Home › JurPC Web-Dok. 148/2006 Zertifizierung von barrierefreien Web-Angeboten. Eine Darstellung der Situation in Deutschland und der Schweiz| Gericht: | Werner Schweibenz / Peter Weiland * | | Typ: | Beitrag | | Fundstelle: | JurPC Web-Dok. 148/2006 | | Autor(en): | Schweibenz, Werner | | Zitiervorschlag: | Werner Schweibenz / Peter Weiland *, JurPC Web-Dok. 148/2006, Abs. 1 |
Der Beitrag stellt die Gesetzeslage zur Barrierefreiheit von Web-Angeboten
in Deutschland und der Schweiz vor und beschreibt die Potenziale und
Probleme der Zertifizierung von und Zertifikaten für Barrierefreiheit.
Vergleichend werden die aktuellen Entwicklungen bei Zertifikaten und
Zertifizierungsprozessen in Deutschland (DIN CERTCO) und der Schweiz
(Stiftung "Zugang für alle") dargestellt, wobei die Kosten für die
Zertifizierung mitberücksichtigt werden. Ein Fazit schließt die Darstellung
ab.
| Inhaltsübersicht | | | | | | 1 | Einführung | | 2 | Die Gesetzeslage in Deutschland und der Schweiz | | 2.1 | | Deutschland | | 2.2 | | Die Schweiz | | 3 | Potenziale und Probleme der Zertifizierung von Barrierefreiheit | | 4 | Aktuelle Zertifikate in Deutschland und der Schweiz | | 4.1 | | Deutschland | | 4.2 | | Die Schweiz | | 5 | Zusammenfassung |
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Einführung
Die Gesetzeslage in Deutschland und der Schweiz
Potenziale und Probleme der Zertifizierung von Barrierefreiheit
Aktuelle Zertifikate in Deutschland und der Schweiz
Zusammenfassung
In den vergangenen Jahren wurde in Deutschland und der Schweiz, ebenso wie
in verschiedenen anderen europäischen Ländern, durch entsprechende Gesetze
und Verordnungen(i) das Thema Barrierefreiheit im Internet etabliert.
Seither wird eine teilweise heftige Diskussion um die nachhaltige
Sicherstellung der Barrierefreiheit von Web-Angeboten geführt (vgl. die
Diskussionen im Forum Einfach für Alle(ii) und andere), in der die Frage
der Zertifizierung von Barrierefreiheit eine zentrale Rolle spielt. Die
Befürworter sehen in der Zertifizierung ein Werkzeug, mit dem längerfristig
die Barrierefreiheit sichergestellt werden kann, während die Gegner
Barrierefreiheit als einen Prozess betrachten, der nur als Vorgang nicht
aber als Produkt zertifiziert werden kann. Ausgehend von der aktuellen
Gesetzeslage in Deutschland und der Schweiz wird diese Diskussion
beschrieben, wobei neben den Potenzialen und Problemen der Zertifizierung
von Barrierefreiheit auch auf die Zertifikate und Zertifizierungsprozesse
in beiden Ländern eingegangen wird.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen des barrierefreien Internet-Zugangs
werden für die Einrichtungen des Bundes im Gesetz zur Gleichstellung
behinderter Menschen - Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) vom 27. April
2002 und in der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik
nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie
Informationstechnik-Verordnung - BITV) vom 17. Juli 2002 geregelt(iii). Die
BITV legte als Stichtag für die verpflichtende Barrierefreiheit von Web-
Angeboten des Bundes und dem Bund zugehöriger Institutionen den 31.
Dezember 2005 fest. Die technischen Aspekte der Barrierefreiheit werden
entsprechend der BITV in den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)
geregelt (siehe 3.).
Weder das Gesetz noch die Verordnung sehen eine Zertifizierung oder ein
Zertifikat für Barrierefreiheit vor. Die Durchführung einer Zertifizierung
erfolgt also auf freiwilliger Basis. Die Ursache hierfür scheint in den
Klagemöglichkeiten zu liegen, die das BGG als Individual- und Verbandsklage
einräumt.
Nach § 12 BGG gilt: Werden Menschen mit Behinderungen durch einen Träger
öffentlicher Gewalt in ihren Rechtsansprüchen auf Barrierefreiheit
verletzt, können sie selbst Rechtsschutz beantragen oder einen
Behindertenverband damit beauftragen. Weiterhin kann nach § 13 BGG ein
anerkannter Behindertenverband Klage erheben, auch ohne in seinen Rechten
verletzt zu sein. Diese Verbandsklage ist aber nur dann zulässig, wenn der
Verband in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich betroffen ist. Weiterhin
gelten für das Verbandsklagerecht nach § 13 BGG folgende
Voraussetzungen(iv):
- Ein Träger öffentlicher Gewalt verstößt gegen Regelungen des BGG.
- Es handelt sich um einen Fall von allgemeiner Bedeutung.
- Der Verstoß tritt mehrfach oder immer wieder auf
und betrifft eine Vielzahl von Fällen.
Derzeit entsteht folgender Eindruck: Die Möglichkeiten zur Klage auf Grund
von §12 und §13 BGG scheinen es verschiedenen Bundesbehörden nahe zu legen,
ihre Chancen vor Gericht dadurch verbessern zu wollen, dass sie eine
Zertifizierung ihrer Web-Angebote als barrierefrei vornehmen lassen. Ob
diese Strategie erfolgreich sein wird, muss sich noch erweisen.
Ähnlich wie beim Bund verhält es sich es sich auch in den meisten Ländern.
Für die gesetzliche Regelung der Barrierefreiheit wurde eine gemeinsame
Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingesetzt, welche die Übernahme der
Bundesregelungen vorschlug, so dass die überwiegende Mehrzahl der
Landesgesetze und -verordnungen analoge Regelungen zum Bundesgesetz bzw.
-verordnung aufweisen. Lediglich in Niedersachsen steht das entsprechende
Gesetz noch aus (Stand November 2006). Bereits vor dem Inkrafttreten des
BGG und der BITV haben zwei Bundesländer entsprechende Landesgesetze
erlassen, nämlich Berlin (17. Mai 1999) und Sachsen-Anhalt (27. November
2001). Deshalb weisen diese Landesgesetze teilweise erhebliche Abweichungen
von Bundesgesetz und -verordnung auf. Auf die spezifischen Regelungen der
Länder kann im Rahmen dieser Darstellung nicht eingegangen werden. Einen
vergleichenden Überblick liefert die Tabelle "Gleichstellungsgesetze der
Länder" von Barrierefrei informieren und kommunizieren(v).
In der Schweiz regeln das Bundesgesetz über die Beseitigung von
Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG) vom 13. Dezember
2002 und die Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV) vom 19. November
2003 Fragen des barrierefreien Zugangs zu Internet-Angeboten auf
Bundesebene. Das BehiG und die BehiV sind seit dem 1. Januar 2004 in Kraft
und verpflichten nicht nur den Bund und die Kantone, sondern sehen auch ein
Diskriminierungsverbot von Menschen mit Behinderungen durch private
Anbieter von Dienstleistungen im Internet vor (Art. 6). Zur Feststellung
einer Diskriminierung wird Behindertenorganisationen ein Klagerecht
eingeräumt in Fällen, in denen eine große Zahl von Behinderten betroffen
ist (Art. 9). Als Grundlage für die Barrierefreiheit von Dienstleistungen
im Internet können technische Normen privater Organisationen für
verbindlich erklärt werden (Art. 14). Dieser Artikel bildet die Grundlage
für die Anwendung der WCAG in der BehiV. Die BehiV (Art. 10) regelt, dass
Dienstleistungsangebote im Internet den Richtlinien der Web Accessibility
Initiative(vi) entsprechen müssen. Falls diese Richtlinien nicht
ausreichend sind, gelten ergänzend nationale Informatikstandards. Diese
Standards werden vom Informatikrat und der Bundeskanzlei in einer
Bundesinformatikverordnung festgelegt und regelmäßig an den neusten
technischen Stand angepasst. Ein Beispiel hierfür ist der Standard P028,
der wichtige Punkte zu den Prioritätsstufen sowie zur Barrierefreiheit von
PDF-Dokumenten enthält. P028 muss für alle Web-Angebote des Schweizer
Bundes zum 31.12.2006 umgesetzt werden. Auf die spezifischen Regelungen auf
Kantonsebene kann hier nicht eingegangen werden.
Neben der möglicherweise erhöhten Rechtssicherheit im Fall von Klagen,
scheint eine zertifizierte Barrierefreiheit für viele Anbieter von Web-
Sites auch aus anderen Gründen interessant zu sein. Dies hängt vor allem
mit der positiven Außenwirkung eines Zertifikats als Qualitätssiegel
zusammen. Mit einem solchen Zertifikat kann man deutlich machen, dass sich
das Unternehmen oder die Organisation aktiv für die Anliegen von Menschen
mit Behinderungen einsetzt und deshalb ihr Web-Angebot entsprechend
gestaltet. Dies kann über den reinen Imagegewinn hinausgehend durchaus
praktische Auswirkungen haben, wie beispielsweise das Erreichen einer
breiteren Zielgruppe und einer höheren Zufriedenheit seitens der Benutzer
auf Grund der besseren Zugänglichkeit. Darüber hinaus gelten barrierefreie
Web-Sites auch in technischer Hinsicht als fortschrittlich. Die Trennung
von Inhalt und Layout, schnelle Ladezeiten und gute Zugänglichkeit können
vor allem beim Zugriff mit "exotischen" Endgeräten wie assistiven
Technologien von Behinderten (beispielsweise Screenreader), Mobiltelefonen
und Personal Digital Assistants (PDAs) eine Rolle spielen. Für Nutzer mit
solchen Endgeräten kann ein Zertifikat für Barrierefreiheit eine
Orientierungshilfe bei der Auswahl von Web-Angeboten darstellen.
Zertifizierte Barrierefreiheit könnte nicht nur für die Benutzer Vorteile
haben, sondern auch für die Anbieter. Eine Zertifizierung von einer
unabhängigen Stelle kann dazu beitragen, die Arbeit von Dienstleistern im
Web-Bereich zu kontrollieren und die angebotenen bzw. gelieferten
Dienstleistungen überprüfbarer zu machen. In sehr vielen Fällen haben die
auftraggebenden Institutionen selbst nicht die Kompetenz, die Qualität
eines Web-Angebots eingehend zu prüfen. Auch in Bezug auf die Einhaltung
der Richtlinien bezüglich Barrierefreiheit kann ein Zertifikat eine
verbesserte Kontrolle der gelieferten Dienstleistungen bringen.
Das größte Problem bei einer Zertifizierung liegt in zweierlei Hinsicht in
der Dynamik des Mediums begründet: Zum einen sind Web-Angebote nicht
statisch. Sie werden ständig sowohl inhaltlich als auch funktional
weiterentwickelt. Hierin liegt die besondere Schwäche der Zertifizierung,
denn ein Zertifikat kann nur die Barrierefreiheit zu einem bestimmten
Zeitpunkt bescheinigen. Dies gilt sowohl für technische Aspekte, auf die
noch eingegangen wird, als auch für den Content, der bei Diskussionen und
Überlegungen zur Barrierefreiheit häufig vernachlässigt wird. Aber gerade
laufende Änderungen bei den Inhalten können dazu führen, dass die
Barrierefreiheit empfindlich beeinträchtigt wird. Aus diesem Grund beziehen
sich wesentliche Element der BITV auf die Gestaltung von Inhalten,
beispielsweise für alternative Versionen von Multimedia-Elementen,
Sprachauszeichnung von Texten oder einzelnen Wörtern, verständliche
Gestaltung von Texten, Grafiken und anderen Medien, Verwendung von
Fachbegriffen und Abkürzungen, klare und einfache Gliederung etc. Diese
inhaltlichen Anforderungen betreffen vor allem die Redakteure, die über ein
Content Management System die Inhalte erstellen und pflegen. Dies bedeutet,
dass auch diese Zielgruppe entsprechend sensibilisiert und geschult werden
muss.
Neben dem Content ist auch die Web-Technologie hoch dynamisch. Deshalb ist
die Aktualität von Richtlinien für Barrierefreiheit ein wesentlicher Aspekt
einer Zertifizierung entsprechend dem Stand der Technik. Die Richtlinien
der BITV beruhen auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der
Version 1.0 vom 05.05.1999. Die Version 2.0 der WCAG durchläuft derzeit
noch die Gremien; eine Verabschiedung ist für das Jahr 2007 vorgesehen. Ein
dermaßen langsamer Prozess ist bedenklich. Denn in den vergangenen acht
Jahren ist die Entwicklung der Web-Technologie nicht stehen geblieben. Ein
interessantes Beispiel für die Fortschritte durch technische
Weiterentwicklungen, aber auch für die Problematik der Zertifizierung ist
AJAX (Asynchronous JavaScript And XML). Diese Technologie erlaubt es, mit
Hilfe von JavaScript Teile einer Seite zu aktualisieren, ohne die komplette
Seite neu zu laden. AJAX wird beispielsweise benutzt, um die Wartezeiten zu
minimieren, die bei Web-Anwendungen durch das Neuladen von Seiten
entstehen. Auf diese Weise empfinden die Benutzer Web-Anwendungen wie zum
Beispiel Google Maps(vii) eher als schnelle, lokal installierte Anwendungen
denn als langsame, Web-basierte Dienste. Würde man sich streng an die
Regelungen der WCAG halten, dann müssten Seiten wie diese auch ohne bzw.
mit ausgeschaltetem JavaScript bedienbar sein. Das Paradoxe an dieser
Situation ist jedoch, dass Benutzer mit bestimmten kognitiven Behinderungen
durchaus von AJAX-Seiten profitieren könnten(viii). Dieses Beispiel zeigt,
dass die technischen Möglichkeiten mit ihren Vorteilen mit den
formalisierten Regelungen zur Barrierefreiheit kollidieren können, wenn
diese nicht ständig aktuell gehalten werden.
Der wesentliche Schwachpunkt vieler Überlegungen zur Zertifizierung ist die
starke Orientierung an technischen Aspekten der Barrierefreiheit und die
fehlende Einbeziehung von Betroffenen. Die Tendenz, sich bei der Evaluation
von Web-Angeboten hauptsächlich auf automatisierte Prüfwerkzeuge basierend
auf den WCAG-Richtlinien zu verlassen, ist skeptisch zu betrachten. Denn
wie Studien zu britischen Web-Angeboten der City University London, im
Auftrag der Disability Rights Commission (ix) und der Museums, Archives,
and Libraries Association (x) gezeigt haben, ist die Einhaltung der WCAG
1.0 allein keine ausreichende Voraussetzung für eine faktische
Barrierefreiheit. Deshalb ist es unabdingbar für eine aussagefähige
Evaluation betroffene Benutzer mit ihren verschiedenen Endgeräten
einzubeziehen und in Produkttests mit verschiedenen Benutzergruppen zu
untersuchen, ob eine Web-Site für Menschen mit Behinderungen auch
tatsächlich benutzbar ist(xi). Dass diese Vorgehensweise praktikabel ist,
zeigt das Vorgehen bei der Zertifizierung in der Schweiz, bei dem
Betroffene als Gutachter mitwirken.
Eine Zertifizierung für barrierefreie Webangebote wird in Deutschland vom
Aktionsbündnis barrierefreie Informationstechnik (AbI) und DIN CERTCO
angeboten. AbI(xii) ist eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
geförderte Initiative, der verschiedene Organisationen als Mitglieder
angehören. DIN CERTCO ist die Zertifizierungsgesellschaft des Deutschen
Institut für Normung (DIN) und der TÜV Rheinland Gruppe.
Das von den oben genannten Organisationen seit dem 18. August 2006
angebotene Zertifizierungsprogramm sieht eine Dreisterne-Klassifizierung
barrierefreier Web-Sites vor. Zur Ermittlung des Grades der
Barrierefreiheit gibt es drei unterschiedliche Prüfverfahren, die
aufeinander aufbauen.
In einem ersten Schritt wird das Verfahren zur Prüfung der Prozessqualität
und Nachhaltigkeit der Barrierefreiheit (BFWP) (xiii) angewendet. Dieser
Prüfschritt ist in der Regel eine Dokumentenprüfung, wobei zusätzlich eine
erste Sichtprüfung der Web-Site vorgenommen werden kann. Der Anbieter der
Site muss schriftlich in einer Selbstverpflichtungserklärung darlegen, wie
Barrierefreiheit im Prozess der Web-Site-Erstellung bzw. -pflege umgesetzt
wird. Folgende Eckpunkte müssen dabei in der Erklärung nachgewiesen werden:
- die Verwendung geeigneter Erstellwerkzeuge (z.B. Autorensysteme und
Content Management Systeme),
- das Aufstellen eines Plans für die interne und externe
Qualitätskontrolle,
- die Einbeziehung externer Berater und Prüfer,
- die Einrichtung eines Rückmeldemechanismus für die Meldung von
Problemen mit der Site hinsichtlich Barrierefreiheit,
- die Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen,
- der Nachweis entsprechender Qualifikation der beteiligten Mitarbeiter,
- eine regelmäßige Schulung der beteiligten Mitarbeiter,
- eine aktive Suche nach barrierefreien
Alternativen, falls das Angebot nicht vollständig barrierefrei
realisiert werden kann.
Der zweite Schritt im Prüfverfahren ist das Verfahren zur Prüfung der
barrierefreien Gestaltung des Webangebotes (BFWG)(xiv). Dieses Verfahren
basiert weitgehend auf der Verordnung zur Schaffung barrierefreier
Informationstechnik. Der Prüfung voraus geht die Auswahl von Seiten, die
für den gesamten Auftritt repräsentativ sind (mindestens fünf). Da die
meisten Anforderungen der BITV nicht von automatischen Prüfprogrammen
sichergestellt werden können, nehmen Experten die Überprüfung der einzelnen
Punkte vor (eine Auflistung der Prüfschritte ist bei DIN CERTCO
verfügbar(xv)) . Um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten,
beurteilen immer zwei Prüfer das Angebot parallel. Darüber hinaus ist genau
definiert, welche Konfigurationen und Applikationen für einzelne
Prüfschritte eingesetzt werden, beispielsweise Betriebssystem, verwendete
Webbrowser, Plugins etc. (die BFWG Werkzeugliste ist bei DIN CERTCO
verfügbar(xvi)). Ergebnis des BFWG ist eine Punktzahl, die die
Zugänglichkeit des Angebots beschreibt (analog zur Punktzahl des "BITV-
Tests"(xvii)). Nach erfolgreichem Abschluss der Schritte BFWP und BFWG
(Ergebnis "gut zugänglich", mindestens 90 Punkte), kann bereits das
Zertifizierungszeichen mit einem Stern vergeben werden.
Das Erreichen eines Zertifizierungszeichens mit zwei Sternen baut auf den
Bedingungen für einen Stern auf, allerdings muss darüber hinaus gehend die
Prüfung nach BFWG mit dem Ergebnis "sehr gut zugänglich" abgeschlossen
werden und es muss sowohl ein Konzept zur Sicherstellung der leichten
Verständlichkeit der Sprache des Angebotes, als auch die praktische
Umsetzung nach Barrierefreie Aufbereitung der Inhalte des Webangebotes
(BFWV)(xviii) nachgewiesen werden.
Das Zertifizierungszeichen mit drei Sternen soll Webangebote kennzeichnen,
die zusätzliche Angebote meist für spezielle Nutzergruppen machen, die über
die Anforderungen des Zertifizierungszeichens für zwei Sterne hinausgehen.
Ein Beispiel hierfür sind Gebärdensprachfilme oder auch die Bereitstellung
bestimmter Inhalte in leichter Sprache für ausgewählte Inhalte. Einen
Überblick über die Anforderungen und Schwierigkeiten der Sprachgestaltung
gibt Hassenbach(xix).
Das Zertifikat ist zwar unbegrenzt gültig, alle 12 Monate wird jedoch eine
(kostenpflichtige) Überprüfung von DIN CERTCO durchgeführt, um
sicherzustellen, dass die Anforderungen für das Zertifizierungszeichen
weiterhin gegeben sind. Darüber hinaus können auch außerhalb dieses Turnus
Stichprobenprüfungen durchgeführt werden, wenn es Anlass zu der Vermutung
gibt, dass ein Angebot dem Qualitätsanspruch nicht mehr gerecht wird. Diese
Stichprobenüberprüfungen sind nicht kostenpflichtig, weil sie von DIN
CERTCO veranlasst werden.
Die Kosten für die Zertifizierung werden über eine eigene
Gebührenordnung(xx) festgelegt. Im Gegensatz zu dem unten aufgeführten
Schweizer Zertifikat gibt es keine gestaffelten Festpreise; die Gebühren
haben einen festen und einen nach Aufwand berechneten Anteil. Für die
Zertifizierung einer Site (Zwei-Sterne-Zertifizierung) würde nach der
Gebührenordnung ohne die aufwandsabhängigen Teile demnach ein Grundbetrag
von 2.014,- ¤ fällig. Dazu kommt dann noch der nach Aufwand berechneter
Betrag hinzu (Tagessatz von 22 Gebühreneinheiten entspricht 836,- ¤). Die
jährliche Überwachung kostet inklusive der dann anfallenden jährlichen
Nutzungsgebühr für ein mit zwei Sternen zertifiziertes Angebot 608,- ¤ plus
dem nach Aufwand abgerechneten Betrag.
Um die Zertifizierung in der Schweiz kümmert sich Zugang für alle (Zfa),
eine Schweizerische Stiftung zur behindertengerechten Technologienutzung,
die im November 2000 gegründet wurde. In Übereinstimmung mit den
gesetzlichen Vorgaben hat Zfa im August diesen Jahres auf einer nationalen
Tagung ein Zertifikat sowie einen Zertifizierungsprozess vorgestellt, der
von einer breiten Trägerschaft unterstützt wird. Zu den Unterstützern
zählen Organisationen aus dem Behindertenbereich, der öffentlichen
Verwaltung, Verbänden und Schulen sowie aus dem Industrie- und
Dienstleistungssektor(xxi). Das Testreglement, der Vertrag und die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen können im Internet eingesehen
werden(xxii).
Ziel des Zertifikats ist es nach Angaben von Zfa, einen verbindlichen
Maßstab für Barriere- freiheit zu schaffen, von dem Auftraggeber,
Dienstleister und Benutzer gleichermaßen profitieren. Für die Auftraggeber
von Web-Sites besteht die Unterstützung darin, dass die Anforderungen an
Barrierefreiheit präzise formuliert und damit überprüfbar werden, was die
Vergabe von Aufträgen an Dienstleister vereinfacht. Letztere erhalten mit
dieser Vorgabe einen transparenten Anforderungskatalog und offen gelegte,
nachvollziehbare Testverfahren zur Überprüfung von Barrierefreiheit. Durch
die Integration von blinden, sehbehinderten und motorisch behinderten
Menschen in die Zertifizierung wird ein hohes Maß an Barrierefreiheit für
diese Nutzergruppen sichergestellt. Diese Vorteile sollen laut Zfa die
Akzeptanz der Zertifizierung erhöhen; weiterhin soll ein Index von
barrierefreien Web-Sites und von Web-Agenturen mit entsprechender Kompetenz
aufgebaut sowie die Sensibilisierung für Barrierefreiheit und
Zertifizierung erhöht werden.
Im Rahmen der Zertifizierung wird die Konformität eines Web-Angebots mit
den Richtlinien WCAG 1.0 und den Richtlinien des Bundes für die Gestaltung
von barrierefreien Internetangeboten in der Version 1.0 vom 23.05.2005
geprüft, wobei als Prüfer Experten und behinderte Spezialisten der Zfa
fungieren. Das Zertifikat weist verschiedene Abstufen(xxiii) auf, die sich
auf die Prioritätsstufen der WCAG 1.0 stützen, wobei die Prioritätsstufe 3
oder AAA im Rahmen der Zertifizierung nicht geprüft wird, weil dieses
Niveau von der Schweizerischen Gesetzgebung nicht im vollen Umfang
vorgesehen wird, während die Prioritätsstufe 2 oder AA zur
Basiskonformitätsstufe für die Gestaltung von barrierefreien Web-Sites
erklärt wurde. Darüber hinaus müssen alle Web-Angebote des Schweizer Bundes
zum 31.12.2006 den Bundesstandard P028 umsetzen, der einige wichtige Punkte
der Prioritätsstufe 3 sowie eine Richtlinie zur Barrierefreiheit von PDF-
Dokumenten enthält. Für Einzelheiten zu den Prioritätsstufen und ihren
Anforderungen wird auf das Web-Angebot der Web Accessibility Initiative
verwiesen(xxiv).
Die Stufe "Zertifiziert barrierefrei Qualität A" bescheinigt die Einhaltung
der Anforderungen der Konformitätsstufe Priorität 1 der WCAG 1.0. Dieses
Niveau stellt eine minimale Zugänglichkeit sicher und ist deshalb nur als
Übergangslösung zu betrachten. Mit der Einstufung "Zertifiziert
barrierefrei Qualität AA" wird die Konformität mit den Prioritätsstufen 1
und 2 der WCAG 1.0 bestätigt. Dieses Niveau steht für eine gute
Zugänglichkeit der Web-Site. Mit der Bewertung "Zertifiziert barrierefrei
Qualität AAplus" wird speziell auf die gesetzlichen Anforderungen in der
Schweiz eingegangen, denn neben den Prioritätsstufen 1 und 2 der WCAG 1.0
müssen zusätzlich die Empfehlungen des Bundes erfüllt werden. Diese
Einstufung bescheinigt eine sehr gute Zugänglichkeit. Deshalb empfiehlt
Zfa, bei einer Zertifizierung dieses Niveau anzustreben, weil es nach
Auffassung der Stiftung ein Garant für effektiv barrierefreie Web-Sites und
die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist.
Der Zertifizierungsprozess gliedert sich in drei Phasen(xxv). In einem
ersten Schritt wird die Web-Site geprüft und ein Testprotokoll mit der
Bewertung, welche Einstufung (A, AA oder
AAplus) bei den einzelnen Checkpunkten erreicht wurden, sowie ein optionaler Bericht mit
Testergebnissen, und Verbesserungsvorschlägen erstellt. Als nächster Schritt erhält der
Auftraggeber die Möglichkeit, die aufgedeckten Mängel zu beheben, ein
Re-Test durch die Stiftung ist inklusive. Sind alle notwendigen Checkpunkte
erfüllt, darf von diesem Moment an der Auftraggeber das
entsprechende Zertifikat auf seiner Web-Site führen. Das Zertifikat ist
jeweils ein Jahr gültig und wird nach Ablauf von zwölf Monaten erneut
zertifiziert, wobei im Fall von grundlegenden Änderungen vor Ablauf dieser
Frist ein neuer Test erfolgen muss.
Das Zertifikat von Zfa hat nicht einhellige Zustimmung gefunden, wie die
Bewertung durch den Barrierekompass mit dem provokanten Titel "Löchrig:
Schweizer Zertifizierungs-Käse" sowie die zugehörige Diskussion im Weblog
zeigen(xxvii).
Es gibt zahlreiche Aspekte, die für und gegen eine Zertifizierung der
Barrierefreiheit von Web-Angeboten sprechen. Beim derzeitigen Stand der
Diskussion kann noch keine Bewertung der tatsächlichen Vor- und Nachteile
vorgenommen werden, vor allem weil Erfahrungen mit der Akzeptanz seitens
der Auftraggeber, der Web-Designer und der Benutzer fehlen. Damit ist der
tatsächliche Mehrwert von Zertifikaten noch nicht vorhersagbar; er wird
sich - ähnlich wie Barrierefreiheit an sich - vermutlich nur schwer in Euro
und Cent ausdrücken lassen. Fest steht jedoch bereits jetzt, dass die
Zertifizierung und die Zertifikate ihren Preis haben. Ob als Gegenwert für
diesen Preis ein Zugewinn an Rechtssicherheit im Fall von Klagen erreicht
werden kann, ist noch völlig offen, weil derzeit noch keine gerichtlichen
Entscheidungen vorliegen.
Bei genauerer Betrachtung fallen die Unterschiede in den
Zertifizierungsprozessen sowie den Kosten und Folgekosten zwischen
Deutschland und der Schweiz auf. Hier ergibt sich ein Bedarf an weiterer
Forschungsarbeit. Notwendig wäre vor allem eine genaue Analyse des
Aufwandes für die Zertifizierung und das Verhältnis zum erzielten Nutzen
für jedes Zertifikat, um festzustellen, ob die jeweiligen Kosten für die
Auftraggeber gerechtfertigt sind. Nach dem derzeitigen Informationsstand
scheint das Schweizer Zertifikat durch die Einbeziehung von Benutzern mit
Behinderungen einen praxisnäheren Test zu gewährleisten sowie eine
transparentere Preisgestaltung zu bieten.
*
Werner Schweibenz ist Doktorand an der Fachrichtung Informationswissenschaft
der Universität des Saarlandes. In Zusammenarbeit mit
dem Arbeitsbereich Usability Evaluation (Internet, URL
<
http://usability.is.uni-sb.de>) befasst er sich mit Aspekten der
Benutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit von Web-Angeboten. Dabei gilt
sein Interesse auch rechtlichen Fragen.
Peter Weiland ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Zentrum für
Psychologische Information und Dokumentation (ZPID) an der Universität
Trier im Bereich Informationstechnologische Anwendungen und
Entwicklungsprojekte.