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Mitführen eines Geräts zur Überwindung elektronischer Wegfahrsperren

Gericht:AG Konstanz
Datum:7.10.2005
Typ:Urteil
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 144/2005
Zitiervorschlag:AG Konstanz, 7.10.2005, JurPC Web-Dok. 144/2005, Abs. 1

UWG §§ 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 i.V.m. StGB §§ 25 Abs. 2, 74

Anmerkung der Redaktion:
Soweit eine Tat nach § 263a StGB im Raume stand, hat die Staatsanwaltschaft Konstanz gemäß § 154a StPO von der weiteren Verfolgung abgesehen und hierzu ausgeführt:

"Die sog. Wegfahrsperre eines Fahrzeuges wie bspw. beim noch nicht lange auf dem Markt befindlichen Modell BMW X5 ist eine Einheit, in der durch implementierte Software verschiedene Rechnervorgänge gesteuert werden. Zur 'Überwindung' der Wegfahrsperre wird die Rechneranlage mit unrichtigen Daten 'gefüttert'. Hierdurch wird - eine Entwendung erfüllt weitere Straftatbestände - auch der Tatbestand des § 263a Abs. 1 StGB verwirklicht, da schon die Nutzung eines Kraftfahrzeuges eine vermögenswerte Leistung ist (vgl. Strafgedanke des § 248b StGB). Das Mitsichführen des Manipulationsgeräts und der Transponder unterfällt sonach auch § 263a Abs. 3 StGB, da das Manipulationsgerät entsprechende 'Knacksoftware' enthält, die fest verdrahtet ist."

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