Home › JurPC Web-Dok. 186/2003 Notare und Domains
Die 86. Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer hat am 04.04.2003 in Köln die Ergänzung von Ziffer VII. der Richtlinienempfehlungen um den folgenden Absatz beschlossen: "7. Der Notar darf in Internet-Domainnamen keine Begriffe verwenden, die eine gleichartige Beziehung zu anderen Notaren aufweisen und nicht mit individualisierenden Zusätzen versehen sind. Dies gilt insbesondere für Internet-Domainnamen, die notarbezogene Gattungsbegriffe ohne individualisierenden Zusatz enthalten oder mit Bezeichnungen von Gemeinden oder sonstigen geografischen oder politischen Einheiten kombinieren, es sei denn, die angegebene Gemeinde oder Einheit liegt im Amtsbereich keines anderen Notars." |