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Die neuen Endkunden schützenden Regelungen des „Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften“ v. 18.02.2007- ein detaillierter Überblick (Teil 1)

Gericht:Clemens D. Schlotter *
Datum:18.2.2007
Typ:Beitrag
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 134/2007
Autor(en):Schlotter, Clemens D.
Zitiervorschlag:Clemens D. Schlotter *, 18.2.2007, JurPC Web-Dok. 134/2007, Abs. 1

Die vorliegende Darstellung gibt einen detaillierten Überblick über das durch das Änderungsgesetz vom Februar 2007 novellierte Kundenschutzrecht des Telekommunikationssektors. Neben einer systematischen Aufbereitung des Rechtsgebiets beinhaltet der Aufsatz eine Kurzkommentierung der Normen im Einzelnen. Der Beitrag wird in drei Teilen veröffentlicht. Teil 1 umfasst die Gliederungspunkte A. und B., Teil 2 zusätzlich die Gliederungspunkte C. 1 - 21 und Teil 3 zusätzlich die Gliederungspunkte C. 22 - 34 und D.

I n h a l t s ü b e r s i c h t

I)

II)

III)

Der Deutsche Bundestag hat am 30.11.2006 das "Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften" beschlossen. Am 15.12.2006 hat der Bundesrat(2) zugestimmt. Am 23.02.2007 ist das Gesetz im Bundesgesetzblatt(3) verkündet worden. Damit ist mit knapp eineinhalbjähriger Verzögerung die wegen der vorzeitigen Auflösung des Bundestages überraschend in der 15. Legislaturperiode gescheiterte Novelle des Telekommunikationsgesetzes v. 22.06.2004(4) vollendet worden(5)

Laut Begründung der Bundesregierung(6) werden mit der Gesetzesänderung auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes (TKG) v. 22.06.2004 die bisher in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) v. 11.12.1997 enthaltenen Regelungen in das TKG integriert und neu gefasst. Zusätzlich werden die die Endkunden schützenden Vorschriften zur Bekämpfung des Missbrauchs von Mehrwertdiensterufnummern (§ 152 Abs. 1 S. 2 TKG) an das aktuelle Umfeld angepasst. Damit folgt der Gesetzgeber der bisherigen Linie im Telekommunikationsrecht, möglichst ein alle Rechtsgebiete umfassendes Gesetzeswerk bereit zu stellen.(7)

Im Folgenden werden zunächst die Grundstrukturen der Kundenschutznovelle dargestellt. Daraufhin folgt eine detaillierte Besprechung der Regelungen.

Das Änderungs-Gesetz besteht aus 5 Artikeln. Die Endkunden schützenden Regelungen werden in Artikel 2 und 3 des Gesetzes getroffen. Dabei tritt Artikel 2(8) einen Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft (24.02.2007, vgl. Art. 5 Nr. 1). Gleichzeitig tritt die TKV außer Kraft. Artikel 3(9) tritt am ersten Tag des siebten auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Monats in Kraft (01.09.2007, vgl. Art. 5 Nr. 2). Damit tritt dann § 152 Abs. 1 S. 2 TKG außer Kraft (Art. 2 Nr. 32). Die erst am 01.09.2007 in Kraft tretenden Normen sind durch "*" gekennzeichnet.(10)

Mit dem novellierten Kundenschutzrecht des TKG (Teil 3, §§ 43a bis 47b) legt der Bundesgesetzgeber nachweislich der amtlichen Begründung(11) die Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit fest. Insbesondere werden die Rechte und Pflichten der Anbieter dieser Dienste und ihrer Kunden geregelt. Die Vorschriften regeln das zivilrechtliche Verhältnis beider Vertragsparteien und schränken insoweit die Vertragsautonomie der Parteien ein. Bei den Vorschriften handelt es sich weitgehend um Verbraucherrecht im klassischen Sinne, das bei bestehender Disparität der Verhandlungsmacht der Vertragspartner die Rechte des Schwächeren (hier des Endkunden) festlegt. Hieraus ergibt sich auch der zwingende Rechtscharakter der Normen (§ 47b TKG). Mit den Regelungen werden die europarechtlichen Vorgaben der Universaldienstrichtlinie (UDR)(12) umgesetzt. Hierdurch wird dem Endnutzer ein umfassender Schutz vermittelt, der weitgehend über das europarechtlich Geforderte hinausgeht.(13) Er reicht von weitgehenden Informationspflichten des Anbieters zu seinen Leistungen (§§ 43a, 45n TKG) über Mittel zur effektiven Entgeltkontrolle (§§ 45d Abs. 2, 45f, 66i Abs. 2(14) TKG), der Festlegung eines hohen Transparenzniveaus bei der Rechnung (§§ 45e, 45h TKG) zur sehr detaillierten Ausgestaltung der Rechtslage im Falle der Rechnungsbeanstandung (§§ 45i, 45j, 45p TKG) und schließlich der Anschlusssperre (§ 45k TKG). Auch technische Vorgaben für den Endkundenmarkt sieht die Novelle in §§ 45c, 45g und 45n TKG Regelungen vor. Daneben bleiben die allgemeinen Verbraucherschutzbestimmungen insbesondere über Allgemeine Geschäftsbedingungen in §§ 305 ff. BGB sowie das Fernabsatzrecht und den Elektronischen Geschäftsverkehr in §§ 312b ff. BGB bestehen.(15)

Vollkommen neu im Vergleich zur alten Gesetzeslage sind die Regelungen durch

  • § 43a Verträge (Festlegung von Mindestvertragsbestandteilen in Endnutzerverträgen),
  • § 45 Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen (Einführung eines Vermittlungsdienstes für gehörlose und hörgeschädigte Menschen),
  • § 45c Normgerechte technische Dienstleistung (Kündigungsmöglichkeit bei Nichteinhaltung verbindlicher Standards),
  • § 45f Vorausbezahlte Leistung (Anspruch auf Vorauszahlungsprodukte),
  • § 45l Dauerschuldverhältnisse bei Kurzwahldiensten (Einführung besonderer Informationspflichten, Formvorschriften und Kündigungsrechte)(16) sowie
  • § 45p Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen (Anspruch gegen den Anbieter eines Mehrwertdienstes über die Art der erbrachten Leistung).

Im Übrigen wird der Grundbestand der kundenschützenden Regelungen der TKV modifiziert und fortgeschrieben.

Auffällig ist, dass der Anwendungsbereich einiger Regelungen auf das Festnetz beschränkt bleibt (§§ 45d, 45k TKG).

Im Hinblick auf den Leitgedanken einer technologieneutralen Regulierung (§ 1 TKG) und der zunehmenden technischen Konvergenz im ITK-Sektor (z.B. den Festnetzanschluss substituierende Angebote aus dem Mobilfunk) ist die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf das Festnetz regulierungspolitisch bedenklich.(17) Sie ergibt sich auch nicht aus europarechtlichen Vorgaben. Denn nach Art. 10 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie i.V.m. Anhang I Teil A b) besteht beispielsweise die Verpflichtung zur kostenlosen Bereitstellung einer Rufnummernsperre nur für den Universaldienstverpflichteten bzw. - erbringer. Statt einer Beschränkung der Endnutzerrechte auf das Festnetz hätte daher die kostenlose Erbringung dieser Leistung im Rahmen des Universaldiensts nur dem verpflichteten bzw. erbringenden Unternehmen auferlegt werden, andere TK-Anbieter aber zum ggf. kostenpflichtigen Angebot der Rufnummernsperre verpflichtet werden können. Die Angebote zur Rufnummernsperre hätten dann ein wichtiges Differenzierungsmerkmal im Wettbewerb darstellen können.

Dagegen werden nun die unter Kurzwahlnummern vor allem im Mobilfunk angebotenen Dienste ebenfalls einer Regulierung unterworfen (§§ 45l, 66a ff. TKG). Insoweit wird das Regulierungsgefälle im Vergleich zu anderen Mehrwertdiensten wie Premium-Dienste (0900) abgesenkt. Allgemein ist zu Artikel 2 zu bemerken, dass der Bundesnetzagentur an zahlreichen Stellen im Gesetz die Befugnis eingeräumt wird, nach Durchführung von Anhörungsverfahren Rechte und Pflichten im Einzelnen festzulegen (vgl. §§ 45, 45e Abs. 2, 45f, 45g Abs. 3, 45i Abs. 1, 45n Abs. 2 TKG).

Mit den Vorschriften der §§ 66a bis 66l TKG werden spezielle Endkunden schützende Regelungen, insbesondere die mit den Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern normierten Vorgaben (§ 152 Abs. 1 Satz 2 TKG), fortgeschrieben.(18)

Im Vergleich zum früheren Regelungsbereich des Mehrwertdienstegesetzes, bei dem die Missbrauchsbekämpfung in den beiden Rufnummernbereichen 0190/0900 im Vordergrund stand, entsteht mit den in Artikel 3 enthaltenen Regelungen ein umfangreiches Rechtsgebiet für Telekommunikationsdienste und telekommunikationsgestützte Dienste (§ 3 Nr. 24f. TKG).(19) Dieses stellt die Grundlage für ordnungsbehördliches Eingreifen (§ 67 TKG) sowie zivilrechtliche Vertragsbeziehungen (§ 66g TKG) dar. Darüber hinaus ist der Verstoß gegen diese Normen regelmäßig bußgeldbewehrt (§ 149 TKG). Nach seinem originären Ziel handelt es sich bei den Vorschriften um spezielles Lauterkeitsrecht, dessen Umgehung unwirksam ist (§ 66l TKG). Die Preisangabenverordnung wird durch §§ 66a TKG in diesem Bereich weitgehend verdrängt.(20) Die Verhinderung des Mißbrauchs soll insbesondere durch strenge Transparenzregeln bei Preisangabe, - ansage und - anzeige (§§ 66a, 66b, 66c TKG) und Dienstbeschränkungen (§§ 66d, 66e, 66f TKG) erreicht werden.

Für die in § 3 TKG (Art. 2 des Änderungsgesetzes) neu eingeführten Dienstekategorien (s. Tabelle 1)

Tabelle 1
  • Auskunftsdienste (z.Z. im Rufnummernbereich 118xy),
  • Geteilte-Kosten-Dienste (z.Z. im Rufnummernbereich 0180),
  • Kurzwahldienste (i.d.R. 5-6stellige Kurzwahlnummern),
  • Massenverkehrs-Dienste (z.Z. im Rufnummernbereich 0137),
  • Neuartige Dienste (z.Z. im Rufnummernbereich 012) und
  • Premium-Dienste (z.Z. im Rufnummernbereich 0900)
werden die Regelungen aus dem Mehrwertdienstegesetz zur Preisangabe, Preisansage, Preishöchstgrenze, Verbindungstrennung, Auskunftsanspruch (§§ 66a ff. TKG ) entsprechend erweitert (s. Tabelle 2).

+--------------------------------------------------------------------------------------------------------+
|                        |Preis-  |Preisansage              |Preisanzeige    |Preis-    |Verbin- |Aus-   |
|   T a b e l l e   2    |angabe  |(§ 66b)                  |(§ 66c)         |höchst-   |dungs-  |kunfts-|
|                        |(§ 66a) |                         |                |-grenze   |tren-   |an-    |
|                        |        |                         |                |(§ 66d)   |nung    |spruch |
|                        |        |                         |                |          |(§ 66e) |(§ 66h)|
|------------------------+--------+-------------------------+----------------+----------+--------+-------|
|Auskunftsdienst         |Ja      |1. wenn sprachgestützt ab|nein            |nein      |nein    |ja     |
|                        |        |2 Euro/min oder          |                |          |        |       |
|                        |        |Inanspruchnahme; 2. bei  |                |          |        |       |
|                        |        |Weitervermittlung)       |                |          |        |       |
|------------------------+--------+-------------------------+----------------+----------+--------+-------|
|Geteilte-Kosten-Dienste |Ja      |nein                     |nein            |nein      |nein    |ja     |
|------------------------+--------+-------------------------+----------------+----------+--------+-------|
|I. Kurzwahldienste (KW)/|Für alle|III: ab 2 Euro/min       |II: ab 2 Euro/  |nein      |Nur für |ja     |
|II. KW-Datendienste/    |I. KW   |oder                     |Inanspruchnahme;|          |KW der  |       |
|III. KW-Sprachdienste   |        |Inanspruchnahme          |Öffnungsklausel |          |Katego- |       |
|                        |        |                         |                |          |rie III.|       |
|------------------------+--------+-------------------------+----------------+----------+--------+-------|
|Massenverkehrs-Dienste  |Ja      |Nach Inanspruchnahme     |nein            |nein      |nein    |ja     |
|------------------------+--------+-------------------------+----------------+----------+--------+-------|
|Neuartige Dienste       |Ja      |wenn sprachgestützt ab 2 |wenn            |nein      |nein    |ja     |
|                        |        |Euro/min oder            |nicht-          |          |        |       |
|                        |        |Euro/min oder            |sprachgestützt  |          |        |       |
|                        |        |Inanspruchnahme;         |ab 2 Euro/      |          |        |       |
|                        |        |Öffnungsklausel          |Inanspruchnahme;|          |        |       |
|                        |        |                         |Öffnungsklausel |          |        |       |
|------------------------+--------+-------------------------+----------------+----------+--------+-------|
|Premium-Dienste         |Ja      |Wenn sprachgestützt      |nein            |3 Euro/min|ja      |ja     |
|                        |        |                         |                |oder 30   |        |       |
|                        |        |                         |                |Euro/     |        |       |
|                        |        |                         |                |Inan-     |        |       |
|                        |        |                         |                |spruch-   |        |       |
|                        |        |                         |                |nahme;    |        |       |
|                        |        |                         |                |Öffnungs- |        |       |
|                        |        |                         |                |klausel   |        |       |
+--------------------------------------------------------------------------------------------------------+

Eine Preisansagepflicht für Call-by-Call-Gespräche wird nicht begründet.(21)

Im Vergleich zur früheren Gesetzeslage neu sind Öffnungsklauseln bzgl. der Verpflichtung zur Preisansage, Preisanzeige und Preishöchstgrenze (Tabelle 3)

Tabelle 3
  • Preisansagepflicht bei sprachgestützten Neuartigen Diensten gem. § 66b Abs. 1 S. 5, Abs. 4 TKG,
  • Preisanzeige und Bestätigung für Kurzwahl-Datendienste und nicht sprachgestützte Neuartige Dienste, wenn der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird, gem. § 66c Abs. 2 TKG und
  • Festsetzung abweichender Preishöchstgrenzen bei Premium-Diensten, wenn die allgemeine Entwicklung der Preise oder des Marktes dies erforderlich macht, gem. § 66d Abs. 3 S. 4 TKG.

Schließlich legt die Bundesnetzagentur gem. § 67 Abs. 2 TKG(22) zum Zwecke der Preisangabe und - ansage nach den § 66a und 66b jeweils bezogen auf bestimmte Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche den Preis für Anrufe aus dem Festnetz fest.

Nimmt die Bundesnetzagentur diese vorgenannten Befugnisse wahr, so handelt sie in Form von Allgemeinverfügungen i.S.d. § 35 S.2 VwVfG. Gleiches gilt für die Festlegung von Einzelheiten zu den in den §§ 66b ff. TKG geregelten Verfahren.

Ebenfalls neu ist die Regelung zu R-Gesprächen (§ 66i TKG). Kernpunkt ist die Einführung einer von der Bundesnetzagentur geführten Sperrliste von Teilnehmernummern für R-Gespräche. Hier können sich Teilnehmer über ihren Telekommunikationsdiensteanbieter eintragen lassen. Stellt ein Anbieter von R-Gesprächen trotz Eintragung in diese Sperrliste eine Verbindung zu diesem Teilnehmer her, so entfällt sein Zahlungsanspruch (§ 66g Nr. 7 TKG).

Abschließend ist auf die Regelung zum Wegfall des Entgeltanspruchs gem. § 66g TKG zu verweisen, der anspruchshindernde und -vernichtende Einwendungen(23) bei unterbliebener Preisansage (§ 66b TKG), unterbliebener Preisanzeige und Bestätigung (§ 66c TKG), Missachtung der Preishöchstgrenzen (§ 66d TKG) und zeitlicher Obergrenze (§ 66e TKG), Verstoß gegen Regelungen zu Dialern (§ 66f TKG) und Regelungen zu R-Gesprächen (§ 66i TKG) enthält.
(Der Beitrag wird fortgesetzt.)


* Clemens D. Schlotter LL.M. (UK) ist Referent bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in Berlin.