Home › JurPC Web-Dok. 102/2005 Urteilsanmerkung zu OLG Oldenburg, Urt. v. 28.7.2005 – 8 U 93/05
Das Urteil ist bereits die zweite ausführlichere obergerichtliche Stellungnahme zur Frage der rechtswirksamen Beendigung einer Internet-Auktion vor Ablauf des festgesetzten Auktionszeitraums.(1) Das Gericht stellt fest, dass - auch bei der vorzeitigen Beendigung einer Internet-Auktion - ein Vertrag mit dem Höchstbietenden zustande kommt, unbeschadet einer etwaigen Anfechtungsmöglichkeit. Das Gericht gewährt auf Grund der Ablehnung der Anfechtungsvoraussetzungen dem bis zur vorzeitigen Beendigung des Angebots Höchstbietenden einen auf das positive Interesse gerichteten Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 281 BGB in Höhe der Differenz des Zeitwerts des PKW und dem Höchstgebot zum Zeitpunkt der Löschung des Angebots. Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich von den höchstrichterlich bereits entschiedenen Fällen, in denen der Einlieferer erst nach Ablauf des vom Verkäufer gesetzten Auktionszeitraums die Lieferung des Auktionsguts verweigerte. Vorliegend hatte der Einlieferer während der Laufzeit der Auktion einen Sachmangel an dem zu versteigernden PKW bemerkt und daraufhin die Auktion vorzeitig beendet. 1. In einem ersten Schritt stellt der Senat die Rechtsverbindlichkeit der Willenserklärung des Einlieferers der Internet-Auktion dar und verweist auf die Grundsatzentscheidung "ricardo.de" des BGH.(2) Erstaunen bereitet indes die Feststellung des Gerichts, der BGH habe in diesem Zusammenhang klargestellt, dass der Einlieferer mit Freischaltung seiner Angebotsseite eine antizipierte Annahmeerklärung abgebe. Diese Ansicht hatte das OLG Hamm in der Vorinstanz bereits als "Falschbezeichnung" abgelehnt und nur als Alternativüberlegung gelten lassen(3), während der BGH die Frage, welche Seite das Angebot abgegeben hatte, in der "ricardo.de"-Entscheidung noch gänzlich mit der Begründung offenlassen konnte, dass die Freischaltung der Angebotsseite jedenfalls eine rechtsverbindliche Willenserklärung darstelle. Das Schrifttum und die unterinstanzliche Rechtsprechung legten sich indes fest und sahen in der Auktionsseite des Einlieferers ein rechtsverbindliches Angebot.(4) Diese Sichtweise wurde vom BGH in der Entscheidung zum Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen schließlich ausdrücklich bestätigt.(5) 2. An die Entscheidung des OLG Hamm anknüpfend(6) bestimmt das Gericht für den konkreten Fall den Erklärungsgehalt der Willenserklärung, die in der Freischaltung der Auktionsseite des Einlieferers enthalten ist, durch die Heranziehung der AGB des Auktionshauses als Auslegungsgrundlage und kommt zu dem Ergebnis, dass der Einlieferer ein rechtsverbindliches Angebot abgegeben habe. Bedeutsamer ist die daran anschließende Feststellung auf Grund der AGB, dass die im Antrag noch unbestimmte, aber bestimmbare Person, einerseits der Höchstbietende nach regulärem Zeitablauf oder andererseits auch der Höchstbietende nach vorzeitiger Beendigung sein kann. Konsequent führt das Gericht aus, dass der Einlieferer sein bindendes Angebot nicht ohne weiteres durch die vom Auktionshaus vorgesehene vorzeitige Beendigung der Auktion aufzuheben vermag, sondern dass sich die Unwirksamkeit des Angebots nur auf Grund Gesetzes ergeben könne.(7) Unverständlich bleiben jedoch die Ausführungen zu § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Senat sieht in der AGB-Klausel, die die Verbindlichkeit des Angebots des Einlieferers festschreibt, zugleich einen Ausschluss des gesetzlich normierten Widerrufs nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB. Offenbar geht das Gericht davon aus, dass das abgegebene Angebot nicht an jedermann auf der Auktionsplattform, sondern ausschließlich nur an den Höchstbietenden gerichtet sei. Dann wäre der Adressat der Willenserklärung erst mit Zeitablauf bzw. vorzeitiger Beendigung bekannt, und erst in diesem Zeitpunkt könnte die Erklärung zugehen und wirksam werden. Die bisherige Rechtsprechung und hM erblickt dagegen im Einstellen bei einer Internet-Auktion ein bedingtes(8) Angebot ad incertas personas, das nach der Abgabe allen Nutzern auf der Plattform über das Auktionshaus als Empfangsvertreter zugeht.(9) Daher besteht nach richtiger Ansicht gar kein Konfliktpotential, da der Widerruf nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nur bis zum Wirksamwerden der zu widerrufenden Erklärung möglich ist und gerade nicht den Widerruf einer bereits wirksam gewordenen Willenserklärung ermöglicht.(10) Zum anderen aber geht eine vertragliche Abbedingung des Widerrufs nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB im Verhältnis von Einlieferer und Bieter über die bloße Auslegungslösung hinaus und käme allenfalls über die alternative Rahmenvertragslösung(11) in Betracht.(12) Die Ausführungen des Gerichts können aber für die vorherrschende Sichtweise fruchtbar gemacht werden und zeigen, dass auch die vorzeitige Beendigung einer Auktion zum Bedingungseintritt und mithin zum Vertragsschluss führen kann. 3. Im Folgenden prüft der Senat die Voraussetzungen eines Eigenschaftsirrtums nach § 119 Abs. 2 BGB, wobei auf die Anfechtungserklärung vom 10. Juni 2004 abgestellt wird. Ergänzend hätte an dieser Stelle auch der Frage nachgegangen werden können, ob nicht bereits in der Sperrung der Angebotsseite vom 3. Juni 2004 eine Anfechtung zu sehen ist.(13) Dann hätte sich auch das vom Senat dargestellte Folgeproblem des Verhältnisses von Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB und Gewährleistung nicht gestellt, da ein Konkurrenzproblem frühestens ab Vertragsschluss besteht.(14) Allerdings muss die Anfechtungserklärung auch die tatsächlichen Umstände erkennen lassen, auf welche die Anfechtung gestützt wird.(15) Der Einlieferer beendete vorliegend das Angebot allerdings ohne zunächst irgendeine Erklärung abzugeben. Eine bloße Löschung eines Auktions-Angebots ohne die Angabe von Gründen genügt aber einer Anfechtung nicht.(16) Erst in der E-Mail vom 10. Juni erklärte der Einlieferer, dass aus dem Getriebe des zu versteigernden PKW Öl austrete und er deshalb die Auktion beendet habe. Der Senat erkannte hierin eine fristgemäße Anfechtung,(17) lehnte aber vertretbar das Bestehen eines Anfechtungsgrundes nach § 119 Abs. 2 BGB mangels Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft ab. Vor dem Hintergrund des Vertragsschlusses mit dem Höchstbietenden weist das Gericht im Übrigen zutreffend auf den Ausschluss des Anfechtungsrechts nach § 119 Abs. 2 BGB auf Grund der Gewährleistungspflicht des Verkäufers hin.(18) Zwei weitere, erst im Prozess nachgeschobene Anfechtungsgründe lehnte das Gericht als verfristet ab.(19) 4. Auch wenn in der Begründung einige Unklarheiten auftreten, ist der Entscheidung im Ergebnis zweifelsohne zuzustimmen. Der Senat hat noch einmal die Verbindlichkeit des Angebots des Einlieferers bestätigt und klargestellt, dass auch die vorzeitige Auktions-Beendigung an der Wirksamkeit des Angebots nichts ändert. Für den Einlieferer einer Online-Auktion empfiehlt es sich, beim Vorliegen von nach §§ 119 ff. BGB beachtlichen Irrtümern bereits die Schließung der Auktion mit einer entsprechenden Bemerkung hinsichtlich der Umstände, die für die Beendigung der Auktion ausschlaggebend sind, zu versehen und seinen Willen, die Erklärung zu vernichten, unmissverständlich darzulegen. * Marc Philipp Weber, Dipl.-Jur., ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Prof. Dr. Gerald Spindler, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Multimedia- und Telekommunikationsrecht, Rechtsvergleichung. |