Home › JurPC Web-Dok. 108/2006 Verurteilung eines
KWG §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 1 a Nr. 6 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Konstanz hat das Amtsgericht Überlingen am 01.06.2006 Strafbefehl (1 Cs 60 Js 26466/05 AK 183/06) gegen einen 46 Jahre alten Mann aus Meersburg erlassen. Der Strafbefehl ist seit 29.06.2006 rechtskräftig. Gegenstand des Verfahrens war die Tätigkeit des Verurteilten als sog. Finanzagent für Täter, die unberechtigt Überweisungen im Online-Banking vorgenommen hatten. An die dazu notwendigen Daten der Bankkunden waren die Täter durch das sog. Phishing gelangt. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Überlingen hat auszugsweise folgenden Wortlaut: Am 02.10.2005 erhielten Sie eine Email vom angeblichen Absender "V***** K***** / S***-comLTD" Auf einem von Ihnen einzurichtendes Konto sollten Überweisungen eingehen, die eingehenden Beträge sollten von Ihnen in bar abgehoben und an ein Western-Union-Konto im Ausland, vorzugsweise in Kiev/Ukraine, transferiert werden. Für Ihre Dienstleistung sollten Sie eine Provision von 8,5 % erhalten. In Ausführung des mit V***** K***** vereinbarten Planes eröffneten Sie am 06./10.10.2005 bei der Postbank das Girokonto-Nr. *********. Hierbei unterzeichneten Sie am 06.10.2005 das Antragsformular, in dem auf Seite 2 über Ihrer Unterschrift zum Punkt "Geldwäschegesetz" folgendes vermerkt war "Ich handele für eigene Rechnung. (Die Postbank eröffnet Privatkonten/Depots nur für eigene Rechnung).", obwohl Ihnen hierbei bewusst war, dass Sie das Konto für Finanzdienstleistungen im Interesse Dritter in Anspruch nehmen würden. Entsprechend Ihrer Bereitschaft, gegen Provision tätig zu werden, veranlassten weitere, unbekannte gebliebene Täter in der Zeit vom 25.10.2005 bis 28.10.2005 eine unberechtigte Überweisung über 2.211,00 ¤ zu Lasten des Kontos Nummer: ********* bei der Postbank Essen, Kontoinhaberin C***** S***** W*****. Zu einer Gutschrift auf Ihr Konto kam es letztendlich nicht, da die Postbank aufgrund missbräuchlicher PIN/TAN-Verwendung beide Konten sperrte. Die Ihnen am 25.10.2005 per Email zugegangene Aufforderung von V***** K*****, eine Western-Union-Transferzahlung zu seinen Gunsten nach Kiev vorzunehmen, konnten Sie deswegen nicht ausüben, so dass Sie auch die Provision von 188,- ¤ nicht erhielten. Eine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht besaßen Sie, wie Ihnen bekannt war, nicht. Sie werden daher beschuldigt, Sie haben vorsätzlich ohne Erlaubnis Finanzdienstleistungen (Besorgung von Zahlungsaufträgen - Finanztransfergeschäft) erbracht, strafbar als vorsätzliches Vergehen des Handels ohne Erlaubnis gem §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 1 a Nr. 6 Kreditwesengesetz (KWG).. Gegen Sie wird eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verhängt. Soweit dem Verurteilten auch Taten nach § 261 StGB (Geldwäsche) bzw. §§ 263a, 27 StGB (Beihilfe zum Computerbetrug) zur Last gelegt wurden, hat die Staatsanwaltschaft Konstanz von der weiteren Verfolgung gemäß § 154a StPO abgesehen. Quelle: Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Konstanz vom 25.07.2006
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