JurPC – Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik und Informationsrecht
Home | Suche | JurPC in der Wikipedia | JurPC in der Rechtsprechung | Autoren | Statistik
Impressum

HomeJurPC Web-Dok. 12/2007

Nutzung eines Werks im Internet mittels Framing

Gericht:Landgericht München I
Aktenzeichen:21 O 20028/05
Typ:Urteil
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 12/2007
Zitiervorschlag:Landgericht München I, 21 O 20028/05, JurPC Web-Dok. 12/2007, Abs. 1

UrhG § 19a

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung geltend.

Der Beklagte zu 1) war bis zum 16.12.2002 Obmann des Beklagten zu 2). Am 19.12.2002 wurde P. F. durch Statutenänderung Obmann des Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 1) war bis März 2005 bei der nic.at als Inhaber der Domain xxx-yyyy.at registriert. Im März 2005 wurde diese Domain auf den neuen Obmann des Beklagten zu 2) registriert. Auf der neu registrierten Seite ist das streitgegenständliche Foto "Rußnase" nicht dargestellt.

Der Kläger stellte am 10.09.2003 fest, dass auf der domain xxx-yyyy.at, das Foto "Rußnase", zu sehen ist. Das Foto war als so genanntes "frameset" in die Seite eingebunden und nicht auf der Website xxx-yyyy.at hinterlegt. Die Quelldatei stammte von der Website der Österreichischen Fischereigesellschaft.

Der Kläger bat mit Schreiben vom 11.09.2003 (Anlage K5) den Beklagten zu 1) um rechtliche Stellungsnahme bis zum 19.09.2003 und drohte andernfalls mit weiteren Schritten.

Mit E-Mail vom 16.09.2003 (Anlage K6) widersprach der Beklagte zu 1) jeglichen Ansprüchen und verwies den Kläger bezüglich seiner Ansprüche an den Beklagten zu 2). Die E-Mail wurde vom Beklagten zu 1) zugleich als "carbon copy" (Cc) an den Beklagten zu 2) gesandt. Wegen des weiteren Inhalts der E-Mail wird auf die Anlage K6 Bezug genommen.

Am 25.09.2003 (Anlage K11)wurde der Kläger von Herrn H.P. bezüglich des Fotos "Rußnase" per E-Mail kontaktiert.

Bezüglich des Inhalts der E-Mail wird Bezug auf Anlage K11 genommen. Herr H.P. ist Mitglied des Beklagten zu 2). Mit E-Mail vom 26.09.2003 (Anlage K13) verwies H.P. den Kläger bezüglich seiner Ansprüche an den Österreichischen Fischereiverband.

Dem Kläger sind Kosten durch die außergerichtliche Inanspruchnahme eines Anwalts in Höhe von 229,70 ¤ entstanden. Für die Berechnung wir auf Anlage K 10 verwiesen.

Der Beklagte verlangte mit Schreiben vom 16.11.2004 (Anlage K 11) die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Das Schreiben war ausschließlich an den Beklagten zu 1) gerichtet. Dieser gab die gewünschte Erklärung jedoch nicht ab.

Die Klage wurde dem Beklagten zu 1) am 30.03.2006, dem Beklagten zu 2) am 31.03.2006 zugestellt.

Der Kläger trägt vor, er sei Urheber des Fotos "Rußnase". Dies ergebe sich schon aus der Tatsache, dass er in mehreren Buchveröffentlichungen, die das streitgegenständliche Foto enthielten, als dessen Urheber genannt werde (Anlagenkonvolut K 15). Er behauptet, der Beklagte zu 2) habe vor Klageerhebung Kenntnis vom streitgegenständlichen Sachverhalt gehabt. So sei die weitergeleitete E-Mail vom 16.09.2003 vom Beklagten zu 2) empfangen worden.

Der Beklagte zu 2) erkannte in der Klageerwiderung vom 24.04.2006 (Bl. 18) den ursprünglich auch gegen ihn gerichteten Klageantrag I an. Die Kammer hat insoweit gegen den Beklagten zu 2) am 14.07.2006 Teilanerkenntnisurteil erlassen.

Der Kläger beantragt zuletzt noch,

die Beklagten zu verurteilen, wie in Ziffer I bis IV des Tenors geschehen..

Der Beklagte zu 1) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 2) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 2) ist der Rechtsauffassung, der Klageantrag zu 1) sei sofort anerkannt worden, so dass die Kostenfolge des § 93 ZPO einschlägig sei.

Des Weiteren wird vom Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) die örtliche Zuständigkeit gerügt. Es wird vorgetragen, dass ein hinreichender wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug fehle.

Mit Beschluss vom 17.11.2005 wurde der Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Am 11.10.2006 erließ das Gericht einen Hinweisbeschluss (Bl. 75/87 d.A.). Die Parteien haben mit Schriftsatz vom 02.11.2006 (Bl. 90), 27.11.2006 (Bl. 94) und 04.12.2006 (Bl. 95) der Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 II ZPO zugestimmt.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klage ist zulässig

Das LG München ist örtlich und sachlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 104 UrhG, § 1 ZPO, § 71 I GVG. Das LG München I ist gem. § 32 ZPO, § 105 I UrhG, § 24 VO v. 2.2.1988 (GVBL. S. 6) zuständig. Mit der behaupteten Rechtsgutverletzung durch den Abruf der Seite in München wird der so genannte fliegende Gerichtsstand nach § 32 ZPO begründet. Die Seite war bestimmungsgemäß für den Abruf aus Deutschland bestimmt. Ein wirtschaftlicher Inlandsbezug ist gegeben, da die Seite in deutscher Sprache verfasst ist und mit Angellizenzen für Nichtmitglieder geworben wird.

Der Verein ist gem. 1 I, 2 I österreichisches Vereinsgesetz BGBI. I Nr. 66/2002 idF BGBI. I Nr. 124/2005 parteifähig. Der Verein ist prozessunfähig, aber gesetzlich wirksam passiv vertreten gem. § 6 Abs. 1 und 2 ÖVerG BGBI. I Nr. 66/2002 idF BGBI. I Nr. 124/2005 durch den Obmann.

Ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des Klageantrags 3) besteht, da der Kläger mangels Möglichkeit, die Anspruchshöhe zu beziffern, eine Leistungsklage noch nicht erheben kann.

Die Streitgenossenschaft ist gem. §§ 59, 60 ZPO und § 260 ZPO analog zulässig.

Die Klage ist begründet.

1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Unterlassen gem. § 97 I S. 1 UrhG und gegen beide Beklagte auf Auskunft, sowie auf Schadensersatz gem. §§ 97 I, II UrhG

Der Kläger ist Urheber des Fotos " Rußnase" (="Zährte"), § 10 I UrhG.

Der Kläger hat seine Urheberschaft durch Vorlage von zwei Werken der Fischliteratur (Anlagenkonvolut K 15) belegt, in denen er jeweils als Urheber der dort abgebildeten Lichtbilder " Rußnase" bzw. "Zährte" genannt ist (Seite 57 unten bei G./N., Seite 71 oben bei S.). Ein Vergleich dieser Fotos ergibt zweifelsfrei, dass es sich um Ablichtungen des gleichen Originals handelt, auf das auch das streitgegenständliche Foto zurückgeht. Auch wenn der gewählte Ausschnitt teilweise etwas differiert, ist aufgrund der Stellung und Beleuchtung der Flossen des Fisches und aufgrund der erkennbaren Hintergrundstruktur die Übereinstimmung klar erkennbar. Die Urheberschaft des Klägers wird demnach gemäß § 10 I UrhG vermutet. Die Beklagten haben diese Vermutung nicht widerlegt.

Ob das Foto als Bildwerk nach § 2 I Nr. 5 UrhG zu qualifizieren ist, kann dahinstehen, da es auf jeden Fall als Lichtbild nach § 72 I UrhG Schutz genießt und somit die Verwertungsrechte originär beim Kläger liegen.

b) Eine Verletzungshandlung liegt durch das öffentlich Zugänglichmachen des Fotos nach § 19 a UrhG vor.

Die 21. Zivilkammer betrachtet das Einbinden externer Dateien in das Erscheinungsbild einer Website in der Weise, dass zwar keine physikalische Kopie der Dateien auf dem eigenen Server erstellt, aber diese dergestalt eingebunden werden, dass beim Aufruf der Seite durch einen Internetnutzer dessen Browser veranlasst wird, den fremden Inhalt direkt von einem externen Server auf einen zugewiesenen Unterabschnitt auf dem Bildschirm zu laden (sog. "framing") als einen Fall des öffentlich Zugänglichmachens gemäß § 19 a UrhG (Im Ergebnis ebenso: Ott, Die urheberrechtliche Zulässigkeit des Framing nach der BGH-Entscheidung im Fall "Paperboy", ZUM 2004, 357, 361, der allerdings in diesem Fall die Verletzung eines unbenannten Verwertungsrechts i.S.d. § 15 Abs. 2 UrhG annimmt).

aa)

Nach Ansicht der Kammer und des für den vorliegenden Fall zuständigen Einzelrichters lässt sich dem Begriff des Zugänglichmachens nicht entnehmen, dass eine Lieferung der Datei vom eigenen Server erfolgen muss.

aaa)

bbb)

ccc)

cc)

dd)

ee)

Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt der festgestellten Rechtsverletzung nicht mehr Mitglied des Vereins war. Unstreitig war er noch Domain-Inhaber. Nach deutschem Recht ist die Haftung des Domain-Inhabers für die Inhalte der unter seiner Domain betrieben Website nach ständiger Rechtsprechung zu bejahen, vgl. etwa LG Köln, MMR 2002, 254; ZUM-RD 2002, 484, LG, BGH MMR 2002, 456, 460, OLG Karlsruhe, MMR 2004, 256, das sogar eine Haftung des Registrars annimmt, da dieser auf den Domaininhaber einwirken kann; . Dass der OGH insoweit für Österreich eine andere Rechtsprechung entwickelt hat (OGH, Urteil vom 24.1.2006, 4 Ob 226/05x, vgl. Anlagenkonvolut B 1 am Ende), ist vorliegend unerheblich, da Handlungsort einer das deutsche Territorium berührenden Urheberrechtsverletzung auch dann Deutschland ist, wenn hier nur Teilakte der Verletzung begangen wurden. Österreichisches Recht ist daher wegen des Vorrangs des Schutzlandprinzips vorliegend insgesamt nicht anwendbar (vgl. Katzenberger in Schricker, UrhR, 3. Auflage, Rdnr. 129 ff. vor §§ 120 ff.).

Eine Wiederholungsgefahr besteht. Die Wiederholungsgefahr wird durch die bereits begangene Rechtsgutverletzung indiziert (BGHZ 14, 163, 167 - Constanze II; BGH GRUR 1961, 138, 140 - Familie Schölermann). Ein Entfallen der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Beklagten zu 1) liegt nicht vor.

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu 1). Eine Rechtsgutverletzung liegt vor (s.o.). Dem Beklagten zu 1) liegt auch Verschulden nach § 97 II UrhG zur Last, da er wenigstens fahrlässig gehandelt hat. So hätte der Beklagte als Domaininhaber den Inhalt der Internetpräsenz auf eventuelle Rechtsverletzungen hin prüfen und gegebenenfalls Rechtsrat einholen müssen. Selbst bei Annahme eines reduzierten Haftungsmaßstabes trifft den Beklagten zu 1) ein Verschulden. Spätestens ab Kenntnis der Rechtsgutverletzung hätte der Beklagte die Verletzungshandlung durch z.B. Sperrung der Seite unterbinden können. Die rechtliche Einwirkungsmöglichkeit ist nach Auffassung des Gerichts durch die Domaininhaberschaft ausreichend gegeben.

Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht durch die Zahlung des oberösterrichischen Fischereiverbandes erloschen, mit dem der Kläger sich außerhalb des vorliegenden Verfahrens bereits vergleichsweise auf die Bezahlung einer Nutzungslizenz für die unberechtigte Verwendung des streitgegenständlichen Fotos auf der Website des Verbandes geeinigt hatte. Denn zwei Verletzer, die ein geschütztes Werk in der Weise nutzen, dass der eine unberechtigt eine Dateikopie des Werkes zur Erstellung eines Webauftrittes auf seinem Server ablegt und der andere diese Kopie - ebenfalls ohne Einverständnis des tatsächlich Berechtigten - mittels "framing" in seine Website einbindet, haften als Nebentäter jeweils auf den vollen Schaden der von ihnen veranlassten öffentlichen Zugänglichmachung; sie stehen insoweit nicht in einem Gesamtschuldverhältnis.

Des Weiteren steht dem Beklagten ein Anspruch auf Auskunft gegenüber den Beklagten zu 1) zu. Der allgemeine Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über alle zur Schadensberechnung erforderlichen Angaben ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Die Rechtsprechung leitet diesen allgemeinen Anspruch aus einer erweiterten Anwendung des § 259 BGB i.V.m. § 242 BGB mit der Begründung ab, dass der Verletzte in entschuldbarer Weise über den Umfang der Verletzung und damit über Bestehen und Umfang seines Ersatzanspruchs im Unklaren sei, während der Verletze unschwer Aufklärung geben könne (BGHZ 10, 385, 387; BGH GRUR 1974, 53, 54 f. - Nebelscheinwerfer; BGH GRUR 1980, 227, 232 - Monumenta Germaniae Historica). Die tatbestandliche Rechtsgutverletzung liegt, wie oben ausgeführt, in dem öffentlichen Zugänglichmachen des Fotos "Rußnase" vor.

Schließlich hat der Kläger auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Ersatz der Anwaltskosten. Der geltend gemachte Anspruch findet seine Grundlage in § 97 Abs. 1 UrhG, § 249 Satz 1 BGB. Ein ersatzfähiger Vermögensschaden kann auch in der Belastung mit einer Verbindlichkeit bestehen. Der Belastete hat dann gemäß § 249 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Befreiung. Vorliegend ist der Kläger mit angefallenen Rechtsanwaltsgebühren aus in Höhe von 229,70 ¤ belastet, die durch die Geltendmachung seiner Ansprüche entstanden sind. Es besteht insoweit ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2) auf Schadensersatz und Auskunft gem. § 97 I, II UrhG, § 242 BGB.

Der Beklagte zu 2) ist passivlegitimiert. Für Urheberrechtsverletzungen und Verletzungen verwandter Schutzrechte haftet jeder, der die Rechtsverletzung begeht oder daran teilnimmt, sofern zwischen dem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Darüber hinaus haftet auch der Veranlasser (so auch RGZ 78, 84, 86 - Gastwirt; BGH GRUR 1956, 515, 516 - Tanzkurse; BGH GRUR 1960, 606, 607 - Eisrevue II; BGH GRUR 1972, 141, 142 - Konzertveranstalter; KG GRUR 1959, 150 - Musikbox-Aufsteller; OLG München GRUR 1979, 152 - Transvestiten-Show; BGH MMR 2002, 456, 460, OLG Karlsruhe, MMR 2004, 256). Nach Auffassung des Gerichts ist der Beklagte zu 2) Veranlasser. So stand die Website xxx-yyyy.at im unmittelbaren Bezug zum Beklagten zu 2, der mit seinem kreisrunden Logo, bestehend aus einem Fisch, der vom Schriftzug "Xxxxxxxxxxxx Yyyy 1923" umgeben wird, und seiner Vereinsanschrift im impressum dieses Webauftritts genannt wird. Die Website war dem Verein bekannt und wurde von diesem bewusst auch als Marketinginstrument genutzt. Der Internetauftritt sollte nach Punkt 2.2.2 des Protokolls zur Vorstandsitzung des XXX Yyyy vom 05.06.2000 (Anlage B3) dazu dienen, den Vorstand zu präsentieren. Dazu kommt ein eigenes wirtschaftliches Interesse des XXX Yyyy an der Website, da auf dieser erläutert wurde, wie man Mitglied wird und Lizenzen bekommt.

Eine Urheberechtsverletzung liegt in Form des öffentlichen Zugänglichmachens des Fotos "Rußnase" auf der Internetseite vor. Der Beklagte zu 2) handelte auch schuldhaft. Gemäß § 31 BGB ist das Verhalten eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters dem Verein zuzurechnen. Dabei kann dahinstehen, durch wen und zu welchem Zeitpunkt die Einbindung des Fotos stattgefunden hat, da die Einbindung nur von einem Vertreter des Vereins oder mit Duldung von dessen Obleuten erfolgen konnte. Deren Handeln wiederum war schuldhaft, da ihnen zumindest vorwerfbar ist, die Rechtekette der Urheberschaft bei Einbindung der Fotos auf der Website des oberösterreichischen Fischereiverbandes nicht geprüft zu haben.

Des Weiteren steht dem Beklagten zur Vorbereitung der Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs ein Anspruch auf Auskunft auch gegenüber dem Beklagten zu 2) zu.

Die Klage war abzuweisen, soweit der Kläger auch gegen den Beklagten zu 2 einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG, § 249 Satz 1 BGB in Höhe von 229,70 ¤ geltend macht. Denn vorgerichtlich ist der Kläger mit dem Schreiben K7 vom 16.11.2004 nur gegen den Beklagten zu 1), nicht auch gegen den Beklagten zu 2) vorgegangen, siehe hierzu auch unten III.1. Die Kostennote K 10 bezieht sich ersichtlich auf dieses Tätigwerden.

Die Kostenfolge ergibt sich für den Beklagten zu 1) aus §§ 91, 100 ZPO; für den Beklagten zu 2) aus §§ 91, 93, 100 ZPO Hinsichtlich des Beklagten zu 2) greift die Kostenfolge des § 93 ZPO ein. Durch den Beklagten zu 2) erfolgte ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO. § 93 ZPO schützt den leistungswilligen Beklagten. Vorraussetzung ist daher, dass der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Allein erheblich ist dafür das vorprozessuale Verhalten (BGH NJW 79, 2040).

Hier waren dem Beklagten zu 2) nach Auffassung des Gerichts die Umstände, die zur Klagerhebung führten, bewusst. Diese Annahme beruht zum einen auf dem Mailverkehr zwischen dem Kläger und Herrn H.P., zum anderen darauf, dass die E-Mail vom 16.09.2003 (K6) dem Beklagten zu 2) offenbar zugestellt wurde. Für diese Annahme spricht die Bezugnahme in der Mail vom 25.09.2006 (K11). Des Weiteren hat Herr H.P. die E-Mail als Webmaster des XXX Yyyy unterzeichnet, was für eine Kenntnis des Vereins über die Zurechnung nach § 31 BGB, jedenfalls aber für eine Zurechnung der Kenntnis nach Rechtsscheingesichtspunkten analog §§ 170-172 BGB spricht.

Das Gericht ist der Auffassung, dass im Ergebnis eine vorherige Abmahnung trotz dieser Kenntnis vorliegend nicht wegen voraussichtlicher Erfolglosigkeit entbehrlich war. Die ganz herrschende Rechtsprechung verlangt bei der nicht erkennbar vorsätzlichen Verletzung absoluter Rechte wie im Wettbewerbsrecht eine vorherige Abmahnung des Verletzers, damit der Verletzte der Kostenfolge des § 93 ZPO im Falle eines sofort abgegebenen Anerkenntnises sicher entgeht, vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl. Rdnr. 4 und 6 zu § 93. Eine Ausnahme hiervon kann nur gemacht werden, wenn die Erfolglosigkeit einer Abmahnung klar vorauszusehen war. Selbst wenn der Beklagte zu 1), sowie später Herr H.P. in den Antwortschreiben auf die Berechtigungsanfrage des Klägers die Rechtsauffassung vertraten, dass sie die Urheberrechte des Klägers nicht verletzt haben, gibt sich aus dieser "Verneinung" noch nicht, dass eine förmliche Abmahnung gegen den Beklagten zu 2) von vornherein nutzlos gewesen wäre. Denn die Entscheidung, ob sich ein Schuldner nach einer Abmahnung doch noch unterwirft, ist eine Frage, die von vielen Faktoren abhängt; häufig spricht die kaufmännische Vernunft für die Unterwerfung, auch wenn man die Rechtsansicht des Abmahnenden nicht teilt und das eigene Verhalten für rechtmäßig hält. Maßgeblich zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass die dem Beklagten zu 2) zuzurechnende Auskunft auch für den Kläger erkennbar nur von dessen (vermeintlichen oder tatsächlichen) Webmaster gegeben wurde, so dass hieraus noch nicht sicher auf eine zu erwartende Ablehnung der Unterwerfung durch das zur Vertretung des Vereins berufenen Organs im Falle einer förmlichen Abmahnung geschlossen werden kann.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert wurde nach §§ 3 ff ZPO, 3, 49 GKG festgesetzt.