Home › JurPC Web-Dok. 114/2005 Die Panoramafreiheit aus methodischer Sicht - eine Anmerkung zu BGH, Urteil vom 05.06.2003, Az. I ZR 192/00
Der I. Senat hat in seinem Urteil die verbreitete, meist aber
nicht weiter begründete Auffassung(2) bestätigt,
daß sich die sogenannte Panoramafreiheit(3) aus § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG lediglich auf bildliche Vervielfältigungen
eines Bauwerks von einem "allgemein zugänglichen Standort"(4) aus beschränkt. Die unbefangene Lektüre
der geltenden Normfassung legt eine solche Einschränkung nicht nahe. Dort
heißt es: Das hat zunächst mit der Zugänglichkeit scheinbar nichts zu tun. Insbesondere lässt sich hieraus keine Begrenzung der sogenannten Panoramafreiheit auf die von den genannten öffentlichen Orten mit "unbewaffneten Auge wahrnehmbaren"(5) Ansichten der urheberrechtlich geschützten Werke ableiten. Der einzige denkbarer Ansatzpunkt für eine grammatische Auslegung in diese Richtung läge im Wortsinn der Präposition "an". Dieser erscheint aber viel zu vage und vieldeutig, um eine Einschränkung von dieser Reichweite zu tragen. In den Entscheidungsgründen wird das vom Senat vertretene Ergebnis daher folgerichtig ausschließlich mit systematischen und teleologischen Erwägungen untermauert, wobei wohl letztlich das Argument den Ausschlag gibt, daß Schrankenbestimmungen die dem Urheber zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig beschränken dürfen(6). Im übrigen wird die bereits zitierte Literaturauffassung als Begründung herangezogen. Dem Ergebnis wird zuzustimmen sein. Eine methodisch
interessante Frage ist nun die, ob auch die Entstehungsgeschichte im Sinne der "historischen
Auslegung" zur Stützung dieses Resultats herangezogen werden kann. Es
fällt auf, daß der Wortlaut der Norm seit 1875 im wesentlichen unverändert
geblieben ist. Ausgangspunkt dieser Betrachtung muß das "Gesetz
betreffend das Urheberrecht an Werken der Bildenden Künste vom 09.01.1876"
(KG) sein. Dort heißt es in der vom Reichstag am 13.12.1875 beschlossenen
Fassung unter § 6:
In der entsprechenden nach Absicht des Gesetzgebers
inhaltsgleichen(8) Nachfolgevorschrift unter §
20 des "Gesetzes Nr. 3287 betreffend das Urheberrecht an Werken der
bildenden Künste und der Photographie vom 09.01.1907" (KUG)(9) findet man folgende Regelung: Die Vorschrift wurde dann etwas modifiziert unter § 60 in den Entwurf des Urheberrechtsgesetzes vom 09.09.1965 übernommen(10), in der verabschiedeten Fassung des Urheberrechtsgesetzes fand sich die Bestimmung dann unter § 59 im Urheberrechtsgesetz(11). An dieser Stelle ist sie bis heute verblieben. Die Wendung "sich bleibend befinden an öffentlichen..."
hat sich im Gesetzeswortlaut unverändert bis heute gehalten. Sie geht auf
einen Beschluß des Reichstages vom 13.12.1875 nach kontroverser Diskussion
zurück. Aus diesen Beratungen, die dem Gesetzesbeschluß des
Reichstages am 13.12.1875 vorhergingen, ergibt sich aber, daß der
historische Gesetzgeber eine solche einschränkende Auslegung zwar nicht
unmittelbar beabsichtigt, wohl aber vorausgesetzt hat. In der zunächst
vorgeschlagenen und beratenen Fassung des Entwurfs sollte § 6 KG folgenden
Wortlaut haben:
Hier legt bereits die Präposition "auf" eine Begrenzung, nämlich die räumlich-topographische Zugehörigkeit des Werks im Sinne eines Grundstücksbestandteils zur Grundfläche der Straße bzw. des Platzes fest. In der Diskussion wurde diese Formulierung dann als zu eng kritisiert. Seinerzeit dachte man nämlich bei den "Werken der plastischen Kunst" vor allem an die vielfach das Straßenbild prägenden Denkmale, Monumente, Statuen und Ornamente. In diesem Zusammenhang wurde dann nachdrücklich auf Fresken und Reliefs hingewiesen wurde, die nicht auf Straßen oder Plätzen aufgestellt, sondern an den an der Straße anliegenden Bauten angebracht waren(13). Nach dem Wortlaut des Entwurfs würden letztere dann, weil nicht zur Straßen- oder Platzfläche gehörend, nicht mehr unter diesen Erlaubnistatbestand fallen und wären dann mithin einer freien Nachbildung entzogen. Diese Differenzierung wurde als willkürlich empfunden(14), zumindest befürchtete man Auslegungsprobleme. Bei der Suche nach einem geeigneteren Abgrenzungskriterium wurde versucht, so zu argumentieren, daß bleibende Werke allein durch ihre Lage an öffentlichen Straßen zu einem Gemeingut werden könnten, dessen Nutzung in bestimmten Grenzen jedermann freistehen müsse. Dies müsse auch im Gesetzestext zum Ausdruck kommen(15). Auf diesen Erwägungen beruhte dann der Änderungsantrag zweier Reichstagsabgeordneter, der zu der bis heute im wesentlichen fortbestehenden Formulierung des hier interessierenden Tatbestandsmerkmals "sich befinden an" führte(16), das in dieser Gesetzesfassung noch ergänzend neben die Präposition "auf" trat. Letztlich handelt es sich hier um den -dem öffentlichen Recht entlehnten- Rechtsgedanken der Widmung zum Allgemeingebrauch als Annex der Straßennutzung, wobei an die Stelle des Widmungsaktes die räumlich-faktische Nähebeziehung -vermittelt durch die optische Wahrnehmbarkeit- tritt. Aus dieser fehlenden Eigenständigkeit folgt aber, daß diese Integration in den Gemeingebrauch der Straße nicht weiter reichen kann als die jedermann freistehende Straßennutzung selbst. Somit wird das urheberrechtlich geschützte Werk nur in dem Umfang Gemeingut, soweit es vom "Gemeingut Straße" aus selbst optisch allgemein zugänglich, d. h. von der öffentlich und jedermann zur Benutzung freistehenden Fläche sinnlich erfahrbar und wahrnehmbar ist. Bemerkenswert erscheint, daß auch die Betrachtung des historischen Wortlautes des Verbs "sich befinden" in eine ganz ähnliche Richtung weist. Im modernen Sprachgebrauch steht dieses figürliche Wort mit dem Reflexivpronomen als Synonym für "anwesend sein" oder "sich an einem bestimmten Ort aufhalten"(17), es bezeichnet die Lokalisierbarkeit. Hier stellt sich sofort die Frage, unter welchen Voraussetzungen davon gesprochen werden kann, daß sich ein Bauwerk an einer Straße oder einem Platz aufhält. Auch eine Interpretation der Lokalisierbarkeit im Sinne von Erreichbarkeit führt nicht weiter, denn es sind kaum Bauwerke vorstellbar, die nicht von öffentlichen Wegen oder Straßen erreichbar sind. Insofern stellt sich das Problem in vergleichbarer Weise wie oben bei der Auslegung der Präposition "an". Ein taugliches Abgrenzungskriterium lässt sich hierdurch also nicht gewinnen. Anders verhält es sich aber, wenn man auf die Entstehungsgeschichte dieses Wortes rekurriert. Seine historische Wurzel findet dieses Verbum im althochdeutschen "befindan" bzw. dem mitteldeutschen "bevinden" und hatte zusätzlich zu dem obengenannten Bedeutungsinhalt auch den Wortsinn "wahrnehmen und empfinden"(18). Dieser Inhalt bestand noch längere Zeit parallel zur später aufkommenden gegenwärtigen Verwendung fort, ungefähr bis etwa Ende des neunzehnten Jahrhunderts(19). Danach hat dann endgültig eine Bedeutungsverengung stattgefunden, indem die überkommene konkurrierende Bedeutung in Vergessenheit geriet(20). Für das hier zu erörternde Problem des Verständnisses von "sich befinden an" heißt das: Was von einer öffentlichen Straße, einem öffentlichen Ort aus wahrgenommen werden kann, befindet sich auch dort. Dies ist nichts anderes als der althochdeutsche, im täglichen Sprachgebrauch längst ungebräuchlich gewordene Wortsinn. Wollte man die Frage, die sich hier erkenntnistheoretisch stellt, zuspitzen, so hätte man zu diskutieren, ob etwas aus sich heraus existieren kann, oder die Existenz materieller Dinge allein auf Wahrnehmung und Konvention beruht und hieran als notwendige Bedingung gebunden ist. Die verschiedenen Bedeutungen des Wortes "sich befinden" -und letztlich auch der heutige Gesetzestext- lassen diese Frage unentschieden und deuten nur an, daß es sich dabei um äquivalente Betrachtungsweisen handelt. Zusammenfassend kann sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs also nicht nur auf teleologische und systematische Argumente stützen, auch Entstehungsgeschichte und historischer Wortlaut legen das gefundene Ergebnis zur Auslegung des § 59 S. 1 UrhG nahe. Selbst wenn man der historisch genetischen Auslegungsmethode keine ausschlaggebende Bedeutung zumessen mag, lässt sich doch nicht leugnen, daß auch sie zur Klärung beizutragen vermag. * Dr. rer. nat. Jan Fritz Geiger ist Rechtsanwalt in Kaiserslautern, Dr. jur. Maximilian Herberger ist Professor für Bürgerliches Recht, Rechtstheorie und Rechtsinformatik und Direktor des Institut für Rechtsinformatik an der Universität des Saarlandes. |