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Hyperlinks und Lokalisierung von Inhalten im Internet. Genügt der europäische Rechtsrahmen den Anforderungen der modernen Informationsgesellschaft?

Gericht:Thomas Walter Haug *
Typ:Beitrag
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 34/2008
Autor(en):Haug, Thomas Walter
Zitiervorschlag:Thomas Walter Haug *, JurPC Web-Dok. 34/2008, Abs. 1

Der vorliegende Beitrag umfasst überarbeitete, gekürzte und ins Deutsche übersetzte Auszüge einer Arbeit, die 2007 als Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades "Master of Law by advanced study in International Business Law" (LL.M.) an der University of Exeter (England) eingereicht wurde. Offizieller Titel der Dissertation:

"Hyperlinks, search tools and content compilers: Does the traditional copyright approach - under the particular consideration of commercial and competition aspects - satisfy the standards of the modern Information Society?"

I n h a l t s ü b e r s i c h t

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Ohne die Hilfe von Suchdiensten und ähnlichen Diensten wäre die Nutzung des Internets sinnvoller Weise nicht denkbar. Dies dürfte für die meisten Menschen selbstverständlich klingen. Nicht ebenso selbstverständlich versteht sich dagegen eine einheitliche rechtliche Regelung in Europa. Dies ist umso mehr verwunderlich, betrachtet man doch die einheitliche Hyperlink-Technik, die allen solchen Diensten zu Grunde liegt. Welche Auswirkungen dies für den gemeinsamen europäischen Markt hat und wie diese Probleme de lege ferenda gelöst werden könnten, wird im Folgenden erarbeitet.

Zur einheitlichen rechtlichen Einordnung von Hyperlink-Fällen im Gebiet der EG spielt die e-Commerce-Richtlinie(1) eine entscheidende Rolle. Leider wurde eine Begrenzung der Verantwortung für Suchdienste, Hyperlinks und ähnliche Techniken nicht mit in diese Richtlinie einbezogen. Stattdessen hat der europäische Richtliniengeber diese Frage den EG-Mitgliedstaaten überlassen. Auch eine nach Art. 21 Abs.2 der Richtlinie vorgesehene erneute Überprüfung der Regulierungsbedürftigkeit fiel negativ aus und schenkte stattdessen den Selbstregulierungskräften des Marktes und dem Verantwortungsbewusstsein der Mitgliedstaaten erhöhtes Vertrauen.(2)

Die Gründe, eine Haftungsbegrenzung nicht einzuführen, waren zweischichtig: Einerseits wurde die Debatte in Europa über potentielle Haftungsansprüche gegenüber 'Information Location Tools'(3) deutlich weniger erhitzt geführt als in den Vereinigten Staaten von Amerika.(4) Andererseits verwies die Europäische Kommission als Initiator der Richtlinie auf fehlende Rechtsprechungsfälle innerhalb Europas. Letzteres hatte entscheidende Auswirkungen auf die Gesetzgebungskompetenz der EG, da sie nur in Fällen der Verzerrung des Gemeinsamen Marktes zum Tätigwerden berechtigt ist.(5) Die Behauptung fehlender europäischer Rechtsprechung stellte sich in den folgenden Jahren jedoch als unzutreffend heraus. Eine große Anzahl solcher Fälle in Europa beantwortete die Frage nach der Haftung für Copyright-Verletzungen in unterschiedlicher Weise, was schließlich auf diesem Gebiet zu einer Verzerrung des Marktes führte.

Obwohl die e-commerce-Richtlinie hinsichtlich der Haftungsvorschriften einen sog. Maximum-Standard verfolgt, steht es den Mitgliedstaaten frei, für Hyperlinks selbstständig gesetzgeberisch tätig zu werden, da Hyperlinks, wie bereits erwähnt, ausdrücklich nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen sollten. Einige Staaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht(6), zum Beispiel Spanien(7) - andere Staaten, u.a. Großbritannien, Belgien oder auch Deutschland, dagegen nicht. Dass die Frage nach der Haftungsbegrenzung durch Europa hindurch höchst umstritten ist, zeigte sich bereits vor einigen Jahren an den unterschiedlichen Auffassungen von Bundestag und Bundesrat.

Nicht verwunderlich demnach, dass die Absenz europäischer Gesetzgebung und die Widersprüchlichkeit eines "von Staat zu Staat-Vorgehens" als Gesetzeslücke bezeichnet wurde, die als Ursache für Rechtsunsicherheit das Potential besitze, das europäische e-commerce-Wachstum zu beschädigen.(8) Ohne den nötigen Leitfaden durch einheitliche europäische Gesetzgebung sind demnach momentan alle Arten juristisch kreativer Ideen möglich, was die Gefahr weiterer Verzerrung des einheitlichen Marktes auch zukünftig befürchten lässt. Weil in den meisten europäischen Staaten diese spezifischen Haftungsfragen mangels spezielleren Rechts durch Anwendung der generellen Regeln des Copyrights behandelt werden müssen(9), wurde darauf hingewiesen, dass eine Vielfalt juristischer Theorien und Ideen bereits ziemlich erfolgreich gegen Anbieter von 'Information Location Tools' benutzt wurde.(10)

So war einer von mehreren Höhepunkten der Diskussion über Hyperlinks z.B. ein Urteil des OLG München, das eine sog. "Verkehrssicherungspflicht" für Hyperlinks bejahte.(11) Das Urteil verstieß gänzlich gegen die auch international weit verbreitete Doktrin, nach welcher eine Haftung nur dann begründet werden kann, wenn Wissen um Rechtsverletzungen besteht. Folglich wurde dieses Urteil entsprechend scharf von der rechtswissenschaftlichen Literatur kritisiert und sogar als "klassisches Fehlurteil"(12) bezeichnet. Glücklicherweise konnte der BGH etwas später in einem anderen Verfahren klarstellen, dass die Anforderungen an Hyperlinks Schaffende vertretbar und angemessen sein müssten und nicht allzu streng sein dürften.(13) Allerdings darf dabei nicht vergessen werden, dass dies nur den deutschen Standpunkt darstellt.

Rechtssicherheit durch das gesamte Gebiet der EG hinweg wurde damit sicherlich noch nicht geschaffen. Was wirklich notwendig wäre, ist ein klarstellendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs, der allerdings wegen der engen Fassung der e-commerce-Richtlinie dazu keine Kompetenz besitzt.

Ein ernsthaftes Problem, auf das es innerhalb der des gemeinsamen Marktes keine einheitliche Antwort gibt, betrifft die Verantwortlichkeit für mittelbare Urheberrechtsverletzungen.

Wirtschaftlich besonders bedrohlich stellt sich die Situation für Betreiber kommerziell genutzter Hyperlinks und Suchinstrumente dar, da sie ihre Hyperlinks nicht manuell generieren und deswegen keine besondere Einflussmöglichkeit auf den konkreten Einsatz haben. Deshalb darf die etwas provokante Frage aufgeworfen werden, wie denn die Gerichte innerhalb Europas bezüglich kommerziell eingesetzter Hyperlinks zu einheitlichen Ergebnissen gelangen können sollen, wenn dies noch nicht einmal hinsichtlich nicht-kommerzieller möglich ist.

Die automatische Erstellung von Hyperlinks mittels Software birgt eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit, dass zum Beispiel Anbieter von Suchmaschinen Websites mit illegalem Inhalt verlinken. Nicht nur diese Gegebenheit impliziert einen faktisch-strukturellen Nachteil der Betreiber solcher e-commerce-Dienstleistungen: Sie sind zudem auch deswegen einem hohen Prozessrisiko ausgesetzt, weil die betroffenen Rechteinhaber oftmals nur schwierig oder überhaupt nicht die wahren Täter ausfindig machen können und deswegen dazu geneigt sind, die Anbieter von Suchinstrumenten zu belangen. Dies erscheint auch deswegen nicht als sonderlich überraschend, weil die Suchanbieter allgemein vermögender sind als die wahren Übeltäter.(14)

Zwei Urteile von außerhalb Europas, in denen Suchmaschinenbetreiber von Copyright-Inhabern verklagt wurden, erkannten die schwierige Situation, die sich aus der automatischen Erstellung von Hyperlinks ergibt: In dem amerikanischen Verfahren Perfect10 gegen Google(15) und in dem chinesischen Baidu-Fall(16) stellten die Gerichte jeweils entscheidend darauf ab, dass die Algorithmen der Suchmaschinen nicht unterscheiden konnten, ob die vernetzten Inhalte rechtmäßig oder illegal dort aufgeführt seien. Auf dieses Kriterium des eigenen Wissens um die Rechtswidrigkeit wurde in Europa bereits 1999 hingewiesen, als die e-commerce-Richtlinie öffentlich diskutiert wurde. Damals warnten bereits einige Stimmen davor, dass eine Nichtberücksichtigung von Suchfunktionen diskriminierend im Vergleich zu Anbietern von Web-Hosting-Diensten wirke, da den Anbietern von Suchfunktionen nicht mehr Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung stünden als jenen.(17)

Die U.S.A. lösten dieses Problem bereits 1998 mit der Einführung des Digital Millennium Copyright Act (DMCA) durch die damalige Clinton-Regierung, demnach Anbieter sog. 'Information Location Tools' dann von jeglicher Haftung freigestellt werden, wenn sie keine positive Kenntnis von der Rechtsverletzung haben bzw. keine Kenntnis haben müssen und wenn sie dagegen unverzüglich einschreiten, sobald sie davon Kenntnis erlangen ("safe harbour"). Dieses sog. 'notice and take down'-Verfahren wird in § 512 (d) DMCA(18) geregelt. Und selbst China erkannte die Notwendigkeit, ein solches System einzuführen.(19) In Europa wird man dagegen eine einheitliche Lösung nicht ausfindig machen können.

Deswegen bleibt als Zwischenergebnis zur Eingangsfrage, inwieweit sich das Fehlen (einheitlicher) Regelungen auf den Betrieb von Suchmaschinen auswirkt, festzuhalten, dass es im öffentlichen Interesse liegen muss, das Geschäft von Suchmaschinenbetreibern durch ungewisse Haftungsrisiken und Überwachungspflichten nicht zusätzlich schwieriger zu gestalten, als es ohnehin schon ist.(20) Deshalb ist es notwendig, zwei 'safe harbour'-Bestimmungen einzuführen, die - wie im amerikanischen System - erstens Suchmaschinenbetreiber von der Haftung für indexierte Inhalte befreien und die sie zweitens von der Verantwortung für versehentlich unrichtige 'takedowns' freizeichnen.

Nicht nur die soeben besprochene Frage nach der mittelbaren Urheberrechtsverletzung führt in Europa zu einem gewissen Maß an Rechtsunsicherheit. Viel umstrittener ist zudem die Problematik der unmittelbaren Rechtsverletzung, die den Suchdienstbetreibern vorgeworfen wird.

Nachdem die Rechtswissenschaft - nicht nur in Deutschland oder Europa - zunächst diskutierte, ob Suchmaschinen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung verletzten und sich diese Idee schließlich nicht durchsetzen konnte(21), blieb die Frage nach unlauterem Wettbewerb im Raum stehen. So werden 'deep links', die eine Startseite umgehen, als "unanständig" oder "anstößig" bezeichnet, weil sie Werbeanzeigen überspringen oder die allgemeinen Nutzungsbedingungen für die betreffende Seite verletzen(22), während andere Kommentatoren sogar nicht nur das "Wann", sondern auch das "Ob" hinsichtlich der Erlaubtheit des Einsatzes von Hyperlinks bei kommerziellen Interessen in Frage stellen(23). Hauptargument solcher Vorwürfe ist die wirtschaftliche Abwertung der Werbeanzeigen, während die Suchmaschinenbetreiber gleichzeitig gutes Geld mit ihren 'sponsored links' verdienten, was wiederum die Möglichkeit, auf den betreffenden Websites zu werben, nochmals unattraktiver mache.

Die momentane Rechtsprechung in Europa zu dem Verlust von Werbeeinnahmen ist in Europa eher widersprüchlich.(24) Zwar tendieren die Gerichte hinsichtlich 'normaler', nicht-kommerzieller Hyperlinks dazu, sie in fast allen Fällen als rechtlich zulässig zu betrachten, wenn ein Internetnutzer nicht durch einen Hyperlink über sein virtuellen "Aufenthaltsort" getäuscht wird ("Where am I?" - Phänomen(25)). Wenn aber eine wirtschaftliche Nutzung von Hyperlinks betroffen ist, gehen die Meinungen sehr schnell auseinander.

So wurde in den letzten Jahren deswegen vermehrt versucht, Websites als Datenbanken zu qualifizieren. Die Anwendung von Datenbankenrecht wurde als "das passende Mittel, eine komplette Website durch Copyright zu schützen"(26) oder sogar als "geeignete Waffe"(27) bezeichnet - auch wenn durchaus bezweifelt werden darf, ob Suchmaschinenbetreiber die finanziellen Interessen anderer Website-Betreiber wirklich beeinträchtigen, oder vielleicht umgekehrt sogar fördern. An dieser Stelle sollte jedoch das Maß an Wettbewerb klar unterschieden werden, das einerseits konventionelle Suchmaschinen verursachen und jenes hinsichtlich sog. 'content aggregators'(28) andererseits, da letztere nicht nur allgemeine Suchanfragen durchführen, sondern auf ein spezielles Themengebiet programmiert wurden.

Auch die sog. 'Cache'-Funktion von Suchmaschinen ist in letzter Zeit vermehrt in den Focus der Rechtsprechung geraten. Über jegliche methodische Bedenken hinweg, dass es kein einheitliches europäisches oder gar internationales Urheberrecht gibt, verweisen manche Autoren als Anregung für die gegenwärtige Rechtsprechung auf ein Urteil des französischen Court de Cassation, der kurze Ausschnitte eines ganzen Werkes dann nicht als Verletzungshandlung ansah, wenn der Leser dadurch nicht davon abgehalten werden könne, das Werk im Original zu lesen.(29) Dieses Urteil sollte jedoch nur mit höchster Vorsicht genossen werden, da es erstens bereits 20 Jahre zurück liegt, es zweitens Datenbanken betraf und drittens, weil das Urteil in eine Zeit fiel, in welcher man von der digitalen Revolution noch nichts ahnte. Es wird deswegen zu Recht davor gewarnt, dass Suchmaschinenbetreiber wegen ihrer 'Cache'-Funktion ein wesentlich höheres Risiko liefen, das Urheberrecht anderer zu verletzen.(30) Auch hat eine recht große Anzahl an Klagen gegen Suchmaschinenbetreiber bereits bewiesen, dass ihre 'Cache'-Funktion regulierungsbedürftig ist. Die unterliegende Wertung des französischen Urteils kann aber, nichtsdestotrotz, als Anregung für die Nachbesserung der e-commerce-Richtlinie herangezogen werden.

Als Zwischenergebnis zur Frage, ob unterschiedliche nationale Regelungen das e-commerce-Wachstum hindern können, bleibt festzuhalten, dass hinsichtlich unmittelbarer Rechtsverletzung durch 'Information Location Tools' eine Rechtsunsicherheit quer durch Europa herrscht. Spezielle Rechtsfragen werden aufgeworfen durch die 'Cache'-Funktion, die Datenbanken-Thematik und den Umstand, dass Werbeeinnahmen anderer durch das kommerzielle Vorgehen von Suchfunktionbetreibern gemindert werden können.

Im Folgenden wird nun nach Methoden gesucht, welche die bereits aufgeworfenen Rechtsfragen zur unmittelbaren Urheberrechtsverletzung einheitlich beantworten, um die Wettbewerbsfähigkeit des Europäischen Marktes innerhalb der weltweiten e-commerce-Wirtschaft zu wahren.

Der erste Lösungskomplex betrifft die Frage, ob und wer in kommerzieller Weise Hyperlinks zu anderen Websites erstellen darf.

Bereist Mitte der 1990-er setzte sich die Erkenntnis durch, dass vertragliche Lösungen zum Setzen von Hyperlinks wegen der enormen Masse an Internetseiten unmöglich sind.(31) Zudem ist "googlen" (engl.: "googling") als Freizeitbeschäftigung - ähnlich wie das "Zappen" durch TV-Kanäle - nicht mehr wegzudenken.(32) Um dennoch die Interessen der Urheberrechtsinhaber zu wahren, muss eine gerechte Balance gefunden werden. Der Vorschlag, Internetsites sollten durch Nutzernamen und Passwörter geschützt werden(33), ist wirtschaftlich wenig reizvoll.

Als interessengerechte Alternative entwickelte sich Ende der 1990-er Jahre in den U.S.A., wenn auch zögerlich, eine Idee, die im Folgenden als Theorie der impliziten Lizenz bezeichnet wird ('implied license theory'). Sie besteht aus einem Grundsatz und einer dazugehörigen Ausnahme:

Der Grundsatz beruht auf einem typischen Internetphänomen: Inhaber von Websites wollen normalerweise mit ihrem Internetauftritt entdeckt werden; warum sollten sie auch sonst irgendetwas online stellen? Dies wird auch als 'natural wish'-Argument bezeichnet. So wird oft vertreten, dass derjenige, der etwas im Internet veröffentliche, zumindest die Erstellung von Hyperlinks dorthin implizit erlaube - und sogar noch weiter - auch das Indexieren und das 'Caching' seiner Inhalte durch Suchmaschinen.(34) Dies könne man mittlerweile auch getrost als Gewohnheitsrecht bezeichnen, da Kultur, Brauch und Praxis im Internet als starke Argumente für die Existenz der 'implied license theory' sprächen.(35)

Als Ausnahme zu dem Grundsatz des 'natural wish'-Arguments steht die Anbringung von technischen Maßnahmen. Darunter versteht man v.a. 'meta-tags' und 'robot exclusion protocols', die dazu geeignet sind, Suchmaschinen von der Erfassung abzuhalten. Wenn also Inhaber von Websites nicht wollen, dass ihre Seiten indexiert werden, können sie sich dieser technischen Maßnahmen bedienen, um den 'robots' der Suchmaschinen anzuzeigen, was diese nicht tun sollen.

Durch die Wechselwirkung zwischen dem Grundsatz des 'natural wish'-Argumentes und der Ausnahme durch die technischen Mittel kann die Theorie der impliziten Lizenz vollends zur Entfaltung kommen.

Wenn demnach ein Website-Betreiber keine solchen Maßnahmen im HTML-Code seiner Website trifft, muss er den Rechtsschein seines Einverständnisses gegen sich gelten lassen. Die Rechtsscheindoktrin lässt sich übrigens auch dadurch stützen, dass sie nichts anderes als die moderne Form des römischen 'bona fide'-Prinzips ist. Auf das heutige Internetzeitalter angewandt bedeutet dies, dass Suchmaschinen sich darauf berufen dürfen, durch die Absenz von technischen Maßnahmen irregeleitet worden zu sein. Wenn die Inhaber von Websites jene Maßnahmen nicht in ihren Quelltext einbringen, 'erscheint' es für die Suchmaschinen, als ob diese Seite von ihnen im Suchindex aufgeführt werden solle. Abstrakt gesprochen lautet dieser Rechtssatz so: "Es muss ein Rechtsschein existieren, der nicht der Realität entspricht; dieser Rechtsschein muss von dem Verhalten des Copyright-Inhabers herrühren (selbst, wenn dieser dies nicht verschuldet hat); und letztlich muss der Rechtsschein Dritte fehlgeleitet haben."(36)

Es könnte natürlich auch danach gefragt werden, warum der Copyright-Schutz ausgerechnet von technischen Maßnahmen abhängen solle. Das amerikanische Gericht im Field-Prozess gab darauf zur Antwort, dass es sich dabei um wohl bekannt Industrie-Standard-Protokolle handele.(37) Außerdem sind sie einfach zu bedienen und zudem extrem kostengünstig. Mehrere europäische Gerichte, einschließlich des BGH(38), scheinen sich dessen bewusst zu werden, wenn auch sicherlich noch nicht alle(39).

Die Konsequenz der Theorie der impliziten Lizenz ist nichts weniger als eine Revolution des Copyright-Regimes: Das althergebrachte 'opt-in'-System, nach dem Dritte um Erlaubnis bitten müssen, ein fremdes Werk nutzen zu dürfen, wird durch ein 'opt-out'-System ersetzt, das die Rechteinhaber dazu bringt, Dritte darum zu bitten, das betreffende Werk nicht zu nutzen.

Dies wirft natürlich Parallelen zu dem 'Library Project' von Google auf, welches gerade auf der Umkehr der Systemprämissen 'opt-in' und 'opt-out' beruht und einen Aufschrei des Entsetzens bei Autoren und Herausgebern auslöste(40), die diese Umkehr als nicht gerechtfertigte Urheberrechtsverletzung ansehen.(41) Amerikanische Rechtsgelehrte bezeichneten das 'opt-out'-System sogar als rechtswidrige Anmaßung, das einem (sinngemäßen) 'Raub' gleichkomme.(42) Diese heftigen Reaktionen sollten aufgezeigt haben, weshalb das 'opt-out'-System einer Revolution des Copyright-Systems entspricht.

Dennoch darf trotz aller Kritik nicht das Ziel der 'implied license theory' aus den Augen verloren werden: Es dient dem öffentlichen Interesse, die Funktionsfähigkeit des Internets in einer Zeit zu wahren, in der die Masse an Inhalten jährlich unaufhörlich steigt und steigen wird. Mittlerweile ist das ausfindig Machen, Filtern und Auflisten von Informationen möglicherweise sogar wichtiger als der Inhalt selbst.(43) "Informiert zu sein ist des Bürgers der Informationsgesellschaft wichtigste Voraussetzung, welche ihn dazu befähigt, erfolgreich sein Privat-, Berufs- und Sozialleben zu gestalten."(44)

Es bleibt festzuhalten, dass das althergebrachte 'opt-in'-Copyright-Regime in diesem Zeitalter schlicht nicht mehr funktioniert und zudem als Fortschrittsbremse wirkt. Deswegen sollte die Theorie der impliziten Lizenz ('implied license theory') rechtlich anerkannt werden, um alle technischen Möglichkeiten miteinzubeziehen und so das öffentliche Interesse der heutigen Informationsgesellschaft zu stipulieren. Es wäre wahrscheinlich die beste Lösung, dieses Erfordernis schnellstmöglich in der EG umzusetzen. Mit dem neuen digitalen Zeitalter umzugehen erfordert nämlich "die neuen Vorschriften weitmöglichst wie die alten zu gestalten. […] Die alten Vorschriften anzuwenden, hat jedoch den offensichtlichen Nachteil, dass sie nicht notwendigerweise auf die gegenwärtige Situation sonderlich gut passen."(45) Oft wurde gesagt, dass die das Internet betreffenden Vorschriften technologieneutral gehalten werden sollten; diese Technologieneutralität ist jedoch nichts anderes als eine falsche Vorstellung, wenn man neuesten Änderungen im Gebiet des Urheberrechts miteinbezieht.(46) Deswegen ist die gesetzliche Verankerung der 'implied license theory' auch die richtige Antwort auf die zu Beginn aufgeworfene Frage, ob und wer in kommerzieller Weise Hyperlinks zu anderen Websites erstellen darf.

Sollte die EG nun gesetzgeberisch tätig werden, um die Rechtsunsicherheit der Betreiber von 'Information Location Tools' zu beheben, würde sie gut daran tun, auch weiterhin das Prinzip der horizontalen Verantwortungsbeschränkung der e-commerce-Richtlinie beizubehalten, sodass die Vorschriften umfassend und rechtsgebietübergreifend angewandt werden können, inklusive des Bereichs des Wettbewerbsrechts.

Der zweite Lösungsansatz beschäftigt sich mit der Einführung einer neuen Urheberrechtsschranke durch die EG.

In welcher Hinsicht sich diese Schranke auswirkt, kann am Beispiel der 'Cache'-Funktion aufgezeigt werden, die von Suchmaschinen ausgeführt wird, wobei regelmäßig Kopien der verwendeten Websites auf dem Server der Suchmaschinen gespeichert werden. Während bei einer Nutzeranfrage die nachgefragten Suchergebnisse aufgelistet werden, zeigen die Suchmaschinen zusätzlich kurze Zusammenfassungen aus dem 'Cache' an, um dem Nutzer die Auswahl der Suchergebnisse nach Relevanzkriterien zu erleichtern. Durch diese Funktion sehen sich Suchmaschinenbetreiber hauptsächlich mit drei Haftungsquellen konfrontiert: Erstens mit dem traditionellen Urheberrecht, zweitens mit dem 'sui generis'-Recht der Datenbank-Richtlinie und drittens mit Wettbewerbsrecht, falls die Werbeeinnahmen der betroffenen Website-Betreiber zurückgehen.

Die Haftungsproblematik zeigt sich jedoch nicht nur bei der 'Cache'-Funktion der Suchmaschinen, sondern auch bei der Tätigkeit sog. 'content aggregators'. Diese sind eine Art Anbieter von 'Information Location Tools', die auf ein bestimmtes Thema spezialisiert sind. Am Weistesten verbreitet sind die sog. 'news compilers', die eine Übersicht der wichtigsten Nachrichten verschiedener online-Zeitungen(47) zusammenstellen. So bietet Google, z.B., diesen Dienst durch die 'Google News' an, die stündlich mehrere hunderte bzw. tausende online-Zeitungen in vielen Sprachen überprüft. Dann werden die Überschrift und ein kurzer Ausschnitt der betreffenden Meldung kopiert und die Überschrift mit einem 'deep link' zu dem Originalartikel auf der Website der online-Zeitung verlinkt.

Während die rechtliche Einordnung dieses Vorgangs von Staaten mit einem eher großzügigerem Ansatz (eine kleinere Anzahl generalklauselartiger Schrankenbestimmungen) wahrscheinlich als rechtmäßig gedeckt würde, stößt man bei Staaten mit einem engeren Ansatz (eine größere Anzahl spezifischerer Schranken) schon eher auf Ablehnung. Wie auch z.B. das deutsche Urhebergesetz dafür keine Schranke bietet, so stellt sich dies auch beispielhaft unter britischem Recht dar.(48) Außerdem ist das britische Copyright geprägt von einem Leitsatz Lord Dennings, der urteilte, dass es kein 'fair dealing' sein könne, "das Copyright-geschützte Material eines Mitwettbewerbers zu entnehmen und es dann für den eigenen Gewinn zu nutzen."(49) Dass die rechtliche Einordnung der Fälle von 'content aggregators' wie den 'Google News' nicht einheitlich in Europa geschieht, erscheint angesichts der lückenhaften e-commerce-Richtlinie fast schon vorgegeben zu sein: Nachdem der erste derartige Fall in Europa noch durch Vergleich geschlossen wurde(50), urteilte ein niederländisches Gericht(51), wie auch der BGH in seiner Paperboy-Entscheidung(52) zu Gunsten der Nachrichtenübersicht durch Anwendung der Grundsätze der 'implied license theory', während sich ein dänisches Gericht durch Anwendung des 'sui generis'-Datenbankrechts umgekehrt entschied; auch in einem belgischen Gerichtsverfahren unterlag zunächst Google, bis schließlich ein Vergleich geschlossen wurde.(53)

Dieser kurze Rechtsprechungsüberblick konnte bereits aufzeigen, wie unterschiedlich und unsicher sich die rechtliche Einordnung quer über den Kontinent gestaltet. Es bleibt zu wiederholen, dass das Wachstum des e-commerce dadurch erschwert wird.(54) Es lohnt sich also, eine neue europäische Urheberrechtsschranke zu diskutieren, um die Rechtsunsicherheit in Europa auszugleichen, die auf Grund der 27 verschiedenen Urheberrechtssysteme besteht. Dabei muss auch bedacht werden, ob sich eine solche Schranke überhaupt sinnvoll einfügen kann. Deswegen sollte der europäische Richtliniengeber sorgfältig eine Erweiterung der e-commerce-Richtlinie erwägen, die eine gerechte Urheberrechtsbalance herstellt.

Nimmt man als Ausgangspunkt der Überlegungen die Berner Konvention, trifft man bereits auf den sog. Drei-Stufen Test: Einschränkungen des Copyright sind danach nur in gewissen speziellen Fällen erlaubt, wenn diese nicht die normale Verwertung des Werkes gefährden und wenn sie nicht übermäßig die berechtigten Interessen des Urhebers beeinträchtigen.(55) Diese Wertung entspricht zudem Art. 8.2 der EG-Datenbank-Richtlinie, Art. 13 TRIPS, sowie Art. 10 WIPO und gebietet somit, den Kreativen nicht den Anreiz des Schaffens zu nehmen. An dieser Stelle wird das gesamte Copyright-System als großer Kompromiss deutlich. Dieses austarierte System hatte über Jahre hinweg funktioniert, bis die Digitaltechnologie diese Balance beeinträchtigte und aushöhlte. Der ehemals nicht-kommerzielle Verletzungsakt stellt nun eine unverhältnismäßig große wirtschaftlich Bedrohung dar.(56)

Hinsichtlich der 'news compiler' argumentierten die Kläger im niederländischen Kranten-Prozess beispielhaft, dass die Praxis des Nachrichtenüberblicks ein Ausmaß erreiche, wie wenn man ein Loch in die Seitenwand eines fremden Cafes schlage und die durch dieses Loch eintretende Gäste auffordere, sie mögen ihre Getränke bitte in dem anderen, sich außerhalb befindlichen Geschäft, kaufen.(57) Die Kläger in einem etwas älteren amerikanischen Prozess warfen dem Nachrichtenzusammensteller sogar vor, er betreibe eine "parasitäre" Website.(58) Die passende Antwort auf solche Vorwürfe gaben in vergleichbaren Verfahren die bereits erwähnten Urteile des BGH(59) und eines niederländischen Gerichts(60), die solche Klagen mit der Bemerkung abwiesen, dass es die bewusste Entscheidung eines Websitebetreibers sei, seine Werbung auf der Startseite zu platzieren und nicht etwa auf tieferen Seiten.

Es wurde ermahnend darauf hingewiesen, dass - auch, wenn die Digitaltechnologie das traditionelle Copyright-Paradigma als unzeitgemäß erscheinen lasse - die grundlegende Botschaft des Copyright immer noch bleibe, dass der Schutz kreativer Schöpfungen dem Gemeinwohl dienen solle und nicht nur den privaten Interessen.(61) Auch deswegen erscheint es angebracht, eine neue Urheberrechtsschranke für "informationelle Zwecke" im Rahmen einer Diskussion über Intellectual Property Rights im Lichte der Grundrechte/Menschenrechte zu erörtern.(62) Betrachtet man z.B. das TRIPS-Abkommen, welches ein Recht auf Kultur als Hauptziel gewährt(63), so wird erneut deutlich, dass die IP-Rechte mehr als nur wirtschaftlichen Interessen zu dienen haben. So geht das Ziel, den öffentlichen Zugang zu Werken zu vergrößern und dabei die Rechte der Copyright-Holder zu beschränken, weit über die "reine Behebung eines Marktversagens" hinaus, sondern dient auch dem Zweck, soziale Werte zu fördern, die von sog. "Kommunikationsfreiheiten" geschützt werden(64), also dem Zweck der öffentlichen Meinungsbildung. Auch wenn Art. 10 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht berührt ist und für das Rechtssystem der EG nur eine mittelbare Rolle spielt, so ist es dennoch lohnend, die Argumentation des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte heranzuziehen. Der Gerichtshof betont immer wieder die Meinungsfreiheit und besonders die freie Presse als unerlässliche Rolle in einer demokratischen Gesellschaft. Die Erweiterung des Europarates in den letzten 25 Jahren habe dies bewiesen, als die Medien in Mittel- und Osteuropa entscheidend beim Untergang des Totalitarismus mitgewirkt hätten. Die Medien sind in den Augen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch weiterhin eine unerlässliche Absicherung und Stütze der jungen, als auch der alten Demokratien. Diese Schutzfunktion darf keinesfalls unterschätzt werden. Deswegen halten manche Juristen das Recht, Hyperlinks zu schaffen, sogar "direkt abgeleitet von dem grundlegenden Recht der Meinungsfreiheit, wie es Art. 10 der EMRK und einige nationale Verfassungen beinhalten"(65), wohingegen andere Stimmen diesbezüglich moderater sind.

Fest steht jedenfalls, dass das Urheberrecht zur Verbreitung von Ideen und Gedanken geschaffen wurde.(66) Was die Nachrichtenzusammensteller machen, ist genau dies. So verglich etwa eine Unternehmenssprecherin von Google das System des Nachrichtenüberblicks im Internet mit einem Zeitungsstand in den Straßen: "Wer sich zu einem Zeitungsstand begibt, wird hunderte Zeitungen finden, die Überschriften lesen und dann entscheiden, welche er lesen und kaufen möchte."(67) Es ist tatsächlich nicht einfach, den freien Fluss an Informationen innerhalb des bestehenden rechtlichen Rahmens zu gewährleisten, da - so wird hinsichtlich des europäischen Rechtsraumes vertreten - die Suchinstrumente die klassische Unterscheidung zwischen Medienrecht und dem Recht der Telekommunikation durchbrächen und deswegen "zwischen zwei Stühle" fielen.(68)

Da Menschenrechte/Grundrechte auch im Zeitalter der Informationsgesellschaft eine überragende Bedeutung für demokratische Werte und eine demokratische Gesellschaft haben, ist das Bedürfnis, Zugang zu täglicher Information zu fördern, höher wiegender einzustufen als rein wirtschaftliche Interessen. Im Großen und Ganzen würde eine neue Urheberrechtsschranke für 'informationelle Zwecke' die Balance halten können. Eine solche Ausnahme würde einen angemessenen Kompromiss zwischen den verschiedenen Interessen der Informationen Schaffenden, den Suchmaschinen und den 'news compilers', sowie dem Allgemeininteresse schaffen. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass die Anbieter von Suchdiensten nicht beabsichtigen, Web-Traffic von den Websites der Originalquellen abzuleiten, sondern dass deren Ziel lediglich das Schaffen eines Überblicks ist. Für die Zusammensteller von Nachrichten im Besonderen trifft der Vergleich zu einem Zeitungsstand in einer Straße wahrscheinlich am Besten zu, weil er impliziert, dass dies den online-Zeitungen sogar zusätzlichen Web-Traffic bringt.

Deswegen würde eine neue Urheberrechtsschranke für 'informationelle Zwecke' die richtige Balance zwischen den Verwertungsinteressen einerseits und dem Allgemeininteresse andererseits haben.

Bis zum heutigen Zeitpunkt sollte die e-commerce-Richtlinie ohne Vorschriften über Suchfunktionen als "verpasste Chance" betrachtet werden.(69) Die bestehende Rechtsunsicherheit wirft viele Folgeprobleme auf und bedarf schnellstmöglicher Korrektur(70), um nicht das e-commerce-Wachstum in Europa zu gefährden.(71)

Für die Problematik mittelbarer Urheberrechtsverletzung bietet sich die Erweiterung der e-commerce-Richtlinie um ein 'notice and take down'-Verfahren an, das - wie im amerikanischen System - durch zwei 'safe harbour'-Bestimmungen abgesichert würde: Der erste 'safe harbour' sollte Suchmaschinenbetreiber dann von jeglicher Haftung für indexierte Inhalte befreien, wenn sie von der Rechtsverletzung keine Kenntnis hatten oder hätten haben müssen und wenn sie nach der Benachrichtigung unverzüglich handeln. Der zweite 'safe harbour' schließlich sollte die Anbieter von der Verantwortung für versehentlich unrichtige 'takedowns' freizeichnen.

Was die Frage nach unmittelbarer Urheberrechtsverletzung betrifft, bieten sich zwei Instrumente an, die auch nebeneinander Sinn machen würden. Einerseits könnte die EG die sog. 'implied license theory' gesetzlich verankern, um so innerhalb des gemeinsamen Marktes die bestehende Rechtsunsicherheit zu beheben. Andererseits sollte die EG eine neue Urheberrechtsschranke für 'informationelle Zwecke' ins Leben rufen, die transformative Suchergebnisse der 'Information Location Tools' erfassen würde. Dabei würde sie gut daran tun, auch weiterhin das Prinzip der horizontalen Verantwortungsbeschränkung der e-commerce-Richtlinie beizubehalten, sodass die neue Schranke umfassend und rechtsgebietübergreifend angewandt werden könnte, inklusive des Bereichs des Wettbewerbsrechts oder des 'sui generis'-Datenbankrechts.


* Der Autor erlangte 2007 den akademischen Grad "Master of Law (LL.M.) by advanced study in International Business Law" an der University of Exeter, England. Momentan bereitet er sich in Saarbrücken auf die erste juristische Staatsprüfung vor. Zudem ist er Stipendiat der Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.