Home › JurPC Web-Dok. 17/2008 Besonderheiten bei der Beurteilung von Unternehmenskennzeichen im Verbandswesen - Anmerkung zur Entscheidung des OLG Köln - 6 U 55/07- vom 15.08.2007
I n h a l t s ü b e r s i c h t Bei der Beurteilung von Unternehmenskennzeichen sind die Kennzeichnungskraft des älteren Kennzeichens, die Branchennähe und die Ähnlichkeit der Kennzeichnungen zu prüfen. Das OLG Köln hatte in seiner Entscheidung die Gelegenheit, auf die kennzeichenrechtlichen Besonderheiten von Unternehmenskennzeichen im Verbandswesen hinsichtlich der Kennzeichnungskraft und der Branchennähe einzugehen. Das Urteil ist deshalb von besonderem Interesse, weil - soweit ersichtlich - die besonderen Kennzeichnungsgewohnheiten von Verbänden, insbesondere Bundesverbänden, bislang kaum Gegenstand der Rechtsprechung waren, insbesondere nicht unter Berücksichtigung der Internetauftritte von Verbänden. Die im Verbandswesen üblichen Kennzeichnungsgepflogenheiten, die in mehrfacher Hinsicht von markenrechtlichen Grundsätzen abweichen, konnten anhand des Internets eindrücklich belegt werden. Schutz als Unternehmenskennzeichen können bei Vorliegen einer namensmäßigen Unterscheidungskraft Firma, geschäftlicher Name und besondere Bezeichnung zunächst als komplexe Einheit erlangen.(1) Daneben kommt auch Bestandteilen einer Firma ein eigenständiger Schutz zu, wenn der jeweilige Bestandteil geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis durchzusetzen und damit Namensfunktion auszuüben.(2) Insbesondere die häufig verwendeten Kombinationen aus zwei oder drei Buchstaben als Abkürzung des vollen Firmennamens können Schutz genießen.(3) Nach der Rechtsprechung des BGH ist in Abkehr von früheren Entscheidungen inzwischen anerkannt, dass nicht aussprechbaren Buchstabenkombinationen normale Kennzeichnungskraft zukommt. Derartige Buchstabenzusammenstellungen sind nicht schon deswegen kennzeichnungsschwach, weil sie weit verbreitet sind und der Verkehr an sie gewöhnt ist.(4) Bei Verbänden wird der Name üblicherweise aus einem die Art des Verbandes charakterisierenden Wort, wie beispielsweise "Bundesverband"(5), "Berufsverband"(6), "Bund"(7), "Deutscher… Verband/Verein o.ä."(8) sowie einem sachbeschreibenden Hinweis auf die Art der Interessen, die der Verband wahrnimmt, gebildet. Dies führt für Branchenverbände zu einer typischen Beschränkung der Begriffsauswahl.(9) Vorangestellt findet sich häufig eine aus drei Buchstaben bestehende Abkürzung, die als Firmenschlagwort dient. Branchenverbände, insbesondere Bundesverbände, die ein berechtigtes Interesse daran haben, aussagekräftig zum Ausdruck zu bringen, dass sie als Berufs- oder Bundesverband einer bestimmten Branche organisiert ist, haben wenig andere Möglichkeiten einer alternativen Benennung. Dies hat entsprechende Konsequenzen für das Auffinden eines Firmenschlagworts, das sich eben typischerweise aus den Anfangsbuchstaben des Verbandsnamens zusammensetzt. Aufgrund dessen ist es üblich, dass verschiedene Verbände dasselbe Firmenschlagwort verwenden, so dass die Unterscheidung der Verbände nur über den ausgeschriebenen Verbandsnamen, der das Tätigkeitsfeld des Verbandes beschreibt, möglich ist. Erst das Hinzufügen der Verbandsbezeichnung ermöglicht es dem Verkehr, sich überhaupt eine Vorstellung von der Identität des Verbandes und dem Gegenstand der Verbandstätigkeit zu verschaffen.(10) Damit ist das angesprochene Publikum im Bereich des Verbandswesens daran gewöhnt, dass sich die Bezeichnung von Branchenverbänden aus einem Firmenschlagwort und der ausgeschriebenen Verbandsbezeichnung zusammensetzt. Die Identifikation eines Verbandes allein über die jeweils gewählte Buchstabenkombination kommt daher offensichtlich nicht in Betracht. Aufgrund dessen kann im Verbandswesen nach zutreffender Ansicht des erkennenden Senats nicht von normaler Kennzeichnungskraft von Buchstabenkombinationen ausgegangen werden. Die den Gewohnheiten des angesprochenen Verkehrs entsprechenden Kennzeichnungsmöglichkeiten sind beschränkt; insbesondere Bundesverbände wählen im Regelfall eine Bezeichnung, die ihre Tätigkeit als ein solcher durch das vorangestellte Wort "Bundesverband" augenfällig charakterisiert. Daraus ergibt sich naheliegender Weise der Buchstabe "B" als Beginn eines Kürzels zur Bezeichnung des Verbandes. Dasselbe gilt für Verbände, deren Name mit "Bund" oder "Berufsverband" beginnt. Nicht zuletzt der Blick in das Internet zeigt, welche Kennzeichnungsgewohnheiten im Verbandswesen herrschen. Die Analyse einer Vielzahl von Internetauftritten ergibt, dass die Verbände ihre Kürzel aus den Anfangsbuchstaben der Namensbestandteile zusammensetzen und diese Kürzel häufig in optisch hervorgehobener Weise auf den Websites verwendet werden. Auch die Wahl der Internetdomainnamen verdeutlicht die üblichen Bezeichnungs- und Auftrittsgewohnheiten der Verbände. Zu diesen Gewohnheiten gehört die Verwendung einer Second-Level-Domain, die aus drei Buchstaben besteht. Da die Verwendung derselben Abkürzung als Second-Level-Domain durch mehrere Verbände offensichtlich erwünscht, tatsächlich aber nicht möglich ist, behelfen sich die Verbände damit, im Internet übliche Zusätze wie "-online", Ortsangaben oder Zusätze, die die Zielrichtung des Verbandes wiedergeben, zu verwenden, respektive auf eine andere Top-Level-Domain auszuweichen.(11) Trotz Erweiterung des Domainnamensraumes unter der Top-Level-Domain ".de" durch Internationalized Domain Names, die auch Umlaute und andere Sonderbuchstaben enthalten dürfen,(12) steht für die Bedürfnisse der Verbände nämlich nur eine geringe Zahl an dreibuchstabigen Kombinationen zur Verfügung, da deren Bezeichnungen regelmäßig keine Umlaute oder Sonderzeichen enthalten. Darüber hinaus verengt sich der wählbare Namensraum für Bundesverbände dadurch, dass ihr Domainname naheliegender Weise mit "b" beginnt. Überdies dürften reine Dreibuchstabenkombinationen aufgrund ihrer Beliebtheit unterhalb der de-Domain kaum mehr registrierbar sein.(13) In dem Kriterium der Branchennähe offenbart sich der wettbewerbsrechtliche Charakter der Verwechslungsgefahr.(14) Denn handelt es sich um Unternehmen gleicher oder gleichartiger Branchen, so werden verwechslungsfähige Bezeichnungen eher zu einer Irreführung des Publikums führen, als wenn sich Firmen mit einem wirtschaftlich weit voneinander entfernten Arbeitsgebiet gegenüberstehen.(15) Die Branchennähe ist daher im Lichte dieser wettbewerbsrechtlichen Zielsetzung auszulegen. Ausgangspunkt für die Prüfung der Branchennähe ist der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit aus der Sicht des Verkehrs, d. h. die "typischen" Arbeitsgebiete, nicht aber völlig untergeordnete, untypische und nebenher wahrgenommene Aufgaben.(16) Bei Vorhandensein zusätzlicher, sich nicht überschneidender Tätigkeitsbereiche kommt eine partielle Branchennähe in Betracht. In die Prüfung einzubeziehen sind auch künftige, nicht völlig fernliegende Ausweitungsmöglichkeiten. Bloße Hilfsgeschäfte hingegen sind nicht maßgeblich.(17) Typisches Arbeitsgebiet von Verbänden ist die Bereitstellung von Serviceleistungen in Form von Brancheninformationen, Vermittlung von Kundenkontakten und Angebot diverser Sonderkonditionen für Verbandsmitglieder sowie die Organisation von Präsentationsplattformen, wie Veranstaltungen oder Ausstellungen und die sonstige Vertretung branchenspezifischer Interessen in Politik und Wirtschaft. Kennzeichnend für die Aktivität eines Verbandes, insbesondere eines Dachverbandes, ist ferner, dass übergeordnete Interessen der aus vielfältigen Geschäftszweigen bestehenden Branche wahrgenommen werden, die für die jeweilige Branche typisch sind. Diese Interessenwahrnehmung kennzeichnet die Besonderheit von Branchenverbänden. Der vor dem Hintergrund von Wirtschaftsunternehmen entwickelte Begriff der Branchennähe wurde vom OLG Köln zutreffend ausgehend von den Besonderheiten des Verbandswesens ausgelegt. Branchenverbände repräsentieren per Definitionem unterschiedliche Branchen. An die Annahme, Verbände grundsätzlich unterschiedlicher Branchen seien insgesamt branchennah, sind daher strenge Anforderungen zu stellen. Bundesverbänden ist gemein, dass sie bundesweit tätig sind. Zu weitgehend wäre es, Branchenverbände der "Verbandsbranche" oder - wie im vorliegenden Fall auf den ersten Blick denkbar - der Baubranche zuzuordnen. Gleichermaßen wäre es verfehlt, eine Branchennähe basierend auf einer bundesweiten Tätigkeit als Verband abstrakt zu konstruieren. Diese höchste Abstraktionsebene ist nicht mehr geeignet, eine Branchennähe zu begründen. Dies gilt umso mehr, als dass die Bezeichnungen von Verbänden in weitem Umfang identisch sind. Die Entscheidung des OLG Köln bestätigt die in der Literatur vertretene, ablehnende Haltung gegenüber abstrakten Oberbegriffen. Sinn dieses kennzeichenrechtlichen Erfahrungssatzes ist es nicht, zu vergleichende Tätigkeiten auf immer abstraktere Ebenen zurückzuführen, bis eine Gemeinsamkeit zwischen fremden Branchen konstruiert ist.(18) Dies wäre eine unzutreffende formale Betrachtungsweise.(19) Das Urteil des OLG Köln zeigt zweierlei: Erstens ist vor einer allzu formalisierten Anwendung kennzeichnrechtlicher Grundsätze zu warnen. Die zur Verfügung stehenden Erfahrungssätze bieten den rechtlichen Rahmen zur Beurteilung der Sachverhalte, müssen jedoch stets dahingehend geprüft werden, ob sie im konkreten Einzelfall sinnvoll angewendet werden können. Zweitens belegt der Fall anschaulich, wie stark heutzutage die Verkehrsanschauung auch und gerade durch die Gepflogenheiten im Internet geprägt wird. Konsequenter Weise ist die Heranziehung des Internets geeignet, entsprechende rechtliche Fragestellungen zutreffend zu entscheiden. * Margarete von Oppen ist Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei Geiser & von Oppen, Berlin. Stefanie Schubert, Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH), ist dort wissenschaftliche Mitarbeiterin und Promotionsstipendiatin der Fachhochschule für Wirtschaft (FHW) Berlin. Die Kanzlei war in dem besprochenen Verfahren vor dem OLG Köln als Prozessbevollmächtigte für den Beklagten beteiligt. |