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Der griechische Präsidialerlass zur Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie

Gericht:Komninos Komnios *
Typ:Beitrag
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 31/2005
Autor(en):Komnios, Komninos
Zitiervorschlag:Komninos Komnios *, JurPC Web-Dok. 31/2005, Abs. 1

I n h a l t s ü b e r s i c h t

I.   Einleitung
II.   Anwendungsbereich des Präsidialerlasses
1.  Wichtige Definitionen
2.  Von dem PE 131/2003 ausgenommene Bereiche (Art. 20 PE)
III.   Das Herkunftslandprinzip
IV.   Der Grundsatz der Zulassungs- und Lizenzfreiheit: Art. 3 PE
V.   Informationspflichten
VI.   Spamming
VII.   Der Abschluss elektronischer Verträge
1.  Allgemeines
2.  Elektronische Verträge
VIII. Verantwortlichkeit der Vermittler

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Einleitung

Anwendungsbereich des Präsidialerlasses

1.  Wichtige Definitionen

2.  Von dem PE 131/2003 ausgenommene Bereiche (Art. 20 PE)

Das Herkunftslandprinzip

Der Grundsatz der Zulassungs- und Lizenzfreiheit: Art. 3 PE

Informationspflichten

Spamming

Der Abschluss elektronischer Verträge

1.  Allgemeines

2.  Elektronische Verträge

Verantwortlichkeit der Vermittler

Mit der so genannten E-Commerce-Richtlinie(1) (im Folgenden: ECRL), die bis zum 17.01.2002 in nationales Recht umzusetzen war, sollte ein Rechtsrahmen für den elektronischen Geschäftsverkehr im europäischen Binnenmarkt geschaffen und dadurch den Beteiligten mehr Rechtssicherheit gegeben werden(2). Im Gegensatz zum deutschen Gesetzgeber, der mit der Einführung des Formanpassungsgesetzes, des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sowie des EGG die Frist eingehalten hat, hat Griechenland die Umsetzungsfrist versäumt(3). Erst am 16.05.2003 wurde in Griechenland der Präsidialerlass 131/2003 (im Folgenden: PE) zur Umsetzung der ECRL veröffentlicht(4), allerdings wirkt er gemäß Art. 21 auf den 17.01.2002 zurück. Als allgemeine Bemerkung gilt, dass der griechische Gesetzgeber - zum Teil wörtlich - zahlreiche Bestimmungen der ECRL übernimmt. Aus diesem Grund sind die Erwägungsgrunde der Richtlinie für die Auslegung der griechischen Vorschriften von großem Nutzen.

Von zentraler Bedeutung für die Anwendbarkeit des PE sind die in Art. 1 enthaltenen Begriffsdefinitionen und insbesondere der Begriff der "Dienste der Informationsgesellschaft"(5). Gemäß den Vorgaben der ECRL definiert Art. 1 lit. α) PE diesen Begriff als jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Für die genaue Bestimmung des Begriffs verweist das Gesetz auf die Regelung des Art. 2 Abs. 2 des Präsidialerlasses 39/2001(6). Im Gegensatz zur deutschen Umsetzungsgesetzgebung, die zwischen Tele- und Mediendiensten trennt(7), kennt der griechische Präsidialerlass nach dem Vorbild der ECRL diesen Unterschied nicht. Unklar ist wegen der Einfügung des Begriffs "in der Regel" bzw. gewohnheitsmäßig (gr. "συνήθως") im Gesetzestext, ob auch laut griechischem Recht nicht-kommerzielle Anbieter in den Genuss der Regelungen des PE kommen(8). Es ist zwar nicht erforderlich, dass der Nutzer für die konkrete Dienstleistung ein Entgelt zahlt; auch drittfinanzierte Angebote z. B. durch Werbebannerwerben oder Suchmaschinen werden von dem PE erfasst. Der "niedergelassene Diensteanbieter" muss aber nach Art. 1 lit. γ) PE von einer Niederlassung aus auf unbestimmte Zeit eine Wirtschaftstätigkeit tatsächlich ausüben(9), so dass nicht-kommerzielle Anbieter nicht vom PE erfasst werden(10). Der keine Wirtschaftstätigkeit ausübende Anbieter (wie z.B. Universitäten oder Forschungsinstitute) ist daher von dem Anwendungsbereich des PE ausgenommen.

Der PE übernimmt fast wortwörtlich in Art. 1 lit. ε) PE den Begriff des Verbrauchers aus der ECRL: "Verbraucher ist jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht zu ihrer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit gehören". Hierzu ist zu beachten, dass nicht der Verbraucherbegriff des Verbraucherschutzgesetzes 2251/1994 übernommen wurde, nach dem Verbraucher nicht nur eine natürliche, sondern auch eine juristische Person sein kann(11). Juristische Personen sind damit keine Verbraucher i.S.d. PE, selbst dann nicht, wenn sie nicht unternehmerisch tätig sind(12).

Durch Art. 20 Abs. 1 lit. α) bis γ) des PE werden das gesamte Steuerwesen(13), alle kartellrelevante Vereinbarungen oder Verhaltensweisen und die von den datenschutzrechtlichen Gesetzen 2472/1997 und 2774/1999 geregelten Fragen, genau wie nach Art. 1 Abs. 5 a) bis c) ECRL, von dem Anwendungsbereich des PE ausgenommen. Dasselbe gilt für die Tätigkeiten von Notaren und Angehörigen gleichwertiger Berufe, soweit sie eine unmittelbare und besondere Verbindung zur Ausübung öffentlicher Befugnisse aufweisen, die Vertretung eines Mandanten und Verteidigung vor Gericht [Art. 20 Abs. 1 lit. δ) PE] sowie für Gewinnspiele(14). Auch Maßnahmen auf gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene, die unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und dem Schutz des Pluralismus dienen, bleiben unberührt, desgleichen Fernsehsendungen und Radiosendungen(15). Ferner ist zu betonen, dass der PE keine Anwendung auf Dienste von Anbietern findet, die in einem Drittland außerhalb der EU niedergelassen sind(16).

Die Anwendung des PE darf schließlich das Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit und den Verbraucherschutz nicht berühren.

Die zentrale Regelung der ECRL, das Herkunftslandprinzip(17) (country of origin-principle, Art. 3), wird im griechischen Recht durch Art. 2 Abs. 1 PE umgesetzt. Art. 2 Abs. 1 PE bestimmt, dass die innenstaatlichen (griechischen) Vorschriften, die in den koordinierten Bereich fallen, auf die Dienstleistungen eines in Griechenland ansässigen Diensteanbieters angewandt werden. Der freie Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat darf nicht eingeschränkt werden aus Gründen, die in den koordinierten Bereich fallen (Art.2 Abs. 2 PE). Der koordinierte Bereich erfasst gem. Art. 1 lit. η) PE "die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Vorschriften". Erbringt ein in Griechenland niedergelassener Anbieter(18) seine Dienste entsprechend den Vorgaben der griechischen Rechtsordnung, hat er zusätzliche Restriktionen im Recht des "Empfangsstaates" nicht zu beachten(19).

Der Erlass will nach dem Vorbild der Richtlinie seinen Anwendungsbereich auf die online erbrachten Dienste begrenzen(20). Dementsprechend werden die Anforderungen an Waren als solche und die Lieferung an Waren oder Dienste, die nicht auf elektronische Wege erbracht werden, nicht erfasst(21). Art. 2 Abs. 3 PE nimmt zusätzlich eine Reihe von Rechtsgebieten aus dem Herkunftslandprinzip: das Herkunftslandprinzip soll u.a. nicht im Bereich des Immaterialgüterrechts, der freien Rechtswahl, der vertraglichen Verpflichtungen bei Verbraucherverträgen sowie bei der Zulässigkeit von E-Mail-Werbung (Spamming) zum Tragen kommen. Neben diesen ausdrücklich genannten Ausnahmen sieht Art. 2 Abs. 4 und 5 PE die Möglichkeit für die Einführung weiterer Ausnahmen für bestimmte Bereiche vor. Der griechische Staat kann Maßnahmen ergreifen, die im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von Absatz 2 des Art. 2 PE abweichen, wenn Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit(22) und Gesundheit, Bestimmungen zum Schutz vor Rassenhass, Aufstachelung usw., zum Schutz der Verbraucher und Anleger erlassen oder beibehalten will(23). Diese Ausnahmen stehen allerdings unter dem Vorbehalt der Benachrichtigung der Kommission(24). Jedenfalls dienen diese Durchbrechungen und Einzelfallausnahmen nicht der Rechtsicherheit.

Wie bereits die ECRL sieht auch der PE in Art. 3 PE vor, dass die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft nicht zulassungspflichtig sind(25). Allgemeine Zulassungsverfahren(26), die nicht speziell und ausschließlich Dienste der Informationsgesellschaft betreffen, bleiben weitgehend möglich. Auch telekommunikationsrechtliche Lizenzverfahren gemäß Gesetz 2867/2000(27) und PE 157/1999(28) bleiben unberührt (Art. 3 PE 131/2003)(29). Bemerkenswert ist, dass der griechischen Gesetzgeber - anders als Art. 4 Abs. 1 ECRL - neben dem Verbot spezieller Zulassungsverfahren kein Verbot sonstiger Maßnahmen gleicher Wirkung vorsieht. Diese Lücke muss durch "richtlinienkonforme Auslegung" geschlossen werden. Danach ist Art. 3 PE 131/2003 ebenfalls so auszulegen, dass für die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft weder eine Zulassungspflicht noch eine sonstige Anforderung gleicher Wirkung zulässig ist.

Art. 4 enthält eine Reihe allgemeiner Informationspflichten, die dem Nutzer helfen sollen, sich über Identität und Beschaffenheit der angebotenen Dienste der Informationsgesellschaft klar zu werden(30). Danach muss der Anbieter den Nutzern und den Behörden zumindest eine Reihe der in Art. 4 Abs. 1 lit. α) - ζ) genannten Angaben verfügbar machen(31). Dazu gehören etwa der Name des Anbieters, die Anschrift seiner Niederlassung und ggf. die Eintragung in das Handelsregister. Art. 4 PE hält sich wörtlich an den Wortlaut der europäischen Vorgaben (Art. 5 ECRL). Die Vorschrift des Art. 5 ECRL diene "der Mindestharmonisierung hinsichtlich bestimmter Transparenzverpflichtungen für Diensteanbieter und ergänzt insbesondere die Informationsanforderungen der Richtlinie 97/7/EG (FernAbsRL)"(32), die in Griechenland vor allem durch die Unterrichtungspflichten in Art. 4 Abs. 2 und 9 Gesetz 2251/1994 (Verbraucherschutzgesetz) umgesetzt worden sind. Art. 4 Abs. 2 PE verlangt außerdem, dass die Preise von Diensten der Informationsgesellschaft klar und unzweideutig ausgewiesen werden müssen und insbesondere angegeben werden muss, ob Steuern und Versandkosten in den Preisen enthalten sind.

Der PE sieht ebenfalls für kommerzielle Kommunikationen(33) einige Informationspflichten vor, die der Transparenz dienen sollen(34). Bei der kommerziellen Kommunikation muss gem. Art. 5 lit. α) und β) PE der Werbezweck sowie die Identität des Auftraggebers für den Verbraucher deutlich erkennbar sein. Daneben müssen Angebote zur Verkaufsförderung, wie Preisnachlässe, Zugaben, Geschenke, Preisausschreiben oder Gewinnspiele klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden; soweit Preisausschreiben oder Gewinnspiele erlaubt sind, müssen die Teilnahmebedingungen transparent sein(35).

Gemäß Art. (7) ECRL, der im Gesetzgebungsverfahren sehr umstritten war(36), müssen nicht angeforderte kommerzielle Kommunikationen per E-Mail (Spamming) bei ihrem Eingang beim Nutzer klar und unzweideutig als solche erkennbar sein. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 2 ECRL, sofern sie nicht angeforderte Werbe-E-Mails zulassen, dafür sorgen, dass Anbieter, die nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation durch elektronische Post übermitteln, regelmäßig sog. Robinson-Listen konsultieren und beachten, in die sich natürliche Personen(37) eintragen können. Der Erwägungsgrund Nr. 30 ECRL stellt jedoch klar, dass die Frage der Zustimmung der Empfänger nicht angeforderter kommerzieller Kommunikation nicht Gegenstand dieser Richtlinie ist. Die Zulässigkeit von unaufgefordert zugesandten Werbe-E-Mails wird daher nicht in der ECRL geregelt. Vielmehr macht die neue Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation(38) die Zusendung von Werbe-E-Mails von der vorherigen Zustimmung des Empfängers abhängig. Es wird nunmehr gemäß Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG in allen Mitgliedstaaten eine Opt-in-Lösung verlangt(39). Nach der Neufassung des deutschen UWG(40) handelt es sich bei Werbung unter Verwendung elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt, um eine unzumutbare Belästigung (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 UWG n.F.).

Die griechische Umsetzung folgt fast wörtlich den Vorgaben der ECRL(41). Art. 6 Abs. 2 PE beschreibt insbesondere ein Opt-out-Lösung beim Spamming, jedoch bei dem Vorbehalt des Gemeinsamen Ministerialbeschlusses Z1-496/2000 über Verbraucherverträge unter Abwesenden(42), des Datenschutzgesetzes 2472/1997 und des Gesetzes Nr. 2774/1999 über den Schutz des Privatlebens im Kommunikationsbereich. Da die Berücksichtung von Robinson-Listen (Opt-out-Listen) nur in denjenigen Mitgliedstaaten in Betracht kommt, die eine Opt-out-Lösung verfolgen(43), ist m.E. Art. 6 Abs. 2 obsolet, denn gemäß Art. 4 Abs. 6 und Art. 9 Abs. 10 des Verbraucherschutzgesetzes 2251/1994(44) hat sich die griechische Rechtsordnung für ein Opt-in-System entschieden(45). Ein Bedarf für sog. Robinson-Listen besteht daher nicht, da die Zusendung von E-Mails nach griechischem Recht von vornherein nur bei vorheriger Einwilligung zulässig ist. Art. 7 PE enthält nunmehr die ausdrückliche Zulässigkeit der kommerziellen Kommunikation für reglementierte Berufe, wie etwa Ärzte und Rechtsanwälte, im Internet(46). Dies unter der Voraussetzung der Einhaltung berufs- und standesrechtlicher Regeln. Die griechische Rechtsordnung sieht allerdings verschiedene Werbeverbote für Angehörige reglementierter Berufe vor(47).

Im griechischen Privatrecht herrscht der Grundsatz der Formfreiheit als Folge der Privatautonomie (Art. 158 grZGB). Daher konnten Willenserklärungen schon vor dem PE 131/2003 auch auf elektronischem Weg abgegeben werden. Soweit es um Rechtsgeschäfte geht, die formfrei sind, bringt das jedenfalls für die Gültigkeit der Geschäftsabschlüsse keine Probleme mit sich. Die Frage war aber, ob auch formbedürftige Rechtsgeschäfte über das Internet abgeschlossen werden können. Die griechische Zivilrechtsordnung sieht an zahlreichen Stellen die Einhaltung einer besonderen Schriftform vor(48). Elektronische Dokumente genügten jedoch dem Schriftformerfordernis nach vorheriger Rechtslage nicht. Denn wenn durch das Gesetz oder von den Parteien für das Rechtsgeschäft die schriftliche Form bestimmt wurde, muss die Urkunde die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers tragen (Art. 160 grZGB).

Der Abschluss von Verträgen auf elektronischem Weg wird in Art. 8-10 PE 131/2003 geregelt. Von zentraler Bedeutung ist die Vorschrift des Art. 8 PE: "Unter dem Vorbehalt des Präsidialerlasses 150/2001 (ΦΕΚ A' 125) über die elektronischen Signaturen ist der Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege gestattet". Korrigierend greift der Ausnahmekatalog des Art. 8 Abs. 2 PE ein, der Verträge, die Rechte an Immobilien begründen oder übertragen, Verträge, bei denen die Mitwirkung von Gerichten, Behörden oder öffentliche Befugnisse ausübenden Berufen gesetzlich vorgeschrieben ist, sowie familien-(49) und erbrechtlichen(50) Vereinbarungen ausnimmt. Die in Art 9 Abs. 2 lit. c) ECRL eingeführte Ausnahme über "Bürgschaftsverträge und Verträge über Sicherheiten, die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit eingegangen werden" wurde von dem griechischen Gesetzgeber nicht übernommen(51). Folglich ist die elektronische Form für die Bürgschaftsverträge laut griechischem Recht nicht ausgeschlossen(52).

Neben dem PE 131/2003 ist auch der PE 150/2001 über die elektronischen Signaturen(53) zu beachten. Demzufolge genügt - soweit die Schriftform vorgesehen ist - das elektronische Dokument dieser Form, wenn es gemäß Art. 3 Abs. 1 PE 150/2001 durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur signiert wird, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wird(54). Der wirksame Abschluss von Verträgen über das Internet kann nunmehr nicht an Formvorschriften des nationalen Rechts scheitern.

Art. 9 PE befasst sich in erster Linie mit Verbraucherverträgen und stellt zusätzlich zu Art. 4 PE besondere Informationspflichten auf, die der Diensteanbieter gegenüber dem Nutzer zu erfüllen hat. Der Diensteanbieter muss den Nutzer darüber informieren, wie die einzelnen technischen Schritte ablaufen, die zu einem Vertragsschluss führen, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss gespeichert und zugänglich sein wird, welche technischen Mittel zur Verfügung stehen, um Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung zu korrigieren, welche Sprachen für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen, sowie welchen Verhaltenskodizes er sich unterwirft. Sämtliche Informationen müssen klar, verständlich und unzweideutig erteilt werden. (Art. 9 Abs. 1 lit. α-ε PE)(55). Nach Art. 10 Abs. 1 PE soll dem Diensteanbieter die Pflicht aufgegeben werden, den Eingang der Bestellung des Nutzers unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen.

Die online offerierten Dienste der Informationsgesellschaft stellen nach griechischem Recht im Zweifel eine invitatio ad offerendum dar. Die Bestellung des Nutzers ist daher regelmäßig das Angebot auf Abschluss des Vertrags(56). Nach Art. 10 Abs. 1 Spiegelstrich 2 PE gilt die Bestellung und die Empfangsbestätigung dann als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie abrufen können. Zugegangen ist die Erklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen(57). Art. 10 Abs. 1 Spiegelstrich 3 PE soll sicherstellen, dass der Nutzer vor Abgabe seiner Bestellung Fehler erkennen und gegebenenfalls korrigieren kann. Der Diensteanbieter hat dazu wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen(58).

Offen bleibt in dem PE, wie die Verletzung der Pflichten der Art 9 und 10 PE sanktioniert wird. Das griechische Recht kennt bei Verstößen gegen vertragliche Nebenpflichten keine Nichtigkeitsfolge, es käme jedoch eine Vertragsaufhebung wegen Irrtums in Betracht (Art. 140 grZGB). So ist denkbar, dass der Nutzer den Vertrag nicht oder zumindest so nicht abgeschlossen hätte, wenn er darüber gesetzesgemäß informiert gewesen wäre(59). Der Diensteanbieter könnte als Anfechtender einen Schadensersatzanspruch aus Art. 145 grZGB begründen, wobei dieser regelmäßig wegen Art. 145 Abs. 2 grZGB(60) ausgeschlossen sein dürfte. Daneben kann die Missachtung der Informationspflichten zu einem Unterlassungsanspruch von Mitwettbewerbern gem. Art. 1 S. 2 Gesetz 146/1914 gegen den unlauteren Wettbewerb oder von Verbraucherschutzverbänden führen (Art. 10 Abs. 9 Gesetz 2251/1994)(61).

Der 4. Abschnitt des zweiten Kapitels des PE enthält in seinen Art. 11-14 Regeln zur Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für den Inhalt der übermittelten Informationen(62). Der Begriff der Verantwortlichkeit der Vermittler umfasst neben der zivilrechtlichen auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Der Erlass im Einklang mit den Bestimmungen der ECRL unterscheidet insgesamt drei Arten von Diensten mit unterschiedlicher Haftung für die Inhalte. Dies sind die sog. "reine Durchleitung" (Art. 11 PE), das "Catching" (Art. 12 PE), und das "Hosting" (Art. 13 PE). Der geringste Grad an Verantwortlichkeit für die Inhalte gilt im Falle der Durchleitung(63). Den Durchleiter trifft gemäß Art. 11 PE keine Verantwortung, sofern er die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten nicht auswählt und die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert hat. Der Anbieter des Catching(64) ist dann nicht verantwortlich, sofern er bestimmte, in Art. 12 Abs. 1 lit. α) - ε) PE geregelte Voraussetzungen einhält. Er darf unter anderem die Informationen nicht verändern und muss einer etwaigen behördlichen oder gerichtlichen Anordnung der Sperrung oder Entfernung der Informationen unverzüglich nachkommen. Die wichtigste Regelung über die Haftung der Vermittler ist in Art. 13 PE beinhaltet. Demnach wird Hosting als die Speicherung der von einem Nutzer eingegebenen Informationen definiert(65). Den Anbieter des Hosting trifft keine Verantwortung, sofern er keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der gespeicherten Inhalte hat oder sofern er bei Kenntniserlangung unverzüglich tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen. Art. 14 PE sieht weiterhin vor, dass die Anbieter von Diensten i. S. der Art. 11- 13 PE(66) von einer allgemeinen Überwachungspflicht hinsichtlich der übermittelten oder gespeicherten Informationen befreit sind.

Gemäß Art. 15 PE sind die von Berufs- und Verbraucherverbänden aufgestellten Verhaltenskodizes vom Entwicklungsminister zu genehmigen und im Gesetzesblatt zu veröffentlichen. Ferner sieht Art. 16 PE über die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten vor, dass mögliche Streitigkeiten zwischen Anbietern und Nutzern von Diensten der Informationsgesellschaft nach dem Verfahren des Art. 11 Verbraucherschutzgesetz 2251/1994 über die gütliche Regelung von Verbraucherstreitigkeiten beizulegen sind. Was die Klagemöglichkeiten betrifft, sieht Art. 17 PE die einstweilige Verfügung gemäß Art. 682 ff. grZPO durch das Landgericht vor(67), insbesondere die Sicherstellungsbeschlagnahme von Gegenständen, durch welche die Rechtsverletzung begangen wurde oder bewiesen werden kann, oder die durch die Rechtsverletzung erlangt wurden (z. B. Computer, Internet-Server). Einstweilige Anordnungen gem. 691 Abs. 2 grZPO sind ebenfalls zu erlassen, um eine mutmaßliche und für möglich gehaltene Rechtsverletzung im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft abzustellen oder zu verhindern. Verstöße gegen die Vorschriften des PE 131/2003 werden gem. Art. 19 PE nach den in Art. 14 Abs. 3 Verbraucherschutzgesetz 2251/1994 (Geldbuße) und in dem Marktaufsichtsgesetz vorgesehenen Sanktionen bestraft.

Angesichts der detaillierten Vorgaben der ECRL besteht die Gefahr für die Mitgliedstaaten, bei einer freien Umsetzung der Richtlinie mit einem Vertragsverletzungsverfahren konfrontiert zu werden. Daher ist es verständlich, dass der griechische Gesetzgeber fast buchstabengetreu die Vorschriften der ECRL übernommen hat(68). Um Missverständnisse zu vermeiden sollte allerdings die elektronische Form ausdrücklich eingeführt werden, als eine allgemeine, der schriftlichen gleichwertige Form, z. B durch einen neuen Art. 160a grZGB, der die elektronischen Dokumente unter bestimmten Voraussetzungen(69) den Dokumenten in der traditionellen Schriftform gleichstellen wird.


* Autor:  Komninos Komnios, Rechtsanwalt (Thessaloniki), LL. M., DAAD-Stipendiat