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Das Verbot von Spielen in Griechenland gemäß dem Gesetz Nr. 3037/2002 - Bemerkungen zu LG Thessaloniki (Strafkammer), Entscheidung Nr. 16252/2002

Gericht:Komninos Komnios *
Typ:Beitrag
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 105/2003
Autor(en):, Komninos Komnios
Zitiervorschlag:Komninos Komnios *, JurPC Web-Dok. 105/2003, Abs. 1

Das Gesetz Nr. 3037/2002(1), unter dem allgemeinen Titel des Verbots von Spielen, ergab sich aus der Notwendigkeit, dem Problem des illegalen Glücksspiels in Griechenland entgegenzutreten. Wie von einer Serie von Fernsehsendungen aufgedeckt wurde, welche das Land in Aufruhr versetzten, war die Ausdehnung des Problems gewaltig und gefährlich für das gesellschaftliche Gefüge. Das Eingreifen des Gesetzgebers war nicht lediglich angebracht, sondern notwendig. Das Gesetz wurde unter dem Druck der öffentlichen Meinung beschlossen, mit Zustimmung der Opposition, und im Regierungsamtsblatt vom 29.09.2002 veröffentlicht.

Die Improvisation bei der Redaktion und die Unklarheiten, die man durch das einfache Lesen der Bestimmungen feststellen kann, führen zur Schlussfolgerung, dass das Gesetz Nr. 3037/2002 kein Beispiel gesetzgeberischer Perfektion ist. Die oben genannte Feststellung wird durch die Regelung des Art. 2 § 1 des Gesetzes bestätigt, wo bestimmt wird, dass "verboten ist die Durchführung der von Art. 1 Punkte b, c, und d umfassten Spiele und von Computern an Treffpunkten der Öffentlichkeit wie Hotels, Cafés, Sälen eingetragener Vereine jeder Art, und in jedem anderen öffentlichen oder privaten Ort". Das Ziel des Gesetzgebers, wie es ausgedrückt ist in seinem Einführungsbericht(2), ist das Verbot der Glücksspiele, welche in der Gewohnheit der Spieler zu der fast ausschließlichen Beschäftigung von diesen mit diesem Objekt führen, mit dem Ergebnis der Verdrängung ihrer familiären und beruflichen Pflichten und der weiteren Folge des "Verlusts bedeutender Geldbeträge" und "steuerlicher Einkünfte für den Fiskus".

Direktes Ziel des griechischen Gesetzgebers war in keinem Fall das Verbot der elektronischen Spiele. Indessen, die extrem offene Formulierung, mit der er sich ausdrückte, führt de facto ein absolutes Verbot der elektronischen Spiele ein, und gerade nicht nur an Orten öffentlicher Versammlungen (vor allem in Internetdienste anbietenden Unternehmen, den so genannten "Internetcafés"(3)), sondern auch an privaten Orten. Die Unfähigkeit des Staates, das illegale elektronische Glücksspiel zu kontrollieren, verleitete den Gesetzgeber zu einem allgemeinen Verbot elektronischer Unterhaltungs- und Glücksspielen ohne jede Unterscheidung. Die zentrale Bestimmung des Art. 2, unter der Überschrift "Verbot der Durchführung oder Installation von Spielen" führt, über die anderen Einsprüche hinaus, die von ihrer Formulierung hervorgerufen werden(4), ein allgemeines Verbot ein, welches sich auf technische und Unterhaltungsspiele erstreckt, vorausgesetzt, dass die Glücksspiele kontrolliert werden. Nicht nur wird die Durchführung von Spielen mit dem Computer in den Internetdienste anbietenden Unternehmen kriminalisiert (Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 3037/2002), sondern es wird auch noch dem Privatmann verboten, Tabli oder Schach auf dem Computer zu Hause zu spielen. Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, beauftragte das Ministerium für öffentliche Ordnung mit der Umsetzung der Bestimmungen und der Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes. Anmerkenswert ist, dass das Verbot der Durchführung von Spielen im privaten Bereich nicht verbunden ist mit der Androhung einer strafrechtlichen Sanktion für den Privatmann, der sich nicht daran halten sollte(5). Obwohl ausdrücklich die Durchführung und Installation von Spielen mit Computern im privaten Bereich verboten ist, wird keine Strafe für die Zuwiderhandelnden vorgesehen. Es handelt sich um eine unvollständige Strafbestimmung.

Die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 3037/2002 sind charakterisiert durch einen vollständigen Mangel des Verhältnisses zwischen Mittel und Zweck(6). Die erkennbare Übertreibung kann mit dem folgenden Vergleich beschrieben werden: Es erscheint, wie wenn die Rechtsordnung versuchte, der Kinderpornographie mit dem generellen Verbot des Verkehrs von Druckwerken entgegenzutreten. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat unter dem Druck von Veröffentlichungen der nationalen und internationalen Presse(7), aber auch der Reaktion der europäischen Kommission(8), die Presseerklärung vom 24.09.2002 herausgegeben. In dieser Erklärung, welches indessen keine Gesetzeskraft hat, wird klargestellt, dass "die Herstellung, Einfuhr, das Zurverfügungstellen und der Handel der materiellen Träger und/oder der Geräte und/oder der Programme, mit denen Spiele durchgeführt werden, erlaubt ist " und "keine Sanktionen angedroht sind gegen diejenigen, die sich solchen Spielen hingeben". In jedem Fall ist die Redaktion des Art. 2 verfehlt und unglücklich und muss geändert werden.

Für die Ausführung des Art. 3 des Gesetzes schritten die Polizeibehörden zur Festnahme zweier Verantwortlicher eines Internetdienste anbietenden Unternehmens in Thessaloniki, da sie feststellten, dass auf bestimmten Rechnern Spiele unterhaltenden Charakters durchgeführt wurden. Unter dem Druck der Angeklagten wurde die Strafverfolgung im Schnellverfahren für auf frischer Tat überführte eingeleitet. Das zuständige Landgericht Thessaloniki hat in seinem Urteil Nr. 1625/2002 mit der Mehrheit von zwei zu eins Stimmen entschieden, dass die Bestimmung des Art. 3 des vorgenannten Gesetzes verfassungswidrig ist und nicht angewandt werden kann, gemäß Art. 93 § 4 der griechischen Verfassung(9). Konkret hat das Gericht entschieden, dass die Bestimmung des Art. 3 im Widerspruch steht zum Gleichheitsgrundsatz, der in Art. 4 § 1 der Verfassung(10) begründet ist. Das Gesetz "führt, indem es zwei unterschiedliche Kriterien benutzt, von denen eines ein vollständig zufälliges Kriterium der Art und Weise der Durchführung ist, eine doppelte Ungleichheit ein, da es ungleiche Behandlung für gleiche Dinge bringt (wenn es die Durchführung des Unterhaltungsspiels auf mechanische Weise und nicht auf elektronische Weise erlaubt) und gleiche Behandlung für ungleiche Dinge (wenn es die Durchführung von Spielen mit einem Computer im Internet bestraft, unabhängig von ihrem unterhaltenden Charakter oder nicht - gemeint ist dem als Glücksspiel -)".

Die Begründung der Verfassungswidrigkeit gegen Art. 4 § 1 der Verfassung ist überzeugend. Es ist seit langem die Auffassung der Lehre und der Rechtsprechung(11), dass mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur die Gleichheit der Griechischen Staatsbürger vor dem Gesetz anerkannt ist, sonder auch die Gleichheit des Gesetzes gegenüber diesen, in dem Sinne, dass der Gesetzgeber bei der Regelung wesentlich gleicher Dinge, Verhältnisse oder Zustände und Kategorien von Personen, Gesetze nicht in unterschiedlicher Weise erlassen kann, indem er Ausnahmen einführt und zu Unterscheidungen schreitet, außer, wenn die unterschiedliche Regelung nicht willkürlich ist, sondern aus Gründen des allgemeineren gesellschaftlichen oder staatlichen Nutzens unbedingt erforderlich ist. Der Schutz der Bürger vor den gesetzeswidrigen Glücksspielen bildet einen Grund eines allgemeineren gesellschaftlichen(12), aber auch staatlichen Interesses. In keinem Fall jedoch kann er kausal mit dem Verbot der Durchführung von Spielen am Computer verbunden werden. Folglich bewirkt die Bestimmung des Art. 3 eine ungerechtfertigte belastende Ausnahme und ist unwirksam weil verfassungswidrig.

Die Entscheidung weist nach, richtig und mit zwingender Begründung, dass Art. 3 auch der Bestimmung des Art. 5 § 1 der Verfassung widerspricht(13), indem er das Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit und die private wirtschaftliche Freiheit einschränkt.

Mit dem im Gesetz enthaltenen Verbot wird indirekt der Zugang zur Gewährung eines Teils der Unterhaltungsmöglichkeiten des Internet ausgeschlossen. Es handelt sich um einen Eingriff in das Recht auf Selbstbestimmung der Bürger. nämlich in das Recht, ihr Leben nach ihren Interessen und Neigungen auszurichten, welcher dem Prinzip der freien Entfaltung der Persönlichkeit widerspricht. Man könnte vertreten, dass in dem Maße, wie keine Strafe vorgesehen ist für Privatleute, die Spiele in ihrem privaten Bereich durchführen, kein Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht begründet sein kann. Diese Auffassung ist unrichtig, denn nicht alle verfügen über die Möglichkeit der Durchführung von Spielen in ihrem privaten Bereich und wenden sich deshalb an die so genannten "Internetcafés", wo jedoch das Verbot mit den strengen Sanktionen des Art. 4 des Gesetzes gilt.

Was die unerlaubte Einschränkung(14) der wirtschaftlichen Freiheit der Internetdienste anbietenden Unternehmen betrifft, diese besteht nach der - dogmatisch richtigen - Entscheidung des Gerichts in der Verringerung der Kunden und der Einkünfte der Unternehmen. Das Verbot auch der Unterhaltungsspiele in den "Internetcafés" schränkt die Zahl der Nutzer ebenso wie ihre Aufenthaltsdauer in diesen Unternehmen wesentlich ein, ohne dass die Durchführung der oben genannten Spiele das Gemeinwohl beeinträchtigen würde, aufgrund dessen das Gesetz ihr Verbot verordnet. Es ist im vorliegenden Falle sehr schwierig, zu akzeptieren dass eine Partie Schach online dem Gemeinwohl, den Rechten der anderen oder den guten Sitten schadet(15).

Schließlich stellt das generelle und unterschiedslose Verbot, in Unternehmen, die Internetdienste erbringen, Spiele durchzuführen, die von der technischen oder geistigen Fähigkeit des Spielers abhängig sind und in den das Ziel des wirtschaftlichen Vorteils nicht enthalten ist, ein Missverhältnis von Mittel zu Zweck dar, was auch die verfassungsrechtlich abgesicherte Prinzip der Verhältnismäßigkeit betrifft (Art. 25 § 1 Verf.)(16). Das generelle Verbot der Durchführung von Spielen in Internetdienste anbietenden Unternehmen stellt weder ein geeignetes noch ein notwendiges Mittel für das Erreichen des Zweckes des Gesetzgebers (Kontrolle des illegalen Glücksspiels) dar. Das Ziel des Gesetzes hätte verfolgt werden können mit dem Verbot nur derjenigen Spiele, welche mit dem illegalen Glücksspiel im Zusammenhang stehen.

Das Gericht war dazu berufen, das Gesetz zum ersten Mal anzuwenden und hat, auf der Grundlage der genannten Überlegungen, nicht nur die Angeklagten freigesprochen, sondern auch die Anwendung der Bestimmungen wegen deren Verfassungswidrigkeit verweigert. Gegen diese Entscheidung wurde vom für Berufungen zuständigen Staatsanwalt am OLG Thessaloniki Berufung eingelegt. Bemerkenswert ist, dass in den zwei anderen Fällen, in denen die Polizeibehörden Verantwortliche von "Internetcafés" wegen Verstoßes gegen das Gesetz Nr. 3037/2002 belangt haben, die Entscheidungen auch wieder auf Freispruch lauteten(17). In jedem Fall ist die korrigierende Intervention des Gesetzgebers als notwendig zu beurteilen, welcher aufgerufen ist, seinen Willen korrekter auszudrücken.


* Komninos Komnios ist Rechtsanwalt in Griechenland, LL.M. in Zivilrecht, Zivilprozessrecht und Arbeitsrecht, DAAD Stipendiat und zurzeit Doktorand bei Prof. Dr. Helmut Rüßmann (Universität des Saarlandes) im Bereich Rechtsinformatik, insbesondere Recht der Elektronischen Unterschrift und der elektronischen Dokumente. Er ist Gründer und Betreuer der demnächst online gehenden griechischen Abteilung des Juristischen Internetprojekts Saarbrücken.