechselten Schriftsätze und die Schriftsätze des Hauptsacheverfahrens Bezug genommen.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen markenrechtliche Ansprüche nach § 14 MarkenG nicht zu, da es schon an der Voraussetzung eines Handelns des Beklagten im geschäftlichen Verkehr fehlt und der Beklagte sich andernfalls auf ältere Rechte nach § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG berufen könnte; überdies müsste mit den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens von bösgläubiger Markenanmeldung der Klägerin ausgegangen werden, so dass die Dringlichkeit der Durchsetzung von Ansprüchen aus dieser Marke entfiele.

Der Beklagte hat nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt.

Der Begriff des Handels im geschäftlichen Verkehr umfasst jede wirtschaftliche Betätigung, mit der in Wahrnehmung oder Förderung eigener oder fremder Geschäftsinteressen am Erwerbsleben teilgenommen wird (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, Rdz. zu § 14). Rein private Handlungen sind demgegenüber nicht dem geschäftlichen Verkehr zuzurechnen. Zur Abgrenzung von Privat- und Geschäftsverkehr verweist der BGH (z.B. GRUR 2002, 622, 624) darauf,

zit dass es für das Handeln im geschäftlichen Verkehr auf die erkennbar nach außen tretenden Zielrichtung des Handelnden ankommt. Dient das Verhalten nicht der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Handeln im geschäftlichen Verkehr aus (...). Das Verhalten ist dann ausschließlich dem privaten Bereich außerhalb von Erwerb und Berufsausübung zuzurechnen.

Bei Anwendung dieses Maßstabes steht für die Kammer außer Zweifel, dass hinsichtlich des Webauftritts des Beklagten im Ganzen und speziell der Verwendung des Zeichens "studi" im Domainnamen und auf den Einzelseiten des Webauftritts eine auf Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit ausgerichtete Zielsetzung nicht zum Ausdruck kommt.

a)

aa)

bb)

"und schließlich bringt dem Beklagten auch die Werbung der Firma E. keine Vorteile, aus denen auf eine Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr geschlossen werden kann. Denn die Werbung dieser Firma hat der Beklagte nur akzeptiert, um auf seiner Homepage ein Gästebuch zu privaten Zwecken einrichten zu können, dessen Erstellung ihm selbst nicht möglich war. Im Ergebnis kann daher ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nicht festgestellt werden, so dass markenrechtliche Ansprüche ausscheiden."

cc)

dd)

ee)

Soweit der Kl. ... auf die kommerzielle Werbung des Providers "p.   " verweist, kann von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr noch nicht ausgegangen werden. Der Bekl. erzielt durch die Gestattung der Providerwerbung keine Einnahmen, sondern erspart sich nach seinem unbestrittenen Sachvortrag hierdurch höhere Providerkosten, die im Falle eines Webhosting-Providers zwangsläufig anfallen. Damit hat der Bekl. nicht aktiv die Werbung eines anderen zur Erzielung von Einnahmen geschaltet, sondern zur Verminderung seiner notwendigerweise anfallenden Kosten die Werbung seines Providers geduldet. ...

b)

c)

Die von der Kl. behauptete Gefährdung ihres Firmennamens (Verwässerungsgefahr) wird durch § [4]16 UWG, der sich auf den Fall der Verwechslungsgefahr im geschäftlichen Verkehr bezieht, hier nicht erfaßt; denn selbst wenn in der Nennung des Namens "VEB Zeiss (Jena)" in einer den Betrieb in Jena betreffenden Pressemitteilung bereits eine Benutzung des Namens "Zeiss" durch den Verlag gesehen werden könnte, in dem das die Mitteilung enthaltende Blatt erscheint, so würde es sich dabei jedenfalls nicht um eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr handeln.

d)

e)

Würde - etwa in Gestalt des Betriebes eines Onlinedienstes mit Veranstaltungs- und anderen Hinweisen - eine geschäftliche Tätigkeit des Beklagten vorliegen, deren Bezeichnung mit derjenigen der klägerischen Marke kollidiert, würde der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nach § 14 Abs. 2 MarkenG nicht zustehen, da sich der Beklagte auf die prioritätsälteren Rechte aus § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG berufen könnte.

Denn der Beklagte betreibt seinen Dienst bereits seit dem 29.10.1998 auf der Domain und unter der Bezeichnung "studi.de". Dieser Bezeichnung, die sich als Überschrift des Webauftrittes insgesamt auf jeder von dessen Einzelseiten findet und zusätzlich in Kombination mit weiteren Ergänzungen zur Bezeichnung der einzelnen Unterangebote wie "studi.de" "Wetter" oder "studi.de" "DUISBURG" verwendet wird, würde im Fall geschäftlicher Tätigkeit der Charakter eines Unternehmenskennzeichens des vom Beklagten betriebenen Dienstes i.S.v. § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG zukommen. Das Recht aus dem Unternehmenskennzeichen würde gleichrangig neben dem Recht der Klägerin aus ihrer Marke stehen und diesem aufgrund seiner zeitlichen Priorität im Kollisionsfall vorgehen.

Die Kammer hält die Annahme, die Zielrichtung des Beklagten habe noch vor der Förderung der eigenen Tätigkeit auf der Förderung fremder geschäftlicher Tätigkeit gelegen, so dass die eigene Tätigkeit dem Beklagten keine eigenen Rechte verschaffen konnte, für eine - zwar vom gewünschten Ziel her nachvollziehbare, im Ergebnis aber nicht zutreffende - Konstruktion der Klägerin. Vom ganzen Aufbau des Webauftrittes des Beklagten ist erkennbar, dass die Vermittlung eigener Informationen im Vordergrund steht und dadurch allenfalls mittelbar und sekundär die Förderung fremder Geschäftsinteressen bewirkt wird. Der Auftritt stellt sich damit primär als Informationsportal des Beklagten dar und nicht als Vehikel zur Unterstützung fremder erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit. Zu den Einzelheiten siehe oben unter I.2.c).

Auf die Tatsache, dass im Rahmen des vorliegenden Verfügungsverfahren mangels besser Erkenntnismöglichkeiten auch von Böswilligkeit der Markenanmeldung der Klägerin auszugehen ist, kam es im Ergebnis daher aus den beiden oben genannten Gründen nicht mehr an.

Insoweit ist daher nur kursorisch auszuführen, dass zu der streitigen Frage, ob Herr K. bei seiner Kaufanfrage für die Beklagte handelte, die Kammer nur von der Pressemitteilung B6 vom 11.07.2007 ausgehen konnte, da beide Parteien keine weiteren Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt haben; die Beweisangebote der Klägerin aus dem Hauptverfahren, auf die sie Bezug nimmt, sind im Verfügungsverfahren unbehelflich, da keiner der genannten Zeugen in der Verhandlung präsent war.

Da in der Pressemitteilung die Klägerin als Betreiberin der neuen Web 2.0 Plattform "studi.net" und Herr K. als einer der beiden Mitbegründer von "studi.net" genannt wird, ist im vorliegenden summarischen Verfahren aufgrund des ersten Anscheins davon auszugehen, dass die in engem zeitlichen Zusammenhang vom Beklagten negativ beschiedene Kaufanfrage des Herrn K. vom 02.08.2006 und die Markenanmeldung der Klägerin vom 13.11.2006 in direktem Zusammenhang stehen und die Markenanmeldung somit mit dem Ziel erfolgte, die Domain des Beklagten in die eigene Verfügungsgewalt zu bekommen und den schutzwürdigen Besitzstand des Beklagten zu stören. Die Dringlichkeit der Durchsetzung einer somit für das vorliegende Verfahren als löschungsreif anzusehenden Marke entfällt damit. (Vgl. zur Berücksichtigung des Einwands der böswilligen Markenanmeldung im Verletzungsprozess: Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. Rdnr. 62 zu § 2, sowie die Ausführungen des BGH in GRUR 2000, 1032, 1034 - "EQUI 2000" - mit umfangreichen Literaturhinweisen: "Nach der Vorschrift des § [5]54 Abs. [6]1 MarkenG kann beim DPMA ein Antrag auf Löschung der Marke gestellt werden, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war, § [7]50 Abs. [8]1 Nr. 4 MarkenG. Dies schließt jedoch einen vor den ordentlichen Gerichten und nicht im Löschungsverfahren vor dem DPMA zu verfolgenden Anspruch aus § [9]1 UWG auf Einwilligung in die Löschung der Marke nicht aus." Im Verfügungsverfahren ist dieser Einwand auf der Ebene der Dringlichkeitsprüfung zu berücksichtigen.)

Nebenentscheidungen:

1. Kosten: § 91 ZPO.

Anmerkung der Redaktion:
Die Entscheidung wurde mitgeteilt vom Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Peter Guntz, Landgericht München I, Lenbachplatz 7, 80316 München.