Home › JurPC Web-Dok. 250/2004 Kommentierte Synopse zum UWG-Reformgesetz
Kommentierte
Synopse zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 (BGBl.
Teil I, Seite 1414) -
im Wesentlichen erläutert auf der Grundlage der amtlichen Begründung vom
22.08.2003 (BT-Drucksache 15/1487) sowie Beschlussempfehlung und Bericht des
Rechtsausschusses vom 24.03.2004 (BT-Drucksache 15/2795) - UWG v. 3. Juli 2004 (n. F.) Die
gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung vom 22.08.2003 BT-Drucksache 15/1487
geänderte Fassung (nachfolgend
durch Fettdruck gekennzeichnet) ergibt sich aus Beschlussempfehlung und
Bericht des Rechtsausschusses vom 24.03.2004 BT-Drucksache 15/2795 , die
der Bundestag in seiner Sitzung vom 01.04.2004 angenommen hat (BR-Drucksache
288/04). Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 2 Definitionen (1)
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet 1.
Wettbewerbshandlung jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des
eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren
oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich
unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern; 2. Marktteilnehmer neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind; 3.
Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als
Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem
konkreten Wettbewerb steht; 4.
Nachricht jede Information,
die zwischen einer endlichen
Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen
Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; dies schließt
nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein
elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet
werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer
oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können. (2) Für den Verbraucherbegriff und den Unternehmerbegriff gelten die §§ 13 und 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. § 3 Verbot unlauteren Wettbewerbs Unlautere
Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig. § 4 Beispiele unlauteren Wettbewerbs Unlauter
im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer 1.
Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit
der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in
menschenverachtender Weise oder
durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen; 2.
Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche
Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die
Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern
auszunutzen; 3.
den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert; 4.
bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken
die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt; 5.
bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die
Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt; 6.
die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel
von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung
abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist
naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden; 7.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder
geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; 8.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder
über den Unternehmer oder ein Mitglied der
Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet
sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu
schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich
um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der
Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann
unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet
wurden; 9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine
Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn
er a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder
beeinträchtigt oder c) die für die Nachahmung erforderlichen
Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat; 10. Mitbewerber gezielt behindert; 11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die
auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das
Marktverhalten zu regeln. § 6 Vergleichende Werbung (1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. (2) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer
vergleichend wirbt, wenn der Vergleich 1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den
gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht, 2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche,
relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser
Waren oder Dienstleistungen bezogen ist, 3. im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen
zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen
angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten
Kennzeichen führt, 4. die Wertschätzung des von einem Mitbewerber
verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder
beeinträchtigt, 5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder
persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers
herabsetzt oder verunglimpft oder 6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder
Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware
oder Dienstleistung darstellt. (3) Bezieht sich der Vergleich auf ein Angebot mit
einem besonderen Preis oder anderen besonderen Bedingungen, so sind der
Zeitpunkt des Endes des Angebots und, wenn dieses noch nicht gilt, der
Zeitpunkt des Beginns des Angebots eindeutig anzugeben. Gilt das Angebot
nur so lange, wie die Waren oder Dienstleistungen verfügbar sind, so ist darauf hinzuweisen. |