Home › JurPC Web-Dok. 88/2003 Neuere Entwicklungen in der Sperrungsanordnungsproblematik
In den letzten Monaten hat die in Fachkreisen seit einiger Zeit intensiv geführte Diskussion um die Rechtmäßigkeit der Sperrungsanordnungen(1) die ersten Gerichte erreicht(2). Nacheinander mussten sich die Verwaltungsgerichte Minden, Arnsberg, Gelsenkirchen und Düsseldorf mit der Frage beschäftigen, ob die Bezirksregierung Düsseldorf legitimerweise den sofortigen Vollzug ihrer umstrittenen Sperrungsverfügungen angeordnet hat(3). Ich will nicht verhehlen, dass ich mir ein Schmunzeln nicht verkneifen konnte, als ich die Entscheidungen das erste Mal verglich: Die Bandbreite reicht von dem 3-seitigen Beschluss des VG Minden, der nicht einmal die Rechtsquellen der Verfügungen anführt(4), bis zum 28-seitigen Beschluss des VG Düsseldorf, der in seinem (vermeintlichen?) Tiefgang schon fast die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt. Zur Sache. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hatten die Kammern die Verfügungen auf offensichtliche Rechtswidrigkeit zu überprüfen und, falls eine solche nicht festzumachen ist, eine Abwägung der Interessen von Antragsteller und Antragsgegner durchzuführen. Hier liegt auch schon die einzige Gemeinsamkeit aller Beschlüsse: Alle Kammern kommen (auf sehr unterschiedliche Weise) zu dem Ergebnis, dass die Verfügungen nicht offensichtlich rechtswidrig sind und die konkrete Interessenabwägung daher den Ausschlag geben musste. Dies ist auch zutreffend. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit hätte man wohl nur annehmen können, wenn die zu Grunde gelegten Vorschriften nicht auf Access-Provider anwendbar oder die Verfügungen offensichtlich unverhältnismäßig oder verfassungswidrig wären. Die in allen Urteilen mehr oder weniger deutlich zum Ausdruck gebrachte Tatsache, dass die Problematik der Rechtmäßigkeit der Verfügungen diffizile Rechtsfragen aufwirft, verleitet freilich die VGe Minden und Arnsberg zu Unrecht dazu, die Frage der Rechtmäßigkeit der eigentlichen Verfügungen überhaupt nicht weiter zu erörtern. Sehr wohl hätte aber jedenfalls überprüft werden müssen, ob sich die Verfügungen überhaupt auf eine taugliche Rechtsgrundlage gründen können. Die Beschlüsse der VGe Minden und Arnsberg genügen insoweit keineswegs den Anforderungen, die auch im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutz-Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO an die Verwaltungsgerichte gestellt werden dürfen(5). Als einziges Gericht prüft das VG Düsseldorf die Tauglichkeit der Rechtsgrundlagen der Sperrungsanordnungen und kommt dabei zu dem zutreffenden Ergebnis, dass Access-Provider dem Regime des TDG oder des MdStV unterliegen, nicht jedoch dem TKG(6). Entgegen vereinzelter Ansichten in der Literatur sind daher die von der Bezirksregierung angeführten Normen sowohl des TDG als auch des MdStV zu Recht ohne weiteres auf Access-Provider anwendbar(7). Die VGe Gelsenkirchen und Düsseldorf behandeln sodann die Frage, ob die beiden streitgegenständlichen Websites als Tele- oder Mediendienste einzustufen sind(8). Beide Kammern kommen dabei anhand allgemein anerkannter Abgrenzungsmassstäbe (u.a. "redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Öffentlichkeit" als Merkmal von Mediendiensten), bei ihrer Würdigung der beiden Websites zu dem Schluss, dass diese Mediendienste darstellen und die inhaltlichen Voraussetzungen von § 22 Abs. 2 MdStV (neue Fassung; §18 Abs. 2 MdStV alte Fassung) für ein Tätigwerden der Bezirksregierung erfüllt sind(9). Auch dies ist nicht zu beanstanden(10). Dass die Seiten den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB; in den MdStV n.F. als § 12 MdStV Abs. 1 Nr. 1 inkorporiert) erfüllen, wird wohl niemand ernsthaft in Zweifel ziehen. Umstritten ist lediglich die Einordnungsproblematik (Tele- oder Mediendienste). Da ferner beiden Websites offensichtlich ein jeweils einheitliches inhaltliches Gesamtkonzept zu Grunde liegt, müssen beide auch einer Gesamtwürdigung unterworfen werden; eine Aufspaltung in Teledienst- und Mediendienst-Aspekte ist nicht tunlich. Dies führt in beiden Fällen eindeutig zu einer Einordnung als Mediendienste(11). Anschließend untersuchen die Gerichte in Gelsenkirchen und Düsseldorf die Verfügungen auf offensichtliche Rechtsfehler bei der Auslegung der Eingriffsnorm (§ 22 Abs. 3 MdStV n.F.; § 18 Abs. 3 a.F.) und anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Beide Kammern kommen dabei zum Schluss, dass jedenfalls die Durchsetzung der Sperrungsanordnung durch Sperrung der IPs der streitgegenständlichen Websites im Router der Access-Provider technisch möglich und den Providern zumutbar ist. Dem ist insoweit zuzustimmen, als die Sperrung von IPs im Router auch das einzige (!) den Providern grundsätzlich technisch mögliche Verfahren ist(12). Damit lassen sich auch die Geeignetheit des IP-Sperrungsverfahrens und die Erforderlichkeit mit den Gerichten noch annehmen(13). Beide Kammern vernachlässigen bei ihrer nachfolgenden Prüfung aber sträflich die Probleme, die sich bei diesem Verfahren unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich garantierten Informationsfreiheit ergeben. Wie ich anderweitig dargelegt habe, kann eine IP, sofern unter ihr ein sog. Multi-Domain-Server betrieben wird, durchaus auf unzählige verschiedene (und möglicherweise völlig unbedenkliche) andere Websites verweisen(14). Dies ist bei einer der streitgegenständlichen Websites der Fall und bei der anderen nicht auszuschließen. Keineswegs genügt deshalb der Verweis des VG Düsseldorf darauf, dass der MdStV die Grundrechte des Artikel 5 verfassungsgemäß einschränkt. Dies ist zwar grundsätzlich richtig(15). Denoch ist der MdStV, wie die Landesgesetzgeber auch in aller Deutlichkeit in die Begründung zum Staatsvertrag aufgenommen haben(16), zugleich selbst im Lichte der Meinungs- und Informationsfreiheit nach dem Grundgesetz auszulegen(17). Es muss daher umso mehr erschrecken, dass die 15. Kammer des VG Düsseldorf zu meinen scheint, die Anwendung der Aufsichtsregelungen des MdStV und die daraus folgende Einschränkung der Informationsfreiheit der Internet-Nutzer bedürfe nicht mehr einer eigenen Rechtfertigung(18). Im Gegenteil wären hierzu weitere Ausführungen angezeigt gewesen. Dennoch muss eingestanden werden, dass sich diese Problematik erst bei genauerem Hinsehen erschließen mag und eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verfügungen daraus nicht abgeleitet werden kann(19). Damit sind auch die Ergebnisse aller vier Beschlüsse noch haltbar: Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Sperrungsanordnungen lässt sich wohl nicht festmachen(20). Was die Interessenabwägung anbelangt, sind die Ausführungen der VGe Minden und Arnsberg insoweit wieder erheblich ausführlicher. Deutlich weist insbesondere das VG Minden darauf hin, dass Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben sollen (§ 80 Abs. 1 VwGO) und argumentiert dann, dass im vorliegenden Fall kein überwiegender Grund dafür besteht, von diesem Grundsatz abzuweichen(21). Insbesondere weist die Kammer dafür auf die erheblichen finanziellen Nachteile hin, die der Antragsstellerin durch die Sperrung entstehen würden(22). Dieser Argumentation kann zwar nicht gefolgt werden. Weder substantiiert die Kammer die finanziellen Nachteile, noch entstünden solche in erheblichen Ausmaß direkt aus der Sperrung der Seiten durch das Router-Verfahren (der personelle Aufwand ist insoweit wohl eher verschwindend gering). Etwaige mittelbare finanzielle Nachteile durch den potentiellen Wechsel von Kunden zu anderen Providern, sind aber rechtlich nicht ausschlaggebend(23). Dennoch ist dem VG Minden im Ergebnis Recht zu geben. Vor dem Hintergrund, dass die Sperrungsanordnungen auf sehr wackligen Beinen stehen (wenn auch nicht offensichtlich rechtswidrig sind) und diffizile Rechtsfragen beinhalten, hätten alle Kammern den Interessen der Antragssteller den Vorzug geben müssen. Bei dem Erlass der Sperrungsanordnungen handelt es sich um eine beispiellose Aktion der Bezirksregierung Düsseldorf. Sie berührt wesentliche verfassungsrechtliche Fragen, so z.B. der Reichweite der Informationsfreiheit im Internet (s.o.), aber auch der Berufsfreiheit und der Eigentumsgarantie, insoweit als letztere die Freiheit, Informationen kommerziell vermitteln zu dürfen, beinhalten(24). Insbesondere die Auswirkungen der Sperrungsanordnungen auf legitime andere Informationsangebote im Internet, für deren unbehinderte Zugangsmöglichkeit die Provider sich hier zu Recht stark machen, sind kaum abschätzbar. Dagegen trägt auch nicht die Argumentation des VG Düsseldorf, das anführt, es bestehe "ein erhebliches öffentliches Interesse an der Erschwerung des Zugangs zu Web-Seiten mit derartigen, gegen strafrechtliche Bestimmungen verstossenden Inhalten"(25). Ein solches allgemeines öffentliches Interesse ist aus der Rechtsgrundlage nicht zu entnehmen, die Eingriffsermächtigung des § 22 Abs. 3 MdStV gründet sich auf ein Annex der Ländergesetzgebungskompetenz im Medienjugendschutzrecht(26). Auch nur insoweit ist ein ordnungsrechtlich begründetes öffentliches Interesse an der Erschwerung des Zugangs zu solchen Seiten (für Kinder und Jugendliche) wirklich anzunehmen. Dies kann aber nicht so weit reichen, mögliche Verletzungen der Informationsfreiheit in nicht abzuschätzenden Ausmaß als "Kolateralschäden" hinzunehmen. Die Bezirksregierung Düsseldorf wusste, dass sie sich mit ihren Anordnungen weit in neues Terrain vorwagt und hat sich von Anfang an auf eine längere juristische Auseinandersetzung eingestellt. Die FAZ schrieb am 09.04.2002(27), dass der zuständige Dezernet Schütte nach eigenen Angaben dringend an einer rechtlichen Klärung der Materie interessiert sei und zitierte ihn mit den Worten: "Wir wollen einen Musterprozess." Praktisch haben es die VGe Arnsberg, Gelsenkirchen und Düsseldorf mit ihren Beschlüssen der Bezirksregierung ermöglicht, Fakten zu schaffen, bevor der eigentliche Prozess ins Rollen gekommen ist. Bei dem wackligen Eis, auf dem die Sperrungsanordnungen umherschlittern, wäre eine entgegengesetzte Entscheidung eher angebracht gewesen. Die Interessenabwägung jedenfalls ist insofern nur dem VG Minden und diesem auch nur im Ergebnis geglückt. * Timo Rosenkranz (rosenkranz@ratz-fatz.net) ist cand. iur. und studiert z.Z. an der Universität Oxford, Jesus College als Stipendiat der Friedrich-Naumann-Stiftung. Zuvor hat er an der Universität Trier studiert und war dort am Institut für Rechtspolitik (www.irp.uni-trier.de) als wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt. Außerdem ist er seit mehreren Jahren geschäftsführender Gesellschafter der Internet-Marketing-Agentur ratz-fatz (www.ratz-fatz.net) und hat sich in verschiedenen politischen Gremien mit Problematiken der Medienpolitik beschäftigt. |