Home › JurPC Web-Dok. 332/2003 Browsing und Framing aus urheberrechtlicher Sicht
Inhaltsübersicht: Als Teil des Internet ist das World Wide Web vereinfacht gesagt ein System von mittlerweile unzähligen Webseiten, welche nicht jede für sich isoliert im Web auftreten, sondern durch sog. Hyperlinks(1) miteinander verbunden sind. Hyperlinks bilden als eine Methode zur Präsentation und Vernetzung von Information die Grundlage des World Wide Web: Sie verknüpfen die einzelnen Inhalte, die auf den Millionen von Computern weltweit abrufbar sind, und ermöglichen somit erst das, was man als Browsing kennt, nämlich das bequeme Wechseln von einer Informationsquelle zur nächsten per Mausklick. Damit haben sie maßgeblichen Anteil am Erfolg des World Wide Web als schnelles und effektives Kommunikations- und Informationsforum. In den letzten Jahren wurde das Browsing zusammen mit der dahinterstehenden Linktechnik zunehmend Gegenstand der juristischen Diskussion(2). Die Rolle der Rechtsprechung beschränkte sich dabei zunächst auf Fragen zur generellen Linkproblematik(3). Nunmehr aber verlagert sich die Aufmerksamkeit verstärkt auf spezielle Ausprägungen der Linktechnik, so auch auf das sog. Framing. Das hier besprochene Urteil des LG München I(4) ist die dritte Entscheidung deutscher Gerichte zu diesem Problemkreis. Zuvor hatten sich bereits das OLG Düsseldorf(5) und das LG Hamburg(6) damit auseinandergesetzt. Im Vordergrund standen jeweils urheber- und wettbewerbsrechtliche Fragen. Kern der Entscheidung des LG München I war die Frage nach der urheberrechtlichen Relevanz des Browsing in der Form der Werkvervielfältigung nach § 16 UrhG sowie die Frage nach möglichen, hieraus ableitbaren haftungsrechtlichen Konsequenzen für den Linksetzer. Die Beantwortung dieser Fragen durch das Münchener Gericht vermag allerdings nur in begrenztem Maße zu überzeugen. Ziel dieser Arbeit ist es, argumentative Schwachpunkte der Entscheidung aufzuzeigen, die zugrundeliegende Rechtsfrage zu vertiefen und sodann alternative Lösungsansätze anzubieten. Der Entscheidung liegt folgender, vereinfacht dargestellter Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger erstellte in der Eigenschaft als Fotograf Bilder der tschechischen Hauptstadt Prag, welche er sodann den Betreibern einer bestimmten Webseite zur Nutzung überließ. Der Beklagte seinerseits unterhielt ein touristisches Informationsportal im Web, das den Nutzer bei der Suche nach Reiseauskünften unterstützte. Durch einen Link gelangte der Nutzer bei Eingabe des Suchworts "Prag" zu den Bildern des Klägers, die bei ihrer Darstellung von Ausschnitten der Webseite des Beklagten umrahmt wurden, sodass beim Betrachter der Eindruck erweckt werden konnte, es handelte sich um Bilder des Beklagten bzw. jedenfalls um eine ausschließlich vom Beklagten erstellte Komposition(7). Der Kläger sah hierin eine unzulässige Nutzungshandlung im Sinne des UrhG, die seiner Einwilligung bedurft hätte. Ausgangspunkt der Entscheidung ist die offensichtliche Anwendbarkeit des Urheberrechts, da nach Auffassung des Gerichts einerseits die in das Web eingestellten Fotos des Beklagten nach Maßgabe der §§ 72 und 15 ff. UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen und andererseits das Framing eine urheberrechtlich relevante, dem Einwilligungsvorbehalt des Schöpfers unterliegende Nutzungshandlung darstelle, nämlich in Form der Vervielfältigung nach § 16 UrhG. In Anlehnung an Metzger(8) definiert das Gericht die Framing-Technik als besondere Spielart der Verlinkung zweier Webseiten. Beim Anklicken eines "normalen" Hyperlink auf einer Webseite nehme die dadurch aufgerufene Seite im Regelfall das komplette Browser-Fenster ein, während die aufrufende Seite entweder geschlossen werde oder hinter ein neu geöffnetes Fenster zurücktrete. Die Anwendung der Framing-Technik bewirke hingegen, dass die aufgerufene Seite nicht das gesamte Browser-Fenster belege, sondern ein "frame" der aufrufenden Seite, typischerweise in Form eines Balkens am linken und oberen Bildrand, zurückbleibe. Auf diesen Frame beziehe sich oftmals auch die Navigationsleiste des Browsers, in der nach wie vor die Domainbezeichnung der aufrufenden Seite aufscheine. Sodann hält das Gericht fest, dass Anknüpfungspunkt für die urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlung nicht die Linksetzung als solche, sondern das Aufrufen der gelinkten Webseite durch den Nutzer sei. Nur dieser stelle nämlich eine Kopie der Seite her, indem diese zumindest vorübergehend in den Speicher seines Rechners geladen werde. Dieser Vorgang sei jedoch durch die Privatkopierschranke des § 53 UrhG gedeckt, welche Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch ohne vorherige Zustimmung des Rechtsinhabers gestattet. Da es deshalb an einer rechtswidrigen Haupttat auf Seiten des Nutzers fehle, könne auch keine Beihilfehandlung des Beklagten vorliegen. Schließlich liege auch kein Fall mittelbarer Täterschaft vor, da der Nutzer nicht als Werkzeug, sondern eigenverantwortlich und ohne Zutun des Beklagten bei der Entscheidung handele, ob der Link aktiviert und die Bilder des Klägers auf seinen Speicher geladen werden. Im Ergebnis wurde die Klage als unbegründet abgewiesen und keine Schadensersatzansprüche nach § 97, Abs. 1, UrhG zuerkannt. Auf den ersten Blick erscheint die Argumentation des Gerichts durchaus schlüssig. Doch lässt der Umstand aufhorchen, dass bei der (urheber)rechtlichen Beurteilung der eigentlich problematisierten Link- bzw. Framesetzung dem Nutzer die entscheidende Rolle zukommt, obwohl sich die Mehrzahl der Nutzer wohl nicht im Entferntesten darüber bewusst ist, durch das bloße Surfen eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlung zu setzen. Zudem beschreibt das Gericht das Framing in ausdrücklicher Gegenüberstellung zum "normalen" Hyperlink als "besondere Spielart der Verlinkung zweier Webseiten", misst jedoch den insoweit erkannten Unterschieden keine Bedeutung bei. Vielmehr geht es implizit von einer Gleichbehandlung beider Techniken aus, wie sich der weiteren Urteilsbegründung, welche ausschließlich die "Einrichtung des Hyperlinks" problematisiert(9), unschwer entnehmen lässt. Die Frage ist nun, ob sich diese Bedenken auch juristisch untermauern lassen. Insbesondere stellt sich einerseits die Frage, ob das bloße Aufrufen und Betrachten einer Webseite in der Tat eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG darstellt. Andererseits scheint es notwendig, näher auf die Unterschiede zwischen Framing- und Linktechnik einzugehen und sodann zu prüfen, ob diese Unterschiede auch (urheber)rechtlich verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen. § 16 UrhG definiert das Vervielfältigungsrecht als das Recht, Vervielfältigungsstücke eines geschützten Werkes herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl. Als Herstellung eines Vervielfältigungsstückes gilt jede (weitere) körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen(10). Unerheblich hierbei ist die Dauer der Vervielfältigung, sodass auch vorübergehende Vervielfältigungen unter § 16 UrhG fallen(11). Der ganz überwiegende Teil der Lehre folgert daraus, dass eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung auch in der vorübergehenden digitalen Festlegung eines Werks (digitale Kopie) im Arbeitsspeicher des Computers (RAM) liege, und zwar auch bei extrem kurzen Festlegungen(12) wie z.B. dem Durchsuchen (Browsing) von Datenbanken(13). Diesem Ansatz entspricht auch die Einschätzung des LG München I, wenn es auf das Aufrufen der Webseite durch den Nutzer als Anknüpfung für eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung abstellt. Doch gibt es mehrere Gründe, die gegen diese Auffassung sprechen. Sie sollen in den folgenden Abschnitten vorgestellt werden. Der erste grundlegende Einwand ergibt sich aus der technischen Notwendigkeit von Kopiervorgängen beim Betrachten von Webseiten. Bei jedem Seitenaufruf im Browser entsteht automatisch und notwendig eine digitale Kopie der aufgerufenen Seite und ihrer Elemente im flüchtigen RAM-Speicher des Computers und, je nach Einstellung, auch im temporären CACHE-Speicher auf der Festplatte sowie im Netz selber. Die Speicherung im RAM dient dazu, dass die Seite überhaupt vom Computer angezeigt werden kann. Die Inhalte des RAM werden bei weiteren Betrachtungsvorgängen laufend durch neue ersetzt und sodann beim Abschalten des Computers endgültig gelöscht. Die Speicherung im CACHE dient dazu, den Seitenaufruf beim mehrmaligen Besuch der Seite zu beschleunigen. Es müssen dann nur mehr die neuen Elemente der Seite über das Internet übertragen werden, die bereits gespeicherten Elemente werden blitzschnell aus dem Cache geholt. Der Cache befindet sich in einem temporären Verzeichnis auf der Festplatte. Er hat ein individuell einstellbares Verfallsdatum, das von der Größe dieses Speichers abhängt und meist einige Wochen beträgt. Die PROXY-Speicherung in den Zwischenrechnern im Netz schließlich dient ebenfalls der Beschleunigung des Seitenaufrufes. Wird beispielsweise eine Seite von einem Nutzer aufgerufen, wird diese im Proxy des Providers abgelegt. Wenn dann der nächste Kunde desselben Providers diese Seite aufruft, muss sie nicht von ihrem ursprünglichen Standort geholt werden. Die Proxies beschleunigen damit die Übertragungsvorgänge im Internet ganz erheblich, weil Webseiten nicht zentral, sondern dezentral für einen Abruf bereitstehen(14). Insbesondere für die RAM-Speicherung gilt, dass sie einen technisch bedingten Ablauf darstellt, der die Betrachtung einer Webseite, also die absolut unverzichtbare Grundnutzungshandlung im WWW, überhaupt erst ermöglicht. Demnach ist die ephemere Festlegung einer Webseite im Arbeitsspeicher eine technische Notwendigkeit und kein urheberrechtlich relevanter Vervielfältigungsvorgang. Ein solcher liegt erst dann vor, sobald die Nutzung des Inhalts des Arbeitsspeichers über das bloße Betrachten hinaus geht, beispielsweise durch dauerhaftes Abspeichern auf einem Festspeicher oder durch Anfertigung eines Ausdrucks(15). Nicht nur technische, sondern auch rechtliche Gründe stellen die herrschende Auffassung in Frage. So lässt sich die Subsumption der RAM-Speicherung von Webseiten unter § 16 UrhG nicht ohne Überdehnung des Wortlauts vornehmen. Der Gesetzestext spricht nämlich von "Vervielfältigungsstücken" und die amtliche Begründung zu § 16 UrhG ausdrücklich von "körperlichen Festlegungen". Will man nicht auf die atomare Ebene abgleiten, auf der sich eine Körperlichkeit letztlich immer bejahen lässt(16), setzen die Worte "Stück" und "körperlich" begrifflich eine körperliche Konsistenz und mithin eine gewisse Dauerhaftigkeit im Bestand voraus, welche die Speicherung im Arbeitsspeicher wegen ihres flüchtigen Charakters nicht erfüllt(17). Zudem deuten die Begriffe "herzustellen" und "Verfahren" auf ein direktes und jedenfalls willentliches Zutun desjenigen hin, der das Vervielfältigungsstück anfertigt. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber umfassendere Begriffe wie "erzeugen" bzw. "Art und Weise" verwendet. Der automatisierte und von den allermeisten Nutzern weitgehend unbemerkt ablaufende Vorgang der vorübergehenden RAM-Speicherung ist kein vom Willen des Nutzers getragenes und beeinflussbares Herstellungsverfahren und deshalb auch keine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG(18). Die dargelegten Einwände gegen die Anwendbarkeit von § 16 UrhG auf digitale Festlegungen im RAM-Speicher sind in der Literatur keineswegs unbekannt und werden häufig auch eingehend gewürdigt(19). Als entscheidendes Argument für die Anwendbarkeit wird aber stets die gesteigerte Werknutzung ins Feld geführt. Dieser Ausdruck bezeichnet die Möglichkeit der weiteren Nutzung eines Werks nach dem Einlesen in den Arbeitsspeicher. Dieses Einlesen stelle eine so weitgehende Form der Festlegung dar, dass der erste Schritt einer weitergehenden, über das (urheberrechtlich nicht erfasste) Sichtbarmachen auf dem Bildschirm hinausgehenden Nutzung (Anfertigung einer Druckausgabe; dauerhafte Speicherung auf einem internen oder externen Datenträger) bereits getan sei(20). Diese Sichtweise ist jedoch zu pauschal und deshalb als diskussionsentscheidendes Argument letztlich ungeeignet. Sie verkennt nämlich, dass der zweite Schritt des Ausdruckens oder definitiven Abspeicherns häufig ausbleibt, etwa wenn beim Recherchieren mit Hilfe von Suchmaschinen immer wieder Seiten aufgerufen werden, die von der Suchmaschine als Treffer angezeigt werden, für den Nutzer aber nicht verwertbar sind. Zudem stehen Ausdrucken und Speicherung oftmals schon von vornherein überhaupt nicht in der Absicht des Nutzers, etwa wenn das Browsing lediglich der Beschaffung von tagesaktueller Information dient (politisches und gesellschaftliches Zeitgeschehen, Urlaubsinformation, Börse- und Finanzdaten, Wetterdaten, usw.)(21). Konnte man also schon bisher durchaus plausibel die Meinung vertreten, die flüchtige Einspeicherung von Webseiten in den Arbeitsspeicher stelle keinen vervielfältigungsrechtlich relevanten Vorgang dar, sondern lediglich einen notwendigen technischen Ablauf im Zuge des vom Urheberrecht nicht erfassten Betrachtungsvorgangs, so hat die EG-Info-Richtlinie(22), die bis zum 22.12.2002 in nationales Recht umzusetzen war, endgültig Klarheit geschaffen und mit einem "Trick"(23) die Frage der temporären digitalen Kopien gelöst: Auch wenn solche Kopien unter den Vervielfältigungsbegriff fallen, gilt für sie nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie eine gesetzliche Ausnahme. Diese Regelung sieht eine neue freie Werknutzung für flüchtige oder begleitende Vervielfältigungen als integraler und wesentlicher Teil eines technischen Übertragungsverfahrens ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung im Rahmen rechtmäßiger Nutzung vor. Proxy-Server sind damit ebenso von der Zustimmungspflicht ausgenommen wie Speicherungen im RAM oder die Bildschirmanzeige(24). Diese europäische Dimension bleibt im Urteil des LG München I völlig unberücksichtigt, was insofern zu beanstanden ist, als eine Berücksichtigung im Wege richtlinienkonformer Auslegung des § 16 UrhG zumindest nicht ausgeschlossen gewesen wäre(25)(26). Es wurde eingangs darauf hingewiesen, dass das LG München I zwar eine Unterscheidung zwischen dem normalen Hyperlink und der Technik des Framing vornimmt, daraus aber nicht die Konsequenz einer gesonderten Prüfung beider Techniken zieht, welche - wie nachfolgend gezeigt wird - begrifflich und konzeptionell streng getrennt werden müssen. 1.1 DefinitionJedes Dokument, das im WWW veröffentlicht wird, ist eine Ressource des WWW. Als solche hat es eine eindeutig definierbare Adresse(27), unter der es von jedem Netzzugang aus erreichbar ist. Sie besteht aus der Protokollbezeichnung (http://), dem Rechnernamen (www. gefolgt vom Domainnamen des Zielservers, z.B. arminreinstadler.it) sowie eventuell der Pfad- und Dateiangabe (z.B. /uni/framing.pdf). Der Hyperlink ist ein automatisierter, interaktiver Verweis auf eine solche Adresse(28). Er dient in erster Linie der Bekanntgabe der Adresse und ist deshalb mit einer Fußnote oder einem Fundstellennachweis in einem Buch oder einer Zeitschrift vergleichbar(29). 1.2 Rechtliche BeurteilungNiemand käme wohl auf die Idee, einen Fundstellennachweis in einer Zeitschrift (z.B.: "Zu urheberrechtlichen Fragen des Browsing vgl. Reinstadler, Browsing und Framing aus urheberrechtlicher Sicht, im Internet abrufbar unter http://www.arminreinstadler.it/uni/framing.pdf") als Urheberrechtsverletzung an dem auf der angegebenen Webseite abrufbaren Artikel zu interpretieren. Genauso wenig ist eine Urheberrechtsverletzung gegeben, wenn auf den Artikel nicht in einer Zeitschrift, sondern auf einer Webseite in Form eines Links verwiesen wird. Dies hat nämlich lediglich zur Folge, dass zum Aufruf des Artikels kein Eintippen des URL in die Adresszeile des Browsers erforderlich ist, um auf die angegebene Webseite zu gelangen, sondern ein einfaches Anklicken des Links genügt, woraus sich die Definition des Links als "automatisierter, interaktiver Verweis" erklärt. Insofern ist der Link also auch eine Erleichterung des Aufrufens eines URL, doch wäre es verfehlt, hierin einen Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des Urheberrechts zu sehen: Wenn die Bekanntgabe eines URL keine Urheberrechtsverletzung darstellt, kann ein bloßes Hilfsmittel zum Aufrufen des sich hinter dem URL verbergenden Webinhalts auch keine sein. Unschädlich ist dabei, dass der Link beide Funktionen (Bekanntgabe und Erleichterung des Aufrufs eines URL) erfüllt; es beweist, im Gegenteil, dass der Link ein urheberrechtlich neutrales Instrument ist(30). 2.1 Definition und AbgrenzungBei herkömmlichen Browsern hat die Aktivierung eines Links zur Folge, dass das Browserfenster, das den aktivierten Link enthält, ganz oder teilweise hinter ein neu geöffnetes Fenster zurücktritt, in welchem unter Anzeige des entsprechenden URL der Inhalt der fremden Webseite erscheint. Dabei kann es sich um die Eingangsseite der aufgerufenen Webpräsenz handeln, von der aus der Nutzer auf "tieferliegende" Seiten vorblättern kann (Surface Link). Der Nutzer kann aber auch an der Eingangsseite vorbeigeleitet werden und direkt auf eine solche "tieferliegende" Seite gelangen (Deep Link). Diese Form der Darstellung ist urheberrechtlich unbedenklich, da durch das Öffnen eines neuen Fensters mit dazugehörigem URL für den Nutzer offenkundig ist, dass ein fremder Inhalt auf dem Bildschirm erscheint. Browser der neueren Generation sind hingegen fähig, den Bildschirm eines Computers in beliebig viele, unabhängig voneinander arbeitende Segmente (Frames) aufzuteilen(31). Typisch ist eine Segmentierung des Browserfensters in drei Frames: (1) einen Navigationsframe, der als Inhaltsverzeichnis dient; (2) einen Kopfframe, der in der Regel Daten über den Webseitenbetreiber und/oder Unterkapitel enthält, und (3) einen Hauptframe, der den Inhalt darstellt(32). Sämtliche Frames zusammen werden als Frameset bezeichnet. Diese Technik erlaubt es dem Hersteller einer Webseite, fremde Webseiten bzw. deren Inhalt nicht mehr nur in neuen, eigenständigen Fenstern darzustellen, sondern unter Verwendung der festgelegten Segmente in die eigene Webseite einzubauen. Die Verbindung zur ursprünglich vom Nutzer aufgerufenen (framenden) Webseite bleibt daher stets aufrecht, d.h. die Adresszeile des (einzigen geöffneten) Fensters zeigt stets nur den URL der framenden Webseite an(33). Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Framing eine besondere Form der Darstellung gelinkter Fremdinhalte ist, nicht aber eine Linkform. Das Framing ist eine Technik neben der des Links: Ein und derselbe Link ist mit und ohne Framing realisierbar(34). Insofern ist die vom LG München I übernommene Definition des Framing als "Spielart der Verlinkung zweier Webseiten" unscharf und missverständlich. 2.2 Die Offenkundigkeit der Einbindung gelinkter InhalteAnknüpfungspunkt für eine urheberrechtliche Würdigung des Framing ist also die Darstellung gelinkter Fremdinhalte. Diese erfolgt im Hauptframe der framenden Seite, wobei je nach Linkziel drei Varianten denkbar sind(35): (1) Die fremde Seite steht nur als ganze Seite zur Verfügung, die zumeist sämtliche Informationen über ihren Betreiber (Logo, Link auf die Homepage) enthält, sodass für den Nutzer deutlich erkennbar und somit offenkundig ist, dass ein fremder Inhalt eingebunden wurde. (2) Die fremde Seite ist ein Hauptframe, jedoch mit Logo oder sonstigem Erkennungszeichen samt Link auf die Homepage. Hier gilt dasselbe für die Offenkundigkeit des Fremdinhalts. (3) Die fremde Seite ist ein reiner Text- oder Bildframe, der keinen oder nur einen versteckten Hinweis auf den Betreiber der Seite enthält. Bei dieser Form der Darstellung treten unter Umständen Defizite in der Offenkundigkeit der Einbindung der Fremdinhalte auf. Da das Betrachten eines gelinkten Inhalts immer auch die vom Nutzer mittels Mausklick vorzunehmende Aktivierung des entsprechenden Links voraussetzt, stellt sich zusätzlich die Frage, ob die Offenkundigkeit nicht bereits durch den Link selbst gewährleistet ist. Auch hier lassen sich drei Varianten unterscheiden: (1) Der Link wird als vollständiger URL mit Protokoll- und Rechnerangabe dargestellt (Beispiel: http://europa.eu.int). Für den Nutzer ist schon vor der Aktivierung dieses Links erkennbar, dass er auf eine fremde Webpräsenz geleitet wird. (2) Ähnliches gilt, wenn der Link in Form eines eindeutig zuordenbaren Logos dargestellt wird (Bild- oder graphischer Link). Beispiel: (3) Häufig verwendet werden schließlich Textlinks(36), bei denen Protokoll- und Rechnerangabe durch einen beliebigen Text ersetzt werden (Beispiel: Europäische Union Online). Diese Darstellungsform ermöglicht es, dem Nutzer durch sinnfremde Textwahl die Kenntnis des Linkziels vor Aktivierung des Links vorzuenthalten. Weit bedenklicher ist jedoch, dass Textlinks oft gar nicht als externe Links, welche auf einen fremden Webinhalt verweisen, erkennbar sind, etwa weil sie als Menübestandteil in die Menüleiste - meistens ist dies der Navigationsframe - einer Webseite eingebettet sind. Dies hat zur Folge, dass der Nutzer zu der Annahme verleitet wird, es handele sich lediglich um einen internen Link, also um einen Verweis auf einen "tieferliegenden" Inhalt derselben Webseite. Auch hier fehlt es somit an der Offenkundigkeit. 2.3 Rechtliche BeurteilungRechtliche Bedeutung gewinnt die fehlende Offenkundigkeit - stets vorausgesetzt, der betroffene Webinhalt besitzt Werkcharakter - für das Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft aus § 13 UrhG. Dieses Recht ist die urheberpersönlichkeitsrechtliche Grundlage für den Anspruch des Urhebers, seine Urheberschaft an dem von ihm geschaffenen Werk sowie deren öffentliche Anerkennung zu gewährleisten. Es beinhaltet vor allem die Befugnis, sich jederzeit auf seine Urheberschaft zu berufen, das Bestreiten seiner Urheberschaft abzuwehren und der Anmaßung der Urheberschaft seitens Dritter entgegenzutreten(37). Zwar würde es dabei wohl zu weit gehen zu behaupten, dem gelinkten Anbieter werde durch die Einbindung seines Inhalts die Befugnis genommen, sich auf seine Urheberschaft zu berufen, da er weiterhin die Möglichkeit hat, einen Hinweis auf seine Urheberschaft im Sinne von § 13 Satz 2 UrhG anzubringen, welcher durch die Darstellung im Frame ebenso wenig berührt wird wie bei der Darstellung in einem neuen Fenster. Durch die generelle Ausblendung des Umstands, dass es sich bei dem gelinkten Inhalt um ein fremdes Angebot handelt, wird jedoch erreicht, dass der Nutzer von einem eigenen Inhalt des Linksetzers ausgeht. Dadurch geriert sich letzterer in rechtswidriger Weise als Urheber und verletzt mithin § 13 UrhG. Dieser von Worm(38) vertretenen Auffassung ist im Prinzip zuzustimmen. Sie ist jedoch insoweit unzutreffend, als der Autor nur auf die Darstellung des betroffenen Inhalts ohne Angabe des fremden URL und ohne sonstigen Hinweis auf die fremde Urheberschaft, d.h. lediglich auf der Aktivierung des Links zeitlich nachgelagerte Umstände abstellt(39). Im Lichte der oben unter Punkt 2.2 getroffenen Differenzierung wird man von "genereller Ausblendung des Umstands, dass es sich bei dem gelinkten Inhalt um ein fremdes Angebot handelt" aber nur dann sprechen können, wenn der Nutzer weder vor noch nach der Aktivierung des Links erkennen kann, dass er es mit Inhalten verschiedener Anbieter zu tun hat, was nur dann der Fall ist, wenn die beiden jeweils letzten obengenannten Fallkonstellationen zusammentreffen, wenn also der Link als Textlink in die Menü(Navigations)leiste der linkenden Webseite eingebettet ist und die Darstellung des gelinkten Inhalts im Hauptframe der linkenden Seite ohne erkennbaren Hinweis auf die fremde Urheberschaft erfolgt(40). Nur auf diese Weise wird dem Nutzer ohne weiteres der Eindruck vermittelt, es handele sich um einen eigenen Inhalt des linkenden Anbieters, während bei allen anderen Kombinationen unter Zugrundelegung der Auffassung eines verständigen Nutzers davon ausgegangen werden kann, dass dieser in die Lage versetzt wird zu erkennen, eine Komposition aus eigenen und fremden Inhalten auf dem Bildschirm vorzufinden, womit der Offenkundigkeit der Einbindung von Fremdinhalten Genüge getan ist. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die Entscheidung des LG München I in doppelter Hinsicht unhaltbar ist: Erstens ist der Anknüpfungspunkt für eine urheberrechtlich relevante Handlung beim Framing nicht das Aufrufen der Webseite durch den Nutzer, welches ohnehin als urheberrechtsneutral einzustufen ist. Anknüpfungspunkt ist vielmehr das Handeln des Linksetzers selbst, der durch die Nutzung der Framingtechnik bei der Linksetzung direkten Einfluss auf die Art der Darstellung der gelinkten Inhalte auf dem Bildschirm des Nutzers nimmt. Hieraus ergibt sich zweitens, dass beim Framing als einer von der Linktechnik streng zu trennender Technik der Darstellung gelinkter Inhalte nicht die Gefahr der Kompromittierung von urheberrechtlichen Verwertungsrechten nach § 15 UrhG, insbesondere des Vervielfältigungsrechts nach § 16 UrhG, besteht, sondern von urheberrechtlichen Persönlichkeitsrechten, insbesondere des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft nach § 13 UrhG(41). Ein an den Ergebnissen dieser Arbeit orientierter Entscheidungsleitsatz könnte deshalb wie folgt lauten: Hat die Verwendung von Textlinks in Kombination mit der Technik des Framing zur Folge, dass für den Nutzer nicht oder nur sehr schwer erkennbar ist, dass der gelinkte Inhalt auf eine fremde Urheberschaft zurückzuführen ist, so stellt die Verlinkung eine Anmaßung der Urheberschaft am gelinkten Inhalt seitens des linkenden Anbieters und mithin eine Verletzung von § 13 UrhG dar. * Armin Reinstadler absolvierte von Oktober 2002 bis August 2003 den Aufbaustudiengang "Europäische Integration" am Europainstitut der Universität des Saarlandes in Saarbrücken. Derzeit ist der Autor als Rechtsanwalt in Bozen (Italien) tätig. Die vorliegende Arbeit entstand im Sommersemester 2003 im Rahmen des Seminars zur Vorlesung "Internetrecht" von Prof. Dr. Maximilian Herberger. |