Home › JurPC Web-Dok. 307/2003 Anzeige von Wetterkarten mittels Hyperlinks und Framing (meteodata.com)
EG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie Art.5 Abs. 1; UrhG § 42 Abs. 1 Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten
des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des
Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs
Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.
Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH,
*****, vertreten durch L..., E... & T... Rechtsanwaltspartnerschaft in
A...-P..., gegen die beklagte Partei B***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten
durch Dr. Peter B... und andere Rechtsanwälte in L..., wegen Unterlassung,
Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren
4.500 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten
Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 29.
August 2002, GZ 3 R 156/02k-8, womit der Beschluss des Landesgerichts Steyr vom
28. Juni 2002, GZ 26 Cg 58/02b-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher
Sitzung folgenden
gefasst: Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung wie folgt zu lauten hat: "Der Antrag, der beklagten Partei mit einstweiliger Verfügung bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Rechtsstreites zu verbieten, Wetterkarten der neun Bundesländer Österreichs oder sonstige Wetterkarten, die auf den für die Klägerin registrierten Websites dargestellt werden, ohne Zustimmung der Klägerin im Rahmen ihres eigenen Auftrittes im World Wide Web zu verwenden und öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere durch eine Übernahme mittels Frame-Technik, wobei sich dieses Verbot insbesondere auf die Website mit der Adresse 'b*****.at' erstreckt, wird abgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 533,38 EUR (darin 88,90 EUR USt) bestimmten Äußerungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen." Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,08 EUR (darin 125,18 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Begründung: Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils zu unterlassen, Wetterkarten der neun Bundesländer Österreichs oder sonstige Wetterkarten, die auf den für die Klägerin registrierten Webseiten dargestellt werden, ohne Zustimmung der Klägerin im Rahmen ihres eigenen Auftrittes im World Wide Web zu verwenden und öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere durch eine Übernahme mittels Frame-Technik, wobei sich dieses Verbot insbesondere auf die Website mit der Adresse 'b*****.at' erstreckt. Die Beklagte habe sich zur Verknüpfung mit der Site der Klägerin nicht der - grundsätzlich zulässigen - Technik des "Hyperlinks" bedient, wodurch ein vollständiger Wechsel zur fremden Site erfolge, sondern habe den Inhalt der Site der Klägerin mittels "Frame-Technik" übernommen. Dabei werde der Inhalt einer fremden Webseite (hier: Wetterkarten der Klägerin) als Teilinhalt ohne Navigationsleiste und ohne Kopfleiste mit Werbebanner so in die eigene Site eingebunden, dass der Domainname der im Frame sichtbar gemachten Site für den Benützer unsichtbar bleibe. Es sei auf diese Weise nicht zu erkennen, dass die sichtbar gemachte Information von einer anderen Site übernommen sei, und es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, die gesamte Information der sichtbaren Website stamme vom Betreiber der gerade angewählten Site. Durch diese Form des Zugriffs auf die Site der Klägerin stelle sich die Beklagte ad hoc in Wettbewerb zu ihr und behindere sie im Absatz. Die verwendete Frame-Technik vermittle dem Benützer auch nach Aktivierung des Link, er befinde sich noch immer auf der ursprünglich aufgerufenen Site. Die Wetterkarten der Klägerin seien unverändert, somit ohne eigene Leistung, in das Angebot der Beklagten eingestellt worden. Die Beklagte mache sich so in sittenwidriger Weise ein Arbeitsergebnis zunutze, das unter erheblichem Einsatz von Arbeitskräften und Fachwissen erstellt worden sei. Dadurch werde das Internet-Angebot der Klägerin entwertet. Die für die Werbeeinnahmen entscheidende Abfragehäufigkeit der Site der Klägerin sinke, der zahlende Kundenkreis der Klägerin werde verringert und dadurch die Existenz der Klägerin als Dienstleistungsbetrieb gefährdet. Es liege ein Fall sittenwidrigen Schmarotzens an fremder Leistung durch glatte Leistungsübernahme iSd § 1 UWG vor. Darüber hinaus fielen die Wetterkarten der Klägerin unter den Schutz für Datenbankwerke iSd § 40 UrhG; die Beklagte verletze - allenfalls als Gehilfin - Vervielfältigungs- und Veröffentlichungsrechte der Klägerin und wirke an einer unzulässigen Änderung und Bearbeitung eines fremden Werks mit. Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Die Beklagte habe das beanstandete Verhalten bereits eingestellt, sodass eine besondere Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit nicht gegeben sei. Der Sicherungsantrag sei darüber hinaus zu unbestimmt und zu weit gefasst. Insbesondere sei nicht jedes Link in Form der Frame-Technik unzulässig; werde etwa der Inhalt einer fremden Webseite mittels Link in einem neuen Fenster oder auf der ganzen Seite einer fremden Webseite - also unvermischt - sichtbar gemacht, sei dies urheber- oder wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Zwischen den Streitteilen bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Durch den Copyright-Vermerk bei den sichtbar gemachten Inhalten der fremden Webseite werde klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte derartige Dienstleistungen nicht selbst anbiete, sondern dass es sich dabei vielmehr um Leistungen der Klägerin handle. Die Beklagte handle weder sittenwidrig noch unlauter, sondern fördere vielmehr den Wettbewerb der Klägerin, weil der Copyright-Vermerk als Link einen direkten Zugriff auf die Site der Klägerin ermögliche und zu erhöhten Zugriffen führe. Die Wetterkarten der Klägerin seien keine Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art und fielen weder unter den Schutz für Datenbankwerke, noch - weil eine wesentliche Investition nicht behauptet worden sei - unter das Leistungsschutzrecht für Datenbanken gem § 76c UrhG oder unter den Schutz für Computerprogramme iSd § 40a UrhG. Auch greife nicht die Beklagte selbst, sondern ein Dritter auf den Inhalt der fremden Site. Das Erstgericht verbot der Beklagten, Wetterkarten der neun Bundesländer Österreichs oder sonstige Wetterkarten, die auf den Websites der Klägerin dargestellt werden, ohne deren Zustimmung im Rahmen ihres eigenen Auftrittes im World Wide Web durch Verknüpfung mit einem Hyperlink dann zu verwenden und öffentlich zugänglich zu machen, wenn damit nicht erkennbar sei, dass es sich dabei um eine Verknüpfung in Form eines Hyperlinks auf eine der Websites der Klägerin handelt; das Mehrbegehren, der Beklagten (generell) zu verbieten, Wetterkarten der neun Bundesländer oder sonstige Wetterkarten, die auf den Websites der Klägerin dargestellt werden, ohne Zustimmung der Klägerin im Rahmen ihres eigenen Auftrittes im World Wide Web zu verwenden und öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere durch Übernahme mittels Frame-Technik, wies es ab. Ein allgemeines Verbot, Verknüpfungen zu einer fremden Site zu setzen, widerspreche dem Charakter des Mediums Internet. Werde mit Hilfe eines Link eine Verknüpfung mit einer fremden Site hergestellt, liege dann keine Verletzung vor, wenn die Verknüpfung als Verweis auf eine fremde Site erkennbar sei und erkennen lasse, auf welche Site welches Präsentators gegriffen werde. Die von der Klägerin begehrte Unterlassung sei jedenfalls zu weit und zu unpräzise gefasst, weil sie einem allgemeinen Verbot, nicht auf die Seiten der Klägerin verweisen zu dürfen, gleichkäme. Bedenklich sei jedoch die im Streitfall gewählte Form der Verknüpfung. Der von der Beklagten eingerichtete Frame sei nämlich so in deren Site eingearbeitet, dass nach Aktivierung des Link und dem dadurch ausgelösten Zugriff auf die Site der Klägerin für den Benutzer nicht zu erkennen sei, dass er nunmehr auf eine von der Klägerin betriebene Site zugreife. Dies sei als sittenwidrige Leistungsübernahme iSd § 1 UWG zu beurteilen. Daran ändere auch der Copyright-Vermerk nichts. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang nicht die Technik der Verknüpfung, sondern allein, ob für den Benutzer erkennbar sei, dass er von der ursprünglich gewählten Site durch Aktivierung des Link nunmehr auf eine fremde Site zugreife. Sobald - wie hier - eine nicht erkennbare Vermischung fremder Informationen mit Inhalten der eigenen Site erfolge, liege ein Wettbewerbsverstoß vor. Die Beklagte stehe durch Verwendung der Site der Klägerin in einem Wettbewerbsverhältnis zu dieser. Weil die Beklagte das Unterlassungsbegehren nicht sofort anerkannt und auch kein außergerichtliches Anerkenntnis behauptet habe, sei die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens im Sinn des § 381 Z 2 EO zu unterstellen. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil der Frage, ob durch die einstweilige Verfügung ein aliud zugesprochen worden sei, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Das Erstgericht habe kein aliud, sondern ein minus (kein generelles Verbot der Verknüpfung mit fremden Seiten, sondern ein Verbot beschränkt auf die Vervielfältigung und Verbreitung fremden Inhalts, der nicht als fremd erkennbar sei) zugesprochen. Der Oberste Gerichtshof habe sich bereits mehrfach mit Hyperlinks auseinandergesetzt, auf deren Zweck, den Zugang zu Webseiten zu erleichtern, hingewiesen und das Setzen eines Link grundsätzlich für zulässig erachtet. Die Beklagte habe durch die Präsentation von Wetterkarten der Klägerin ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu dieser begründet und behindere sie im Wettbewerb, indem sie potentielle Kunden der Klägerin davon abhalte, deren Dienste in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte bringe die Klägerin um die Früchte ihrer Arbeit, indem sie deren kostspielig gestaltete Leistung unverändert auf ihrer eigenen Site anbiete. Daran ändere der Copyright-Vermerk nichts, komme es doch bei der unmittelbaren Leistungsübernahme nicht auf die Gefahr einer Irreführung an. Wiederholungsgefahr sei zu bejahen, weil die Beklagte jederzeit in der Lage sei, die beanstandete - und mittlerweile entfernte - Verknüpfung auf ihrer Site wieder einzurichten. Das Unterlassungsbegehren sei damit schon nach Wettbewerbsrecht begründet. Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung zu
einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Nach Auffassung der Beklagten habe sie deshalb nicht sittenwidrig gehandelt,
weil sie mit Hilfe des Copyright-Vermerks unmissverständlich auf die fremde
Leistung hingewiesen habe; sie habe sich damit nicht fremde Inhalte zu Eigen
gemacht. Dadurch, dass der Copyright-Vermerk als Link ausgebildet sei, habe die
Beklagte sogar den Wettbewerb der Klägerin gefördert, weil sie deren
Leistungen beim Publikum bekannt gemacht habe. Eine Urheberrechtsverletzung sei
deshalb zu verneinen, weil kein der Beklagten zurechenbarer Vervielfältigungs-
oder Verbreitungsakt gegeben sei. Dazu ist zu erwägen: Nach der
Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Nutzung von Werken und
Lichtbildern im Internet grundsätzlich dem Urheber vorbehalten (MR 2001,
304 [Swoboda und Walter] - Medienprofessor; MR 2001, 311 - C-Villas; MR 2002, 30
[Walter] - Wiener Landtagswahlkampf). Dabei ist die Frage, ob die digitale
Werkvermittlung unter das Verwertungsrecht der Vervielfältigung und
Verbreitung oder unter jenes der öffentlichen Wiedergabe (Aufführung,
Vorführung, Vortrag oder Sendung) fällt (vgl dazu etwa Walter, Zur
urheberrechtlichen Einordnung der digitalen Werkvermittlung, MR 1995, 125;
derselbe in Entscheidungsanmerkung MR 2001, 384 f [385] mit Literaturnachweisen
in FN 1), bisher unbeantwortet geblieben. Auch im Streitfall kann diese Frage
offen bleiben. Unterstellt man, dass die auf der Site der Klägerin
abrufbaren und von der Beklagten mittels Link auf ihrer Site sichtbar gemachten
Wetterkarten Werke iSd § 1 UrhG sind und dass der Urheber (der nur eine natürliche
Person sein kann: MR 1995, 62 - Österreichischer Bautagesbericht; MR 1999,
171 [Walter] - Mittelschulatlas; MR 2000, 381 - A-Flugschule mwN) der Klägerin
unbeschränkte Werknutzungsrechte daran übertragen hat, hat die
Beklagte urheberrechtlich dafür einzustehen, dass sie den Nutzern ihrer
Site dabei behilflich ist, auf Inhalte der Site der Klägerin zuzugreifen.
Mag nun mit einem solchen Zugriff auch ein "flüchtiger" Vervielfältigungsvorgang
(etwa im Arbeitsspeicher des Computers des Nutzers) oder ein "begleitender"
Vervielfältigungsvorgang (etwa beim Zwischenspeichern in sog. Proxy-Servern
bei der Datenübermittlung im Netz; vgl dazu Walter, Europäisches
Urheberrecht, Info-RL Rz 107) verbunden sein, läge darin doch regelmäßig
eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch des Nutzers iSd § 42 Abs 1
UrhG, die als freie Werknutzung zulässig wäre (so auch Blocher,
Internet und Recht, 229 f). Der Gebrauchszweck muss im übrigen nicht
privater Natur sein, sondern kann auch beruflichen Zwecken des Vervielfältigers
dienen (ÖBl 1995, 184 - Ludus tonalis mwN). Auch eine gebotene
richtlinienkonforme Auslegung des § 42 Abs 1 UrhG im Lichte der (spätestens
bis zum 22. 12. 2002 umzusetzenden) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2000 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte
des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft (Info-RL, abgedruckt in GRURInt 2001, 745 und bei
Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht Anh 2) ändert an diesem
Ergebnis nichts. Art 5 Abs 1 Info-RL sieht eine neue freie Werknutzung für
flüchtige oder begleitende Vervielfältigungen als integraler und
wesentlicher Teil eines technischen Übertragungsverfahrens ohne eigenständige
wirtschaftliche Bedeutung im Rahmen rechtmäßiger Benützung vor
(Walter, Europäisches Urheberrecht, Info-RL Rz 106 ff). Der
Ministerialentwurf einer UrhGNov 2002 übernimmt diese Bestimmung nahezu wörtlich
in einem § 41a UrhG neu (vgl dazu Walter, Ministerialentwurf einer UrhGNov
2002 - Ausgewählte Aspekte, MR 2002, 217 ff, 220).
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