JurPC – Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik und Informationsrecht
Home | Suche | JurPC in der Wikipedia | JurPC in der Rechtsprechung | Autoren | Statistik
Impressum

HomeJurPC Web-Dok. 112/2006

Die Einführung sprechender Top-Level-Domains am Beispiel regionaler und Städte-Domains und ihre Beurteilung im Lichte des Marken-, Namens- und Wettbewerbsrechts

Gericht:Stefanie Schubert *
Typ:Beitrag
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 112/2006
Autor(en):Schubert, Stefanie
Zitiervorschlag:Stefanie Schubert *, JurPC Web-Dok. 112/2006, Abs. 1

Einleitung

Darstellung des bisherigen Domain-Name-Systems

2.1

2.2

2.3

2.4

Markenrechtliche Beurteilung von Top-Level-Domains

3.1

3.2

3.3

3.4

3.5

Namensrechtliche Beurteilung von Top-Level-Domains

4.1

4.2

4.3

5.1

5.2

Ergebnis

Domainnamen kommt im Internet eine besondere Bedeutung zu, da sie den Zugangscode zu Websites darstellen.(1) Ihr wirtschaftlicher Wert ist so hoch anzusehen, dass heutzutage eine durchdachte Domainstrategie fester Bestandteil der Marken- und Kennzeichenstrategie ist.(2) Die Wahl des Domainnamens beschäftigt die Rechtsprechung bereits seit längerem. Nun stehen weitere Neuerungen bezüglich des hierarchisch strukturierten Domain-Name-Systems(3) bevor. Der bislang noch überschaubare Adressraum im Internet wird nach und nach um neue so genannte Top-Level-Domains erweitert, was auch für mehr Wettbewerb sorgen soll. Doch nicht jeder sieht dies uneingeschränkt positiv. So sehen große Unternehmen mit neuen Top-Level-Domains nur noch mehr Rechtsstreitigkeiten um ihre Markendomains.(4)

Der Beitrag stellt das bisherige Domain-Name-System und seine neueren Entwicklungen sowie bisherige rechtliche Grundsätze vor. Außerdem wird untersucht, inwiefern aufgrund der neuen Entwicklungen neue juristische Lösungsansätze zu entwickeln sind bzw. inwieweit auf bereits existierende Überlegungen zurückgegriffen werden kann.

Jeder Domainname besteht aus mehreren Bestandteilen, die unterschiedliche Hierarchien repräsentieren, nämlich aus der so genannten Top-Level-Domain (TLD) und aus der so genannten Second-Level-Domain (SLD).(5) Oberste Hierarchieebene bilden die Top-Level-Domains, von denen lediglich eine begrenzte Anzahl zur Verfügung steht. Die zweite Hierarchieebene besteht aus den Second-Level-Domains, die grundsätzlich frei wählbar sind und den Ausgangspunkt zahlreicher Rechtsstreitigkeiten bilden, da mit der SLD Vorstellungen über Identität bzw. Marke im Internet verbunden werden(6) und sie lediglich einmal vergeben werden kann. Ein Domainname ist demnach in Deutschland in der Regel aufgebaut www.SLD.TLD, wobei der Bestandteil "www" das Kommunikationsnetz "World Wide Web" bezeichnet.(7)

Bisher sind TLDs in zwei Kategorien eingeteilt. Zunächst gibt es so genannte Country-Code Top-Level-Domains (ccTLDs), die als Länderkürzel ein Land bezeichnen.(8) Gebildet werden die Kürzel gemäß der ISO-Norm 3166.(9) Diese Norm weist sämtlichen Ländern weltweit zweibuchstabige Kürzel zu.(10) Viele Länder-TLDs stehen allen Nutzern offen, andere sind beschränkt, beispielsweise auf die Einwohner eines Landes oder die Anzahl der Domains pro Person; die Registrierungsbedingungen unterscheiden sich teilweise erheblich.(11) Bei den Länder-TLDs gehören zu den beschränkten TLDs beispielsweise ".fi" (Finnland),(12) ".ee" (Estland)(13) und ".sk" (Slowakei).(14) Eine wachsende Zahl von Registrierungsstellen knüpft an die Registrierung einer Domain keine bzw. geringe Voraussetzungen. Dies betrifft sowohl die ccTLDs als auch die so genannten generischen TLDs.(15) Einige der ccTLDs verleiten zu Assoziationen mit generischen Begriffen, so z. B. ".tv" für Tuvalu, ".ag" für Antigua und Barbuda, was rechtlich nicht unproblematisch ist.(16)

Außerdem stehen so genannte generische, d. h. beschreibende TLDs(17) (gTLDs) zur Verfügung, die länderübergreifend einem bestimmten Sachgebiet oder einer Kategorie zuordnet sind(18) bzw. darüber Auskunft geben sollen, zu welcher Branche oder Gruppierung ein Anbieter gehört.(19) Einige generische TLDs sind ausschließlich amerikanischen bzw. internationalen Organisationen vorbehalten.(20) Die ursprünglichen generischen TLDs ".com", ".net" und ".org" unterliegen keinen Beschränkungen, auch wenn eine Übung besteht, dass ".net"-Domains von Netzbetreibern und ".org"-Domains von Non-Profit-Organisationen registriert werden.(21) Die TLD ".com" ist vorrangig eine US-amerikanische Domain.(22) Zunächst gab es lediglich sieben generische TLDs,(23) 2001 bzw. 2002 wurden weitere sieben TLDs eingeführt.(24) Im Jahr 2005 gingen ".jobs", ".mobi" und ".travel" sowie 2006 ".tel" an den Start.(25) Die generischen TLDs werden unterteilt in so genannte nicht gesponserte und in gesponserte TLDs,(26) deren Finanzierung durch Dritte erfolgt.(27) Nicht gesponserte TLDs stehen einem weiten Nutzerkreis offen, gesponserte TLDs sind einer spezifischen Organisation oder Interessengruppe zugeordnet.(28)

    Die seit dem 07.04.2006 frei registrierbare ".eu"-TLD, die sich enormer Beliebtheit erfreut,(29) hat das System der generischen und der Länderdomains bereits aufgeweicht, da sie keinen generischen Begriff und kein Land, sondern die Europäische Union bezeichnet. Als weitere TLD, die kein Land, sondern einen Kontinent kennzeichnet und kurz vor der Einführung steht, ist ".asia" zu nennen.(30) Doch nicht nur TLDs, die größere Regionen als nur Länder bezeichnen und damit die Frage nach einer regionalen Hierarchie aufwerfen,(31) sind zugelassen worden bzw. befinden sich kurz vor der Einführung, sondern auch eine Domain, die eine Region innerhalb eines Landes bezeichnet, existiert bereits. Im Jahr 2005 wurde die TLD ".cat"(32) für die spanische Region Katalonien eingeführt und bildete insofern eine Ausnahme, als einerseits bislang keine regionalen TLDs existierten und andererseits erstmalig eine geographische TLD zugelassen wurde, die nicht von der Regierung forciert worden war, was vor allem in Spanien zu Irritationen führte.(33) Inzwischen gibt es weitere Bestrebungen zur Einführung regionaler oder gar Städte-TLDs, so beispielsweise ".sco" für die schottische Sprache und kulturelle Gemeinschaft(34) sowie ".nyc" für die Stadt New York(35) und schließlich ".berlin" als "city code TLDs"(36) für die Hauptstadt Deutschlands.(37) Daneben gibt es Country-Code TLDs, die von ihrer eigentlichen Bedeutung als Länderkennzeichen bereits zweckentfremdet als Bezeichnung von Regionen dienen.(38) Ferner existieren Städte-TLDs, die gleichzeitig Länderkürzel sind, da die Städte einen Länderstatus besitzen, so beispielsweise Hong Kong und Singapur.(39)

    Markeninhabern gewährt das MarkenG Ausschließlichkeitsrechte. Demnach ist es Dritten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG untersagt, ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Des Weiteren ist es Dritten gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG untersagt, ein mit der Marke ähnliches Zeichen für die von der Marke geschützten ähnlichen Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn für das Publikum die Gefahr von Verwechslung besteht. Der Schutz der bekannten Marke findet sich - für nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen - in § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Geschäftliche Bezeichnungen, zu denen nach § 5 Abs. 1 MarkenG Unternehmenskennzeichen und Werktitel gehören, werden nach § 15 MarkenG geschützt.

    In markenrechtlicher Hinsicht kann es zu einer Kollision zwischen einer Marke gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG bzw. einer geschäftlichen Bezeichnung gemäß § 15 MarkenG und einem Domainnamen kommen. Zwar erfüllen Domainnamen in erster Linie Adressfunktion,(40) jedoch entspricht es inzwischen im Bereich der Internet-Domainnamen fast einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass Second-Level-Domains Kennzeichen- und Namensfunktion aufweisen.(41)

    Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit einer Domain mit einem Kennzeichen ist nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur auf die SLD unabhängig von der TLD abzustellen. Strittig ist, ob sogar identische Zeichenbenutzung vorliegt, wenn die Marke in identischer Form als SLD unter Hinzufügung einer TLD benutzt wird oder ob die TLD dazu führt, dass die SLD und das kollidierende Zeichen lediglich unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr zu prüfen sind, wobei die Kennzeichnungskraft der TLD nach überwiegender Ansicht vernachlässigt wird. Auch die Rechtsprechung des BGH ist bislang uneindeutig.(42) Ein Teil der Instanzgerichte hat eine identische Zeichenbenutzung angenommen, wenn die Marke in identischer Form als SLD unter Hinzufügung einer TLD benutzt wurde.(43) Auch im Schrifttum wurde vertreten, dass Zeichenidentität und Zeichenähnlichkeit anhand der SLD unabhängig von der TLD zu bestimmen seien, da die TLD grundsätzlich als rein technische bzw. funktionale Markierung keine Kennzeichnungsfunktion habe(44) und somit kennzeichenrechtlich irrelevant sei.(45) Nach anderer Auffassung gehört zum tatsächlich benutzten Zeichen in einer Domain auch die TLD, weswegen sie daher unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr im Rahmen der Ähnlichkeitsprüfung (mit) zu prüfen sei.(46) Nach dieser Ansicht führt eine TLD zumindest aus der Zeichenidentität heraus.(47) Da jedoch auch bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr die TLD nicht kennzeichnungskräftig berücksichtigt wird, schließt die Wahl einer anderen TLD, beispielsweise "com" statt "de", die Verwechslungsgefahr trotzdem nicht zwingend aus.(48) Der Ursprung der herrschenden Meinung stammt aus einer Zeit, als Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten in Deutschland überwiegend ".com"- und ".de"-Domains waren.(49) Unabhängig davon, welchem Ansatz gefolgt wird,(50) führt eine TLD bisher nicht zu einer hinreichenden Abgrenzung der Zeichen, da auch bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr die TLD bislang grundsätzlich unberücksichtigt bleibt. Im Ergebnis hat die TLD als ein den Gesamteindruck mit prägender Bestandteil praktisch keine Rolle gespielt. Auch international wird von Zeichenidentität ausgegangen, wenn die Marke mit der SLD übereinstimmt: In den von der World Intellectual Property Organization ("WIPO") als Schlichtungsstelle entschiedenen Streitfällen um Domainnamen(51) werden die Top-Level-Domains stets nicht mit einbezogen.(52) In dem Streit um die Domain "volkswagen.tv" beispielsweise wurde diese folglich nicht lediglich als ähnlich, sondern als identisch mit der Marke "Volkswagen" angesehen.(53)

      Sofern dieser Grundsatz künftig beibehalten wird, bedeutet dies, dass beispielsweise die Domains arena.tv,(54) arena.de(55) und arena.berlin(56) markenrechtlich als identische Zeichen bzw. als hochgradig ähnliche Zeichen mit kennzeichenrechtlich zu vernachlässigender TLD aufgefasst würden. Im Ergebnis stünden sich jeweils die Domains "arena" gegenüber. Treten dann Waren- bzw. Dienstleistungsidentität nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG oder Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit i. S. d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG oder Branchenähnlichkeit i. S. d. § 15 Abs. 2 MarkenG sowie eine Verwechslungsgefahr(57) hinzu, ist eine Kennzeichenverletzung gegeben.(58) Es ist jedoch sehr zweifelhaft, dass der Verbraucher in den Bezeichnungen "arena.tv" und "arena.berlin" keine zwei verschiedenen Bezeichnungen erblickt. Die Assoziation einer Arena mit irgendeinem Bezug zum Fernsehen einerseits und einer Arena mit irgendeinem Bezug zu Berlin andererseits liegen nahe. Das KG stellte bereits fest, dass sich die Zusammensetzung von Arena mit Berlin sprachlich von der rein beschreibenden Wendung absetzt, wenn dem Funktionsbegriff der Ortsname nachgestellt wird.(59) Aus einem anderen Blickwinkel betrachtet stellt sich die Frage, inwiefern sich beispielsweise die Domaininhaberin der Domain www.arena-berlin.de dagegen wehren kann, wenn ein Dritter sich "www.arena.berlin" sichert. Folgt man dem bisherigen Grundsatz, würde die TLD ".berlin" unbeachtet bleiben und sich die Begriffe "arena" und "arena-berlin" gegenüber stehen. Da es sich bei "arena" um einen Gattungsbegriff für die angemeldeten Dienstleistungen handelt,(60) ist fraglich, ob der Kennzeicheninhaber allein aus der sich unterscheidenden SLD vorgehen könnte.(61) Auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist die Wahl eines generischen Begriffes als SLD, der nicht unterscheidungskräftig und glatt beschreibend ist, grundsätzlich zulässig.(62) Es lassen sich weitere Beispiele finden. Wie ist die rein beschreibende Domain www.cafe.berlin zu beurteilen, wenn sich der Inhaber der Domain www.cafe-berlin.de gegen die Nutzung aus seiner geschäftlichen Bezeichnung gegen einen Dritten wehren will?(63) Ähnliche Fragen können auch bezüglich eines Werktitelschutzes diskutiert werden, wenn es sich bei der Website um ein Werk i. S. d. § 5 Abs. 3 MarkenG handelt.(64) Anhand des Markenregisters lassen sich Beispiele finden, in denen Marken mit die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Bezeichnungen eingetragen sind, die zusätzlich den Bestandteil Berlin enthalten(65), so beispielsweise "Finanzdienste Berlin",(66) "AUTOREINIGUNG BERLIN"(67), "KARNEVAL BERLIN",(68) "RHEUMA PRAXIS BERLIN,(69) "kostüm berlin"(70), "Unfallkrankenhaus Berlin".(71) Die Beispielliste lässt sich fortsetzen.(72) Das gleiche gilt ebenso für die anderen neuen regionalen Domains, wie beispielsweise ".asia" und ".cat".(73) Auch in diesen Fällen lassen sich anhand des Markenregisters Beispiele finden, deren letzter Bestandteil auf der jeweiligen Domain endet.(74) Einzelne Stimmen in der Literatur haben das Problem bereits erkannt und darauf hingewiesen, dass die herrschende Meinung zur Beurteilung der TLD in Einzelfällen zu unsachgemäßen Ergebnissen führen könne. Da in der jüngeren Zeit die Anzahl frei wählbarer TLDs zugenommen habe, die mit hohem Werbeaufwand vermarktet werden, werde die Domainendung zunehmend in die Kennzeichnung mit einbezogen.(75) Im Einzelfall wurde auch in der Rechtsprechung der TLD Kennzeichnungskraft zugebilligt.(76)

        Die meisten TLDs, insbesondere die älteren generischen TLDs wie ".com", ".net" und ".org" verfügen über eine geringe Kennzeichnungskraft, da sie eher als technisches Kriterium wahrgenommen wurden und werden. Ähnliches gilt für diejenigen ccTLDs, die als zweibuchstabige Kürzel ohne erkennbare allgemein übliche Bedeutung als technischer Zusatz wahrgenommen werden.(77) Soweit es sich um die traditionellen TLDs mit schwacher Kennzeichnungskraft handelt, kann der bisherige markenrechtliche Grundsatz weiterhin beibehalten werden. Etwas anderes muss gelten, wenn es sich um eine TLD wie ".berlin", ".hamburg", ".bayern" oder auch ".jobs" ".asia" oder ".cat"(78) handelt. Da sie ein aussprechbares Wort oder - im Fall von ".tel" und ".tv" - eine Abkürzung mit klarer sprachlicher Bedeutung repräsentieren, muss ihnen Kennzeichnungskraft zukommen.(79) Es bietet sich für die künftige kennzeichenrechtliche Beurteilung an, diese in "sprechende Top-Level-Domains"(80) mit eigener Kennzeichnungskraft und in "nicht-sprechende TLDs" ohne eigene Kennzeichnungskraft zu unterscheiden. Zu den nicht-sprechenden TLDs gehören neue regionale Domains dann, wenn sich etwaige Anbieter statt des vollen Namens eines Kürzels bedienen, wie beispielsweise ".hmb" statt ".hamburg".(81) In diesem Fall liegt die kennzeichenrechtliche Beurteilung wie die der ccTLD "de" näher. Für eine juristische Beurteilung ist auf den Gesamteindruck eines Zeichens abzustellen,(82) in den eine sprechende TLD sodann als gleichgewichtig mit prägend einzubeziehen ist. Im Ergebnis ist künftig eine differenzierte Betrachtung der TLD angezeigt. Anderenfalls würde die technische Erweiterung des Domainnamensraumes juristisch ad absurdum geführt.(83) Wenn der TLD keine ausreichende Unterscheidungskraft zugebilligt wird, können verschiedene TLDs das Angebot an TLDs nicht erweitern und Anbietern nicht die Wahl einer geeigneten Domain ermöglichen.(84) Außerdem könnten Unsicherheiten bei Rechteinhabern entstehen.

        Außerhalb des geschäftlichen Verkehrs(85) können durch Domainnamen Namensrechte verletzt werden. Gemäß § 12 BGB ist das Recht am eigenen Namen gegen unbefugten Gebrauch geschützt. Das Recht auf Namensgebrauch wird u. a. durch Namensanmaßung verletzt, für die drei Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen: Jemand benutzt unbefugt den gleichen Namen eines Berechtigten, löst aufgrund dessen eine Zuordnungsverwirrung(86) aus und verletzt dadurch schutzwürdige Interessen des Namensträgers.(87) Bei der Verwendung eines fremden Namens als Internetadresse liegen diese Voraussetzungen in der Regel vor,(88) insbesondere wenn die Registrierung unter der "in Deutschland üblichen" TLD ".de" erfolgt.(89)

        Die Einführung regionaler oder Städte-TLDs wirft zunächst die Frage auf, inwieweit namensrechtliche Bedenken durch eine Zuordnungsverwirrung bestehen könnten. Konkret stellt sich zunächst anlässlich der geplanten Einführung der TLD ".berlin" die Frage, ob der Verbraucher annehmen könnte, die TLD würde von der Gebietskörperschaft Berlin betrieben werden. Dafür spräche lediglich, dass der jeweilige Domainname, also die Verbindung von SLD mit TLD, die der Nutzer eintippt, mit der neuen TLD ".berlin" endet. Doch gewichtigere Argumente sprechen dagegen.

        Soweit ersichtlich, liegen zur Wahrnehmung von SLDs und insbesondere von TLDs durch den Verbraucher keine empirischen Untersuchungsergebnisse vor. Rechtsprechung und Literatur haben jedoch Annahmen darüber getroffen, was der Verbraucher unter einer TLD versteht bzw. mit ihr assoziiert. So erkennt der Nutzer in der Endung ".de" als der in Deutschland üblichen TLD,(90) dass diese Domain bei der deutschen Vergabestelle DENIC registriert ist.(91) Nach Ansicht des BGH misst das Publikum dem Zusatz ".de" lediglich funktionale Bedeutung bei.(92) Ähnlich wird vertreten, dass in der TLD ein technisch bedingtes Zeichen erkannt wird.(93) Gleichermaßen sieht das BPatG in einer TLD ein bloß regionales oder organisatorisches Zuordnungskriterium.(94) Ebenso erblickt das Schrifttum eine technisch-funktionale Bedeutung.(95) Durch den Zusatz der TLD wird demnach lediglich angegeben, welche Vergabestelle die Domain zugeteilt hat.(96) Im Ergebnis führt die ".de"-Domain unter keinem Gesichtspunkt zu einer Zuordnungsverwirrung zur Bundesrepublik Deutschland. Dies steht auch im Einklang mit dem Konzept der sprechenden und nicht-sprechenden TLDs, da die ".de"-Domain den letztgenannten zuzuordnen ist, die weder über markenrechtliche noch über namensrechtliche Kennzeichnungskraft verfügen. Darüber hinaus kommt in diesen Zusammenhang hinzu, dass selbst Gelegenheitsnutzer des Internets bereits mehr als ein einziges Internetangebot unter der TLD "de" aufgerufen haben dürften und dadurch erkannt haben, dass diese Angebote nicht von der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden. Mit anderen Worten, der Verbraucher ist daran gewöhnt, dass sich unter den verschiedenen Domainnamen, die auf ".de" enden, die vielfältigsten Angebote kommerzieller und nicht-kommerzieller Art verbergen. Zwar handelt es sich bei der ".berlin"-TLD demgegenüber um eine sprechende TLD mit eigener Kennzeichnungskraft, es ist jedoch aufgrund der Erfahrungen des Verbrauchers mit der ".de"-Domain absolut fernliegend, dass der Durchschnittsverbraucher beispielsweise die Domains www.siemens.de oder www.shell.de(97) unzweifelhaft als Hinweis auf das Unternehmen auffasst, während er eine Domain www.siemens.berlin oder www.shell.berlin der Gebietskörperschaft zuordnen sollte und ein von dieser betriebenes Angebot assoziiert. Vielmehr wird er damit gedanklich eine Berliner Niederlassung oder ein in Berlin angesiedeltes Geschäftfeld eines Unternehmens verbinden. Bei Domains, die einen Städtenamen enthalten, geht der Verkehr nicht davon aus, dass sämtliche derartige Domains von der Stadt oder mit deren Zustimmung gehalten werden.(98) Auch für den Fall, dass sich hinter einer regionalen bzw. Städte-TLD in Verbindung mit einer generischen SLD ein Branchenführer bzw. Portal verbirgt, wie es beispielsweise bei www.drogerie.berlin der Fall sein könnte, ist eine Zuordnungsverwirrung zur Gebietskörperschaft zu verneinen, da die Vorstellungen eines Internetnutzers von einer generischen Internetdomain aufgrund der Vielzahl kommerzieller und nicht-kommerzieller Angebote und Informationsforen eher diffus sind.(99) Schließlich würde jede noch so fernliegende Zuordnungsverwirrung zur Gebietskörperschaft Berlin bei Aufruf der ersten Seite des Internetauftritts ausgeräumt werden,(100) da sich in der Regel klar ergibt, ob man sich auf einer privaten Website, bei einem Online-Shop oder bei den in Deutschland üblichen staatlichen Angeboten zu Städten befindet, die sich unter dem Aufbau "Stadtname.de" eingebürgert haben.(101)

        Auch aus einem anderen Blickwinkel heraus liegt die Annahme staatlich betriebener regionaler oder Städte-Domains fern. In Deutschland werden die Domainnamen unter der TLD ".de" von der DENIC vergeben und verwaltet, die privatrechtlich organisiert ist.(102) Die Registrierung eines Domainnamens ist entweder über einen Provider oder bei der DENIC direkt möglich.(103) Ähnlich wird in anderen europäischen Ländern die Domainvergabe durch privatrechtliche Organisationen wahrgenommen.(104) Dementsprechend ist jedem Internetnutzer, der selbst eine Domain für sich registriert hat, bekannt, dass die unter der TLD ".de" vergebenen Domains nicht von der Bundesrepublik Deutschland verwaltet oder vergeben werden.(105) Auch andere Nutzer werden in der Regel die verbreitete Werbung ihrer Internetprovider, die die Registrierung einer Domain im Zugangspaket beinhaltet,(106) wahrgenommen haben und aufgrund dessen keine gedankliche Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland herstellen.(107) Schließlich wird zumindest einem Teil der interessierten Nutzer auch bekannt sein, dass die ICANN(108) das Domain-Name-System auf internationaler Ebene verwaltet, die ebenfalls eine privatrechtliche Organisation ist.(109) Vor diesem Hintergrund wird der Verbraucher ebenfalls eine privatrechtliche Verwaltung der TLD ".berlin" und anderer TLDs erwarten. Im Ergebnis ist daher eine Zuordnungsverwirrung zur Gebietskörperschaft ausgeschlossen.

        Neben dem Aspekt, ob es zu einer Zuordnungsverwirrung zu einer Gebietskörperschaft kommen kann, stellt sich ähnlich wie im Markenrecht die Frage, welche namensrechtliche Kennzeichnungskraft einer TLD bezüglich des Verhältnisses zwischen einem Domaininhaber und einem Namensträger zugemessen werden soll. Auch namensrechtlich können TLDs künftig in "sprechende" und "nicht-sprechende" TLDs unterschieden werden. Diese Differenzierung löst überdies einen bereits aufgetretenen Widerspruch in der Rechtsprechung auf. So wurde der TLD ".at" eine hinreichende namensrechtliche Kennzeichnungskraft abgesprochen,(110) während andererseits Verona Feldbusch namensrechtlich gegen die Domain "verona.tv" erfolgreich vorgehen konnte.(111) Folgt man dem Konzept der sprechenden und nicht-sprechenden TLDs, ist der nicht-sprechenden TLD ".at" zutreffend eine namensrechtliche Kennzeichnungskraft versagt geblieben,(112) während die TLD ".tv" als wortähnliche Buchstabenverbindung mit eigenständiger Bedeutung den sprechenden TLDs zuzuordnen ist. Perspektivisch gesehen könnten sich nach einer erfolgreichen Einführung der ".berlin" auch andere deutsche Städte für eine eigene TLD interessieren, beispielsweise ".hamburg", ".muenchen" oder ".koeln". So ist doch stark zu bezweifeln, dass ein Durchschnittsverbraucher nicht annimmt, unter der Domain www.otto.hamburg den sehr bekannten Otto-Konzern zu erreichen.(113)

          Der BGH stellte fest, dass über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schützwürdiges Interesse eines Namensträgers verletzt wird, wenn der Name durch einen Nichtberechtigten unter der in Deutschland "üblichen" TLD ".de" registriert wird, da die damit gebildete Internetadresse lediglich einmal vergeben werden könne.(114) Sobald die TLD ".berlin" eingeführt ist, stellt sich die Frage nach der "in Deutschland üblichen" TLD neu. Zumindest für Rechtsstreitigkeiten, die den virtuellen Berliner Raum betreffen, muss sich die Rechtsprechung fragen, ob ".de" weiterhin und uneingeschränkt als die in Deutschland übliche TLD bezeichnet werden kann - je länger die berlin-TLD (sowie gegebenenfalls weitere regionale TLDs) existiert und je verbreiteter sie sein wird,(115) desto fraglicher wird dies werden. Wenn mindestens "zwei übliche TLDs" existieren, wird sich die Frage nach der Verletzung besonders schützwürdiger Interessen eines Namensträgers erneut stellen.(116)

          Schließlich ergibt sich aus der Einführung regionaler TLDs auch die Frage, ob dies wettbewerbsrechtlich relevant sein könnte. Abweichend vom bisherigen markenrechtlichen Grundsatz der Nichtbeachtung einer TLD wird die Verwendung einer ag-Domain durch eine GmbH als irreführend über die Rechtsform i. S. d. § 5 UWG und damit als wettbewerbswidrig angesehen.(117) Diese divergierende rechtliche Beurteilung ergibt einen unaufgelösten Wertungswiderspruch zwischen Marken- und Wettbewerbsrecht und könnte für eu-Domaininhaber das Erfordernis einer EU-weiten Tätigkeit nach sich ziehen.(118) Ziel muss jedoch sein, zu einer rechtsgebietsübergreifenden und widerspruchsfreien Beurteilung zu kommen. Die Einführung sprechender TLDs wirft daher die Frage auf, ob und inwieweit auch wettbewerbsrechtlich der sprechenden TLD eine Bedeutung zukommt.(119) Im Fall regionaler Domains stellt sich die Frage, ob Unternehmen einen wettbewerbsrechtlich relevanten regionalen Bezug aufweisen müssen, beispielsweise durch Sitz oder Absatzgebiet. Besonders interessant ist sodann die Frage, wie es sich auswirkt, wenn ein Unternehmen den jeweiligen regionalen Raum verlässt. Müsste es dann die Domain aufgeben, um sich keinen wettbewerbsrechtlichen Risiken auszusetzen?

          Unter Marketinggesichtspunkten gut gewählte und eingeführte Domains stellen inzwischen einen wichtigen wirtschaftlichen Faktor eines Unternehmens dar.(120) Auch hier würde die Weiterentwicklung des Internets juristisch ad absurdum geführt, sofern ein Unternehmen, das sich eine sprechende Domain wählt, befürchten müsste, diese bei entsprechender geschäftlicher Entwicklung zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu verlieren; dies würde letztlich zu erheblicher Rechtsunsicherheit hinsichtlich einer dauerhaften Domainnutzung führen. Soweit das Konzept der sprechenden TLDs eine Einordnung der ag-Domain als sprechend gebietet, ist entgegen der rechtlichen Beurteilung in den ag-Domain-Urteilen daher bei sprechenden Domains maßgeblich darauf abzustellen, ob die Anbieterkennzeichnung korrekt Auskunft über den Anbieter gibt.(121) Im Fall der ".berlin"-TLD, die ebenfalls als sprechend einzustufen ist, muss es daher genügen, wenn sich aus dem Impressum ein Unternehmenssitz außerhalb Berlins zutreffend ergibt.

          In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht ist außerdem der Inhalt der Website zu berücksichtigen.(122) Sollten zur Verwendung einer sprechenden Domain keine unlauteren Umstände hinzutreten, kann einer etwaigen Irreführungsgefahr durch eine zutreffende Aufklärung auf der ersten Webseite des jeweiligen Internetauftritts, sprich durch "Aufschlagen" der Website, ausreichend begegnet werden.(123) Es ergibt sich auch kein Widerspruch zum Markenrecht, da dort zur Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit bzw. der Branchennähe der Inhalt der Website regelmäßig mit herangezogen wird(124). Ebenso ergibt sich kein Widerspruch zum Namensrecht.(125)

          Abgesehen davon stellt sich die Frage, inwiefern etwaige mangelnde Kenntnisse des Verbrauchers über TLDs aus übergeordneten Erwägungen heraus normativ zu korrigieren sind. Selbst für den Fall, dass Verbraucher hinter einer ag-Domain eine Aktiengesellschaft oder hinter einer eu-Domain (als sprechende TLDs) ein EU-weit tätiges Unternehmen vermuten könnten, muss dies wettbewerbsrechtlich unbeachtlich bleiben, sofern zu dieser Verwendung keine weitere unlauteren Umstände hinzutreten. Eine restriktive deutsche Rechtsprechung würde anderenfalls einen erheblichen Bremsfaktor für die Weiterentwicklung der Internetwirtschaft darstellen - eine Wirkung, die kaum gewünscht sein dürfte. Dies gilt auch für die künftige ".berlin"-Domain oder andere regionale Domains.

          Die Einführung neuer TLDs führt zu dem Bedürfnis, neue rechtswissenschaftliche Ansätze zu entwickeln bzw. auf bereits vereinzelt vertretene Ansichten zurückzugreifen. Während sich die geplanten TLDs ".sco" und ".nyc" als nicht-sprechende TLDs in die Reihe der bisherigen TLDs wie ".com", ".net", ".org", ".at" und ".de" mit schwacher Kennzeichnungskraft einreihen lassen, sind mit ".cat", ".asia" und ".berlin", ".jobs", ".tel" eine neuartige Art sprechender TLDs eingeführt worden bzw. werden aller Voraussicht nach eingeführt. Um zu sachgerechten Ergebnissen zu kommen, ist somit künftig von dem differenzierenden Ansatz der sprechenden und nicht-sprechenden TLDs auszugehen. Bei nicht-sprechenden TLDs kann der bisherige Grundsatz weiterhin zugrunde gelegt werden. Sprechende TLDs hingegen besitzen eine eigene markenrechtliche Kennzeichnungskraft. Überdies ist im Fall der sprechenden TLDs sowohl im Wettbewerbs- als auch im Namensrecht der Inhalt der Website mit zu berücksichtigen, um eine Irreführung und eine Zuordnungsverwirrung auszuschließen. Soweit sich aus den jeweiligen Inhalten keine Anhaltspunkte für eine unlautere Nutzung sprechender TLDs ergeben, sollten diese bei der rechtlichen Beurteilung unbeachtlich sein, um den Internetfortschritt, an dem international gearbeitet wird, nicht zu behindern. Eine Zuordnungsverwirrung durch die Einführung regionaler oder Städte-TLDs zu einer Gebietskörperschaft - unabhängig davon, ob sie sprechend oder nicht-sprechend sind - ist ausgeschlossen.


          * Stefanie Schubert ist Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH). Vor ihrem Studium an der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft (FHTW) in Berlin war sie als gelernte Bankbetriebswirtin (Bankakademie) langjährig bei einer Bank tätig. Der Beitrag stellt einen Ausschnitt aus ihrer in Kürze im VDM Verlag Dr. Müller erscheinenden Monographie „Das Verbraucherleitbild im Internet“ dar.