JurPC – Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik und Informationsrecht
Home | Suche | JurPC in der Wikipedia | JurPC in der Rechtsprechung | Autoren | Statistik
Impressum

HomeJurPC Web-Dok. 86/2006

Das Verständnis des aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers über Meta-Tags

Gericht:Stefanie Schubert *
Typ:Beitrag
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 86/2006
Autor(en):Schubert, Stefanie
Zitiervorschlag:Stefanie Schubert *, JurPC Web-Dok. 86/2006, Abs. 1

I n h a l t s ü b e r s i c h t
1.Einleitung
2.Technischer Hintergrund
3.Markenrechtliche Beurteilung von Meta-Tags
  3.1 Das markenrechtliche Problem der kennzeichenmäßigen Verwendung
  3.2 Meta-Tags als kennzeichenmäßige Benutzung?
   3.2.1 Die Argumentation der Mindermeinung zum Verbraucherverständnis
   3.2.2 Die Ansicht der herrschenden Meinung zum Verbraucherverständnis
   3.2.3 Differenzierender Ansatz
4.Das wettbewerbsrechtlich relevante Verbraucherverständnis
5.Qualitative empirische Forschungsergebnisse zum Verbraucherverständnis
  5.1 Kenntnis der Verbraucher über bezahlte Suchergebnisse
  5.2 Nutzungskompetenz der Verbraucher und Haltung gegenüber irrelevanten Treffern
  5.3 Evaluation der Trefferergebnisse
  5.4 Ergebnisse der empirischen Studien
6.Ergebnis

Einleitung

Technischer Hintergrund

Markenrechtliche Beurteilung von Meta-Tags

3.1 

3.2 

Das wettbewerbsrechtlich relevante Verbraucherverständnis

Qualitative empirische Forschungsergebnisse zum Verbraucherverständnis

5.1 

5.2 

5.3 

5.4 

Ergebnis

Am 18.05.2006 hat der BGH über die Zulässigkeit von Meta-Tags befunden und diese für unzulässig erklärt.(1) Ob er sich auf Markenrecht, auf Wettbewerbsrecht oder auf beides stützt, wird sich erst aus den derzeit noch nicht vorliegenden Urteilsgründen ergeben. Die wettbewerbsrechtliche und markenrechtliche Beurteilung von Meta-Tags hat die Rechtsprechung und Literatur lange beschäftigt und wurde kontrovers diskutiert, bevor nunmehr die Diskussion mit dem BGH-Urteil ihren Endpunkt zu erreichen scheint. Auch wenn die Urteilsbegründung noch nicht vorliegt, bietet das Urteil Anlass, auf den bisherigen Streitstand zurückzublicken und in die juristische Diskussion das - bislang nicht ausreichend thematisierte - empirisch festgestellte Verbraucherverständnis über Suchmaschinen und ihre Funktionsweise einfließen zu lassen.

Der Beitrag fokussiert das von Schrifttum und Rechtsprechung angenommene Verbraucherverständnis bei der Nutzung von Suchmaschinen und stellt diesen Annahmen empirische Erkenntnisse gegenüber.

Bei Meta-Tags handelt es sich um Steuerbefehle der Hypertext Markup Language (HTML). Diese Sprache beschreibt die Einzelheiten eines Dokumentes wie Überschriften und Absätze. Eine HTML-Datei besteht einerseits aus dem so genannten Body, der den für den Internetnutzer sichtbaren Text enthält, während andererseits der so genannte Header Anweisungen u. a. für den Browser und für Suchmaschinen beinhaltet, insbesondere eine Beschreibung des Seiteninhaltes mittels Schlagwörtern.(2)

Bei Suchmaschinen handelt es sich um Angebote, die mithilfe von Programmen ständig die im Internet verfügbaren Seiten durchforsten und anhand von Schlagworten indexieren. Der Nutzer ruft die Suchmaschine auf, gibt einen oder mehrere Suchbegriffe ein und erhält innerhalb weniger Sekunden eine Liste von Links zu Webseiten, die die von ihm eingegebenen Begriffe enthalten. Da es kein Inhaltsverzeichnis im Internet gibt, werden Informationen suchende Nutzer sich häufig einer Suchmaschine bedienen;(3) in der Tat verwenden nach den Ergebnissen einer empirischen Studie beachtliche 91 % aller Internetnutzer zumindest gelegentlich eine Suchmaschine.(4)

Die als Meta-Tags bezeichneten Schlüsselwörter kann der Ersteller einer Webseite selbst wählen, um mit ihnen den Inhalt der Webseite zu beschreiben. Die Programme, mit denen Suchmaschinen die Seiten indexieren, greifen hierfür unter anderem auf Meta-Tags zurück. Die Schlüsselwörter selbst sind bei einem Aufruf der Seite nicht sichtbar. Durch die Gestaltung bei der Wahl der Meta-Tags entstehen die Missbrauchsmöglichkeiten zur wettbewerbsrechtlichen Irreführung und zur missbräuchlichen Verwendung fremder Marken.(5)

Allgemeine - jedoch ungeschriebene - Voraussetzung einer Markenrechtsverletzung durch ein Zeichen ist der kennzeichenmäßige bzw. markenmäßige Gebrauch. Darunter versteht der BGH, dass die Verwendung des Zeichens im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient,(6) d. h. lediglich eine Benutzung von Zeichen zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens kann als Markenverletzung angesehen werden.(7) Mit anderen Worten, ein nicht bloß unerheblicher Teil des maßgeblichen Verkehrs nimmt an oder kann annehmen, das verwendete Zeichen diene eben jener Unterscheidung.(8)

Das Problem der kennzeichenmäßigen Verwendung tritt bei der Verwendung fremder Marken als Meta-Tags einer Internetseite auf, die mit dem Markeninhaber nichts zu tun hat, um mit dem als Marke geschützten Begriff in die Suchmaschinen aufgenommen zu werden.(9) Schwierigkeiten bereitet der rechtlichen Einordnung, dass Meta-Tags an sich nicht visualisiert dem Internetnutzer begegnen, so dass Assoziationen zur Herkunft eines Produktes beim Publikum nicht auf der Hand liegen.(10) Damit rücken die Verkehrsauffassung über Suchmaschinenergebnisse und die internet-spezifische Wahrnehmung des Verbrauchers in den Mittelpunkt der Betrachtungen.(11)

    Es war bislang umstritten, ob die Verwendung von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen als Meta-Tags eine markenmäßige Benutzung und damit eine Kennzeichenverletzung nach den §§ 14, 15 MarkenG darstellt. Ein kennzeichenmäßiger Gebrauch wurde nach herrschender Meinung in Literatur(12) und Rechtsprechung(13) bejaht.

    Das OLG Düsseldorf war bislang das prominente Beispiel für ein Gericht,(14) das die kennzeichenmäßige Benutzung von Meta-Tags verneint und damit auch noch ein Vierteljahr(15) vor dem Urteil des BGH an der bisherigen Argumentation und Rechtsprechungslinie festgehalten(16) und sich dabei gleichzeitig von der jüngsten, differenzierenden Rechtsprechung des OLG Hamburg ausdrücklich abgegrenzt hat.(17)

    Das Hauptargument des OLG Düsseldorf stützt sich dabei auf ein bestimmtes, vom Gericht angenommenes Verbraucherverständnis: Demnach handelt es sich bei Meta-Tags um nicht sichtbare Stichwörter im Quelltext einer Website, die von Suchmaschinen gelesen werden und gegebenenfalls zur Aufnahme in eine Trefferliste führen, weswegen der Verkehr allenfalls erwarten könne, dass es sich dabei um aussagekräftige Suchbegriffe handele. Auch bei grundsätzlich herkunftshinweisender Eignung verstehe das Publikum gerade die Benutzung der Wörter als Meta-Tags allenfalls als "Kennzeichennennung". Aufgrund der Einsatzgewohnheiten von Meta-Tags könne der Verkehr nicht davon ausgehen, dass der Begriff kennzeichenmäßig verwendet werde.(18)

    Selbst wenn der Verkehr trotzdem der Ansicht sein sollte, dass der Inhalt einer Website etwas mit dem Begriff zu tun habe, so könne er aufgrund der Eigenschaften eines Meta-Tags als Suchbegriff nicht davon ausgehen, dass die Website vom Inhaber des dem Begriff entsprechenden Unternehmenskennzeichens stamme.(19) Dem durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Verbraucher sei bekannt, dass Suchmaschinen durch Meta-Tags manipuliert würden und er daher auch mit Treffern rechne, die mit der Suchanfrage wenig oder nichts gemein haben.(20)

    Unterstützung erhielt das OLG Düsseldorf durch die jüngste Rechtsprechung des LG Hamburg, nach der das Publikum gewohnt sei, eine Vielzahl von Treffern zu erhalten, von denen es wisse, dass ein Teil seine Fragen nicht beantwortet und es die Treffer noch auf ihre Qualität prüfen müsse.(21) In seiner zustimmenden Urteilsbesprechung geht Kazemi gar davon aus, dass die herrschende Meinung die maßgebliche Verkehrsauffassung "größtenteils unberücksichtigt" lasse. Demnach beziehe der durchschnittlich informierte und verständige Nutzer nicht jedes Suchergebnis auf den Kennzeicheninhaber, sondern wisse durchaus, dass Unternehmenskennzeichen auch von Dritten zulässigerweise benutzt werden dürften.(22)

    Ähnlich zweifelt Stadler, ob ein Internetnutzer bei der Nutzung einer Suchmaschine aufgrund deren Ungenauigkeit annimmt, dass alle zu einer Marke gefundenen Websites von Markeninhaber stammen oder zumindest eine geschäftliche Verbindung zu dem Markeninhaber besteht.(23) Er geht davon aus, dass derjenige, der mit Suchmaschinen halbwegs vertraut ist, schwerlich annehme, dass die Mehrzahl der Suchmaschinenergebnisse einen Bezug zum Markeninhaber aufweist, da der Nutzer insbesondere die Ungenauigkeit und Unzuverlässigkeit von Suchmaschinen kenne.(24)

    Das LG Köln schloss sich der überwiegenden Meinung an und setzte sich in seinem aktuellen Urteil(25) auch mit der Argumentation des OLG Düsseldorf bezüglich des Verbraucherverständnisses auseinander. So nimmt das Gericht an, dass der Nutzer aus der vorderen Platzierung eines Suchergebnisses in einer Trefferliste schließe, dass der Inhalt der Website etwas mit den eingegeben Suchbegriffen zu tun habe und sich insofern von anderen, nicht aufgeführten Internetseiten unterscheide.(26)

    Ähnlich nehmen Teile des Schrifttums an, dass die Verbraucher von den Suchmaschinenbetreibern eine sachgerechte Bewertung erwarten, so dass beiläufige Treffer weit unterhalb der Spitze platziert sind.(27)

    Das OLG Hamburg verfolgt unter Bezugnahme auf den Österreichischen Obersten Gerichtshof einen differenzierenden Ansatz. (28) Demnach sei bei der Betrachtung des Einzelfalls entscheidend, welche Vorstellungen der Verbraucher bei Aufruf des konkreten Zeichens und der ihm sodann gezeigten Trefferliste haben werde. Ausgehend von diesem Ansatz sah das Berufungsgericht in der Klagemarke AIDOL(29) als Phantasiewort eine typische Markenbezeichnung ohne beschreibenden Inhalt. Diese Bezeichnung sei ausschließlich dazu geeignet, das Leistungsangebot von demjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und müsse daher vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden werden. Demzufolge könne der Suchmaschinennutzer selbst bei einer größeren Trefferzahl nach Eingabe des Begriffes AIDOL vernünftigerweise lediglich erwarten, dort jeweils Angebote zu AIDOL-Waren zu finden. Somit handelte es sich nach Ansicht des OLG Hamburg um eine markenmäßige Benutzung.(30)

    Nach Ansicht von Heim erwarte der Nutzer einer Suchmaschine nicht ausschließlich, aber auch einen Verweis auf einen Markeninhaber.(31) Wüsste der Verkehr allerdings, dass ein Suchtreffer lediglich wegen der Verwendung von Meta-Tags erscheine, sei an der markenmäßigen Benutzung zu zweifeln. Das Publikum sei sich jedoch dieser Manipulationen nicht bewusst, zweifelhaft sei bereits, ob überhaupt ein rechtlich beachtlicher Teil des Verkehrs diese technischen Möglichkeiten kenne.(32)

    Auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten war die rechtliche Einordnung der Meta-Tags umstritten.(33) Das OLG Düsseldorf hat bislang auch unter diesen Aspekten die Verwendung von Meta-Tags als unbedenklich erachtet.(34)

    Internetnutzer, die die beanstandeten, sachfremden Meta-Tags als Suchbegriffe eingeben, seien sich bewusst, dass die Trefferliste auch Domains enthalte, die nichts oder nur wenig mit dem Suchbegriff zu tun haben.(35) Im Gegensatz zu Anzeigenrubriken mit klarer Einordnung der Anzeigen existiere im Internet jedenfalls bei allgemein gehaltenen Begriffen keine Rubrikenreinheit, es gebe keine Standardeinteilungen. Der Internetnutzer gehe von diesen tatsächlichen Verhältnissen im Internet aus.(36)

    Ein unlauteres Anlocken wird vom Gericht unter Bezugnahme auf die nicht vorhandenen Erwartungen des Verbrauchers an die Güte der Trefferliste verneint.(37)

    Schließlich verneint das Berufungsgericht mit gleicher Argumentation sowohl eine wettbewerbswidrige Belästigung als auch eine Irreführung i. S. d. § 5 UWG. Eine Irreführungsgefahr scheide aus, da sich der Verkehr bei sehr allgemeinen Begriffen keine konkreteren Vorstellungen über den Inhalt der Trefferliste mache. Vielmehr sei dem Internetnutzer bekannt, dass diese sämtliche Internetseiten enthalte, in denen die Suchbegriffe in irgendeinem Zusammenhang, wenn auch lediglich am Rande, vorkämen.(38)

    Bislang haben sich, soweit ersichtlich, weder die Gerichte noch das Schrifttum in ausreichendem Maße empirischer bzw. kommunikationswissenschaftlicher Erkenntnisse bedient, um den Annahmen über das Verbraucherverhalten bei der Informationssuche im Internet eine an den realen Kenntnissen der Verbraucher orientierte Basis zu geben.(39)

    Zentraler Ansatzpunkt für die rechtliche Einordnung von Meta-Tags sind die Erwartungen des Verbrauchers an die Güte der Trefferliste, d. h. die Frage, ob er neutrale, objektive Suchergebnisse erwartet, die mit seiner Suchanfrage in direktem Bezug - und damit ggf. zu einer Marke - stehen, oder ob ihm der vielfältige, teilweise sachfremde Gebrauch von Meta-Tags so bekannt und geläufig ist, dass er keine solche Erwartungshaltung hat. Ferner stellt sich die Frage, ob der Verbraucher bei Eingabe von Marken Suchergebnisse erwartet, in denen die Marke in ihrer originären Funktion erscheint, oder sich für ihn eine Suchmaschine eher als eine Art Nachschlagewerk darstellt, in dem Unternehmenskennzeichen allenfalls genannt werden. Die Erwartungshaltung der Nutzer dürfte mit ihren Kenntnissen über die Funktionsweise von Meta-Tags und von Suchmaschinen sowie mit ihrer Nutzungskompetenz insgesamt korrelieren.

    Das Verbraucherverständnis von Unternehmenskennzeichen als Meta-Tags in Suchmaschinen war bislang nicht direkt Gegenstand der empirischen Forschung. Um zu Rückschlüssen zu kommen, ist daher auf die empirischen Erkenntnisse zu bezahlten sowie zu invaliden Treffern und zur allgemeinen Such- und Bewertungskompetenz von Suchmaschinenergebnissen durch die Verbraucher zurückzugreifen.

    Bezahlte Suchmaschineneinträge sind gekennzeichnet als "Anzeige" oder als "Werbung", was aus den traditionellen Medien den Nutzern bekannt ist. Weniger bekannt sein dürften die ebenfalls verwendeten Begriffe "Sponsored Link", "Sponsored Listing" oder "Partnerlink".(40) Als irreführend werden von den Kommunikationswissenschaftlern "Empfehlung" oder "Webtipp" angesehen, da diese Ausdrücke eher als nutzerorientiertes Qualitätsurteil aufgefasst werden dürften.(41)

    Die Vermischung von bezahlten und unbezahlten Suchmaschineneinträgen sorgt sowohl bei amerikanischen als auch bei deutschen Internetnutzern für Verwirrung. Nach den Ergebnissen einer amerikanischen Studie sind die Suchmaschinennutzer "vertrauensvoll" sowie "zuversichtlich" und gleichzeitig "unbewusst" und "naiv".(42) Rund 62 % der befragten Nutzer wussten nicht, dass es bezahlte und unbezahlte Suchergebnisse gibt. Von den übrigen 38 % wusste außerdem mit 45 % fast die Hälfte nicht, wie bezahlte von unbezahlten Treffern unterschieden werden können.(43)

    Ähnlich schlecht scheint es um das Wissen deutscher Nutzer bestellt zu sein. So gaben 61 % in der ersten repräsentativen Umfrage unter deutschen Nutzern an,(44) dass es in ihrer Suchmaschine keine 'Sponsorenhinweise' gebe.(45)

    Der Kenntnisstand der Nutzer über wirtschaftliche Verpflichtungen im Suchmaschinenmarkt ist selbst unter Profinutzern gering ausgeprägt; entsprechend schwach ist die Sensibilität für mangelnde Objektivität oder Transparenz.(46) Das gleiche gilt für die Finanzierung von Suchmaschinen.(47)

      Nach eigener Einschätzung halten sich bezüglich ihrer Kompetenz insgesamt 66 % der Nutzer für Fortgeschrittene bzw. Experten bei der Suchmaschinennutzung, die übrigen 34 % für Anfänger.(48) Allerdings zeigte sich in der Studie, dass die Interaktion von Suchmaschine und Nutzer derzeit noch weit davon entfernt ist, halbwegs verlässlich oder regelmäßig gute Suchergebnisse zu liefern, was unter anderem auf schlecht formulierte Suchanfragen zurückzuführen ist.(49) Demnach erleben sich die Nutzer kompetenter als sie es tatsächlich sind.

      Im Rahmen der Studie wurden deutsche Nutzer gefragt, was sie an Suchmaschinen stört. Als das größte Ärgernis wurden irrelevante Treffer, d. h. Treffer, die gar nichts mit dem Begriff zu tun haben, mit 40 % genannt.(50) Mit 21 % als weniger störend empfinden die Nutzer Treffer, bei denen man den Eindruck hat, als hätte jemand dafür bezahlt, dass sie so weit oben in der Ergebnisliste stehen.(51)

      Die Probanden wurden gefragt, auf welche Elemente sie bei der Suche nach Treffern besonders achten. Demnach werden die Treffertitel und die Beschreibungstexte gleich wichtig beachtet, danach folgt das Kriterium der Linkreihenfolge.(52) Die Forscher stellten im Rahmen eines studienbegleitend durchgeführten Laborexperiments(53) als Ergebnis fest, dass ein sinnvoller Beschreibungstext und ein sinnvoller Zusammenhang der Suchwörter am ehesten animierten, einen Link anzuklicken. Die Linkreihenfolge fand mittlere Beachtung. Nachrangig sind Bekanntheit des Anbieters, die Webadresse des Treffers sowie Angaben zu Dateigröße und Dateidatum.(54)

      Die Auswahl der angeklickten Trefferlinks erfolgte in gut der Hälfte der Fälle anhand eines sinnvollen Beschreibungstextes. In 14 % der Fälle war der Beschreibungstext jedoch explizit unzusammenhängend.(55) Treffer bekannter Anbieter werden mit 7 % eher selten ausgewählt. Trefferlinks, in denen eines oder mehrere der Suchwörter fehlen, werden lediglich von 11 % der Nutzer aufgerufen. Offensichtlich manipulierte Ergebnisse werden fast überhaupt nicht angeklickt.(56) Inhaltliche Überlegungen bestimmen demzufolge die Selektionsorientierung.(57)

      Pro Suchanfrage wurden im Laborexperiment durchschnittlich 1,3 Trefferlistenseiten besucht.(58) Hintere Trefferlistenseiten erhalten - soweit sie überhaupt besucht werden - kontinuierlich weniger Aufmerksamkeit.(59) Nur gelegentlich arbeiten sich insbesondere Anfänger durch lange Trefferlisten hindurch.(60)

      In der Laborstudie wurde ebenfalls untersucht, wie Nutzer mit so genannten invaliden Treffern umgehen, darunter wurden innerhalb der Studie pornographische, rechtsradikale sowie urheberrechtlich bedenkliche Links verstanden.(61) Invalide Treffer ärgern Nutzer mehr als tote Links oder Werbeeinblendungen, sie werden allerdings von einem Drittel der Nutzer toleriert.(62) Die gewisse Toleranz scheint sich durch Gewöhnung an derartige Links erklären zu lassen. Mehrheitlich empfinden die Nutzer invalide Links zwar als störend, aber erträglich.(63)

      Bei einer anderen empirischen Untersuchung zum Selektionsverhalten in den Ergebnislisten von Suchmaschinen stellte sich heraus, dass das Alter der Internetnutzer eine Rolle spielt: Je älter die Nutzer, desto reflektierter selektieren sie und berücksichtigen dabei mehr Informationen.(64) Ebenso beeinflusst die Überzeugung, die Suchergebnisse seien extern gesteuert, die Selektion: Personen, die die Suchergebnisse unabhängig von ihrer Anfrage erleben, berücksichtigen eher die ihnen vorgesetzten Ergebnisse, wobei sie oberflächlicher vorgehen und nicht nach dem besten Ergebnis suchen.(65) Wichtigster Einflussfaktor ist Intransparenz: Je weniger transparent ist, nach welchen Kriterien die Ergebnisliste zusammengestellt wurde, desto weniger reflektiert und umso spontaner bzw. intuitiver ist die Auswahl.(66)

        Die Studie, auf die sich Beiler(67) bezieht, kommt zu dem Ergebnis, dass die Nutzer ein Spektrum aufweisen, das von sehr reflektiertem Auswahlverhalten eines rationellen Mediennutzers, über intuitive Selektion bis hin zu spontanen Zufallsentscheidungen reicht.(68)

        Machill et al. beziehen eine eindeutigere Position und kommen zu dem Ergebnis, dass die Suchergebnisse aufgrund interner und externer Manipulationen, hinter denen ökonomische Interessen stehen, oftmals nicht den Sucherwartungen der Nutzer entsprechen. Außerdem sei das Zustandekommen der Suchergebnisse für die Nutzer meist nicht nachvollziehbar.(69) Darüber hinaus zeigte sich als Kernergebnis der Studie eine als insgesamt gering zu bewertende Nutzungskompetenz. Die Bereitschaft, sich ein höheres Maß an Kompetenz anzueignen, ist ebenfalls gering. Soweit Suchhilfen oder erweiterte Suchfunktionen überhaupt genutzt werden, werden sie mit wenig Erfolg genutzt. Für viele Nutzer stellt nach Ansicht der Forscher eine Suchmaschine sogar eine Black Box dar, über deren Funktionsweise wenig bekannt ist.(70)

        Machill et al. leiten daraus einen dringenden Bildungsauftrag, insbesondere an die Schule ab. In Aus- und Weiterbildung müsste es demnach nicht nur um Techniken der Nutzung gehen, sondern ebenso um die Bewertungskompetenz der Suchmaschinentreffer.(71)

        Die Forscher bemängeln, dass selbst von Suchmaschinenbetreibern bislang die Erweiterung und Umstrukturierung der Nutzerschaft nicht genügend registriert wurde. Suchmaschinenbetreiber scheinen noch dem Nutzerbild der frühen Tage des Internets verhaftet zu sein, d. h. der Vorstellung eines aktiven, technisch versierten Tüftlers, der das Internet als Selbstzweck nutzt und sich bereitwillig in Details einer Suchmaschine einarbeitet.(72)

        Nach den Ergebnissen der empirischen Forschung, insbesondere der umfangreichen Studie von Machill et al., lässt sich die Mindermeinung, der Verbraucher wisse um den vielfältigen, teilweise sachfremden Einsatz von Meta-Tags, er kenne die Manipulationen von Suchmaschinen und wisse, dass er die Qualität der Suchergebnisse noch prüfen müsse, nicht vertreten. Das Gegenteil ist der Fall. Wie die Suchmaschinenergebnisse zustande kommen, ist dem Verbraucher weitgehend unklar und intransparent. Ebenso ist die These nicht haltbar, der Verbraucher habe keine Erwartungen an die Güte der Trefferliste. Vielmehr stellt der Verbraucher sehr wohl Erwartungen an die Suchresultate und ist am meisten über irrelevante Treffer verärgert, die nichts mit seinem Suchbegriff zu tun haben. Dafür spricht auch, dass die Nutzer keine Links anklicken, bei denen sie, was jedoch selten der Fall sein dürfte, eine offensichtliche Manipulation erkennen.

        Soweit ein wettbewerbswidriges Abfangen von Kunden dann verneint wird, wenn im Einzelfall die beklagte Partei hinter der klagenden Partei in der Google-Trefferliste erschien, ist dem insoweit zuzustimmen, als hintere Plätze tatsächlich weitaus geringer beachtet werden als die vorderen und dass ein Nutzer aufgrund eines vorderen Ergebnisplatzes eine höhere Relevanz des Ergebnisses für seine Suchanfrage erwartet.

        Allerdings darf nicht übersehen werden, dass sich die Ergebnisliste aufgrund des permanenten Indexierungsvorganges in bestimmten Zeitabständen aktualisiert und sich damit auch die Rangplätze trotz exakt derselben Suchanfrage verschieben können. Eine "Momentaufnahme" ist kaum zur Entscheidungsfindung geeignet.

        Soweit die markenmäßige Benutzung von Meta-Tags in Rede steht, bleibt festzuhalten, dass diese bisher keine konkrete Forschungsfrage gebildet hat. Aus den allgemeinen Erkenntnissen über die Suchmaschinenkompetenz erscheint jedoch äußerst fraglich, ob die Verbraucher in der Benutzung als Meta-Tag tatsächlich allenfalls eine Kennzeichennennung sehen. Die Verbraucher schreiben den Suchmaschinen aufgrund ihrer erstaunlich geringen Kenntnis bzw. Suchkompetenz mehr Objektivität zu als diese mitunter haben.

        Überspitzt formuliert zeigt das Beispiel der Suchmaschinennutzung, dass der 'aktuell' durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher im Internet den Erwartungen, die das europäische Verbraucherleitbild an ihn legt, (noch?) nicht entspricht.(73)

        Nach den Studienergebnissen ist dem BGH, vorbehaltlich seiner Urteilsbegründung, zuzustimmen. Auf empirischer Basis erscheint allenfalls der differenzierende Ansatz des OLG Hamburg vertretbar, wonach bei Marken, die aus Phantasiebestandteilen zusammengesetzt sind, ausschließlich angenommen werden kann, dass der Verkehr Suchergebnisse erwartet, die mit dieser Marke im Zusammenhang stehen.(74) Grundsätzlich ist jedoch der herrschenden Meinung - und nunmehr auch dem BGH - zuzustimmen, dass ein sachfremder Einsatz von Meta-Tags sowohl wettbewerbswidrig als auch markenrechtsverletzend ist.


        * Stefanie Schubert schließt in Kürze ihr Studium zur Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) an der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft (FHTW) in Berlin mit einer Diplomarbeit zum "Verbraucherleitbild im Internet" ab. Sie ist gelernte Bankbetriebswirtin (Bankakademie) und war langjährig bei einer Bank tätig. Die Autorin ist daneben derzeit als studentische Mitarbeiterin für eine Berliner Rechtsanwaltskanzlei tätig.