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Praxisprobleme der elektronischen Signatur

Gericht:Susanne Hähnchen / Jan Hockenholz *
Typ:Beitrag
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 39/2008
Autor(en):Hähnchen, Susanne
Zitiervorschlag:Susanne Hähnchen / Jan Hockenholz *, JurPC Web-Dok. 39/2008, Abs. 1

I n h a l t s ü b e r s i c h t

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Unter der Bezeichnung Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) läuft seit einigen Jahren eine vor allem von den Justizverwaltungen ausgehende Initiative, mit der die notwendige Anpassung der gesamten Rechtspflege an den technischen Fortschritt umgesetzt werden soll. Gleichzeitig erhofft man sich davon personelle und vor allem finanzielle Einsparungen.

Zum ERV gehört beispielsweise die Kommunikation mit Gerichten in streitigen Verfahren einschließlich Klageerhebung, elektronischer Aktenführung und Urteilszustellung oder die Online-Antragsstellung und die Einsicht in das Handelsregister.(1)

Die technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen sind inzwischen vielfach geklärt. Der Teufel steckt jedoch - wie so oft - im Detail. Nach anfänglicher Aufbruchsstimmung musste man feststellen, dass die sogenannten Justiznutzer die sukzessive erweiterten Angebote nur sehr zurückhaltend freiwillig nutzen. Eine Ursache dafür ist - neben dem schwer erkennbaren unmittelbaren Nutzen - in der elektronischen Signatur zu suchen.

Die qualifizierte elektronische Signatur soll eigentlich der Sicherheit des ERV dienen. Zum einen soll der Verfasser eines Dokuments eindeutig erkennbar sein, zum anderen das Dokument selbst vor Veränderungen geschützt werden. Leider haben hohe Kosten in Verbindung mit bisher geringen sonstigen Einsatzmöglichkeiten der Signatur dazu geführt, dass diese kaum verbreitet ist. Weitere Hindernisse für die neue Technik allgemein und insbesondere die elektronische Signatur sind fehlende Kenntnisse der sogenannten Justiznutzer und das damit verbundene grundsätzliche Akzeptanzproblem.

In diesen Zusammenhang gehören die aktuelle Rechtsprechung, auf welche unter II. einzugehen sein wird, Umstellungsprobleme beim Handelsregister bzw. den für Anmeldungen erforderlichen Signaturkarten zum Jahreswechsel (dazu unter III.) und die anstehende Veränderung des Mahnverfahrens zum 1. Dezember 2008. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Rechtsanwälte gem. § 690 Abs. 3 ZPO n.F. nur noch elektronisch Anträge stellen (dazu unter IV.).

Bis 2010 will man den ERV in Deutschland flächendeckend einführen. Zu diesem Zweck haben das Bundesministerium der Justiz, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Bundesnotarkammer und der Deutsche AnwaltVerein am 15. März 2007 auf der Computermesse CeBIT einen 10-Punkte-Plan präsentiert.(2) Bei dieser Gelegenheit erklärte man u.a. einen mindestens vorläufigen Verzicht auf die qualifizierte elektronische Signatur.

Die Zukunft der Signatur ist also unklar. Im Folgenden soll der aktuelle Stand der Entwicklung näher beleuchtet und hinterfragt werden.

In zwei Entscheidungen im Jahre 2006 hatte das Finanzgericht Münster gemeint, monetäre Beschränkungen einer Signatur seien unzulässig, wenn ein Anwalt einen bestimmenden Schriftsatz einreichen wolle. Der BFH hat das erste Urteil bereits aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das zweite Verfahren ist derzeit noch anhängig. Für dieses ist mit ähnlicher Begründung eine Aufhebung des Urteils und die Rückverweisung anzunehmen.

Im ersten Fall, in welchem es um den Verlustabzug aus nach einer Betriebsprüfung erlassenen Einkommenssteuerbescheide ging, übermittelte der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Gericht die Anfechtungsklage und weitere Dokumente über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP).(3) Diese waren nicht einzeln, sondern durch eine sogenannte "Container"-Signatur signiert. Das Zertifikat enthielt das Attribut der "monetären Beschränkung" hier auf einen Betrag von 100 Euro. Die Gerichtskosten hätten oberhalb dieses Betrages gelegen. Deshalb sah das Gericht die Klage als nicht formgerecht erhoben an und wies sie wegen des Ablaufs der Klagefrist ab.(4)

In seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2006 hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Entscheidung zurück an die Vorinstanz verwiesen.(5) Die Signatur sei sehr wohl wirksam.

Im zweiten Fall, der die Prüfungsanordnung für eine Außenprüfung einer GbR betraf, übermittelte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zunächst die Klage und (nach Einigung mit dem Beklagten) elektronisch über das EGVP eine Erledigungserklärung, versehen mit einer qualifizierten Signatur. Das Gericht erkannte diese nicht an, da der Nutzer trotz Aufforderung keine Angaben über eine eventuelle Beschränkung des Zertifikates machte und entschied durch Urteil, dass die Klage unzulässig sei.(6) Hier wurde ebenfalls Revision zum BFH erhoben, das Verfahren ist weiterhin anhängig.(7)

Um diese Rechtsprechung verständlicher zu machen, soll zunächst erklärt werden, worum es bei Zertifikaten und monetären Beschränkungen geht.

Die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt im ERV die herkömmliche Unterschrift (§ 126 a BGB). Sie befindet sich auf einer Karte, die man (zusammen mit einer PIN) von einem Anbieter, z.B. der Deutschen Post Com GmbH oder der Bundesnotarkammer erhält. Daneben benötigt man ein Kartenlesegerät und (zum Versenden signierter Dokumente) eine Internetverbindung.

Der Signatur zugrunde liegt ein qualifiziertes Zertifikat, das u.a. Informationen über die Identität der Person enthält. Was genau das Zertifikat enthalten muss und kann, regelt § 7 Abs. 1 SigG. Der Signatur-Inhaber hat die Möglichkeit, in dieses Zertifikat Attribute aufzunehmen (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 SigG). Attribute sind besondere Eigenschaften des Zertifikatsinhabers. Für Rechtsanwälte und Notare von besonderem Interesse ist das Attribut "Rechtsanwalt" bzw. "Notar". Man kann also bei Verwendung der Signatur sofort erkennen, dass der Absender diesen Berufen angehört, weshalb die Signaturkarte beispielsweise auch den Anwaltsausweis ersetzen könnte.

Umgekehrt kann das Zertifikat auch Beschränkungen enthalten (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 SigG). Soweit diese finanzieller (monetärer) Art sind, können etwa Rechtsgeschäfte nur bis zu einem bestimmten Limit möglich sein. Das sichert den Signatur-Inhaber insbesondere vor Missbrauch ab.

Die Entscheidungen des FG Münster stießen in der Literatur auf allgemeine Ablehnung,(8) ebenso wie die des BFH begrüßt wurde.(9) Aber was haben diese Entscheidungen mit den grundsätzlichen Problemen der Signatur und des elektronischen Rechtsverkehrs zu tun?

Grundlegend zu entscheiden war die Frage, ob sich durch die monetäre Beschränkung der qualifizierten elektronischen Signatur eine Einschränkung hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit für bestimmende Schriftsätze ergeben könnte. Trotz eventuell vorhandener Beschränkungen ergeben sich aus dem Zertifikat jedenfalls unzweifelhaft die Identität des Signaturschlüssel-Inhabers sowie die Abgabe einer verbindlichen Erklärung(10), was wohl die wichtigsten Funktionen der herkömmlichen Unterschrift sind. Das FG Münster hatte jedoch darüber hinaus für das Schriftformerfordernis des § 64 Abs. 1 FGO verlangt, dass der Rechtsanwalt für die durch Klageerhebung verursachten Kostenfolgen haften wollen müsse. Die Prozesskosten seien höher als die monetäre Beschränkung auf 100 Euro und würden schließlich vom Prozessbevollmächtigten zu zahlen sein, wenn die Klageerhebung nicht durch eine Vollmacht gedeckt wäre.(11)

Dass diese Anforderungen überzogen sind, hat der BFH klar ausgesprochen: Der bevollmächtigte Rechtsanwalt hat für die Prozesskosten nicht einzustehen.(12) Die monetäre Beschränkung bezieht sich nur auf unmittelbare, finanzielle Transaktionen.(13)

Daneben ist interessant, dass sowohl das FG Münster, als auch der BFH keinerlei Probleme mit dem Verständnis der "Container"-Signatur zu haben scheinen. Eine solche Signatur bedeutet, dass mehrere Dokumente nicht einzeln, sondern eben in einem "Container" zusammengefasst signiert werden. Ob dies ausreicht, um alle Einzeldokumente als formgerecht anzuerkennen, ist bisher nicht abschließend geklärt.(14)

Wirklich bemerkenswert ist jedoch, wie der BFH Informationsbroschüren verschiedener Zertifizierungsdienstanbieter heranzieht, um seine Entscheidung zu untermauern.(15) Das Problem der monetären Beschränkung war tatsächlich bis dato in der juristischen Literatur nahezu unbekannt und man muss dem FG Münster eine gewisse Kreativität beim Entdecken von Problemen zugestehen. Diese könnte Ausdruck der weitverbreiteten, grundsätzlichen Abwehrhaltung gegen die neue Technik sein. Möglich ist aber auch besondere Vertrautheit mit den Mängeln der Technik. Wichtig war nämlich die Beobachtung des Finanzgerichts, dass Beschränkungen der Zertifikate durch das elektronische Gerichtspostfach überhaupt nicht geprüft würden.(16) Zwischenzeitlich erfolgte jedoch nun eine Implementierung dieser Prüfung auf eventuell vorhandene monetäre Beschränkungen in das EGVP.(17)

Hier soll nicht darüber berichtet werden, ob die Notare mit ihrer seit dem 1. Januar 2007 geltenden Verpflichtung, Anmeldungen zum Handelsregister elektronisch einzureichen, besonders glücklich sind, ob sie sich tatsächlich daran halten, die Signaturkarten nicht aus der Hand zu geben und wie gut die ihnen zur Verfügung stehende Software in der Praxis ist. Die Informationen sind sehr widersprüchlich, je nach dem, wen man fragt.(18)

Vielmehr geht es im Folgenden um einen Störfall, der Anlass sein sollte, über Haftungsfragen im Zusammenhang mit der elektronischen Signatur nachzudenken.

Zum Jahreswechsel 2007/2008 wurden ältere Signaturen ungültig und durch eine neue Generation mit größerer Schlüssellänge - und damit höherer Sicherheit - ersetzt. Dabei kam es in mehreren Bundesländern zu Problemen für die Notare. Teilweise hatten sie gar nicht mitbekommen, dass sie im neuen Jahr auch neue Signaturkarten brauchen würden, teilweise wurden diese Karten verspätet ausgeliefert. Außerdem stellten die einzelnen Bundesländer zu sehr unterschiedlichen Zeitpunkten auf die neue Technik um. Zumindest kurzzeitig herrschte große Unsicherheit und Anmeldungen waren nicht möglich. Über die Ursachen dieser Probleme kann man nur spekulieren.

Die Bundesnotarkammer informierte in ihrem Schreiben an alle Notarkammern vom 12. Dezember 2007 über die Schwierigkeiten der Umstellung und warf der Bundesnetzagentur vor, die erforderlichen Wurzelzertifikate verspätet bereitgestellt zu haben, sodass erst verzögert mit der Produktion neuer Signaturkarten begonnen werden konnte.(19) Von anderer Seite wurde gespöttelt über die "plötzliche", doch aber so lange angekündigte Umstellung.(20)

Auch wenn es Ausnahmevorschriften in den Landesverordnungen über die elektronische Registerführung gibt, die nach Zulassung des Vorstandes des Amtsgerichtes eine Ersatzeinreichung in Papier ermöglichen, hat dieser Zwischenfall dem Image der elektronischen Signatur klar geschadet. Denn letztlich bleiben alle Umstellungs- und Haftungsprobleme an den Notaren hängen.

Unter Rechtsanwälten - soweit sie sich überhaupt schon dafür interessieren - herrscht Unsicherheit: Müssen sie ab 1. Dezember 2008 (wie die Notare) auch alle Signaturkarten haben, wenn sie weiterhin Anträge im Mahnverfahren stellen wollen?

Der Gesetzeswortlaut des § 690 Abs. 3 ZPO n.F., der nur elektronische Anträge, nicht jedoch signierte verlangt, spricht dagegen. Anbieter von Rechtsanwaltssoftware behaupten allerdings, dass eine Signaturkarte (und entsprechende Software) notwendig würden. Das wäre richtig, wenn das Mahnverfahren für Rechtsanwälte künftig nur über das EGVP laufen würde. Tatsächlich laufen aber derzeit noch Pilotprojekte mit dem sogenannten Barcodeverfahren, welches auch in der Gesetzesbegründung vorgesehen war.(21) Dieses hat zwar viele (unnütze) Medienbrüche, es dient aber gerade dazu, die qualifizierte elektronische Signatur zu vermeiden.

Man darf gespannt sein, wie Rechtsanwalte demnächst das Mahnverfahren betreiben (müssen).

Fasst man das Vorhergehende zusammen, so kommen gemischte Gefühle auf. Einiges bewegt sich, aber nicht immer läuft alles rund. Vielleicht sind es nur die normalen Anfangsmühen bei einer so grundsätzlichen Umstellung der Technik. Allerdings könnte man sich viele Probleme ersparen, wenn man höchste Sicherheit nur dort einsetzte, wo tatsächlich ein Missbrauch wahrscheinlich erscheint. Warum muss denn eigentlich die neue Technik so viel sicherer sein, als es die alte ist? Nicht alle konstruierbaren Horrorszenarien der Informationstechnologie haben eine praktische Wahrscheinlichkeit. Die Frage ist doch, wer von diesen Szenarien profitiert. Auch heute können Akten verschwinden (und tun es leider gelegentlich auch) oder verbrennen - aber darüber wird nicht geredet. Eine Konzentration der qualifizierten elektronischen Signatur würde die (finanziellen) Mittel bündeln und echte Risiken noch besser absichern. In Österreich jedenfalls wurde der ERV schon weiter eingeführt, als in Deutschland, ganz ohne Signatur und Zwischenfälle. Allerdings setzt man dort jetzt - quasi nachträglich - die qualifizierte Signatur auf.(22)

Die Vorteile des ERV haben (noch) nicht für sich gesprochen, sie sind eben ohne weiteres - d.h. ohne nähere Erfahrungen - nicht erkennbar.(23) Die qualifizierte Signatur bringt bisher mehr Probleme, als dass sie welche gelöst hätte. Auch wenn viele Subventionen in diese Technik geflossen sind, sollte man vielleicht einmal innehalten und sich fragen, ob es wirtschaftlicher ist, grundsätzlich die Sinnfrage zu stellen oder einfach mit der Signatur weiterzumachen. Die Alternative zu Überzeugung ist Zwang und teilweise wird nun damit gearbeitet.

Die aus der Sicht des vorsichtigen Anwalts vernünftig erscheinende Empfehlung, bei bestehender Rechtsunsicherheit wieder zum traditionellen Brief zurückzukehren,(24) ist ihm zum einen bald nicht mehr immer möglich und zudem nicht der richtige Weg zu einer dringend erforderlichen technischen Modernisierung der Justiz. Und diese ist (auch) im Interesse der "Justiznutzer".


* Dr. Susanne Hähnchen ist Privatdozentin und übt derzeit eine Lehrtätigkeit im Fachbereich Rechtswissenschaften der Universität Bielefeld aus. Jan Hockenholz ist Student der Rechtswissenschaften.