§ 4, § 6 Abs. 1, § 7
Abs. 6, § 15, § 19 Abs. 3,
§ 34 Abs. 1 HDSG;
§ 74 Abs. 1 Ziffer 8, § 74 Abs. 1
Nr. 17, § 81 Abs.1 und Abs. 5, § 83
Abs. 6 Satz 1 und Satz 2, § 87 HPVG;
I.
Der Antragsteller ist der Hauptpersonalrat (Polizei) beim Hessischen
Ministerium des Innern.
Er rügt die Verletzung von Mitbestimmungs- bzw. Beteiligungsrechten
durch die Einführung des Personalwirtschaftssystems SAP R/3 HR und
begehrt die Durchführung des entsprechenden Mitbestimmungs- bzw.
Beteiligungsverfahrens.
Im Rahmen der Modernisierung der hessischen Verwaltung beabsichtigt
die hessische Landesregierung in den einzelnen Behörden das
Personalwirtschaftssystem SAP R/3 HR schrittweise einzuführen.
Der Antragsteller wurde nach eigenem Bekunden im Oktober 2003 mündlich
zu einer Veranstaltung betreffend HR eingeladen, zu welcher mit Erlass
vom 24.10.2003 die Polizeipräsidien ebenfalls geladen worden sind.
Hierbei sollte über den derzeitigen Planungsstand mit dem Modul HR bei
der hessischen Polizei informiert werden, wobei bei den
personalverwaltenden Polizeidienststellen (Polizeibehörden und
Polizeieinrichtungen) die unter dem Oberbegriff Personalverwaltung zu
subsumieren sind, die HR-Komponenten Personaladministration (PA),
Stellenwirtschaft (SW), Organisationsmanagement (OM), Zeitwirtschaft
(ZW), Personalbeschaffung (PB) sowie Personalkostenplanung (PKP)
eingeführt werden sollen. Darüber hinaus soll bei der Hessischen
Polizeischule und dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium die HR
Komponente Veranstaltungsmanagement (VM) eingeführt werden. Im
Weiteren ist ein Zeitablaufplan zur Implementierung bei den einzelnen
Dienststellen vorgegeben. Hierüber sollten die Geladenen am 06.11.2003
im einzelnen informiert werden.
Eine eigenständige personalvertretungsrechtliche Beteiligung des
Antragstellers erfolgte weder bezüglich eines Fortbildungskonzeptes
für HR, obwohl bei der Präsentation im November 2003 im Weiteren
mitgeteilt wurde, wie die Schulungsmaßnahmen ablaufen sollen, noch
hinsichtlich der Einführung von SAP R/3 HR.
Bezüglich eines Fortbildungskonzeptes wurde zwar zweimal das
Mitbestimmungsverfahren eingeleitet, jedoch von Seiten des Beteiligten
jeweils abgebrochen. Dies mit der Begründung, dass die Inhalte der
SAP-Schulung nicht im Verantwortungsbereich des Teilprojektes HR beim
Hessischen Ministerium des Innern liege und sich daher das
Schulungskonzept der Gestaltungsmöglichkeit des Hessischen Ministerium
des Innern entziehe.
Mit Schriftsatz des Antragstellers vom 18.11.2003 machte dieser
zunächst einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bei der Fachkammer
für Personalvertretungsrecht Land beim VG Wiesbaden anhängig (Az.: 23
LG 2812/03). Insoweit wandte er sich gegen die fehlende Beteiligung
durch den Beteiligten. Im einzelnen machte er geltend, daß ihm gemäß
§ 74 Abs. 1 Nr. 8 HPVG ein
Mitbestimmungsrecht in der Frage der Fortbildung zustehe. Darüber
hinaus bedürfe es gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 17
HPVG auch der Mitbestimmung bei der Einführung von SAP R/3 - HR bei
der Polizei. Das Verfahren 23 LG 2812/03 wurde mit dem vorliegenden
Verfahren verhandelt und - nachdem der Antragsteller den Antrag in der
mündlichen Verhandlung am 04.10.2004 zurückgenommen hat - eingestellt.
In dem nunmehr mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 09.09.2004,
eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am selben Tage, anhängig
gemachten Verfahren rügt der Antragsteller weiterhin die Verletzung
seiner Mitbestimmungsrechte gemäß § 74 Abs. 1
Nr. 8 und § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG. Das
Modul SAP R/3 HR lasse aufgrund seiner Datenbankstrukturen die
Verknüpfung aller möglichen Daten miteinander zu, mit der Folge, dass
im Zusammenhang mit anderen Daten möglicherweise Rückschlüsse auf das
Verhalten und die Leistung von Beschäftigten möglich sei. Insoweit
liege der zwingende Mitbestimmungstatbestand des § 74
Abs. 1 Nr. 17 HPVG vor. § 81 Abs. 1 HPVG
verdränge dieses Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Einführung von
SAP R/3 HR nicht. Diese Vorschrift befinde sich im fünften Titel mit
der Überschrift "Beteiligung in organisatorischen wirtschaftlichen
Angelegenheiten". Dies mache deutlich, dass ein Bezug auf
§ 74 HPVG, welcher unter dem vierten Titel
(Personalangelegenheiten) stehe, nicht gegeben sei. Selbst wenn jedoch
§ 81 Abs. 1 HPVG für die Einführung von SAP R/3 HR
einschlägig sei und deshalb diesbezüglich kein Mitbestimmungs-,
sondern nur ein Mitwirkungsrecht gegeben wäre, so resultiere ein
Mitbestimmungsrecht jedenfalls daraus, dass SAP R/3 HR ein vorhandenes
Personalinformationssystem ersetze und diese wesentliche Änderung des
alten Personalinformationssystems durch den Einsatz neuer Software von
§ 81 Abs. 1 HPVG nicht erfasst werde. Es verbleibe
mithin bei dem Mitbestimmungstatbestand des § 74
Abs. 1 Nr. 17 HPVG Andernfalls bestünden zumindest
Mitwirkungsrechte des Antragstellers, welche ebenfalls missachtet
worden seien.
Darüber hinaus sei der Antragsteller ferner zu beteiligen bei der
Schulung der Beschäftigten, betreffend die Einführung von SAP R/3 HR.
Eine solche Beteiligung habe bisher nicht stattgefunden. Zudem seien
weder der Hauptpersonalrat beim Hessischen Ministerium der Finanzen
noch der Hauptpersonalrat beim Hessischen Ministerium des Innern
insoweit beteiligt worden. Insgesamt sei eine Beteiligung vielmehr
unterblieben. Gleichwohl existiere bereits ein sogenannter
Schulungspfad, dessen Inhalt dem Antragsteller ebenso unbekannt sei
wie dem Hauptpersonalrat beim Hessischen Ministerium des Innern und
für Sport.
Da es sich bei der Einführung von SAP R/3 HR um eine Maßnahme handele,
die für die Beschäftigten mehrerer Dienststelle von allgemeiner
Bedeutung sei, sei die bei der für die Entscheidung zuständigen
Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. Dies sei
vorliegend nach § 87 HPVG der Antragsteller als
Hauptpersonalrat der Polizei beim Hessischen Ministerium des Innern
und für Sport als Stufenvertretung im Sinne des § 83
Abs. 2 HPVG. Eine alleinige Beteiligung des Hauptpersonalrats
beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport sei nicht
ausreichend und ersetze nicht die gebotene Beteiligung des
Hauptpersonalrats der Polizei.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass der Beteiligte die Rechte des Antragstellers nach
§ 74 Abs. 1 Nr. 8 und 17 und § 81 Abs. 1 HPVG
verletzt hat, indem er, ohne den Antragsteller zu beteiligen, begonnen
hat, das Personalinformationssystem SAP R/3 HR einzuführen und
dem Beteiligten aufzugeben, das Mitbestimmungsverfahren gemäß
§ 74 Abs. 1 Nr. 8 und 17 HPVG sowie das Mitwirkungsverfahren
gemäß § 81 Abs. 1 HPVG bezüglich der Einführung von SAP R/3
HR im Bezug auf den Antragsteller einzuleiten.
Der Beteiligte beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass der Antrag unbegründet sei. Der
Antragsteller habe kein Recht, bei der Einführung von SAP R/3 HR
unmittelbar beteiligt zu werden, weil es sich dabei um ein Verfahren
handele, das für die Beschäftigten mehrerer Geschäftsbereiche von
allgemeiner Bedeutung sei. In einem solchen Falle nehme nach dem
Gesetz der Hauptpersonalrat bei der zuständigen obersten Landesbehörde
die Aufgabe der Stufenvertretung wahr. Dieser unterrichte die
Hauptpersonalräte bei den beteiligten obersten Landesbehörden und gebe
ihnen Gelegenheit zur Äußerung. Der Antragsteller werde insoweit
indirekt im selben Umfange beteiligt wie wenn er unmittelbar zu
beteiligen wäre. Nur bei der Umsetzung der SAP-Projekte in dem
Geschäftsbereich des Beteiligten, die der Mitwirkung oder
Mitbestimmung unterlägen, käme auch ein Beteiligungsrecht des
Antragstellers in Betracht. Solche Maßnahmen seien jedoch bisher nicht
getroffen worden. Die von dem Antragsteller angesprochenen Maßnahmen
dienten lediglich der Ausführung des Gesamtkonzeptes für die
Einführung von SAP R/3 HR in der hessischen Landesverwaltung.
Gesonderte Regelungen für den Geschäftsbereich des Beteiligten seien
darin nicht enthalten. Bezüglich des Fortbildungskonzeptes sei eine
Beteiligung des Hauptpersonalrats beim Hessischen Ministerium der
Finanzen erfolgt.
In den mündlichen Verhandlungen am 13.09.2004 und 04.10.2004 wurden
zur Aufklärung des Sachverhalts als sachverständige Zeugen der
stellvertretende Vorsitzende des Hauptpersonalrats beim Hessischen
Ministeriums des Innern und für Sport, Herr E., und der Mitarbeiter
des Hessischen Datenschutzbeauftragten, Herr G., angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten,
die Gerichtsakte 23 LG 2812/03 sowie ein Aktenordner des
Antragstellers, ein Heftstreifen des Beteiligten sowie drei
Aktenordner des Beteiligten Bezug genommen, welche sämtlich zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden
sind.
II.
Die Anträge sind zulässig, sie sind jedoch nicht begründet.
Soweit der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht gemäß
§ 74 Abs. 1 Ziffer 8 HPVG bezüglich der
allgemeinen Grundsätze der Berufsausbildung und Fortbildung der
Beschäftigten bezüglich des Fortbildungskonzeptes für das Modul SAP
R/3 HR in Verbindung mit § 87 und § 83
HPVG geltend macht, steht ihm ein solches Mitbestimmungsrecht zur
Überzeugung der Kammer nicht zu. Nach der durchgeführten mündlichen
Verhandlung steht vielmehr fest, dass bezüglich eines
Schulungskonzeptes, bezogen auf das Modul SAP R/3 HR, weder eine
Beteiligung des Hauptpersonalrats beim Hessischen Ministerium des
Innern und für Sport, noch eine Beteiligung des Hauptpersonalrats beim
Hessischen Ministerium der Finanzen stattgefunden hat. Denn obwohl das
Hessische Ministerium des Innern und für Sport für die Einführung des
Moduls SAP R/3 HR in die hessische Landesverwaltung als zuständiges
Dienstrechtsresort gemäß Ziffer 2 des Beschlusses über die
Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach
Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen vom
28. April 2003 (GVBl. I S. 130) auch für die zentrale
Fortbildung das zuständige Ressort ist, vertritt der Beteiligte die
Auffassung, dass gemäß Ziffer 307 des Beschlusses für die
Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach
Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen bezüglich
der Aus- und Fortbildung im Gesamtbereich SAP der zuständige
Geschäftsbereich der Hessischen Minister der Finanzen sei.
Der Hauptpersonalrat beim Hessischen Minister der Finanzen war
bezüglich eines Schulungskonzeptes betreffend die Einführung der neuen
Verwaltungssteuerung Jahre 2001 zwar beteiligt. Dieses damals
vorgelegte Schulungskonzept bezüglich der neuen Verwaltungssteuerung
betraf indes einen Schulungsbereich aus SAP, nämlich die für
Rechnungswesen (FI/FM), Controlling (CO) und Materialwirtschaft (MM)
sowie Anlagenerfassung (AA). Die Einführung des Moduls SAP R/3 HR ist
in dem Schulungskonzept jedoch nicht ansatzweise vorgesehen gewesen.
So sind unter Berücksichtigung der neuen Verwaltungssteuerung und des
bis dato eingesetzten Moduls SAP R/3 die Schulungsbereiche: Einführung
BWL-SAP, HH-Management, inneres Rewe, Finanzbuchhaltung, Anlagen- und
Hauptbuchhaltung und Materialwirtschaft vorgesehen gewesen, wie sich
auch aus den zu dem Konzept beigefügten vorgelegten Folien
"EP-Schulung, Stand 07/01" ergibt. Hier ist auf der Folie 24 (Blatt
103 GA 23 LG 2812/03) folgender Hinweis aufgenommen: "Da das LRM für
den Bereich HR noch nicht abgeschlossen ist, wurde bisher noch kein
Schulungspfad für Personal entwickelt.". Entsprechend wird in dem
schriftlich vorgelegten Schulungskonzept darauf hingewiesen, dass
dieses ausgerichtet ist auf das Landesreferenzmodell LRM 1.
Dieses umfasst ausweislich des Schulungskonzeptes die Einführung des
neuen DV-Systems SAP R/3, Release 4.6). Nicht jedoch das weitere Modul
SAP R/3 HR, bei dem es sich um das LRM HR handelt.
Nach alledem konnte die Kammer nicht feststellen, dass es bis zum
Zeitpunkt der Entscheidung ein landesweites Schulungskonzept für das
Modul SAP R/3 HR gab bzw. gibt. Insoweit kann sich der Beteiligte auch
nicht darauf berufen, dass sich aus dem grafischen Schulungspfad auf
S. 14 des Schulungskonzeptes vom 28.09.2001 eine Erfassung des
Moduls HR ergibt ist. Das Gegenteil ist vielmehr ausweislich der
vorgelegten Unterlagen der Fall.
Hinzu kommt, dass der Beteiligte gemäß Ziffer 205 des Beschlusses über
die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art.
104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen für die zentrale
Fortbildung zuständig ist und ihm auch die Zuständigkeit für die
Einführung des SAP-Moduls SAP R/3 HR obliegt (LRM HR). Mithin
erscheint es fraglich, ob in diesem Falle für den Fall, dass ein
entsprechendes Konzept vorliegen würde, der Hauptpersonalrat beim
Hessischen Ministerium der Finanzen das richtige Gremium für die
Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens wäre und nicht vielmehr der
Hauptpersonalrat beim Hessischen Minister des Innern und für Sport zu
beteiligen wäre. Dieser könnte zur Überzeugung der Kammer derzeit auch
ein entsprechendes Mitbestimmungsverfahren begründet von den
Beteiligten einfordern. Denn der Hauptpersonalrat beim Hessischen
Ministerium des Innern und für Sport wäre der gemäß
§ 83 Abs. 3 Satz 1 zuständige
Hauptpersonalrat bei der zuständigen obersten Landesbehörde, dem
Beteiligten.
Selbst wenn man - wie der Beteiligte meint - annehmen würde, dass das
Hessische Ministerium der Finanzen die zuständige oberste
Landesbehörde wäre, hätte aber der Hauptpersonalrat beim Hessischen
Ministerium der Finanzen beteiligt werden müssen. Dies ist nach den
Bekundungen des Antragstellers und des als Sachverständigen geladenen
stellvertretenden Vorsitzenden des Hauptpersonalrats beim Hessischen
Ministerium des Innern und für Sport aber nicht geschehen.
Soweit der Beteiligte eine Schulungskonzeptzuständigkeit für sich
verneint, verbleibt es bei den allgemeinen Regelungen des
Personalvertretungsrechtes mit der Folge, dass der jeweilige örtliche
Personalrat ein Mitbestimmungverfahren gemäß § 74
Abs. 1 Nr. 8 HPVG für die allgemeinen Grundsätze der
Berufsausbildung und Fortbildung der Beschäftigten bezüglich des
Moduls SAP R/3 HR nicht nur reklamieren kann, sondern zum Zwecke der
Ausbildung und Schulung bezüglich des Moduls SAP R/3 HR zwingend jeder
Dienststellenleiter für ein entsprechendes Schulungskonzept ein
Mitbestimmungsverfahren einzuleiten hat. Ein Ergebnis, auf welches der
Vertreter des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 04.10.2004
zu Recht hinwies.
Mithin ist für den Bereich der Polizei nicht der Antragsteller als
Stufenvertretung, sondern sind die jeweils örtlich zuständigen
Personalräte mitbestimmungsbefugt (vgl. § 86 HPVG).
Ihnen obliegt es, die Verletzung der Mitbestimmungsrechte geltend zu
machen. Insoweit verbleibt es beim Grundsatz der Subsidiarität mit der
Folge, dass ein Selbsteintrittsrecht des Antragstellers nicht gegeben
ist.
Soweit der Antragsteller bezüglich der Einführung von SAP R/3 HR eine
Mitbestimmungsrecht gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG geltend
macht, liegt dies ebenfalls nicht vor. Denn gemäß § 81
Abs. 5 HPVG treten bei Maßnahmen, die unter Abs. 1 bis 4 von
§ 81 HPVG fallen, gleichzeitig vorliegende
Mitbestimmungsrechte zurück. Hier geht es um die Einführung,
Anwendung, Änderung oder Erweiterung automatisierter Verarbeitung
personenbezogener Daten der Beschäftigten gemäß Abs. 1
Satz 1 § 81 HPVG. Insoweit ist kraft Gesetzes ein
gleichzeitig vorliegendes Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen.
Inwieweit die Regelung des § 81 Abs. 5 HPVG
verfassungsgemäß ist, kann daher dahingestellt bleiben, denn selbst
wenn eine hinreichende Rechtfertigung für eine ausnahmslose
Einschränkung des Mitbestimmungsrechts gemäß § 74
Abs. 1 Nr. 17 HPVG nicht gegeben wäre und die Regelung des
§ 81 Abs. 5 HPVG insoweit verfassungswidrig und
nichtig wäre (vgl. dazu Rinken, Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit der
Änderung im HPVG durch die Änderungsgesetze vom Dezember 2003,
S. 54 bis 57), würde dies vorliegend genauso wenig zu einem
Anspruch des Antragstellers auf Mitbestimmung zur Einführung von SAP
R/3 HR führen, wie es dem Antragsteller an einem Beteiligungsrecht
gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG fehlt. Denn
dieses obliegt ebenfalls den örtlich zuständigen Personalräten bei den
Behörden und Dienststellen, bei denen das Modul SAP R/3 HR eingeführt
wird. Zu diesem Ergebnis kommt die Kammer aus folgenden Erwägungen:
Bei der Einführung des Moduls SAP R/3 HR handelt es sich bei jeder
einzelnen Dienststelle um die Einführung eines automatisierten
Verfahrens gemäß § 6 Abs. 1 HDSG. Insoweit sieht
das von dem Beteiligten dem Hauptpersonalrat beim Hessischen
Ministerium des Innern und für Sport vorgelegte Verfahrensverzeichnis
auch keine entsprechenden Dienststellen vor, vielmehr ist das
entsprechende Feld "Namen und Anschrift der datenbearbeitenden
Stellen" freigelassen mit dem Hinweis: "Gilt als Musterverzeichnis
nach § 6 HDSG für die Version 8/2002, da das Verfahren
in jeder Dienststelle in der gleichen Version eingesetzt wird.".
Mithin wird das automatisierte Verfahren Personaldatenverarbeitung
durch das Modul SAP R/3 HR nicht zentral von der hessischen
Landesregierung oder dem Beteiligten eingeführt, sondern von der
jeweils betroffenen Dienststelle, welche insoweit auch die
Verantwortung trägt. Insoweit wurde gerade auf die Möglichkeit der
Einrichtung eines gemeinsamen automatisierten Verfahrens gemäß
§ 15 HDSG verzichtet.
§ 83 Abs. 6 Satz 1 HPVG regelt , dass im
Falle der Einführung, Anwendung, wesentlichen Änderung oder
Erweiterung von technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das
Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen
(§ 74 Abs. 1 Nr. 17) sowie der
automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten
(§ 81 Abs. 1 Satz 1) der Personalrat der
Dienststelle zu beteiligen ist, der die Beschäftigten angehören, deren
personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
Die Regelung wurde mit dem Gesetz für ein Hessisches
Personalvertretungsgesetz 1998 auf Vorschlag der Fraktionen der CDU
und FDP in das HPVG aufgenommen (vgl. Änderungsantrag der Fraktionen
der CDU und FDP zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und FDP
für ein Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) - Drucksache
12/840 -, in der Fassung des Berichts des Ausschusses für Fragen des
öffentlichen Dienstes - Drucksache 12/1705 vom 04.03.1988,
LT-Drucksache 12/1775 zu Ziffer 19 - und wurde unverändert in der
dritten Lesung am 22.03.1988 beschlossen; vgl. 36. Sitzung der 12.
Wahlperiode LT-Prot. S. 1918 ff.; GVBl. I 1988,
S. 103). Diese Regelung steht in Verbindung mit
§ 74 und § 81 HPVG, in welchen für den
Fall der Einführung, Anwendung, wesentlichen Änderung oder Erweiterung
von technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten
oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen (§ 74
Abs. 1 Nr. 17), und bei der Einführung, Anwendung,
wesentlichen Änderung oder Erweiterung automatisierter Verarbeitung
personenbezogener Daten der Beschäftigten (§ 81 Abs. 1 HPVG
damalige Fassung) dem Personalrat jeweils ein Mitbestimmungsrecht
zugesprochen worden war. Ziel war es dabei, den Personalvertretungen
bei der Planung und Realisierung der neuen Techniken, aber auch zum
Schutz der Mitarbeiter, neue Aufgaben zuzuweisen, die über die bloße
Akzeptanzhilfe hinausgehen. Regelungen, wie sie nach Ausführungen des
Abgeordneten Schoppe (CDU) weit über die der Privatwirtschaft
hinausgehen (vgl. LT-Prot. 12. Wahlperiode, 36. Sitzung vom
22.03.1988, S. 1918 ff.). Diese Regelungen standen und
stehen in unmittelbarer Verbindung mit der Regelung des nunmehrigen
§ 34 Abs. 5 HDSG, welcher regelt, dass vor
Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung eines automatisierten
Verfahrens zur Verarbeitung der Daten der Beschäftigten die
Dienststelle der Personalvertretung im Rahmen des
personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren das jeweilige
Verfahrensverzeichnis vorzulegen hat. Dies deckt sich auch mit dem von
dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlung am 04.10.2004
vorgelegten Tarifvertrag vom 30.11.1997 über die Arbeitsbedingungen
von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der
Informationstechnik.
Dass der jeweils örtliche Personalrat zuständig ist, zeigt sich auch
daran, dass der Beteiligte mit seiner Erklärung zur Einführung von SAP
R/3 HR in der hessischen Landesverwaltung vom 24.06.2004 entsprechend
den Regelungen des Hessischen Datenschutzgesetzes dem jeweiligen
behördlichen Datenschutzbeauftragten auf der örtlichen Ebene besondere
Kompetenzen in Form einer Prüfverpflichtung überträgt. Dies unabhängig
davon, dass bereits nach der geltenden Rechtslage des hessischen
Datenschutzgesetzes der jeweilige Behördenleiter das
Verfahrensverzeichnis mit der Vorabkontrolle dem örtlichen
Datenschutzbeauftragten zur Prüfung zuzuleiten hat (§ 7
Abs. 6 HDSG). Erst nach Beteiligung des behördlichen
Datenschutzbeauftragten darf die entsprechende automatisierte
Verarbeitung - datenschutzrechtlich - "in Betrieb gehen".
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bestehen derzeit jedoch
ernstliche Zweifel an der Korrektheit des Verfahrensverzeichnisses und
der von dem Beteiligten durchgeführten Vorabkontrolle.
So sind als Kreis der Betroffenen die Bediensteten des Landes Hessen
aufgeführt, ohne deren ebenfalls mit erfassten Familienangehörige
sowie weitere Personengruppen. Entscheidender dürfte vielmehr jedoch
sein, dass es derzeit bei dem Modul SAP R/3 HR keine Löschroutine gibt
und insoweit die Angaben in dem Verfahrensverzeichnis über die Fristen
über die Löschung gemäß § 19 Abs. 3 HDSG unter
allgemeinen Hinweis auf die entsprechenden gesetzlichen
Aufbewahrungsvorschriften des Landes Hessen nicht nur dürftig, sondern
gänzlich unvollständig sind. Dies auch, wenn nach dem Bekunden des
sachverständigen Zeugen G. es insoweit einen Arbeitsauftrag an die
Arbeitsgruppe "Archivierung" gibt, welche ein Konzept für die Löschung
und Archivierung der Daten erarbeiten soll, ein solches derzeit jedoch
nicht besteht. Mithin kann derzeit eine ordnungsgemäße automatisierte
Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten in keiner Weise
gewährleistet werden .
Zwar kann der jeweilige Dienststellenleiter auch bei einem negativen
Votum des örtlichen Datenschutzbeauftragten die automatisierte
Verarbeitung in Betrieb nehmen. Er geht dabei jedoch das Risiko ein,
dass die in dem System gespeicherten personenbezogenen Daten wegen
rechtswidriger Verarbeitung gelöscht werden müssen. Dies, zumal die
derzeitigen in dem Musterverfahrensverzeichnis aufgenommenen
Rechtsgrundlagen der Tarifverträge aufgrund ihrer Kündigung allenfalls
noch nachwirken und anderen falls nur noch § 34
Abs. 1 HDSG insoweit in Betracht käme, als für den jeweiligen
einzelnen Datensatz die Erforderlichkeit zu begründen wäre. Ob und
inwieweit auch eine einzelvertragliche Regelung mit den Arbeitnehmern
zur Einbeziehung der Geltung der Manteltarifverträge hierzu
ausreichend sein mag, kann vorliegend dahingestellt bleiben.
Da unstreitig ist, dass jede personalführende Stelle eine
eigenständige datenverarbeitende Stelle ist und mithin ein
Verfahrensverzeichnis zu führen hat, verbleibt es in der Gesamtschau
bei der Zuständigkeit des jeweils örtlichen Personalrates. Denn nur
der Personalrat der jeweils umsetzenden Dienststelle ist insoweit
aktiv legitimiert (vgl. HessVGH, Beschluss vom 28.09.2004, Az.:
22 TH 2774/04).
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn durch entsprechende
Organisationsverfügungen die Aufgaben der örtlichen Dienststelle
sogenannten Servicediensten übertragen werden, welche bei einer
vorgesetzten Behörde einzurichten wären. In diesem Falle könnte eine
Zuständigkeit und notwendige Beteiligung der Stufenvertretung bei der
vorgesetzten Behörde in Betracht kommen. Dies jedoch nur soweit, als
durch die Einrichtung der Servicestelle aufgrund eines formellen
Rechtsaktes die Verantwortlichkeit dann bei der vorgesetzten
Dienststelle begründet würde.
Anders liegt der Fall hingegen, wenn es an einem entsprechenden
formellen Organisationsaktes fehlt. In diesem Falle läge zwischen der
vorgesetzten Dienststelle und der örtlichen Dienststelle im Falle der
Einrichtung einer sogenannten Servicestelle ein Datenverarbeitung im
Auftrag vor. Insoweit wäre § 4 HDSG zu beachten, mit
der Folge, dass es zwischen der Dienststelle und der übergeordneten
Dienststelle als Servicestelle eines schriftlichen Auftrages bedürfte.
In diesem Falle wäre das Verfahrensverzeichnis entsprechend bezüglich
der Auftragsdatenverarbeitung zu ergänzen, da insoweit die
Servicestelle Empfänger der Personaldaten wäre.
Die Auftragsdatenverarbeitung ist daher als eine wesentliche Änderung
der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der
Beschäftigten der jeweiligen Dienststelle zu werten, mit der Folge,
dass auch hier der jeweilige örtliche Personalrat zu beteiligen ist.
Wenn aber der örtliche Personalrat zu beteiligen ist, fehlt es an
einem Beteiligungsrecht der Stufenvertretung. Mit der Folge, dass dem
Antragsteller ein entsprechendes Beteiligungsrecht bezüglich der
Einführung von SAP R/3 HR im Bereich der Polizei nicht zusteht. Dies
auch nicht insoweit, als § 83 Abs. 6 Satz 2
eine Beteiligung der Stufenvertretung bei Maßnahmen in mehreren
Dienststellen vorsieht. Denn wie bereits oben ausgeführt, sind die
jeweiligen Dienststellen eigenständige datenverarbeitende Stellen,
welche jeweils eigenverantwortlich das Modul SAP R/3 HR einführen.
Es ist der Kammer vorliegend auch nicht ersichtlich, dass eine
einheitliche Implementierung von SAP R/3 HR bei allen
Polizeidienststellen einheitlich beabsichtigt ist. So sind bei der
Hessischen Polizeischule noch andere Module des Moduls SAP R/3 HR
geplant als bei den Polizeipräsidien. Mithin kann auch in keinster
Weise davon ausgegangen werden, dass eine einheitliche Implementierung
des Moduls HR im Polizeibereich erfolgen soll (Landeskriminalsamt
usw.).
Auch die bisher erfolgte Beteiligung des Hauptpersonalrats beim
Hessischen Ministerium des Innern und für Sport führt nicht zu einem
Ausschluss der Beteiligungsrechte der örtlichen Personalräte. Bei dem
von dem Beteiligten durchgeführten "Beteiligungsverfahren" des
Hauptpersonalrats beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport
handelt es sich vielmehr um eine Beteiligung außerhalb des Hessischen
Personalvertretungsgesetzes. Denn die jeweilige Ausgestaltung und
konkrete Implementierung des Moduls SAP R/3 HR ist - wie bereits
festgestellt - Sache der örtlichen Dienststellen. Lediglich die
Grundsatzentscheidung, in welchem Rahmen das Modul SAP R/3 HR
eingesetzt werden soll, hat der Beteiligte bzw. die Landesregierung
getroffen. Dass der Beteiligte selbst insoweit kein
Beteiligungsverfahren gemäß § 81 Abs. 1 HPVG
durchführen wollte, ergibt sich schon daraus, dass er nicht ein
einheitliches Verfahren für die gesamte Landesverwaltung einführen
will und kann, sondern die jeweiligen Dienststellen
eigenverantwortlich zuständig bleiben sollen.
Das Ergebnis der Erörterung zwischen dem Hauptpersonalrat beim
Hessischen Ministerium des Innern und für Sport und dem Beteiligten
kann jedoch dahingehend für die örtlichen Personalräte gewertet
werden, dass insoweit ein einheitlicher Rahmen geschaffen werden
sollte, von dem nur in begründeten Einzelfällen abgewichen werden kann
bzw. muss.
Unabhängig davon kommt eine Beteiligung des Antragstellers gemäß
§ 81 Abs. 1 HPVG in den Fällen der Einführung,
Anwendung, wesentlichen Änderung und Erweiterung von technischen
Einrichtungen sowie der automatisierten Verarbeitung von
personenbezogener Daten der Beschäftigten gemäß § 83
Abs. 3 HPVG allein schon deshalb nicht in Betracht, als diese
Regelung von § 83 Abs. 6 Satz 2 HPVG nicht
erfasst ist. Zwar wird in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Wiesbaden vom 26.08.1999, Az.: 23 L 1/95, die Meinung vertreten,
dass der Hinweis in § 83 Abs. 6 Satz 2 auf
§ 83 Abs. 2 HPVG sachgerecht auch den
Absatz 3 von § 83 HPVG umfassen müsse. Dies
erschließt sich jedoch aus der geschichtlichen Entwicklung der Norm
nicht.
Wie bereits ausgeführt, wurde 1988 § 83 Abs. 6
HPVG ohne Satz 2, welcher auf Absatz 2 von § 83
HPVG verweist, in das Gesetz aufgenommen (vgl. GVBl. I
S. 123). Zu diesem Zeitpunkt hatte Absatz 3 von
§ 83 HPVG folgenden Regelungsinhalt: "Ist in den Fällen
der Abs. 1 und 2 die Landesregierung zur Entscheidung befugt, so nimmt
der Hauptpersonalrat bei der zuständigen obersten Landesbehörde die
Aufgaben der Stufenvertretung wahr.".
Aufgrund des Gesetzentwurfes der Fraktionen der CDU und der FDP für
ein Gesetz zur Änderung des Fachhochschulgesetzes und des Hessischen
Personalvertretungsgesetzes vom 20. März 1990 wurde in
§ 83 Abs. 6 ein Satz 2 mit den Worten
angefügt: "Abs. 2 bleibt unberührt." Zur Begründung wurde ausgeführt,
dass bei dienststellenübergreifenden Maßnahmen die zuständige
Stufenvertretung anstelle des Personalrats zu beteiligen sei (vgl.
LT-Drucksache 126341, S. 4, Art. 2 und Begründung zu
Art. 2).
Erst mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung für eine
Gesetzesänderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom
05.11.1991 wurde § 83 Abs. 3 HPVG im Jahre 1992
wie folgt geändert: "Bei Maßnahmen, die für die Beschäftigten
mehrerer Geschäftsstellen von allgemeiner Bedeutung sind oder über
die die Landesregierung entscheidet, nimmt der Hauptpersonalrat bei
der zuständigen obersten Landesbehörde die Aufgabe der
Stufenvertretung wahr. Er unterrichtet die Hauptpersonalräte bei den
beteiligten obersten Landesbehörden und gibt ihnen Gelegenheit zur
Äußerung" (LT-Drucksache 13826, Ziffer 37, Seite 11; GVBl.
1992 I S. 77). In der Begründung wird zu Art. 1 Nr. 37
ausgeführt, dass das Beteiligungsverfahren bei so übergreifenden
Maßnahmen neu geregelt werden soll (LT-Drucksache 13826 zu Art. 1
Nr. 37, S. 18).
Bis zum Zeitpunkt dieses Novellierungsvorschlages 1991 lag kein Grund
vor, in § 83 Abs. 6 Satz 2 HPVG überhaupt auf
Absatz 3 zu verweisen, da nach dem Sinn und Zweck der Regelung
die Einführung automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten
der Beschäftigten sowie die entsprechenden Erweiterungen der
technischen Einrichtungen jeweils vor Ort bei den einzelnen
Dienststellen zu erfolgen haben und nicht durch die Landesregierung
erfolgen. Insoweit bestand auch keine Regelungslücke, welche es zu
schließen galt. Darauf, dass die Personalvertretungen nunmehr
lediglich ein Mitwirkungsrecht statt eines Mitbestimmungsrechts haben,
kommt es insoweit für die Frage, welche Personalvertretung zu
beteiligten ist, nicht an (vgl. VG Gießen, Beschluß vom 08.04.2004,
Az. 22 L 604/04 und Beschluß vom 16.07.2004, Az. 22 L 2286/04). Zu
beachten ist dabei auch, dass der Gesetzgeber 1988 bei der Aufnahme
der neuen Technologien gerade die örtlichen Personalvertretungen bei
der Planung der Realisierung über das bloße Maß der Akzeptanzhilfe
hinaus einbeziehen wollte (vgl. Schoppe (CDU), LT-Prot. 12.
Wahlperiode, 36. Sitzung vom 22.03.1988, S. 1918, 1919) und
aus den Materialien in gar keiner Weise ergibt, dass
§ 83 Abs. 6 Satz 2 versehentlich nicht
aufgenommen worden ist.
Nach alledem steht dem Antragsteller auch ein Beteiligungsrecht nach
§ 81 Abs. 1 HPVG nicht zu, weshalb die Anträge
sämtlich zurückzuweisen waren.
Rechtsmittelbelehrung
...
Anmerkung der Redaktion:
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.