Home › JurPC Web-Dok. 134/2005 Werbung für DSL-Internetzugang
UWG § 4 Nr. 4, § 5; PAngV § 1 Abs. 6 A. Für ihr Angebot warb die Antragsgegnerin in der 17. Kalenderwoche 2004 mit einer achtseitigen Zeitschriftenbeilage (vgl. den Prospekt "Jetzt zu T-Online!" im Original: Anlage ASt AS 1). Diese Werbung beanstandet die Antragstellerin als unlauter. Deswegen wird die Antragsgegnerin vorliegend im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Seiten 1 bis 3 des Prospekts (Anlage ASt AS 1; es sind die Titelseite und die ersten beiden Innenseiten) sind folgendermaßen gestaltet: Die Seite 1 hat die Überschrift: "Jetzt zu
T-Online! Vorteile sichern!*". Das Sternchen wird auf dem unteren
Seitenrand mit dem Vermerk: "Weitere Infos im Innenteil" erläutert.
In der Mitte der Seite steht eine Aufzählung von Hinweisen, beginnend mit
zwei hervorgehobenen Zeilen: Sonderaktion bis 30.04.2004
Auch für diese Sternchen gilt der Vermerk am unteren Seitenrand: "Weitere Infos im Innenteil". Die Seiten 2-3 sind die ersten Innenseiten, das Layout geht über
beide Seiten. Unter der Überschrift "DSL-Tarif plus super Hardware: Wählen
Sie aus!" steht folgender Text: Unterhalb der Erläuterung zum Tarif "T-Online dsl surftime 30 3 " - dem "Tarif für vorausschauendes Surfen" - steht die Überschrift: "Wählen Sie Ihre Wunsch-Hardware dazu:". Unterhalb dieser Überschrift teilt sich die Doppelseite in drei Spalten auf, die überschrieben sind mit: "1. Wahlmöglichkeit", "2. Wahlmöglichkeit" und "3. Wahlmöglichkeit"; hierzu wird folgendes angegeben: 1. Wahlmöglichkeit LOGITECH Labtec Webcam 1
Videokommunikation in Echtzeit
On top! Für 0,- Unterhalb der 1. und 2. Wahlmöglichkeit auf der Seite 2 - die 3. Wahlmöglichkeit befindet sich auf Seite 3 - stehen die Erläuterungen zu den hochgestellten Bezugsziffern (1 bis 6), es werden die Vertragsbedingungen für die jeweiligen Angebote dargestellt. Mit seiner Beschlussverfügung vom 4. Juni 2004 hat das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15 (315 O 596/04), der Antragsgegnerin unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln verboten,
Mit dem Urteil vom 17. August 2004 hat das Landgericht Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, - nach Verweisung des Verfügungsverfahrens dorthin - die Beschlussverfügung vom 13. März 2004 aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Auf das Urteil wird Bezug genommen. Gegen das landgerichtliche Urteil wendet sich die Antragstellerin mit der Berufung. Sie beantragt unter Abänderung des Urteils des Landgerichts den Neuerlass der einstweiligen Verfügung, und zwar (wegen der ursprünglich angekündigten Antragsfassungen Bl. 90, 121-124) mit der Maßgabe, dass der Antragsgegnerin unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln verboten wird,
Die Antragsgegnerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und bittet um Zurückweisung der Berufung. B. I.
II.
Es kann offen bleiben, inwieweit der Antrag mit der "und/oder"-Verknüpfung überhaupt die konkrete Verletzungsform trifft. Denn die zitierten Werbeäußerungen sind in dem Werbeprospekt sowohl auf Seite 1 als auch auf den Seiten 2 - 3 nicht einzeln verwendet worden. Jedenfalls sind die beanstandeten Werbeaussagen in dem Prospekt gemäß Anlage ASt AS 1 nicht zu beanstanden (§ 4 Nr. 4, § 5 UWG) und demgemäß auch nicht als unlauter zu verbieten (§§ 3, 8 Abs. 1 UWG). Für von dem speziellen Äußerungsumfeld der Werbebeilage abweichende Werbemaßnahmen fehlt es an der Begehungsgefahr. Die mit der Zeitschriftenbeilage angesprochenen Verkehrskreise sind die Endverbraucher, wie schon die Antragsbestimmung verdeutlicht, und damit die Kreise des breiten Publikums. Für das Verkehrsverständnis der Angaben im Sinne des § 5 UWG ist demgemäß auf die situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher des allgemeinen Publikums abzustellen. Die Mitglieder des Senats können das Verkehrsverständnis ohne sachverständige Hilfe beurteilen, weil sie auf Grund ihres Erfahrungswissens selbst über die erforderliche Sachkunde verfügen. Die Senatsmitglieder gehören als normale Verbraucher zu den angesprochenen Verkehrskreisen. 2.) Die Werbung im Prospekt unter Angabe von Preisen betreffend eine Webcam und eine Schnurlos-Tastatur (dort heißt es so und nicht wie im Antrag: "Schnurlose-Tastatur") jeweils für 0,- wird von der Antragstellerin zunächst deswegen als Verstoß gegen die PAngV und gegen die § 4 Nr. 4, § 5 UWG beanstandet, weil diese Angaben auf Seite 1 des Prospekts stehen und die Angebotserläuterungen dazu nicht auf derselben Seite, sondern erst auf Seite 2 abgedruckt sind. Dieser Gesichtspunkt greift nicht durch. (a) Die Antragstellerin spricht damit die speziellen Unlauterkeitstatbestände an, die unter Geltung des UWG a. F. ihre Ausprägung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Werbeformen für Kopplungsangebote erfahren haben (BGH GRUR 1999,261 - Handy-Endpreis, GRUR 1999, 264 - Handy für 0,00 DM, WRP 1999, 509 - Handy für 1 DM) und die jetzt in § 4 Nr. 4 UWG geregelt sind. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt. § 4 Nr. 4 UWG bezweckt, dem speziellen Informationsbedarf der Abnehmer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen Rechnung zu tragen. Bei dem sog. Transparenzgebot im Verbraucherinteresse geht es um die Unterrichtung darüber, unter welchen Umständen der Adressat einer Verkaufsförderungsmaßnahme diese wahrnehmen kann. § 4 Nr. 4 UWG bestimmt damit auch die Vorgaben über die Art und Weise der Informationsvermittlung. In der Ankündigung der Verkaufsförderungsmaßnahme dürfen Informationen nicht versteckt oder missverständlich ausgedrückt werden. Für die Angabe der Einzel- und Endpreise ergibt sich diese Verpflichtung bereits aus § 1 Abs. 6 PAngV. Ferner werden diese Vorgaben durch die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur irreführenden Blickfangwerbung (§ 5 UWG) konkretisiert. Danach dürfen blickfangmäßig herausgestellte Angaben für sich genommen nicht unrichtig oder für den Verkehr auch nur missverständlich sein. Eine die Eindeutigkeit der Aussage wieder herstellende Aufklärung kann in solchen Fällen nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung in den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (BGH a. a. O. - Handy für 0,00 DM, BGH GRUR 2000, 911 - Computerwerbung I, GRUR 2003, 163 - Computerwerbung II, GRUR 2003, 249 - Preis ohne Monitor). Nach diesen Grundsätzen ist es z. B. unzulässig, in der Werbung für ein Kopplungsangebot allein das Versprechen einer unentgeltlichen Teilleistung (Zugabe) oder den günstigen Preis einer Teilleistung herauszustellen, ohne gleichzeitig in klarer Zuordnung leicht erkennbar und deutlich lesbar auf das Entgelt hinzuweisen, das für den anderen Teil des Kopplungsangebots verlangt wird. Auch dürfen gegenüber dem herausgestellten Hinweis auf eine günstige Teilleistung die übrigen Angaben, aus denen sich die wirtschaftliche Belastung des Werbeadressaten ergibt, nicht in den Hintergrund treten (Harte-Henning-Bruhn, UWG, Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, § 4 Nr. 4 UWG Rz. 60-61 m. w. Nw.). (b) Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass das Webcam und eine Schnurlos-Tastatur jeweils für 0,- auf Seite 1 im Angebot erscheinen, ohne dass dieses mit seinen Bedingungen im Einzelnen auf derselben Seite des Prospekts näher erläutert wird. Im Hinblick auf die im Verbotsausspruch herausgegriffenen Angaben ("Webcam für 0,- " und/oder "Schnurlos-Tastatur für 0,-") erfasst der Antrag nicht die konkrete Verletzungsform. Auf Seite 1 des Prospekts erscheinen diese Angaben nicht etwa isoliert und nicht jeweils als Teilleistung für ein spezielles, dort bereits konkret beworbenes Angebot, sondern sie tauchen nur im Rahmen einer für den Verkehr ersichtlich vorläufigen und nur skizzierten Ankündigung von "5 Vorteilspaketen" nach Wahl auf, die zur der herausgestellten "Sonderaktion" bis zum 30. April 2004 gehören. Aus diesen "Vorteilspaketen" werden einzelne Punkte genannt, und zwar - wie oben ausgeführt - die Vorteile "bis zu 6 Monaten ohne Grundgebühr", die "Webcam für 0,- " und die "Schnurlos-Tastatur für 0,-", zugleich heißt es dort: "und vieles mehr". Diese Darstellung lässt bei dem Referenzverbraucher keinen Zweifel daran, dass weder alle fünf noch irgendeins der Vorteilspakete schon an dieser Stelle angeboten werden, sondern dass es sich nur um eine erkennbar skizzierte Vorankündigung handelt. Zudem befinden sich auf dieser Titelseite an mehreren Stellen Sternchen, die - wie ausgeführt - durch den Hinweis: "Weitere Infos im Innenteil" erläutert werden; insoweit wird nach der Gesamtwürdigung der Seite 1 insgesamt klar, dass es an dieser Stelle nur um eine auszugsweise Vorankündigung geht. 3.) Auch soweit die Prospektwerbung auf Seite 2 mit den beanstandeten Angaben ("Webcam für 0,- " und "Schnurlos-Tastatur für 0,-") angegriffen wird, ist der Unterlassungsanspruch nicht begründet. Das Argument der Antragstellerin, die auf Seite 2 unten abgedruckten Erläuterungen zu den hochgestellten Bezugsziffern seien unzureichend, greift nicht durch. Es trifft zwar zu, dass bei der Angabe "LOGITECH Labtec Webcam" innerhalb der "1. Wahlmöglichkeit" und bei der Position "LOGITECH Labtec Wireless Desktop Optical" innerhalb der "2. Wahlmöglichkeit" jeweils - wie oben ausgeführt - die hochgestellte Bezugsziffer "1" steht, während bei den Erläuterungen der Bezugsziffern auf Seite 2 unten unter der Bezugsziffer "3" die für die Angebotskonditionen insgesamt wesentlichen Preisangaben und anderen Hinweise stehen. Hieraus ergibt sich aber entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine missverständliche oder sonst unzureichende Aufklärung über die Angebote auf der Seite 2 des Prospekts. Denn mit dieser Argumentation reißt sie Einzelheiten aus dem Äußerungszusammenhang der Darstellung im Prospekt auf den Seiten 2 - 3. Auf diesen Seiten des Prospekts geht es, wie man bei normalem Lesen von oben nach unten unschwer erkennt, um ein Angebot bestehend aus: "DSL-Tarif plus super Hardware", und zwar mit Wahlmöglichkeiten ("Wählen Sie aus!"). Dort ist zunächst von dem Tarif "T-Online dsl surftime 30" die Rede, dort steht die hochgestellte Bezugsziffer "3" mit der Tariferläuterung. Anschließend - etwa in der Mitte der Seiten 2 - 3 - wird auf die Wahlmöglichkeit zur "Wunsch-Hardware dazu" verwiesen. Damit ist dem Referenzverbraucher an dieser Stelle klar, dass man die nun darunter dargestellten Hardware-Angebote nur bekommt, wenn man den Tarif "T-Online dsl surftime 30" abschließt (erläutert unter der Bezugsziffer "3") und dass dann noch das gilt, was bei den in den beiden Wahlmöglichkeiten (Nr. 1 und Nr. 2) aufgeführten Artikeln für jeweils 0 (Webcam und Schnurlos-Tastatur) zu der dort aufgeführten hochgestellten Bezugsziffer "1" erläutert wird. III.
Es kann offen bleiben, inwieweit der Antrag mit der "und/oder"-Verknüpfung überhaupt die konkrete Verletzungsform trifft. Denn die zitierten Werbeäußerungen befinden sich im Werbeprospekt auf den Seiten 2 - 3, sind aber dort nicht etwa einzeln verwendet worden. Jedenfalls sind die beanstandeten Werbeaussagen in dem Prospekt gemäß Anlage ASt AS 1 nicht zu beanstanden (§ 4 Nr. 4, § 5 UWG) und demgemäß auch nicht als unlauter zu verbieten (§§ 3, 8 Abs. 1 UWG). Für von dem speziellen Äußerungsumfeld der Werbebeilage abweichende Werbemaßnahmen fehlt es an der Begehungsgefahr. Diese Werbung im Prospekt wird von der Antragstellerin deswegen als Verstoß gegen die § 4 Nr. 4, § 5 UWG angegriffen, weil der Eindruck erweckt werde, bei Abschluss des beworbenen DSL-Internetzugangsvertrages, habe man drei Hardware-Wahlmöglichkeiten, tatsächlich gelte das aber so nur bei gleichzeitigem Neu-Anschlussauftrag für T-DSL bei der Deutschen Telekom, während die Kunden mit einem schon bestehenden T-DSL-Anschluss bei der Deutschen Telekom bei dem beworbenen Angebot nur zwei Hardware-Wahlmöglichkeiten hätten. Dieser Gesichtspunkt - er wird im Übrigen durch die Wendung im Antrag: "wenn die beworbenen Wahlmöglichkeiten nur bei gleichzeitiger Beauftragung eines T-DSL-Anschlusses durch die Deutsche Telekom AG bestehen" angesprochen - greift nicht durch. 1.) Die Seiten 2 - 3 des Prospekts der Antragsgegnerin sind ein Teil der Werbebeilage. Es wäre verfehlt, nur diese beiden Seiten in die wettbewerbliche Beurteilung einzubeziehen. Der Referenzverbraucher beginnt das Lesen des Prospekts mit der Titelseite. Diese ist in der Überschrift ist - wie ausgeführt - mit der Aufforderung "Jetzt zu T-Online! Vorteile sichern!" versehen. Damit weiß der Leser, dass es um eine Werbeaktion ("Vorteilspakete") geht, um neue Kunden für T-Online zu gewinnen. Der Innenteil des Prospekts gibt dazu erwartungsgemäß und in Übereinstimmung mit dem Sternchenvermerk auf der Seite 1 ("Weitere Infos im Innenteil") nähere Erläuterungen. Die Seiten 2 - 3 des Prospekts bewerben, wie oben ausgeführt, den "DSL-Tarif plus super Hardware". Man sieht schon auf den ersten Blick, dass dann in der unteren Hälfte der beiden Seiten die drei "Wahlmöglichkeiten" (Nr. 1 bis Nr. 3) aufgeführt sind. Innerhalb der drei Wahlmöglichkeiten werden jeweils die Einzelheiten näher dargestellt und durch die entsprechenden hochgestellten Bezugsziffern erläutert. Unklarheiten im Hinblick darauf, dass bei der 3. Wahlmöglichkeit die eine Voraussetzung diejenige ist, dass man gleichzeitig neu einen Anschlussauftrag für T-DSL bei der Deutschen Telekom erteilt, bestehen für den Referenzverbraucher nicht. Denn diese 3. Wahlmöglichkeit ist optisch und inhaltlich anders gestaltet als die ersten beiden Wahlmöglichkeiten, sie geht über die ganze untere Hälfte der Seite 3 und zeigt die auffällige Abbildung des "Modem T-Sinus 154 DSL Basic" für nur "29,99 ", wobei diese Preisangabe mit der Preisersparnis von 100 besonders hervorgehoben ist. Damit ist dem Durchschnittsverbraucher klar, dass die 3. Wahlmöglichkeit ein besonderes Kombinationsangebot betrifft. Dieses Angebot auf Seite 3 ist seinerseits überschrieben mit dem Hinweis "W-LAN-Starter-Paket von T-Com" und der Angabe "T-DSL Anschluss von T-Com". Hieraus und im Zusammenhang mit den hochgestellten Bezugsziffern und deren Erläuterungen auf Seite 2 und unter Berücksichtigung der Überschrift auf Seite 1 wird jedenfalls noch ausreichend klar, dass man für die 3. Wahlmöglichkeit gleichzeitig neu einen Anschlussauftrag für T-DSL bei der Deutschen Telekom erteilen muss. 2.) Aus eben diesen Gründen sind die drei im Verbotsausspruch des Antrages aufgeführten Angaben sowohl einzeln als auch in beliebiger Kombination nicht zu beanstanden. Denn die damit jeweils angesprochenen Wahlmöglichkeiten werden im Prospekt, wie ausgeführt, im Hinblick auf die Besonderheit bei der 3. Wahlmöglichkeit hinreichend erläutert. Dass bei den Wahlmöglichkeiten Nr. 1 und Nr. 2 jeweils kein Anschlussauftrag für T-DSL bei der Deutschen Telekom neu erteilt werden muss, ist unstreitig. IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Änderungen der Fassung der Anträge im Berufungsrechtszug enthalten keine teilweise Antragszurücknahme im Sinne des § 269 ZPO. Schon aus der Antragsschrift gemäß Schriftsatz vom 3. Juni 2004 ergibt sich, dass die Struktur der Anträge mit einem verallgemeinerten Teil und einem "insbesondere"-Teil von der Antragstellerin nicht in der sprachüblichen Verwendungsweise gemeint gewesen ist, sondern das es ihr stets und nur um die Verbotsaussprüche bezogen auf die konkrete Beanstandungsform (die Seiten 1 - 3 des Werbeprospekts der Antragsgegnerin) ging und geht. Insoweit bedeutete das "insbesondere" aus der maßgeblichen Sicht der Antragstellerin jeweils ein "und zwar". |