Der Einsatz von Arbeitsplatzrechnern in der Unternehmensadministration
und in der Produktion unterlag in den letzten Jahren einem starken
Wandel. Sowohl die Vernetzung der Rechner untereinander als auch deren
Einbindung in öffentliche Netze haben nicht nur vorhandene
Arbeitsprozesse, sondern insbesondere die betriebliche Kommunikation
nachhaltig verändert. Die sich daraus ergebenden individualrechtlichen
Fragestellungen sind Gegenstand intensiver Diskussion in der
Rechtswissenschaft. Aber auch die kollektivrechtlichen Aspekte liegen
auf der Hand: Hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Zugang zum
Internet, um sich selbst eine Informationsquelle zu erschließen? Hat
der Betriebrat Anspruch auf Intranet, möglicherweise über eine eigene
Homepage, um die Arbeitnehmer zu informieren? Das Bundesarbeitsgericht
hat zu diesen aktuellen Fragen in zwei Beschlüssen vom September 2003
Position bezogen.
Inhaltsübersicht
1. Sachaufwand i.S.d. § 40 Abs. 2 BetrVG
2. Sachaufwand zur Erfüllung laufender Geschäftsführung
3. Kein genereller Anspruch
4. Erforderlichkeit
5. Praxisfolgen
Das BAG hat in seinen Beschlüssen vom 3. September 2003 den Anspruch
des Betriebsrats sowohl auf einen Zugang ins Internet (Az.: 7 ABR
8/03) als auch auf die Veröffentlichung von Informationen und
Beiträgen in einem vom Arbeitgeber im Betrieb eingerichteten Intranet
(Az.: 7 ABR 12/03) mit der Begründung bejaht, dass die in Frage
stehenden Techniken sachliche Mittel bzw. Informationstechnik im Sinne
des § 40 Abs. 2 BetrVG darstellen, die der Erfüllung der laufenden
Geschäftsführung dienen und vom Arbeitgeber in erforderlichem Maße zur
Verfügung zu stellen sind.
Dabei betont das BAG nochmals ausdrücklich, dass die Prüfung der
Frage, inwieweit ein Sachmittel für die Erledigung von
Betriebsratsaufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur
Verfügung zu stellen ist, allein dem Betriebsrat obliegt. Bei seiner
Entscheidungsfindung muss der Betriebsrat jedoch eine Abwägung
zwischen den berechtigten Interessen des Arbeitgebers und denen der
Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes
vornehmen. Der arbeitsgerichtlichen Kontrolle unterliegt dann
ausschließlich die Klärung, inwieweit das vom Betriebsrat verlangte
Sachmittel aufgrund der konkreten Situation im Betrieb der Erledigung
der Betriebsratsaufgaben dient und ob der Betriebsrat nicht nur die
Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern bei seiner
Entscheidung auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung
getragen hat.
Das Gericht führt jeweils in den Begründungen aus, dass der Zugang zum
Internet und die Homepage im Intranet sachliche Mittel bzw.
Informationstechnik darstellt, die der Arbeitgeber bereits nach dem
ausdrücklichen Wortlaut des § 40 Abs. 2 BetrVG im erforderlichen Maße
zur Verfügung zu stellen hat. Mit der Novellierung des
Betriebsverfassungsgesetzes durch das Betriebsverfassungs-Reformgesetz
vom 23.7.2001 wurde klargestellt, dass zu den nach §
40 Abs. 2 BetrVG durch den Arbeitgeber in erforderlichem Umfang zur
Verfügung zu stellenden Sachaufwand auch Informations- und
Kommunikationstechnik gehört. Außerdem handelt
es sich bei den verlangten technischen Einrichtungen nach Ansicht des
BAG um sachliche Mittel, die der Erfüllung der laufenden
Geschäftsführung eines Betriebsrats im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG
dienen. Das Gericht stellt damit erneut klar, dass der Begriff der
laufenden Geschäftsführung nach § 40 Abs. 2 BetrVG weit zu fassen ist
und die Erledigung aller nach dem Betriebsverfassungsgesetz normierten
Aufgaben betrifft. Möchte der Betriebsrat seiner
gesetzlichen Verpflichtung zur umfassenden und rechtzeitigen
Information der Belegschaft bzw. seiner eigenen
Informationsbeschaffung mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationstechnik nachkommen, so dient dieses folglich der
Erfüllung seiner laufenden Geschäftsführung.
Einen generellen Anspruch auf Zugang ins Internet oder auf Nutzung des
Intranet, aufgrund der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG vom
23.7.2001, verneint das Gericht hingegen. Das BAG
folgt damit den bereits in der Literatur vertretenen Auffassungen,
dass im Vergleich zum Wortlaut der alten Fassung § 40 BetrVG, Absatz 2
um einen lediglich klärenden Zusatz ergänzt wurde, wonach dem
Betriebsrat als Sachaufwand auch Informations- und
Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen ist. Eine inhaltliche Änderung wurde
dadurch nicht vorgenommen. Vielmehr muss aufgrund des gewählten
Satzbaus, bei dem die Informations- und Kommunikationstechnik
gleichwertig neben dem Anspruch auf sonstige sachliche Mittel,
Büropersonal und Räume steht, bei Informations- und
Kommunikationstechnik ebenfalls eine Prüfung der Erforderlichkeit
vorgenommen werden.
Doch weder das Ausstattungsniveau des Arbeitgebers noch die allgemeine
Üblichkeit der Nutzung technischer Mittel lässt das Gericht als
Begründung der Erforderlichkeit ausreichen. Vielmehr betont
es erneut, dass es allein auf die konkreten Verhältnisse im jeweiligen
Betrieb ankommt. In beiden zu entscheidenden Fällen sieht das Gericht
angesichts der konkreten betrieblichen Verhältnisse die
Erforderlichkeit als gegeben an.
Bezüglich der Frage nach einem Zugang ins Internet stützt das Gericht
seine Entscheidung darauf, dass der betreffende Betrieb an den
Arbeitsplätzen überwiegend mit Personalcomputern und häufig mit
Internetzugang ausgestattet ist. Die Vorteile eines Zugangs werden vor
allem in der tagesaktuellen Wiedergabe von Gesetzgebung und
Rechtsprechung sowie der umfassenden Informationsfindung gesehen.
Demgegenüber sind in dem betroffenen Betrieb weder zusätzliche
Investitionen oder technische Einrichtungen notwendig, noch entstehen
dem Arbeitgeber weitere Kosten, so dass das BAG entgegenstehende
Belange des Arbeitgebers verneint.
Im Beschluss über die Erforderlichkeit von Veröffentlichungen des
Betriebsrats im Intranet stützt das BAG seine Entscheidung auf die
konkrete Ausstattung des Betriebes, mit der Begründung, dass es sich
dabei um konkrete betriebliche Verhältnisse handelt, die vom
Betriebsrat im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung zu berücksichtigen
sind. Es führt insoweit aus, dass der Betriebsrat bei der Weitergabe
von Informationen nicht auf bestimmte Formen der Verbreitung
beschränkt ist. Wenn, wie in dem entschiedenen Fall, im Betrieb etwa
500 von 644 Mitarbeitern am Arbeitsplatz über einen Personalcomputer
verfügen und der Rest über zentrale Computer der Abteilungen Zugang
zum Intranet haben, was laut einer Gesamtbetriebsvereinbarung der
Vereinfachung und Verbesserung der innerbetrieblichen Kommunikation
dienen soll, sieht das Gericht die Erforderlichkeit als gegeben an. Es
stellt darüber hinaus klar, dass sich der Betriebsrat nicht auf
alternative Möglichkeiten, wie zum Beispiel der Versendung von
Betriebsratsinformationen per E-Mail, verweisen lassen muss, da -
wegen der Größe des Betriebes und der teilweisen Nutzung gemeinsamer
Abteilungsrechner - es sich im konkreten Fall nicht um eine
sachgerechte Alternative handelt. Wegen des fehlenden zusätzlichen
Kostenaufwands wurden auch in diesem Fall entgegenstehende
Arbeitgeberinteressen verneint.
Die vorliegenden Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts werden eine
Signalwirkung für die in vielen Betrieben herrschenden
Auseinandersetzungen zum Ausstattungsniveau eines Betriebsratsbüros
haben. Während bisher vor allem die Verpflichtung zur Bereitstellung
von Personalcomputern nebst Periphergeräten Gegenstand gerichtlicher
Auseinandersetzungen war, ist nunmehr höchstrichterlich
entschieden, dass es sich beim Internetzugang und der Homepage im
Intranet ebenfalls um Sachmittel, die der Erfüllung laufender
Geschäftsführung dienen, im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG handelt.
Einen generellen Anspruch auf Informations- und Kommunikationstechnik
verneint das Bundesarbeitsgericht hingegen erneut. Vielmehr stellt es
in den vorliegenden Beschlüssen wiederum darauf ab, inwieweit die
konkreten betrieblichen Verhältnisse im jeweiligen Betrieb den Einsatz
einer bestimmten Informations- und Kommunikationstechnik erforderlich
machen.
Ein Betriebsrat, der eine bestimmte Technik wünscht, wird ungeachtet
der vorliegenden Beschlüsse daher weiterhin auf sein
Verhandlungsgeschick angewiesen sein. Sowohl zur Argumentation seinem
Arbeitgeber gegenüber als auch zur späteren eventuell notwendigen
gerichtlichen Klärung ist der Betriebsrat darauf verwiesen, sich zuvor
eingehend mit der Erforderlichkeit der gewünschten Technik auseinander
zu setzen. So muss er klären, ob er die gewünschte Informations- und
Kommunikationstechnik wirklich benötigt und inwieweit die im eigenen
Betrieb vorhandenen konkreten Verhältnisse so sind, dass die Technik
bei Abwägung mit eventuell vorhandenen Arbeitgeberinteressen trotzdem
notwendig erscheint.
Der pauschale Hinweis, dass die Arbeiten durch den Einsatz der
erstrebten Technik leichter werden, kann demnach nicht zum Anspruch
auf bestimmte Informations- und Kommunikationsmittel führen. Auch
lässt sich den vorliegenden Beschlüssen entnehmen, dass das
Ausstattungsniveau des Arbeitgebers, mag es noch so zukunftsorientiert
sein, keine alleinige Begründung für einen Anspruch des Betriebsrats
auf bestimmte sachliche Mittel darstellt. Entsprechende Anregungen in
der Literatur, wonach der Arbeitgeber aufgrund des
Benachteiligungsverbots gem. § 78 BetrVG und dem Grundsatz der
vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG) verpflichtet sein soll,
dem Betriebsrat dieselbe Bürotechnik zur Verfügung zu stellen, wie sie
von ihm selbst benutzt wird, lehnt das BAG
ab. Dennoch kann das Ausstattungsniveau
des Arbeitgebers zumindest als gewisses Indiz dienen. Zwar hatte das Bundesarbeitsgericht
vorliegend keinen Grund, diesbezüglich weitergehende Ausführungen zu
machen. Aus älteren Entscheidungen lässt sich jedoch entnehmen, dass
in Betrieben, in denen es zu Berührungspunkten zwischen Arbeitgeber
und Betriebsratsarbeit kommt und der Betriebsrat mit denen vom
Arbeitgeber elektronisch angefertigten Materialien konfrontiert wird,
der Betriebsrat Anspruch darauf hat, gleichwertig ausgestattet zu
werden.
Ebenfalls verneint wurde der Anspruch auf eine gewisse
Grundausstattung. Infolgedessen ist ein Arbeitgeber nicht schon
aufgrund der heutigen Entwicklung unternehmerischer Informations- und
Kommunikationstechnik verpflichtet, diese dem Betriebsrat generell zur
Verfügung zu stellen. Das Gericht verdeutlicht damit
nochmals seine bereits in früheren Entscheidungen gemachten Aussagen,
wonach es allein darauf ankommen kann, welche Umstände im Betrieb
selbst, also bei den zu vertretenden Arbeitnehmern bestehen. Konkrete Anhaltspunkte, ab wann die
betrieblichen Verhältnisse so sind, dass ein Betriebsrat vom
Arbeitgeber bestimmte technische Mittel verlangen kann, geben die
vorliegenden Beschlüsse ebenfalls nicht. Problematisch erscheint dabei
vor allem, dass die entschiedenen Sachverhalte einen technisch bereits
sehr stark entwickelten Betrieb betreffen, der selbst u.a. auf dem
Gebiet der EDV tätig ist und bereits vorher einen Flatrate-Vertrag
abgeschlossen hatte. Des Weiteren betont das BAG immer wieder den
Einzelfallbezug. Doch selbst wenn die vom BAG gemachten Aussagen
bezüglich der betrieblichen Verhältnisse auf andere Betriebe nur
begrenzt übertragbar sind, so können sie doch immerhin als Richtschnur
für die jeweils für den eigenen Betrieb vorzunehmende Prüfung dienen.
Insgesamt ist festzustellen, dass ein Betriebsrat auch weiterhin in
der Pflicht ist, die Erforderlichkeit der beanspruchten Informations-
und Kommunikationstechnik nach den im eigenen Betrieb vorzufindenden
konkreten Verhältnisse darzulegen. Größe des Betriebes,
Ausstattungsniveau des Arbeitgebers und zu erwartende
Arbeitserleichterung können dabei zumindest Indizien darstellen. Zudem
muss der Betriebsrat eine Abwägung der Interessen der Belegschaft an
einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes und der
Arbeitgeberinteressen vornehmen. Kommen mehrere sachgerechte
Informations- und Kommunikationstechniken in Betracht, so obliegt es
dann aber allein dem Betriebsrat, sein Auswahlermessen auszuüben.
Die vorliegenden Beschlüsse bieten für die Notwendigkeit der Darlegung
einer Erforderlichkeit folglich keine grundlegenden Änderungen bzw.
Erleichterungen. Aufgrund der ausdrücklichen Feststellung, dass es
sich beim Zugang zum Internet und einer Homepage im Intranet um
Sachaufwand im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG handelt, die der Erfüllung
laufender Geschäftsführung dienen, wird für bestehende bzw. zukünftige
Auseinandersetzungen im eigenen Betrieb jedoch eine hilfreiche
Klarstellung geboten.
* Ass. iur. Britta
Alexandra Mester ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für
Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Rechtsinformatik
von Professor Dr. Taeger an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg.
Seit September 2003 ist sie Datenschutzbeauftragte der Universität. Frau
Mester kann zahlreiche Veröffentlichungen und Vorträge auf nationalen und internationalen Konferenzen zu
den Themen Datenschutz, Arbeitsrecht und Rechtsinformatik vorweisen.