Home › JurPC Web-Dok. 54/2005 Telefonwerbung
UWG n. F. §§ 2 Abs. 2, 7 Abs. 2 Nr. 2; UWG a. F. § 13 Abs. 2 Nr. 3 Der Kläger - der bundesweit tätige Dachverband aller Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen - , nimmt die Beklagte auf Unterlassung wettbewerblich unlauterer Telefonwerbung in Anspruch. Die Beklagte, welche einen Weinhandel betreibt, bewarb Anfang April 2003 ihr Angebot telefonisch gegenüber der Zeugin X., welche sich bei Entgegennahme des Anrufs in ihrer Privatwohnung aufhielt. Im Verfahren erster Instanz war noch streitig, ob dieser Anruf unter der rein privat genutzten Telefonnummer der Zeugin erfolgt war oder, möglicherweise infolge der Einrichtung einer Rufumleitung zu diesem Privatanschluss, unter der Rufnummer der "Blumenhandlung X." . Das Landgericht hat die Beklagte zunächst mit Versäumnisurteil vom 18.11.2003 antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, im Verkehr zu Wettbewerbszwecken "Verbraucher ohne deren ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis anzurufen bzw. anrufen zu lassen, um Angebote zur Lieferung von Wein zu unterbreiten". Auf den Einspruch der Beklagten hat die Kammer das Versäumnisurteil mit Urteil vom 23.03.2004, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, aufrechterhalten und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer i.S. des § 1 UWG a.F. unlauteren - und von dem Kläger gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. zulässig verfolgbaren - Telefonwerbung unabhängig davon vorliegen würden, unter welcher Rufnummer der Anruf bei der Zeugin getätigt worden sei. Hiergegen wendet die Beklagte sich mit der Berufung. Der Kläger verteidigt das Urteil, wobei er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Vermutung der Beklagten, dass der von ihr unter der Rufnummer der Blumenhandlung X. getätigte Anruf sodann auf die Privatnummer der Zeugin X. umgeleitet worden sei, nicht mehr widersprochen, sondern diese ausdrücklich als möglich eingeräumt hat. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg und führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Aufhebung des der Klage stattgebenden Versäumnisurteils der Kammer. Der Kläger scheitert mit seinem Unterlassungsbegehren deshalb, weil es bezüglich des mit dem Klageantrag verfolgten Petitums schon an der Erstbegehungsgefahr fehlt, wohingegen die tatsächlich begangene Rechtsverletzung von dem Unterlassungsantrag nicht erfasst wird. 1. a) b) 2. Der Senat hat infolge der Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass die Beklagte tatsächlich die rein gewerblich genutzte Rufnummer der "Blumenhandlung X. " angewählt hat, wobei der Anruf sodann infolge einer von dem fraglichen Anschlussinhaber veranlassten Rufumleitung bei dem - unter einer anderen Nummer registrierten - Privatanschluss der Zeugin eingegangen ist. Bei einer derartigen Fallkonstellation liegen aber die Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlich unzulässigen Werbeanrufs bei einem "Verbraucher", auf welche das Unterlassungsbegehren abhebt, nicht vor. Entgegen der von dem Landgericht vertretenen Auffassung, ist die Abgrenzung, ob ein Anruf gegenüber "Verbrauchern" als Privatpersonen i.S. der §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 2 Abs. 2 UWG i.V. mit § 13 BGB erfolgt ist oder gegenüber "sonstigen Marktteilnehmern" i.S. der Vorschrift und damit auch Gewerbetreibenden, nach Ansicht des Senats nicht nach dem Inhalt der jeweiligen Werbung zu treffen, d.h. nicht in Abhängigkeit davon, ob das beworbene Produkt in einem Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb steht oder nicht. Das würde dazu führen, dass ein ohne die notwendigen Einwilligungsvoraussetzungen geführter Telefonanruf bei einem Unternehmen als Anruf bei einem Verbraucher gewertet werden müsste. Demgegenüber unterscheidet § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG explizit zwischen den Anrufen bei Verbrauchern und anderen Marktteilnehmern; die Zulässigkeit der Anrufe hängt von unterschiedlichen Voraussetzungen ab. Angesichts dessen ist entscheidend, unter welcher Rufnummer der Anruf erfolgt ist. Werbliche Anrufe unter einer Privatnummer sind deshalb stets Werbung gegenüber Verbrauchern, Telefonwerbung über eine gewerbliche Nummer demgegenüber eine solche gegenüber sonstigen Marktteilnehmern (so auch Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. A., § 7 Rn 50; Harte/Henning/Ubber, OWG, § 7 Rn 126; Köhler/Piper a.a.O. Rn 148 zum OWG a.F., jeweils auch mit - hier nicht einschlägigen - Ausführungen zur rechtlichen Einordnung gemischt privat-geschäftlich genutzter Nummern). Nach diesen Kriterien ist der Beklagten ein wettbewerblich unlauteres Verhalten im Sinne des Klageantrags nicht vorzuwerfen, und zwar ungeachtet des Umstands, dass der fragliche Werbeanruf aus April 2003 letztlich auf dem privaten Anschluss der Zeugin X. eingegangen ist. Nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten hat ihre Mitarbeiterin eine in den aktuellen Telefonbüchern als gewerblich genutzte ausgewiesene Nummer angewählt. Sie hat nicht das Risiko zu tragen, dass angerufene (gewerbliche) Anschlussinhaber eine für den Werbenden nicht erkennbare Rufumleitung zu einem von diesem rein privat genutzten Anschluss veranlasst hat. Eine andere Entscheidung wäre womöglich geboten, wenn der Werbende etwa aufgrund der Benutzung veralteter Datensätze eine dort noch als gewerblich erfasste, zwischenzeitlich aber privat vergebene und so auch in den offiziellen Registern ausgewiesene Privatnummer anwählen würde. Für eine derartige Fallgestaltung spricht vorliegend aber nichts. 3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Rechtssache, deren Entscheidungsschwerpunkt im tatrichterlichen Bereich liegt. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Streitwert im Berufungsverfahren: 15.000 Anmerkung der Redaktion: |