Home › JurPC Web-Dok. 73/2004 Die Namensnennung bei der Publikation gerichtlicher Entscheidungen
Inhaltsübersicht: Die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidung ist sowohl für die juristische Praxis als auch für die Rechtswissenschaft absolut unerlässlich und von größter Bedeutung. Bisher ist allerdings nicht hinreichend geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen bei der Entscheidungspublikation die Namen der Parteien und sonstigen Verfahrensbeteiligten sowie der Zeugen, Sachverständigen und Richter oder am Verfahren nicht beteiligter Dritter genannt werden dürfen. In der Bundesrepublik Deutschland wird der ganz überwiegende Teil der Gerichtsentscheidungen ohne die Nennung der in den Originalen enthaltenen Namen veröffentlicht. Mindestens seit den 70er Jahren erfolgt die Entscheidungspublikation durchgängig anonym(2). Allerdings gilt dies nicht ganz ohne Ausnahmen(3). So werden etwa die Namen Prominenter, insbesondere absoluter Personen der Zeitgeschichte, bis in die jüngste Zeit regelmäßig genannt(4). Eines der bekanntesten Beispiele sind die zahlreichen Entscheidungen bezüglich Caroline von Monaco(5). Ganz anders sieht die Praxis der europäischen Gerichte, also des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), aus. Der EuGH veröffentlicht seine Entscheidungen in aller Regel unter voller Nennung der Namen aller Parteien und sonstigen Verfahrensbeteiligten sowie der Richter(6). Bekannte Beispiele sind etwa die Fälle Stauder (Ulm)(7), Francovich(8) und Keck(9). Nur ganz ausnahmsweise sieht der EuGH von einer Namensnennung ab, bisweilen jedoch nicht einmal dann, wenn die Entscheidungen Informationen aus der Privat- und Intimsphäre der Betroffenen beinhalten, etwa im Fall Lisa Jacqueline Grant gegen South-West Trains Ltd(10). Auch der EGMR nennt von wenigen Ausnahmen abgesehen die Namen der Parteien(11), etwa in den Fällen Axen(12) und Pretto(13). Auch in anderen Staaten, insbesondere denen des angelsächsischen Rechtskreises, werden die Entscheidungen namentlich veröffentlicht und in späteren Rechtsstreitigkeiten und der Literatur nach den Namen der Parteien zitiert(14). Beispiele sind Erie R. R. v. Tompkins(15) oder Carl-Zeiss-Stiftung v. Rayner & Keeler Ltd(16). Hiermit auch ein verfassungspolitischer Zweck verfolgt, nämlich die Kontrolle der Rechtsprechung durch die demokratische Öffentlichkeit(17). Nur in Ausnahmefällen werden die Parteinamen durch fiktive Bezeichnungen ersetzt, so in dem Abtreibungsfall "Roe v. Wade"(18). Die in Deutschland herrschende Auffassung geht davon aus, dass Namen in Entscheidungen, die von den Gerichten selbst veröffentlicht werden, stets unkenntlich zu machen sind. Von der Rechtsprechung(19) und den überwiegenden Stimmen in der Literatur(20) wird dies ohne besondere Begründung oder unter schlichtem Hinweis auf Persönlichkeitsrechte und Datenschutz als Selbstverständlichkeit angesehen. Andere bestimmen die maßgeblichen Kriterien in Anlehnung an die Vorschriften der einzelnen Prozessordnungen zur Akteneinsicht Dritter (vgl. § 299 Abs. 2 ZPO), ohne eine echte Einzelfallabwägung vorzunehmen(21). Eine weitere Auffassung stellt die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder in den Mittelpunkt der Betrachtungen und folgert aus diesen, dass bei der Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen Namen stets unkenntlich zu machen seien(22). Grundlage für die Beurteilung der Publikation von Gerichtsentscheidungen sei nicht das prozessuale Öffentlichkeitsprinzip, sondern die Datenschutzgesetze(23). Die namentliche Publikation sei aber nicht, wie von diesen gefordert, zur rechtmäßigen Erfüllung eigener Aufgaben der Gerichte erforderlich(24), da das Prinzip der Öffentlichkeit des Verfahrens nicht die Offenbarung von Namen und sonstigen persönlichen Daten voraussetze. Die im öffentlichen Interesse stehende Kontrollfunktion der Veröffentlichung beziehe sich grundsätzlich nur auf die entschiedenen Rechtsfragen(25). Dem Interesse Dritter an der Kenntnis der Prozessparteien gehe das Interesse der Parteien, ihre Beteiligung an einem Rechtsstreit nicht offenbaren zu müssen, stets vor(26). Die ältere Gegenauffassung Jauernigs, geht davon aus, dass in veröffentlichten rechtskräftigen Zivilentscheidungen die Beteiligten (Parteien, Zeugen, Sachverständige etc.) grundsätzlich beim vollen Namen genannt werden dürfen(27). Ob eine namentliche Publikation erlaubt sei, müsse vom Vorliegen eines berechtigten Interesses der Beteiligten an der Geheimhaltung abhängen. Da die Öffentlichkeit der Verhandlung gemäß § 169 Satz 1 GVG die Regel darstelle, dürften Entscheidungen in öffentlichen Verfahren grundsätzlich unter Nennung der Namen veröffentlicht werden(28), denn der Gesetzgeber habe in diesen eine Wertung dahingehend getroffen, dass das Geheimhaltungsinteresse der Parteien dem Allgemeininteresse der Öffentlichkeit grundsätzlich untergeordnet sei. Soweit die Öffentlichkeit ausgeschlossen sei, dürfe die Entscheidung dagegen trotz der durch § 173 Abs. 1 GVG angeordneten öffentlichen Verkündung nur in anonymisierter Form veröffentlicht werden(29). Schließlich existieren von verschiedenen Ansätzen ausgehende vermittelnde Positionen. Eine Auffassung(30) sieht als Grundlage für die namentliche Publikation gerichtlicher Entscheidungen nicht die Datenschutzgesetze, sondern die Vorschriften über Akteneinsichtsrechte Dritter, insbesondere § 299 Abs. 2 ZPO, an. Bezüglich einer nicht anonymisierten Veröffentlichung von Entscheidungen bedürfe es, soweit Parteinamen betroffen sind, einer Abwägung der beteiligten gegenläufigen Interessen im Rahmen der Prüfung eines "rechtlichen Interesses"(31). Eine andere Auffassung hält zwar die Datenschutzgesetze für anwendbar, da in § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) und § 2 Abs. 1 und 2 BDSG ausdrücklich die Organe der Rechtspflege in deren Anwendungsbereich einbezogen würden, versucht aber, diese zu den Vorschriften des Prozessrechts in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen(32). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei mit den ebenfalls verfassungsrechtlich anerkannten Prinzipien des Zivilprozessrechts in Einklang zu bringen. Unter der Geltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes könnten daher Folgerungen für ein nicht so erhebliches Schutzinteresse personenbezogener Daten gezogen werden(33). Auch wenn das Allgemeininteresse im Regelfall überwiege, könne diesem doch durch die Anwendung der §§ 170 - 172 GVG ausreichend Rechnung getragen und so die informationelle Selbstbestimmung mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz in Einklang gebracht werden(34). Gesetzliche Regelungen, die ausdrücklich die Anonymisierung bei der Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen regeln, fehlen in Deutschland(35), sieht man einmal von einzelnen spezialgesetzlichen Ausnahmen ab(36). Implikationen ergeben sich jedoch auf Grund der Auslegung anderer Normen: Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung(37) stellen die Vorschriften über die Akteneinsicht Dritter, insbesondere § 299 Abs. 2 ZPO, keine taugliche Grundlage für die (namentliche) Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen in der Fachpresse dar. Dies folgt maßgeblich daraus, dass zu unterscheiden ist zwischen der Herausgabe einer Entscheidung an ein Publikationsorgan zum Zwecke der Veröffentlichung (1. Stufe)(38) und der nachfolgenden Veröffentlichung als solcher (2. Stufe). In dem äußerlich einheitlichen Vorgang der Übersendung zur Veröffentlichung stecken rechtlich zwei Entscheidungen des Gerichts, nämlich einmal die Entscheidung, das zu veröffentlichende Schriftstück dem Empfänger zugänglich zu machen, und zum anderen die Entscheidung, das Schriftstück zur Veröffentlichung freizugeben. Die nach § 299 Abs. 2 ZPO gebotene Einzelfallabwägung, also die Gegenüberstellung des Interesses des Dritten an der Akteneinsicht und des Interesses der Partei an der Geheimhaltung, passt dabei nur auf die Zulässigkeit der Übersendung als solche(39). Die insoweit gebotene konkrete Interessenabwägung(40) ist dagegen bezogen auf die Frage der eigentlichen Veröffentlichung nicht möglich. Durch diese wird die Entscheidung einer unbestimmten Vielzahl von Personen zugänglich gemacht. Wer aufgrund welcher Individualinteressen von der Veröffentlichung Kenntnis nehmen wird, ist jedoch völlig unbestimmt. Daher kann eine Abwägung mit dem Geheimhaltungsinteresse der Parteien nur bezogen auf allgemeine, d. h. öffentliche Interessen erfolgen, die den Akteneinsichtsregeln wesensfremd ist(41). Eine Befugnis zur namentlichen Veröffentlichung ergibt sich jedoch aus dem in §§ 169 - 175 GVG geregelten prozessualen Öffentlichkeitsprinzip. Öffentlichkeit bedeutet primär, dass jedermann, der nicht Prozessbeteiligter ist, die Möglichkeit zum Zutritt zur Verhandlung und Verkündung, d. h. zum Zuhörerraum, und zur unmittelbaren Anwesenheit während der gesamten mündlichen Verhandlung hat (unmittelbare Öffentlichkeit, Saalöffentlichkeit, Prinzip der offenen Türen)(42). Das Öffentlichkeitsprinzip erschöpft sich jedoch nicht in der Saalöffentlichkeit, sondern wirkt darüber hinaus. Aus ihm folgt, dass die Medien das Recht haben, über öffentliche Gerichtsverhandlungen ungehindert zu berichten, sofern dies wahrheitsgemäß geschieht(43). Jedoch schließt das Recht, über das Verfahren als solches zu berichten, nach h. M. nicht zwingend das Recht ein, die Verfahrensbeteiligten mit Namen zu nennen(44). Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist vielmehr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegen das Interesse der Betroffenen an dem Schutz ihrer Persönlichkeit abzuwägen(45). In Strafprozessen etwa wird die Berichterstattung unter Namensnennung nur während der Zeit für zulässig erachtet, innerhalb derer die Straftat aktuell ist. Danach hat der Täter einen Anspruch auf Anonymität(46). Traditionell wird als Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsprinzips die Kontrolle des Verfahrens durch die Allgemeinheit angesehen(47). Des Weiteren sollen das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung(48) und die richterliche Unabhängigkeit gegenüber geheimen Eingriffen von dritter Seite, insbesondere der Exekutive, gestärkt werden(49). Darüber hinaus dient das Öffentlichkeitsprinzip auch dem Informationsinteresse der Allgemeinheit bezüglich komplexer sozialer und rechtlicher Sachverhalte(50). Trotz eines gewissen Funktionswandels des Öffentlichkeitsprinzips sind diese Zwecke auch heute noch relevant(51). In §§ 170 - 172 GVG sowie etlichen Spezialvorschriften sind enumerativ Fälle genannt, in denen das Verfahren zwingend nicht öffentlich ist oder in denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann(52). Alle Ausschlusstatbestände setzen voraus, dass dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des Einzelnen oder anderen Schutzgütern ein höherer Stellenwert als der Öffentlichkeit des Verfahrens zuzumessen ist(53). Daher ist eine Abwägung der gegenläufigen Interessen erforderlich, welche bezüglich des Persönlichkeitsrechts an den von der Rechtsprechung erarbeiteten und als "Sphärentheorie" bezeichneten normativen Leitlinien anknüpft, wonach das Ausmaß des Persönlichkeitsschutzes davon abhängt, ob die Intimsphäre, die Privatsphäre oder die Individualsphäre (Öffentlichkeitssphäre/Sozialsphäre) betroffen sind(54). Darüber hinaus bezwecken die Vorschriften den Schutz von Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- und Steuergeheimnissen (§ 172 Nr. 2 GVG, § 52 Abs. 2 FGO)(55). Auch kann die Öffentlichkeit im öffentlichen Interesse ausgeschlossen werden (vgl. etwa § 172 Nr. 1 GVG)(56). Aus der Bestimmung des § 169 Satz 1 GVG, dass gerichtliche Entscheidungen öffentlich zu verkünden sind, kann die Befugnis abgeleitet werden, bei deren Veröffentlichung auch die Namen der in ihnen genannten Personen zu offenbaren. Die Entscheidungsverkündung erfolgt zwar mündlich gegenüber den unmittelbar anwesenden Personen und bezieht sich nicht auf die schriftlichen Unterlagen, in denen die Entscheidung nebst Gründen verkörpert ist(57). Jedoch ergibt sich die Befugnis zur Namensnennung bei der Publikation aus dem in § 169 Satz 1 GVG enthaltenen Begriff "öffentlich", welcher bedeutet, dass die in der zu verkündenden Entscheidung enthaltenen Informationen einschließlich der personenbezogenen Daten grundsätzlich einer unbestimmten Vielzahl von Personen bekannt gemacht werden dürfen(58). Die Begrenzung auf eine beschränkte Zahl anwesender Zuhörer hat nicht den Sinn, den Nicht-Anwesenden - etwa zum Zwecke des Persönlichkeitsschutzes - Daten vorzuenthalten. Sie besteht allein aufgrund der Notwendigkeit, die Verhandlung technisch durchführbar zu machen, ist also eine faktische Grenze des Öffentlichkeitsprinzips und keine rechtliche(59). Aus der gesetzgeberischen Grundentscheidung für ein öffentliches Verfahren ergibt sich somit die Wertung, dass keine rechtlichen Bedenken dagegen bestehen, dass die Teilnehmer einer mündlichen Verhandlung die dort erörterten Tatsachen weiter verbreiten und sie beliebigen Dritten einschließlich des gesamten Publikums zur Kenntnis bringen(60). Dies muss aber auch für öffentlich verkündete gerichtliche Entscheidungen gelten. Die mündlich zu verkündende Entscheidung korrespondiert inhaltlich mit den bei der Akte befindlichen, die Entscheidung verkörpernden Schriftstücken(61). In beiden sind dieselben personenbezogenen Angaben, dieselbe Entscheidungsformel und dieselben Entscheidungsgründe enthalten. Ist eine Entscheidung daher mündlich verkündet worden, so stellt dies eine öffentliche Erörterung ihres Inhalts dar(62) mit der Folge, dass auch die schriftliche Entscheidung unter Angabe aller in ihr enthaltener Daten veröffentlicht werden darf. Ebenso wie die durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Berichterstattung der Presse stellt auch die Entscheidungspublikation seitens der Gerichte nichts anderes als eine Form der Berichterstattung über gerichtliche Verfahren dar(63). Die grundsätzliche Zulässigkeit der namentlichen Publikation ergibt sich des Weiteren auch aus dem bereits dargestellten Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsprinzips(64). Denselben Zwecken - Kontrolle der Rechtsprechung und Information der Öffentlichkeit - dient nämlich auch die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen. Diese beruht nach der heute in Rechtsprechung(65) und Literatur(66) vorherrschenden Ansicht auf einer den Gerichten unmittelbar auf Grund des Rechtsstaatsgebots und des Demokratiegebots obliegenden Aufgabe, zu der sie nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind. Veröffentlichte Gerichtsentscheidungen bilden die Grundlage für rechtspolitische Entscheidungen im demokratischen Rechtsstaat, für die öffentliche Kritik der Rechtsprechung und für die Information der demokratischen Öffentlichkeit(67). Daher sind alle Gerichte gehalten, von Amts wegen für die Öffentlichkeit und die Entwicklung der Rechtsprechung bedeutsame Entscheidungen in umfassender Weise zu publizieren(68). Das Ziel öffentlicher Kontrolle der Rechtsprechungstätigkeit lässt sich aber ebenso wie die Information der Öffentlichkeit über sie nicht allein durch die Mitteilung abstrakter, von den konkreten Verfahrensbeteiligten losgelöster rechtlicher Überlegungen verwirklichen. Entscheidungen in gerichtlichen Verfahren betreffen vielmehr die Rechtsstreitigkeiten konkreter Personen. Öffentliche Kontrolle ist daher - neben der Möglichkeit der Richterablehnung - erforderlich, um möglicher Befangenheit zu wehren, indem auf die betroffenen Richter durch die jederzeitige Möglichkeit der Offenlegung der sie begründenden personellen Konstellationen vorbeugend eingewirkt wird(69). Darüber hinaus stellt die Gesetzesanwendung keinen streng logischen Akt darstellt, der rein schematisch von Richtern als "Subsumtionsautomaten" durchgeführt wird, sondern eine schöpferische, wertende Entscheidung. Jeder Richter bringt bei der Beurteilung rechtlicher Fragen ein auf seiner persönlichen Entwicklung und beruflichen Ausbildung und Erfahrung beruhendes Vorverständnis mit(70). Dieses beeinflusst in starkem Maße Wertentscheidungen aufgrund vordogmatischer, voluntativ geprägter Evidenzschlüsse, die dann einer nachträglichen, rechtsmethodischen Stimmigkeitskontrolle unterzogen werden(71). Da hierbei nicht ausgeschlossen werden kann, dass Entscheidungen unterschwellig von der Einstellung des Richters zu Parteien, Zeugen oder Sachverständigen beeinflusst sind(72), ergibt sich auch hieraus zum Zwecke öffentlicher Kontrolle das Erfordernis, die Namen der entscheidenden Richter(73) und der übrigen an dem Prozess beteiligten Personen bei der Urteilsveröffentlichung zu nennen. Auch der Zweck der Information der Öffentlichkeit erfordert grundsätzlich eine Offenlegung der Namen. Das Recht ist kein isoliertes Gebilde, das allein aus sich selbst heraus verstanden werden könnte, sondern stellt nur ein Teilsystem des Staates und der Gesellschaft dar, das zahlreiche Bezüge zu anderen Bereichen aufweist(74). Ohne die Berücksichtigung seiner Bedingtheit durch wirtschaftliche, soziale, politische und kulturelle Gegebenheiten einerseits sowie seiner Rückwirkung auf eben diese Bereiche andererseits kann es daher nicht richtig und vollständig verstanden werden(75). Diese außerhalb des Rechts liegenden Aspekte werden aber nicht nur durch abstrakte Tatsachen, sondern in nicht unerheblichem Maße durch mit Macht ausgestattete Einzelpersonen und Institutionen geprägt, etwa durch Verbände und Großunternehmen(76). Die Öffentlichkeit ist daher nur vollständig informiert, wenn sie erkennen kann, ob dies in einem konkreten Fall eine Rolle spielt oder nicht. Allerdings müssen auch in öffentlichen Verfahren Ausnahmen von dem Grundsatz der namentlichen Veröffentlichung gemacht werden. Die namentliche Entscheidungspublikation setzt voraus, dass die für die Befugnis zur Namensnennung konstitutiven Zwecke der Kontrolle der Rechtsprechung und der Information der Öffentlichkeit gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen bei der gebotenen Güterabwägung im Einzelfall überwiegen. Auch nach öffentlicher Verhandlung ist eine erneute Überprüfung erforderlich, da die Verhandlungsöffentlichkeit als Saalöffentlichkeit und die nachfolgende Medienöffentlichkeit zwei unterschiedliche Formen der Öffentlichkeit darstellen, die jeweils mit unterschiedlichen Gefahren für die Persönlichkeitsrechte verbunden sind(77). Diese Abwägung hat sich an den zum Ausschluss der Öffentlichkeit führenden Tatbeständen, insbesondere §§ 170 ff GVG, zu orientieren und die spezifischen Besonderheiten der nachfolgenden Entscheidungspublikation im Wege einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung(78) und dem Ziel der Herstellung praktischer Konkordanz zu berücksichtigen. Ist die Öffentlichkeit schließlich kraft Gesetzes oder kraft richterlicher Entscheidung zum Schutz von Geheimhaltungsinteressen und Persönlichkeitsrechten ausgeschlossen, so scheidet nach einhelliger und zutreffender Auffassung eine namentliche Veröffentlichung schlechterdings aus(79). Dies gilt trotz der öffentlichen Verkündung der Entscheidungsformel gemäß § 173 Abs. 1 GVG, da die Öffentlichkeit auch bei der Verkündung derjenigen Urteilsgründe, welche die für den Ausschluss der Öffentlichkeit maßgeblichen Umstände enthalten, gemäß § 173 Abs. 2 GVG nach pflichtgemäßem Ermessen auszuschließen ist. Dasselbe muss daher für die nachfolgende Veröffentlichung der Entscheidung gelten(80). Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die Datenschutzgesetze der Länder sind grundsätzlich auch auf die gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b), 2 Abs. 1 BDSG zu den öffentlichen Stellen gehörigen Organe der Rechtspflege, insbesondere also die Gerichte, anzuwenden(81). Durch die Datenschutzgesetze geschützt sind alle - inländischen und ausländischen - natürlichen Personen(82). Nicht geschützt sind hingegen juristische Personen des öffentlichen Rechts nebst deren Behörden(83) sowie juristische Personen des Privatrechts(84). Zu den geschützten Daten gehört insbesondere der Name eines Menschen(85). Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG sind die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat(86). Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten steht also unter einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt(87). Die Datenverarbeitung im öffentlichen Bereich ist von diesem gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BDSG unabhängig von der konkret angewandten Verarbeitungstechnik umfasst(88). Veröffentlicht also ein Gericht eine Entscheidung, so kommt es nicht darauf an, wo und wie diese gespeichert ist bzw. verarbeitet wird. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG(89) gehen andere Rechtsvorschriften des Bundes den Vorschriften des BDSG vor, soweit sie auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind. Dies bezeichnet man als Prinzip der Subsidiarität der Datenschutzgesetze(90). Aus der Formulierung "soweit" folgt, dass die anderweitigen Normen nur Vorrang haben, wenn und soweit die einzelnen zu berücksichtigenden Vorschriften genau den Sachverhalt ansprechen, der auch Gegenstand der Regelung des Datenschutzgesetzes ist. Voraussetzung ist also Tatbestandskongruenz, d. h. Deckungsgleichheit zweier Regelungen(91). Richtigerweise ist § 169 Satz 1 GVG bezüglich der Namensnennung bei der Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen als vorrangige bereichsspezifische Regelung i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG anzusehen(92). Wie bereits dargelegt, folgt aus dem im systematischen Zusammenhang mit anderen Regelungen und aus Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsprinzips, dass auf Grund einer Güterabwägung im Einzelfall eine Befugnis zur Veröffentlichung des Entscheidungstextes in juristischen Fachmedien gegeben sein kann. Die Vorschriften der §§ 169 ff GVG regeln also in abschließender Weise, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten in gerichtlichen Entscheidungen, insbesondere die Namen der Beteiligten, der Öffentlichkeit gegenüber mitgeteilt werden dürfen. Die Regelung kann somit als bereichsspezifische Regelung den Vorschriften der Datenschutzgesetze, welche ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen eine Veröffentlichung von Daten erlauben, gegenübergestellt werden. Somit sind die Datenschutzgesetze auf die Befugnis zur (namentlichen) Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen nicht anwendbar. Ausnahmen gelten nur insoweit, als in den Vorschriften über das Öffentlichkeitsprinzip keine Regelungen enthalten sind, namentlich in schriftlichen Verfahren. Aber auch, wenn man der hier vertretenen Auffassung zur Subsidiarität nicht folgt, kann sich aus den - im Lichte des prozessualen Öffentlichkeitsprinzips auszulegenden - Datenschutzgesetzen eine Befugnis zur Namensnennung ergeben. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten kann man entweder als Datenübermittlung in Form der Bekanntgabe an nicht öffentliche Stellen(93) oder als einen Unterfall des Nutzens von Daten qualifizieren(94). In beiden Fällen gelten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BDSG bzw. § 16 Abs. 1 BDSG dieselben Rechtmäßigkeitskriterien(95). Sowohl die Nutzung als auch die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht öffentliche Stellen sind danach zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben (aa)) erforderlich sind (bb)) und sie für die Zwecke erfolgen, für die die Daten erhoben bzw. gespeichert worden sind (cc)). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle, hier also des Gerichts, für die Erfüllung der Aufgabe der Veröffentlichung wird von den Vertretern der h. M. verneint, da die Gerichte allenfalls für die anonymisierte, nicht aber für die namentliche Veröffentlichung zuständig seien(96). Richtigerweise ist jedoch die Zuständigkeit zu bejahen, denn die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist eine den Gerichten unmittelbar aufgrund der Verfassung obliegende Aufgabe, zu der sie nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind. Besteht aber eine derartige verfassungsrechtliche Pflicht der Gerichte zur Publikation von Entscheidungen, so sind die Gerichte als öffentliche Stellen zur Erfüllung dieser Aufgabe auch zuständig(97). Diese Zuständigkeit bezieht sich sowohl auf die anonymisierte Veröffentlichung als auch auf die Veröffentlichung unter Namensnennung. Zuständigkeit bedeutet nämlich nur, dass eine bestimmte Stelle formell mit der Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe betraut ist(98), beinhaltet aber keine Implikationen bezüglich der materiellen Rechtmäßigkeit eines konkreten Handelns, hier der Namensnennung bei der Veröffentlichung. Die Namensnennung ist des Weiteren im Falle öffentlicher Verhandlung und Verkündung entgegen der h. M.(99) grundsätzlich zur Erfüllung dieser Aufgabe auch erforderlich, d. h. die Kenntnis bzw. Offenlegung der Namen ist zur Erreichung des konkret verfolgten Zwecks objektiv geeignet und im Verhältnis zum angestrebten Zweck auch notwendig, d. h. verhältnismäßig(100). Die mit der Entscheidungspublikation verfolgten Zwecke können bei anonymisierter Veröffentlichung gerade nicht erreicht werden(101), denn das öffentliche Interesse an der Kontrolle der Rechtsprechung und der Information der Bevölkerung bezieht sich, wie bereits dargelegt, nicht nur auf die entschiedenen abstrakten Rechtsfragen, sondern auch darauf, welche Personen in den Prozess involviert sind. Die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gebieten daher keinen generellen Verzicht auf die Namensnennung bei der Entscheidungspublikation. Im Rahmen des Merkmals der "Erforderlichkeit" ist vielmehr eine Einzelfallabwägung veranlasst, bei der einerseits die hinter dem Öffentlichkeitsprinzip stehenden Wertungen und andererseits die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu berücksichtigen sind. Nur in nicht öffentlichen und schriftlichen Verfahren sind die Wertungen des Öffentlichkeitsprinzips nicht einschlägig, so dass sich in diesen allenfalls in Ausnahmefällen auf Grund anderer Rechtsgüter eine Befugnis zur Namensnennung ergeben kann. Durch die namentliche Publikation wird ferner - entgegen der herrschenden Auffassung(102) - dem datenschutzrechtlichen Prinzip der Zweckbindung Genüge getan, wonach die Daten nur für Zwecke verwendet werden dürfen, für die sie auch erhoben bzw. gespeichert wurden(103). Die Erhebung personenbezogener Daten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens dient zwar primär der Vorbereitung der gerichtlichen Entscheidung, indem klargestellt wird, zwischen wem diese letztlich Verbindlichkeit erlangt(104). Auf Grund der bestehenden öffentlichrechtlichen Verpflichtung der Gerichte zur Entscheidungspublikation dient die Erhebung und Speicherung der Namen aber von vornherein auch dem Zweck der nachfolgenden (namentlichen) Veröffentlichung(105). Das Öffentlichkeitsprinzip berechtigt nicht nur die Gerichte, sondern auch beliebige Privatpersonen, etwa die Verfahrensbeteiligten und ihre Rechtsanwälte, zur namentlichen Veröffentlichung, denn die öffentlich erörterten Daten sind zur Kenntnis der Öffentlichkeit als einer unbestimmten Vielzahl von Personen bestimmt und dürfen daher auf Grund einer Einzelfallabwägung von jedermann namentlich veröffentlicht werden. Die Datenschutzgesetze werden aus diesem Grund auch im nicht öffentlichen Bereich wegen des Grundsatzes der Subsidiarität gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG, § 2 Abs. 3 Satz 2 SDSG durch das bereichsspezifische prozessuale Öffentlichkeitsprinzip verdrängt. Sofern man dieser Ansicht nicht folgt, ist das prozessuale Öffentlichkeitsprinzip auch bei der Auslegung der für den nicht öffentlichen Bereich geltenden Erlaubnistatbestände zu berücksichtigen. Insbesondere führt der Umstand, dass eine Entscheidung öffentlich verkündet wurde, dazu, dass jede beliebige private Person oder Stelle mit der namentlichen Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG wahrnimmt, sofern nicht im Einzelfall das Interesse der betroffenen Person überwiegt(106). Verfassungsrechtlich beruht der Datenschutz auf dem vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil(107) geprägten Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung(108). Dieses ergibt sich aus der Verbindung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 mit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG(109). Der Einzelne muss überschauen können, welche ihn betreffenden Informationen in seiner sozialen Umwelt bekannt sind(110), und hat daher selbst darüber zu bestimmen, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden(111). Dabei sind personenbezogene Daten unabhängig von ihrer Sensibilität oder ihrer Nähe zum inneren Kern der Persönlichkeit geschützt(112). Durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmungen werden alle natürlichen Personen unabhängig von Staatsangehörigkeit, Alter und geistiger Reife geschützt(113), nicht aber juristische Personen des öffentlichen Rechts, da diese nicht Grundrechtsträger sein können(114). Entgegen einer abweichenden Auffassung in Rechtsprechung(115) und Literatur(116) gilt das aus Art. 1 und 2 GG resultierende informationelle Selbstbestimmungsrecht auch nicht für juristische Personen des Privatrechts, da es nicht gemäß Art. 19 Abs. 3 GG seinem Wesen nach auf diese anwendbar ist(117). Einem Kollektiv als solchem kann nämlich im Gegensatz zu einem Individuum keine personale Würde zukommen(118). Juristische Personen sind daher lediglich durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verstanden als allgemeine Handlungsfreiheit geschützt(119), wobei die objektiven Wertungen spezieller Grundrechte wie Art. 9, 12 und 14 GG bei der Bestimmung des konkreten Inhalts der informationellen Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen sind. Das Recht des Einzelnen selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen findet seine Schranke darin, dass der Mensch eine sich innerhalb der sozialen Wirklichkeit entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit ist(120). Voraussetzung für die Einschränkbarkeit des Grundrechts sind ein überwiegendes Allgemeininteresse (a)), eine den Grundsätzen der Bestimmtheit und Normenklarheit entsprechende gesetzliche Grundlage (b)) sowie die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (c))(121). Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darf nur im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden(122), welches sich insbesondere aus anderen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ergeben kann(123). Es ist also im konkreten Fall eine Interessen- und Güterabwägung vorzunehmen(124). Bezüglich der Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen folgt ein Allgemeininteresse aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip. Sowohl die Verhandlungsöffentlichkeit als auch die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen sind, auch wenn dies keinen zwingenden Verfassungsrechtsgrundsatz darstellt(125), eine logische Folge des Rechtsstaats- und Demokratiegebots gemäß Art. 20 und 28 GG(126). Das Rechtsstaatsprinzip erfordert öffentliche Kontrolle der Gerichte, die darauf abzielt, die Unabhängigkeit der Richter gemäß Art. 97 Abs. 1 GG zu gewährleisten und deren alleinige Bindung an Recht und Gesetz sicherzustellen(127). Öffentlichkeit und Transparenz staatlichen Handelns sind eine notwendige Voraussetzung für die vom Rechtsstaatsprinzip vorausgesetzte effektive Kontrolle staatlicher Machtausübung(128), denn die im System der Verfassung enthaltene gegenseitige Kontrolle der Staatsorgane kann im Einzelfall versagen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt deshalb das Gebot, dass sich staatliches Handeln unter voller Kontrolle durch die Öffentlichkeit zu vollziehen hat(129). Auch das Demokratieprinzip, wonach jede Ausübung staatlicher Gewalt durch das Volk legitimiert sein muss(130), erfordert eine Kontrolle der Gerichte durch das Volk und damit Gerichtsöffentlichkeit(131). Ein allgemeines Prinzip und Wesenselement des demokratischen Staates ist die Publizität bzw. Öffentlichkeit des staatlichen Handelns(132). Entgegen anderer Auffassung(133) besteht auch eine Publizitätspflicht der Judikative. Gerade weil sich die Justiz nicht der Wahlentscheidung des Volkes stellen muss und keiner parlamentarischen Verantwortlichkeit unterliegt, ist es gerechtfertigt, sie in besonderem Maße der Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterwerfen(134). Die demokratischen Wurzeln der Justiz werden auch daran deutlich, dass Urteile "Im Namen des Volkes" gefällt werden(135). Die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Ausübung der Staatsgewalt durch die Gerichte als Repräsentationsorgane - sei es in Form der Anwesenheit bei Verhandlungen, sei es durch nachträgliche Kenntnisnahme der veröffentlichten Entscheidung - stellt sich somit konsequenterweise auch als eine Form der Ausübung von Volkssouveränität dar. Die widerstreitenden Verfassungsnormen des informationellen Selbstbestimmungsrechts und des rechtsstaatlichen und demokratischen Publizitätsgebotes sind nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz(136) zum Ausgleich zu bringen. Dies bedeutet, dass bei der Kollision widerstreitender Verfassungswerte, nicht von einem grundsätzlichen Vorrang eines von ihnen ausgegangen werden darf, sondern dass beide im Konfliktfall nach Möglichkeit zu einem (schonenden) Ausgleich gebracht werden müssen(137). In öffentlichen Verfahren ist dabei dem Allgemeininteresse, welches sich auch auf die nachfolgende Entscheidungspublikation bezieht, grundsätzlich gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Vorzug zu geben. Hierdurch kommt der Sozialbezug des Individuums zum Ausdruck. Die in juristischen Konflikten zu Tage tretende Störung des Rechtsfriedens schließt es aus, Rechtsstreitigkeiten ausschließlich als Angelegenheit der Betroffenen anzusehen(138). Vielmehr ist die staatliche Gemeinschaft, vertreten durch ihre Gerichte, gehalten, den Rechtsfrieden auch im Interesse der Gesamtheit wieder herzustellen(139). Auf Grund der besonderen Gefahren, die durch die namentliche Veröffentlichung entstehen, ist jedoch auch in öffentlichen Verfahren eine nicht anonyme Publikation nur aufgrund eines im Einzelfall überwiegenden Publizitätsinteresses zulässig(140). In nicht öffentlichen und schriftlichen Verfahren überwiegen dagegen regelmäßig die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen. Erforderlich ist ferner eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage(141), die dem rechtsstaatlichen Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit entsprechen muss(142). Bezüglich der Namensnennung bei der Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen stellt das prozessuale Öffentlichkeitsprinzip des § 169 Satz 1 GVG eine solche taugliche Eingriffsgrundlage dar, da aus diesem bei systematischer und teleologischer, insbesondere verfassungskonformer Auslegung, folgt, dass in öffentlichen Verfahren auch die Publikation der Entscheidung unter Namensnennung grundsätzlich zulässig ist. Diese gesetzliche Grundlage ist hinreichend bestimmt, da einerseits der Zweck der Regelung (Kontrolle der Gerichte durch die demokratischen Öffentlichkeit und Information über die Rechtsprechungstätigkeit) feststeht und sich andererseits die Grenzen der Befugnis zur Namensnennung aus den Wertungen der Normen über den Ausschluss der Öffentlichkeit, insbesondere §§ 170 ff GVG, hinreichend bestimmt ergeben. Da die Namen in gerichtlichen Entscheidungen von vornherein auch zum Zweck der späteren Veröffentlichung erhoben werden, liegt keine zweckwidrige Verwendung vor und das Prinzip der Zweckbindung ist gewahrt(143). Auch wird durch die erforderliche Einzelfallabwägung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeits berücksichtigt(144). Das Öffentlichkeitsprinzip und die sich daraus ergebende Befugnis zur namentlichen Veröffentlichung sind geeignet, eine effektive Kontrolle der Rechtsprechung zu gewährleisten und die Bevölkerung über dieselbe zu informieren. Zur Erreichung dieser Zwecke ist die Nennung der Namen der in das Verfahren involvierten Personen erforderlich, da nur so öffentliche Kontrolle ausgeübt und die Bevölkerung über die Tätigkeit der Gerichte vollständig informiert werden kann. Schließlich stehen die hierdurch entstehenden Gefahren für die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen nicht außer Verhältnis zu diesen Zwecken, da den Persönlichkeitsrechten durch die Anwendung der Vorschriften über den Ausschluss der Öffentlichkeit hinreichend Rechnung getragen wird. Soweit die Veröffentlichung durch Private erfolgt, sind die Grundrechte nach h. M. nicht unmittelbar anwendbar, da es keine unmittelbare Drittwirkung gibt. Jedoch stellen die Grundrechte objektive verfassungsrechtliche Wertentscheidungen dar und sind daher bei der Auslegung der für Private geltenden Rechtsnormen - insbesondere unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln - zu beachten (mittelbare Drittwirkung). Dies gilt gerade auch für das allgemeine Persönlichkeitsrecht einschließlich des Rechts der informationellen Selbstbestimmung(146). Die Persönlichkeitsrechte sind jedoch mit den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG abzuwägen, welche die Grundlage für die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen durch Private bilden(147). Die Meinungsfreiheit ist ebenso wie die Presse- und Rundfunkfreiheit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung konstituierend(148) und stellt ebenfalls eine objektivrechtliche Verbürgung dar, die auch im Verhältnis Privater bei der Auslegung einfachgesetzlicher Normen zu berücksichtigen ist, also mittelbare Drittwirkung entfaltet(149). Daher schließt das sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergebende Recht Privater zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen auch die Befugnis zur Nennung der darin enthaltenen Namen ein(150). Bei der Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit ist zu berücksichtigen, dass beide grundrechtlichen Positionen essenzielle Bestandteile der freiheitlich demokratischen Grundordnung und überdies auf die Menschenwürde als Mittelpunkt des Wertsystems des Grundgesetzes bezogen sind(151). Beide Positionen sind mithin im Wege der Herstellung praktischer Konkordanz zum Ausgleich zu bringen(152). Da beide Prinzipien Verfassungsrang haben, darf ferner weder der Persönlichkeitsschutz stets zu Lasten des Öffentlichkeitsprinzips favorisiert werden noch umgekehrt(153). Im Einzelfall ist vielmehr unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen, welchem Interesse der Vorrang zukommt(154). Die Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit werden gemäß Art. 5 Abs. 2 GG durch die allgemeinen Gesetze zum Schutz anderer Rechtsgüter beschränkt(155). Diese sind ihrerseits im Blick auf die Verfassungsgarantie auszulegen und gegebenenfalls selbst wieder einzuschränken, um der Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit eine angemessene Verwirklichung zu sichern (Wechselwirkungstheorie; "Lüth-Formel")(156). Zu den allgemeinen Gesetzen gehören auch die Vorschriften über die Öffentlichkeit bzw. Nicht öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens, insbesondere §§ 169 ff GVG, welche insbesondere die Geheimhaltungsinteressen und Persönlichkeitsrechte Prozessbeteiligter schützen(157). Bei der Kollision zwischen Persönlichkeitsrechten und Meinungsfreiheit im Rahmen der Entscheidungspublikation ist daher praktische Konkordanz durch die Anwendung dieser Vorschriften als Abwägungsmaßstab herzustellen. Das Verfahrensrecht des EuGH geht davon aus, dass sämtliche Entscheidungen namentlich zu veröffentlichen sind. Gemäß Art. 16 § 6 VerfO EuGH, Art. 26 Satz 2, 36 § 2 und 86 VerfO EuG i. V. m. Art. 25 Buchstabe a) DA Kanzler hat der Kanzler bereits über jede eingehende Klage sowie über jedes Vorabentscheidungsersuchen in Teil C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung zu veröffentlichen, die neben sachbezogenen Angaben auch Namen und Wohnsitz der Parteien enthält(158). Auch die Veröffentlichung der Entscheidungen in der amtlichen Sammlung erfolgt gemäß Art. 18, 30 § 2, 68 VerfO EuGH, Art. 86 VerfO EuG i. V. m. Art. 23 u. 24 DA Kanzler im Volltext, d. h. unter Angabe aller Namen. Art. 93 Abs. 3 der Geschäftsordnung des EuGH ermächtigt allerdings den jeweiligen Berichterstatter, die erforderlichen Anweisungen zur etwaigen Unkenntlichmachung der Namen zu erteilen(159). Jedoch handelt es sich um eine Ermessen des Berichterstatters begründende Kann-Vorschrift(160). Auch gemäß Art. 17 Abs. 4 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts erster Instanz (DA Kanzler EuG) können die Namen von Parteien weggelassen werden, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht, dass die Identität einer Person oder diese Angaben vertraulich behandelt werden. In der Praxis wird von dieser Anonymisierungsmöglichkeit allerdings nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht, etwa bei dienstrechtlichen Streitigkeiten europäischer Beamter(161). Der EuGH und das EuG sind andererseits als Organe der Gemeinschaften auch dem Persönlichkeits- und Datenschutz verpflichtet. Dies folgt daraus, dass gemäß Art. 286 Abs. 1 EG in der Fassung des Vertrages von Amsterdam durch die den Datenschutz europarechtlich maßgeblich ausgestaltende EG-Datenschutzrichtlinie (EG-DatschRL)(162) auch und gerade die Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften selbst verpflichtet werden(163). Namen in gerichtlichen Entscheidungen dürfen deshalbauch von den europäischen Gerichten nicht in jedem Fall veröffentlicht werden. Vielmehr ist eine Einzelfallabwägung veranlasst, die sich an den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu orientieren und widerstreitende Interessen zu einem Ausgleich zu bringen hat. Hieraus folgt ebenso wie nach dem nationalen Prozessrecht, dass die namentliche Veröffentlichung im Falle nicht öffentlicher Verhandlungen nicht zulässig ist(164) und auch bei öffentlicher Verhandlung eine Abwägung der widerstreitenden Grundsätze der Publizität und Transparenz des Verfahrens einerseits und der Interessen der Betroffenen andererseits vorzunehmen ist. Die die namentliche Veröffentlichung von Entscheidungen ermöglichenden europarechtlichen Regelungen sind also im Hinblick auf die europäischen Datenschutzbestimmungen einschränkend auszulegen. Aus den dargestellten Grundsätzen ergeben sich keine abstrakten, auf alle denkbaren Fallgruppen passenden Kriterien. Entscheidend für die Abwägung ist vielmehr der jeweilige Einzelfall, dessen Besonderheiten für oder gegen die Befugnis zur nicht anonymisierten Veröffentlichung sprechen können(165). Eine Namensnennung kann etwa zulässig sein, wenn der zu veröffentlichende Sachverhalt ohnehin durch eigenes Verhalten des Betroffenen(166) oder durch Berichte in den Medien(167) der Öffentlichkeit bekannt ist. Auch sind bestimmte Entscheidungen ohne Namensnennung nicht verständlich, etwa auf den Gebieten des Namens-, Domain-, Firmen- und Kartellrechts(168). Juristische Personen des öffentlichen Rechts dürfen im Regelfall genannt werden, da sie kein informationelles Selbstbestimmungsrecht haben und daher allenfalls öffentliche Interessen einer Veröffentlichung entgegen stehen können(169). Bei strafprozessualen Urteilen ist die besonders starke Gefährdung des Persönlichkeitsrechts auf Grund der Erörterung individueller Schuld ebenso zu berücksichtigen wie das Resozialisationsinteresse des Verurteilten(170). Am ehesten ist die namentliche Veröffentlichung daher zulässig und geboten bei Straftaten, die zeitgeschichtlich bedeutsam sind(171), insbesondere NS-Taten(172) sowie Straftaten durch Organe der früheren DDR(173). Die Nennung der Namen der Richter(174) ist schließlich sowohl in öffentlichen als auch in nicht öffentlichen Verfahren stets zulässig, da Gründe für einen Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz von deren Anonymität im Gesetz nicht vorgesehen sind und das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip die öffentliche Kontrolle der "im Namen des Volkes" handelnden Amtsträger erfordern(175). * Dr. Gerhard Knerr ist Richter am Saarländischen Oberlandesgericht in Saarbrücken. |