Home › JurPC Web-Dok. 318/2003 Anwendbarkeit des E-Commerce-Gesetzes
ECG §§ 9, 11 Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Ltd, *****vertreten durch Dr. F... U..., Rechtsanwalt in G..., gegen die beklagten Parteien 1. Rudolf S*****, vertreten durch Dr. Georg S. M..., Rechtsanwalt in W..., 2. S***** Dipl.-Ing. Guy J*****,vertreten durch Dr. Helmut P... und Dr. Gerald B... , Rechtsanwälte in W..., wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 21.802,32 EUR), über die Rekurse der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2002, GZ 6 R 207/02m-13, mit dem infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 24. Juni 2002, GZ 10 Cg 16/02t-6, teilweise aufgehoben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt: Beiden Rekursen wird Folge gegeben.Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts in seinem von der Aufhebung betroffenen Teil wiederhergestellt wird.Die Klägerin ist schuldig, dem Erstbeklagten die mit 3.172,68 EUR (darin 528,78 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die Klägerin ist schuldig, dem Zweitbeklagten die mit 3.172,68 EUR(darin 528,78 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die Klägerin bietet Telefondienstleistungen an; sie hat ihren Sitz in Malta und eine Betriebsstätte in Graz. Der Erstbeklagte betreibt im Internet eine Homepage, auf der er Werbung für Mehrwerttelefonnummern betreibt. Der Zweitbeklagte befasst sich mit Web-Hosting; erspeichert die von einem Internetnutzer - wie etwa dem Erstbeklagten - eingegebene Information und hält sie auf einem Server zugänglich. Die Klägerin begehrt, die Beklagten schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr beim Anbieten von Mehrwertdiensten zu unterlassen, Einschaltungen ohne Veröffentlichungen von Vertragsbestimmungen und/oder allgemeinen Geschäftsbedingungen durchzuführen und bei den beworbenen Diensten die Preise nicht so auszuzeichnen, das sie ein durchschnittlicher Nutzer einfach lesen und zuordnen kann, wobei eindeutig erkennbar ist, ob die Preise inklusive Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge sind (Bruttopreise) oder nicht und ob auch Versandkosten enthalten sind. Sie begehrt weiters, sie zu ermächtigen, den stattgebenden Teil des Urteilsspruchs auf Kosten der Beklagten in der "Neuen KronenZeitung" zu veröffentlichen. Der Erstbeklagte habe am 11. 2. 2002 unter der Domain www.sexhotphones.at eine Veröffentlichung vorgenommen, dabei aber weder ein Impressum noch allgemeine Geschäftsbedingungen angegeben. Der Erstbeklagte habe auf die Aufforderung der Klägerin hin, ein Impressum und allgemeine Geschäftsbedingungen anzugeben, erklärt, über keine allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verfügen. Die Beklagten verstießen damit einerseits gegen das E-Commerce-Gesetz, andererseits handelten sie deshalb sittenwidrig, weil potenzielle Kunden nicht erkennen könnten,wer ihr Vertragspartner sei und zu welchen Bedingungen er kontrahiere. Der Erstbeklagte hätte allgemeine Geschäftsbedingungen erstellen und sie dem Nutzer zugänglich machen müssen. Da auf der Homepage für Mehrwertdienste geworben werde, hätte der Erstbeklagte gemäß § 5 Abs 2 ECG auch die Preise für die Inanspruchnahme der Dienste bekannt geben müssen. Die Unterlassung bringe dem Erstbeklagten einen Wettbewerbsvorteil, weil potenziellen Kunden nicht klar sei, was die Dienstleistungen kosteten, und sie allenfalls annehmen könnten, dass die Dienste kostenlos seien. Der ihre Preise gesetzesgemäß auszeichnenden Klägerin entstünden dadurch Nachteile und Schäden. Der Zweitbeklagte hafte für das wettbewerbswidrigeVerhalten des Erstbeklagten, weil er es trotz mehrfacher Aufforderung nicht abgestellt habe. Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen. Der Erstbeklagte wandte ein, dass das E-Commerce-Gesetz keine Impressumspflicht kenne; die in § 5 ECG vorgeschriebenen allgemeinen Informationen schienen auf der Homepage des Erstbeklagten auf. Allgemeine Geschäftsbedingungen könne der Erstbeklagte nicht angeben,weil er keine verwende. Der Zweitbeklagte wandte ein, dass es die Klägerin verabsäume, den - für die Gehilfenhaftung notwendigen - bewussten Tatbeitrag auch nur ansatzweise zu umschreiben. Nach Erhalt der Mitteilung, dass die unter der Domain www.sexhotphones.at betriebene Website kein Impressum und keine allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalte, habe er die Domain ausVorsichtsgründen für drei Tage abgeschaltet, um insbesondere den Erstbeklagten mit den Vorwürfen der Klägerin zu konfrontieren. Der Erstbeklagte habe daraufhin unverzüglich die allgemeinen Informationen gemäß § 5 ECG eingefügt; allgemeineGeschäftsbedingungen habe er nicht einfügen können, weil er keine verwende. Erst danach habe der Zweitbeklagte die Domain freigeschaltet. Nach dem E-Commerce-Gesetz bestehe keine Impressumspflicht. Das Fehlen eines Impressums begründe nur eine Verwaltungsübertretung; es sei im Übrigen nicht geeignet, die Wettbewerbslage zu Gunsten desjenigen zu beeinflussen, der kein Impressum angebe. Eine Pflicht, allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, bestehe nach dem E-Commerce-Gesetz nicht. Auf eineVerletzung der Preisauszeichnungspflicht habe die Klägerin den Zweitbeklagten nicht hingewiesen. In § 5 Abs 2 ECG sei eine derartige Verpflichtung auch nicht normiert.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. § 5 Abs 2 ECG normiere keine Preisauszeichnungspflicht; einen Verstoß gegen eine andere Norm, die den Erstbeklagten zur Preisauszeichnung verpflichtete, habe die Klägerin nicht behauptet. § 11 ECG könne mit guten Gründen dahinausgelegt werden, dass der Anbieter die für den Abschluss von Verträgen geltenden Bedingungen nicht ständig veröffentlicht zu halten habe. Eine Verpflichtung zur Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen bestehe nicht. Der Zweitbeklagte haftete als Hostprovider nur dann für (hier nicht vorliegende) rechtswidrige gespeicherte Information, wenn er von einer rechtswidrigen Information Kenntnis gehabt hätte und den Zugang dennoch nicht unverzüglich gesperrt hätte. Wettbewerbsrechtlich haftete der Zweitbeklagte nur, wenn er einen Verstoß des Erstbeklagten bewusst gefördert hätte.Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des sich auf die Preisauszeichnungen beziehenden Unterlassungsbegehrens und das dazugehörige Veröffentlichungsbegehren mit Teilurteil, hob im Übrigen das Urteil einschließlich Kostenentscheidung auf, trug dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision gegen das Teilurteil und der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig seien. Die allgemeinen Informationspflichten des § 5 ECG sollten schon bestehende gesetzliche Informationspflichten ergänzen. Eine Verpflichtung zur Preisauszeichnung bestehe bei den Diensten der Informationsgesellschaft nicht. § 11 ECG verpflichte die Diensteanbieter, die jeweiligen Vertragsbestimmungen und die von ihnen verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen im elektronischen Rechtsverkehr so verfügbar zu halten, dass der Nutzer sie speichern und wiedergeben könne. Die Bestimmung gelte vor allem für Verträge, die über eine Website abgeschlossen werden. Allerdings müssten derVertragstext und die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unbedingt online zur Verfügung stehen. Dem Erstgericht sei daher nur insofern beizupflichten, als der Anbieter diese Daten nicht ständig für die Allgemeinheit veröffentlicht zu halten habe. Er habe dies aber jedenfalls vor dem Eingehen einer vertragsrechtlichen Bindung - das darauf gerichtete Unterlassungsbegehren finde in dem allgemein und weit gefassten Unterlassungsbegehren Platz - zu tun. Das Erstgericht habe, ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht, dazu kein Beweisverfahren durchgeführt. Insoweit sei das Verfahren zu ergänzen. Die gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurse der Beklagten
sind zulässig und berechtigt. |