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Telekom gegen Firstgate

Gericht:LG Frankfurt a.M.
Datum:14.2.2003
Typ:Beschluss
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 106/2003
Zitiervorschlag:LG Frankfurt a.M., 14.2.2003, JurPC Web-Dok. 106/2003, Abs. 1

In Sachen

Deutsche Telekom AG...

gegen



Firstgate Internet AG...

hat die 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main auf den in Abschrift beigefügten Antrag vom 14.2.2003 nebst 6 Anlagen

durch Vorsitzender Richter am Landgericht ...

am 14.2.2003 beschlossen:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - durch den Vorsitzenden allein bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,-- EUR, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Vorstand - für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt -,

mit Empfehlungen und /oder Testergebnissen zu werben und /oder werben zu lassen, ohne zugleich auf die Fundstelle hinzuweisen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie auf dem als Anlage K 4 beigefügten Auszug aus den Internet-Seiten www.schwacke.de.

Anmerkung der Redaktion:
In dem genannten Auszug (Anlage K 4) heißt es:

"Das von Stiftung Warentest verwendete und empfohlene Internet-Zahlungssystem. Bei FIRSTGATE zahlen Sie in Anspruch genommene Leistungen bequem am Monatsende per Rechnung über die von Ihnen angegebene Bankverbindung. Sie können mit FIRSTGATE click & buy (tm) sicher, schnell und einfach per Mausklick bezahlen. Das FIRSTGATE-Service-Team steht Ihnen bei Fragen jederzeit gerne unter ... oder unter E-Mail: ... zur Verfügung."

Die Schutzschrift der Verfügungsbeklagten vom 4.2.2003 lag vor.

Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf EUR 50.000,00 festgesetzt.

Dieser Beschluss beruht auf den §§ 1, 3 UWG, 20 GKG, 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO.